BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 303/11 -
des Herrn P....,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 20. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
vorläufige Rückführung seines Sohnes in eine
Pflegestelle.
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1. Der Beschwerdeführer ist der nichteheliche
Vater eines im Dezember 2002 geborenen Sohnes. Das Sorgerecht
stand beiden Kindeseltern gemeinsam zu. Das Kind lebte bei
der Mutter in V.
3
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 entzog das
Amtsgericht der Kindesmutter im Wege einer einstweiligen
Anordnung das Sorgerecht für den Jungen und übertrug es auf
den Beschwerdeführer zur alleinigen Ausübung mit Ausnahme des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Kreisjugendamt V. als
Pfleger übertragen wurde. Der Kindesmutter wurde aufgegeben,
das Kind unverzüglich an den Beschwerdeführer herauszugeben.
Zur Begründung führte das Amtsgericht unter Berufung auf
§§ 1666 f. BGB aus, dass die Kindesmutter derzeit
zur Ausübung der elterlichen Sorge nicht in der Lage und
daher das Wohl des Kindes akut gefährdet sei. Der
Beschwerdeführer stimme der von der gerichtlichen
Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Unterbringung
des Kindes in einer heilpädagogischen Einrichtung zu und
werde es nicht sogleich in seinen Haushalt integrieren. Die
Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das
Jugendamt erfolge im Hinblick auf die angestrebte
heilpädagogische Maßnahme, deren Voraussetzungen das
Jugendamt bestens kenne.
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Das Kind wurde in eine Übergangspflegestelle
im Landkreis des Pflegers aufgenommen. Die Kindesmutter legte
gegen die amtsgerichtliche Entscheidung Beschwerde ein.
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In Ziffer 1) des angegriffenen, nicht
begründeten Beschlusses vom 21. Januar 2011 setzte das
Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss vom 7.
Oktober 2010 einstweilen außer Vollzug mit der Maßgabe, dass
dem Landkreis V. als Pfleger einstweilen das Recht zur
Aufenthaltsbestimmung - mit Ausnahme einer Ortsveränderung -
und zur Gesundheitsfürsorge für das betroffene Kind
übertragen wird. Daneben traf es noch weitere
Anordnungen.
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Am 22./23. Januar 2011 zog das Kind in
Absprache mit dem Pfleger in den Haushalt des
Beschwerdeführers in den Landkreis H.
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Mit weiterem Beschluss vom 25. Januar 2011 gab
das Oberlandesgericht dem Pfleger auf, das Kind sofort wieder
in den Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes V.
zurückzubringen und es in einer Pflegestelle unterzubringen.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Kind entgegen
seinen Anordnungen im vorangegangenen Beschluss vom 21.
Januar 2011 nach H. verbracht worden sei und sich jetzt im
Bereich des dortigen Jugendamtes befinde. In dieser
Verbringung des Kindes und seinem fortdauernden Aufenthalt
dort sehe der Senat eine mögliche Gefahr für das Kindeswohl,
weil das Kind nicht nur aus seiner gewohnten Umgebung
(Mutter, Wohnung, Schule, Freunde etc.) entfernt worden sei,
sondern auch den Umgang mit seiner Mutter entbehren müsse,
ohne dass geklärt sei, welcher Aufenthalt auf Dauer seinem
Wohl eher zuträglich sei. Ein längerer Aufenthalt des Kindes
in H. und damit seine entsprechende Eingewöhnung seien nicht
zu verantworten, solange nicht abzusehen sei, wo letztlich
sein endgültiger Aufenthalt sein werde. Das Jugendamt V.
werde daher gemäß § 1666 BGB angewiesen, die zur
Beseitigung der Gefahr erforderliche Maßnahme, nämlich den
Rücktransport des Kindes nach V., sofort zu veranlassen.
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Gegen den Beschluss vom 21. Januar 2011 erhob
der Pfleger Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung. Er
führte unter anderem aus, dass die Rückführung des Kindes in
seine frühere Pflegestelle nicht mit seinem Wohl vereinbar
sei. Das Kind werde hierdurch erneut verunsichert, nachdem
der Wechsel zum Beschwerdeführer vorbereitet worden sei und
das Kind die Situation für sich verstanden habe. Unter dem
27. Januar 2011 beschloss das Oberlandesgericht, die
Gegenvorstellung des Pflegers gebe keinen Anlass zur Änderung
des Beschlusses vom 21. Januar 2011, die Anhörungsrüge sei
unstatthaft. Mit Verfügung vom 28. Januar 2011 teilte es
dem Pfleger außerdem mit, dass derzeit die Kindesmutter - mit
den bekannten Ausnahmen - einzige Inhaberin des Sorgerechts
sei. Der Senat gehe davon aus, dass die Rückkehr des Kindes
spätestens am 6. Februar 2011 erfolgen werde. Sollte
eine Rückführung in die frühere Pflegestelle nicht möglich
sein, bleibe es beim Beschluss vom 25. Januar 2011.
