Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 300/96 -
In dem Verfahrendes Herrn M...
- gegen das Urteil des Kammergerichtshat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Vizepräsidenten Seidl,
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe:1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist es unter anderem erforderlich, daß die im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile schwer im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG sind und gegenüber den Nachteilen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfGE 93, 181 ).
2
Einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Während im allgemeinen die drohende Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ohne weiteres einen solchen schweren Nachteil darstellen würde, kann dies im Fall der Ersatzfreiheitsstrafe nur dann gelten, wenn der Beschwerdeführer zur Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage ist und die Vollziehung der Freiheitsstrafe für ihn daher unabwendbar ist. Dies hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt.
3
Ein Widerspruch gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft (§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).
Grimm Haas Seidl