BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3017/11 -
der Frau S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Paulus
und
die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24.
September 2014 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung in
einem Bußgeldverfahren und mittelbar gegen das Gesetz zum Schutz der
Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG).
2
1. Seit dem 1. August 2010 gilt in Bayern mit dem
Gesundheitsschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2010 (BayGVBl S. 314)
ein striktes Rauchverbot. Nach Art. 2 Nr. 6 und 8 GSG findet das
Gesetz unter anderem Anwendung auf
6. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und
Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder
Werke oder der Freizeitgestaltung dienen, soweit sie öffentlich zugänglich
sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater und
Vereinsräumlichkeiten,
(...)
8. Gaststätten:
Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl I S. 3418), zuletzt geändert
durch Art. 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246),
(...)
3
Das Rauchverbot ist in Art. 3 GSG normiert:
(1) 1 Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2
bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und
Verkehrsflughäfen verboten. 2 In Einrichtungen für Kinder und
Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der
Einrichtungen verboten.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von
Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind,
bleiben unberührt.
4
Ausnahmen regelt Art. 5 GSG unter anderem für Privaträume zu
Wohnzwecken. Die Möglichkeit, einen Raucherraum einzurichten, die
Art. 6 Abs. 1 GSG vorsieht, gilt nicht für Gaststätten und
Vereinsräumlichkeiten.
5
2. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der A... GmbH,
welche die "G... " in München betreibt. Die Räumlichkeiten wurden mit
Pachtvertrag vom 31. Dezember 2007 - einen Tag vor dem Inkrafttreten
des ursprünglichen Gesundheitsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember
2007 (BayGVBl S. 919) - an den "G... e.V." (im Folgenden: der Verein) zur
ausschließlichen Nutzung verpachtet. Der Zweck dieses drei Tage zuvor
gegründeten und im Februar 2008 im Vereinsregister eingetragenen Vereins,
dessen Gründungsmitglied die Beschwerdeführerin war, ist die Förderung der
arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern. Laut Satzung wird
dieser Zweck durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten - die G... - und
dortigem geselligen Beisammensein verwirklicht. Der Verein hatte im
Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils circa 37.000 Mitglieder. In die
Räumlichkeiten, in denen Getränke und kleinere Speisen verkauft werden und
Wasserpfeife (Shisha) geraucht wird, werden nur Mitglieder des Vereins
eingelassen. Möchten Interessierte die Räumlichkeiten betreten, müssen sie
Vereinsmitglied werden. Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20 Jahren,
ein Antrag mit Namen und Adresse und ein Jahresmitgliedsbeitrag von
1 €. Jedes Mitglied bekommt einen Ausweis; wer den Ausweis nicht
vorzeigen kann, muss einen neuen Antrag auf Mitgliedschaft ausfüllen, was zu
Mehrfachmitgliedschaften führt. Die Kontrolle der Mitgliedsausweise erfolgt
am Wochenende durch Türsteher, wochentags durch Servicepersonal. Alle
Beschäftigten der G... sind Vereinsmitglieder.
6
3. Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle der Bar
festgestellt, dass dort Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Nach
Anhörung wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldbuße von 750 €
festgesetzt.
7
Nach Einspruch verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin
wegen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von
750 €. Das Rauchverbot erfasse auch die von dem Verein genutzten
Räumlichkeiten. Es handele sich bei den Zusammenkünften der Mitglieder nicht
um eine echte geschlossene Gesellschaft, für die das gesetzliche Rauchverbot
in Gaststätten nicht greife. Echte geschlossene Gesellschaften seien dadurch
gekennzeichnet, dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten
Personenkreis zugänglich seien, sondern nur im Vorhinein eindeutig
bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen Zutritt gewährt
werde. Insbesondere private Familienfeiern und auch interne Vereinssitzungen
erfüllten diese Voraussetzungen.
8
Trotz der Zugangskontrollen und der Vereinsmitgliedschaft könne
hier aufgrund der Vielzahl der Mitglieder gerade nicht mehr von einem
feststehenden und jederzeit namentlich bekannten Personenkreis gesprochen
werden. Vielmehr könne, wer mindestens 20 Jahre alt sei, Mitglied des
Vereins werden und erhalte dann sofort Zutritt. Dass ein Mitglied, das den
Mitgliedsausweis vergessen habe, einen neuen "Mitgliedsantrag" stellen und
die "Aufnahmegebühr" zahlen müsse, verdeutliche, dass es gerade nicht auf
eine echte Vereinsmitgliedschaft, sondern lediglich auf den Besitz eines
Ausweises ankomme. Es handele sich bei dem Verein mithin um einen
"Raucherclub" in Gestalt eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur
Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie. Dies habe mit der Neufassung
durch das Gesundheitsschutzgesetz vom 23. Juli 2010 gerade verhindert werden
sollen. Es sei auch grundrechtskonform, das Merkmal einer geschlossenen
Gesellschaft, für die kein Rauchverbot gelte, eng auszulegen.
