BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3031/08 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen
eine Kindesunterhaltsklage.
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1. Der 1979 geborene Beschwerdeführer ist
Vater eines 2006 geborenen Kindes, des Klägers des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger). Der Kläger
verklagte den Beschwerdeführer auf Zahlung des
Mindestkindesunterhalts (damals 202 € monatlich). Der Klage
trat der Beschwerdeführer entgegen und beantragte
Prozesskostenhilfe insbesondere mit der Begründung, er sei
nicht leistungsfähig. Er sei drogenabhängig gewesen. Ohne
Ausbildung verdiene er als ungelernte Hilfskraft bei der
Firma P. mit Überstunden und Schichtdienst bei einem
Stundenlohn in Höhe von 7,21 € brutto lediglich monatlich 931
€ beziehungsweise nach Abzug von Kosten für eine Monatskarte
862 € netto.
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a) Das Amtsgericht Besigheim wies das
Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers mit
angegriffenem Beschluss vom 28. April 2008 zurück.
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Da lediglich der Mindestunterhalt geltend
gemacht werde, sei der Beschwerdeführer für seine fehlende
Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig. Er habe
nicht dargetan, alles ihm Mögliche zur Sicherung des
Mindestunterhalts seines Kindes getan zu haben. Daher sei ihm
fiktiv ein Einkommen anzurechnen, welches ihm die Leistung
des geforderten Unterhalts ermögliche. Er habe sich neben
seiner Erwerbstätigkeit im gesamten Bundesgebiet bewerben und
notfalls auch Arbeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus,
gegebenenfalls Gelegenheits- und Aushilfstätigkeiten
beziehungsweise Nebentätigkeiten annehmen müssen.
Ausreichende anderweitige beziehungsweise zusätzliche
Erwerbsbemühungen zu seiner teilschichtigen Tätigkeit habe er
nicht dargetan.
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b) Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 erhob der
Beschwerdeführer sofortige Beschwerde, die er insbesondere
damit begründete, die Unterstellung fiktiver Einkünfte setze
voraus, dass das fiktiv angerechnete Einkommen für den
Unterhaltspflichtigen konkret überhaupt erzielbar sei. Er
könne nicht mehr auf die Aufnahme einer Hilfsarbeit verwiesen
werden, da er diese bereits ausübe. Er könne lediglich - wie
bei der Firma P. - einen Stundenlohn zwischen 7 € bis 8 €
brutto erzielen. Unabhängig davon sei ihm keine bundesweite
Arbeitssuche zumutbar, da ihm regelmäßiger Umgang mit dem in
seiner Nähe wohnenden Kläger zuzugestehen sei.
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c) Mit angegriffenem Beschluss vom 17.
September 2008 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers unter Bezugnahme
auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts zurück.
Ergänzend führte es aus, der Beschwerdeführer habe zwar von
November 2007 bis April 2008 bei der Zeitarbeitsfirma P. bei
einem Stundenlohn von 7,21 € brutto in Vollzeit nach Abzug
berufsbedingter Aufwendungen nur 862 € netto monatlich
erzielt und beziehe seit dem Verlust dieser Anstellung nur
noch Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 562,80 €
monatlich. Mit diesen Einkommen sei er im Hinblick auf seinen
Selbstbehalt grundsätzlich nicht leistungsfähig.
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Der Beschwerdeführer genüge mit seinen
Bewerbungen rund um seinen Wohnort jedoch nicht seiner
gesteigerten Erwerbsobliegenheit, sondern müsse seine Suche
auf die nahegelegenen wirtschaftlichen Ballungszentren
ausweiten und gegebenenfalls dorthin umziehen. Bei
entsprechender Anstrengung könne er eine Arbeit finden, mit
welcher er einen Bruttolohn von 10 € bis 11 € die Stunde oder
gegebenenfalls bei zusätzlichen Einkünften aus einer
Nebentätigkeit ein Einkommen von mindestens 1.200 € monatlich
erzielen könne. Mit diesem Einkommen könne er den geltend
gemachten Mindestunterhalt auch unter Berücksichtigung von
Umgangskosten bezahlen.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf
Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er bringt
insbesondere vor, die Gerichte hätten die Anforderungen an
die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung
durch die Anrechnung fiktiver, für ihn persönlich nicht
erzielbarer Einkünfte überspannt.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
baden-württembergische Landesregierung und der Kläger des
Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der
Annahme, der Beschwerdeführer könne ein Nettoeinkommen
erzielen, welches unter Wahrung seines Selbstbehalts die
Zahlung des geforderten Unterhalts zulasse (damals 202 € im
Monat), haben die Gerichte des Ausgangsverfahrens die
Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
überspannt.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ;
67, 245 ). Dabei wird es als verfassungsrechtlich
unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige
Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der
beabsichtigten Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers ist,
ob er sich erfolgreich auf seine fehlende (fiktive)
Leistungsfähigkeit berufen kann. Ausprägung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum
Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte
berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29.
Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 11).
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b) Vorliegend haben die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe verfehlt, dem Unbemittelten den weitgehend
gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Die Auslegung und
Anwendung des § 114 ZPO sowie des § 1603 BGB durch
die Gerichte des Ausgangsverfahrens halten einer rechtlichen
Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
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Zwar haben die Ausgangsgerichte zutreffend
angenommen, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
werde nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes
Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit
und seine Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG, Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 - 1 BvR
125/06 -, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII
ZR 83/00 -, juris, Rn. 22). Ebenso zutreffend ist die
Annahme, dass eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit besteht,
sich ausreichend um Arbeit zu bemühen. Es ist
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, einen
Unterhaltspflichtigen für verpflichtet zu halten, sich neben
einer unzureichend vergüteten Erwerbstätigkeit um eine besser
bezahlte Anstellung zu bemühen. Ein Unterhaltspflichtiger
muss dabei seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung,
seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage bestmöglich
einsetzen und ist seinen minderjährigen Kindern gegenüber
verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten
auszuschöpfen. Doch darf von dem Unterhaltspflichtigen auch
im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern
gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB
nichts Unmögliches verlangt werden. In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit
begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss
feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen des
Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur
Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte
für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was
von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise
Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiografie und
Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender
Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9,
437 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris, Rn. 15;
BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -, juris,
Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris,
Rn. 22).
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aa) Es kann dahinstehen, ob der
Beschwerdeführer subjektiv - wie von den Gerichten des
Ausgangsverfahrens beanstandet - keine ausreichenden
Erwerbsbemühungen dargetan beziehungsweise nachgewiesen hat.
Ebenso bedarf es keiner Erörterung, dass der Beschwerdeführer
zu Recht darauf hingewiesen hat, angesichts seiner fehlenden
beruflichen Qualifikation und seiner Erwerbsbiografie könne
er auf Tätigkeiten unterhalb seines Ausbildungsniveaus nicht
mehr verwiesen werden. Er hat zuletzt seiner fehlenden
Ausbildung und seiner persönlichen Krankheitsgeschichte
entsprechend als ungelernter Hilfsarbeiter gearbeitet und
kann auf weniger qualifizierte Arbeiten nicht mehr verwiesen
werden.
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bb) Die pauschale Annahme der Gerichte, der
Beschwerdeführer könne bei - bundesweiten - Bemühungen um
Arbeit als ungelernte Kraft objektiv ein Einkommen erzielen,
mit welchem er den geforderten Kindesunterhalt zahlen könne,
erscheint überspannt.
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Dies hätte - unabhängig von Umgangskosten -
zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Entscheidungen
bei einem Selbstbehalt von 900 € und einem
Mindestkindesunterhalt in Höhe von damals 202 € im Monat die
Erwirtschaftung eines bereinigten Nettoeinkommens in Höhe von
1.102 € beziehungsweise unter Berücksichtigung von 5 %
berufsbedingten Aufwendungen eines unbereinigten
Nettoeinkommens in Höhe von 1.160 € vorausgesetzt. Bei
Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (nur 1/2
Kinderfreibetrag) und den üblichen Abzügen für Steuern und
Sozialversicherung müsste der Beschwerdeführer hierfür einen
Bruttoverdienst von rund 1.650 € im Monat erzielen. Bei einer
regulären Arbeitszeit von 170 Arbeitsstunden im Monat müsste
der Beschwerdeführer also einen Bruttostundenlohn in Höhe von
rund 9,70 € erhalten. Dies erscheint mit Blick auf die
aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere
die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der ohne
Ausbildung ist und bei dem eine Suchtproblematik besteht,
sowie im Hinblick auf seinen zuletzt erzielten Stundenlohn in
Höhe von 7,21 € brutto nicht realistisch. Dies gilt erst
recht im Rahmen der nur summarischen Beurteilung der
Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung
im Prozesskostenhilfeverfahren.
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Überdies wurden in den angegriffenen
Entscheidungen keine hinreichenden Feststellungen dazu
getroffen, auf welcher Grundlage die Gerichte zu der
Auffassung gelangt sind, der Beschwerdeführer könne mit einer
Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen von monatlich 1.160 €
oder gar einen Stundenlohn zwischen 10 € und 11 € erzielen.
Die Gerichte haben ihre eigene Sachkunde nicht näher
dargelegt. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht auch
nicht hervor, dass die Gerichte sich mit dem zum Zeitpunkt
ihrer Entscheidungen mit einer Aushilfstätigkeit erzielbaren
Einkommen, insbesondere den aktuellen Mindestlöhnen der
verschiedenen Branchen, auseinandergesetzt haben. Dies wäre
insbesondere im Hinblick auf den von dem Beschwerdeführer
zuletzt erzielten Bruttostundenlohn in Höhe von 7,21 €
erforderlich gewesen. Angesichts der aktuellen Mindestlöhne
hätte es einer besonderen Begründung bedurft, dass der
Beschwerdeführer trotz seiner persönlichen Situation einen
Bruttostundenlohn von knapp 10 € erzielen könne. Ohne nähere
Begründung hätten die Gerichte jedoch nicht auf seine volle
Leistungsfähigkeit in Höhe des begehrten Kindesunterhalts
schließen dürfen.
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Die Gerichte haben daher, indem sie die
Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Rechtsverteidigung
verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, den ihnen
eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten.
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Da die angegriffenen Beschlüsse den
Beschwerdeführer schon aus diesem Grunde in seinem Grundrecht
auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen, kann
dahinstehen, ob er durch die angegriffenen Entscheidungen
darüber hinaus aus anderen Gründen in dem von ihm gerügten
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG (in seiner
Ausprägung als Willkürverbot) verletzt ist.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint
angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin
zurückzuverweisen, weil dem Beschwerdeführer damit besser
gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch
eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein
Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).