9
Die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil verwarf
das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet. Die nachfolgende Gehörsrüge
(§ 356a StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) wurde
ebenfalls als unbegründet verworfen. Der Senat habe alle Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, das Vorbringen aber nicht als
durchgreifend erachtet.
10
4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die kurze Begründung des
Beschlusses des Oberlandesgericht rügt sie eine Verletzung von Art. 103
Abs. 1 GG.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
zulässigen Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen
sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt, weil sie offensichtlich unbegründet ist und daher keine Aussicht
auf Erfolg hat.
12
1. Eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht
ersichtlich.
13
a) Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die
Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen
(vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ). Mit dem
Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, garantiert Art. 9 Abs. 1
GG die freie soziale Gruppenbildung (vgl. BVerfGE 38, 281
). Der Schutz des Grundrechts umfasst sowohl für
Mitglieder als auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene
Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer
Geschäfte (vgl. BVerfGE 50, 290 ) sowie das Recht auf Entstehen
und Bestehen (vgl. BVerfGE 13, 174 ).
14
Art. 9 Abs. 1 GG schützt insbesondere vor einem Eingriff in
den Kernbereich des Vereinsbestandes und der Vereinstätigkeit (vgl. BVerfGE
30, 227 ; 80, 244 ). Das Grundrecht kann indes
einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als
einem individuell verfolgten Interesse (vgl. BVerfGE 50, 290 ;
54, 237 ). Betätigt sich eine Vereinigung im Rechtsverkehr wie
Einzelpersonen auch, ist diese Betätigung grundrechtlich nicht durch
Art. 9 Abs. 1 GG geschützt, denn die Vereinigung und ihre
Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes; dieser
richtet sich vielmehr nach den materiellen (Individual-)Grundrechten (vgl.
BVerfGE 70, 1 ).
15
b) Nach diesen Maßstäben ist der Schutzbereich von Art. 9
Abs. 1 GG durch ein Rauchverbot bereits nicht berührt. Das Rauchverbot
betrifft den Verein - und damit auch die Beschwerdeführerin als
Vereinsmitglied - nicht in einer von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten
Tätigkeit. Die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes verbieten ebenso wie
die angegriffenen Entscheidungen weder die Gründung, das Bestehen oder den
Fortbestand des Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der
Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten ist
jedenfalls dann kein Eingriff in die Betätigungsfreiheit des Vereins und der
Vereinsmitglieder, wenn die Räumlichkeiten zwar zur Ausübung des gemeinsam
verfolgten Vereinszwecks - dem gemeinsamen Rauchen - genutzt werden sollen,
aber aufgrund der offenen Mitgliederstruktur tatsächlich öffentlich
zugänglich sind. Die Gründung eines Vereins kann den Grundrechtsschutz einer
individuellen Tätigkeit insofern nicht erweitern (vgl. BVerfGE 54, 237
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12.
Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, juris,
Rn. 7; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - Vf.
26-VII-10 -, juris, Rn. 61 ff.; Entscheidung vom 11. September 2013 -
Vf. 100-VI-12 -, juris, Rn. 24 ff.). Die rechtliche Zulässigkeit des
Vereinszwecks muss an der Zulässigkeit des entsprechenden
Individualverhaltens gemessen werden; Art. 9 Abs. 1 GG privilegiert
nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung (vgl.
Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 9 Rn.
25). Dagegen spricht auch nicht, dass ein Rauchverbot für einen
Raucherverein existenzbedrohend sein kann, denn Art. 9 Abs. 1 GG
schützt nicht den gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur
korporativen Organisation fehlt (vgl. Cornils, in: BeckOK, GG, Art. 9
Rn. 14
16
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorschriften des
Gesundheitsschutzgesetzes auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG angreift,
hat die Verfassungsbeschwerde ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 121, 317 ).
17
3. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsrechts aus
Art. 3 Abs. 1 GG, auf das sich die Rüge beschränkt, ist nicht
ersichtlich. Zwar werden "geschlossene Gesellschaften" anders behandelt als
große, allgemein zugängliche Vereine. Doch sind an die Rechtfertigung für
die daraus resultierende Benachteiligung nur geringe Anforderungen zu
stellen (vgl. BVerfGE 130, 131 ), da der Verein die
Ungleichbehandlung durch eigenes Verhalten - eine andere Mitgliederstruktur,
persönliche Einladungen an einen bestimmten, alternierenden Mitgliederkreis
- steuern kann. Die Unterscheidung ist jedenfalls nicht willkürlich, da der
Gesetzgeber dem hohen Gut des Gesundheitsschutzes Vorrang vor anderen
Interessen einräumen durfte (vgl. BVerfGE 121, 317
).
18
4. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegt
offensichtlich nicht vor. Das Grundgesetz zwingt die Gerichte nicht dazu,
sich mit allen Aspekten des Vorbringens der Beteiligten in der schriftlichen
Begründung ausführlich auseinander zu setzen (vgl. BVerfGE 54, 86
; für letztinstanzliche Entscheidungen BVerfGE 104, 1
).
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.