Selbstverständlich komme dabei eine Rückführung in den
Haushalt der Mutter nicht - jedenfalls nicht vor Abschluss
des Verfahrens - in Betracht.
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Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung
gegen den Beschluss vom 21. Januar 2011 und wies auf das
gemeinsame Sorgerecht der Kindeseltern hin. Hierauf teilte
der Berichterstatter des Senats dem Beschwerdeführer mit,
dass nach erneuter Prüfung die Verfügung vom 28. Januar 2011
dahin klargestellt werde, dass aufgrund gemeinsamer
Sorgeerklärung Inhaber des Sorgerechts auch der
Beschwerdeführer sei.
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2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
von Art. 6 GG durch die vom Oberlandesgericht
angeordnete Fremdunterbringung des Kindes.
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3. Mit Beschluss vom 4. Februar 2011 hat das
Bundesverfassungsgericht im Wege einer einstweiligen
Anordnung die Vollziehung der Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2011 bezüglich Ziffer 1)
und vom 25. Januar 2011 bis zur Entscheidung in der
Hauptsache ausgesetzt. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde
gegen weitere Anordnungen (Ziffer 2 bis 4) im Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2011 richtete, hat es die
Verfassungsbeschwerde mangels Zulässigkeit nicht zur
Entscheidung angenommen.
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4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Niedersächsischen Landesregierung, der Kindesmutter, dem
Pfleger des Kindes und der Verfahrenbeiständin des
Ausgangsverfahrens zugestellt. Es wurden keine Stellungnahmen
abgegeben.
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5. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit noch
über sie zu entscheiden ist - zulässig.
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aa) Sie ist dahingehend auszulegen, dass der
Beschwerdeführer sich nicht nur gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2011, sondern auch gegen
die ergänzende Anordnung des Oberlandesgerichts vom 25.
Januar 2011 wendet. Denn die Verfassungsbeschwerde richtet
sich gegen die Rückführung des Kindes in die Pflegestelle,
die zugleich Gegenstand der Anordnung vom 25. Januar 2011
war.
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bb) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
steht nicht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen, obgleich
die angegriffenen Entscheidungen im einstweiligen
Anordnungsverfahren ergangen sind und eine Entscheidung in
der Hauptsache noch aussteht.
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Der Grundsatz der Subsidiarität fordert über
das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus, dass der
Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren
Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend
gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar
zu verhindern. Daher ist die Erschöpfung des Rechtswegs in
der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten
Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der
verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (BVerfGE 104, 65
; stRspr). Das ist dem Beschwerdeführer
vorliegend nicht möglich. Der Beschwerdeführer wendet sich
gegen die Fremdunterbringung seines Kindes, die gerade durch
die angegriffenen Eilentscheidungen ermöglicht werden soll.
Er rügt damit eine Verfassungsverletzung durch die
Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz selbst. Eine
Grundrechtsverletzung könnte wegen der noch vor Beendigung
des Hauptsacheverfahrens beabsichtigten Herausnahme des
Kindes aus seinem Haushalt durch die Hauptsacheentscheidung
nicht mehr vollständig ausgeräumt werden.
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b) Der Beschwerdeführer wird durch die
Anordnung der erneuten Fremdunterbringung seines Kindes in
seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
verletzt.
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aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert
den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder.
Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die
Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche
Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist,
sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die
Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen
nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die
Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60,
79 ). In der Beziehung zum Kind muss aber das
Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und
Erziehung sein (vgl. BVerfGE 60, 79 m.w.N.). Der
Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen
zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des
Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150
).
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Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht
geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des
Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen
den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE 72, 122
). Nicht jede mögliche Beeinträchtigung
des Kindeswohls berechtigt den Staat auf der Grundlage seines
ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden
Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres
Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu
übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
). Vielmehr kommt ein solcher Eingriff nur in
Betracht, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie
in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
Diese sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs.
3 GG ergebenden Anforderungen sind auch beim Erlass
vorläufiger Eilmaßnahmen zu beachten.
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das
Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die vorläufige
Aussetzung des amtsgerichtlichen Beschlusses und der
Anordnung der erneuten Unterbringung des Kindes in einer
Pflegestelle das Elternrecht des Beschwerdeführers in seiner
Bedeutung und Tragweite verkannt. Den angegriffenen
Entscheidungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass das Kind bei einem Verbleiben im Haushalt des
sorgeberechtigten Beschwerdeführers in seinem körperlichen,
geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre.
Allein der Umstand, dass das Kind durch den Wechsel aus der
Pflegestelle zum Beschwerdeführer seine gewohnte Umgebung in
V. verliert, rechtfertigt keine Trennung des Kindes von
seinem Vater, an dessen Betreuungs- und Erziehungseignung
nach den vom Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogenen
Feststellungen des Amtsgerichts keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen. Einer möglicherweise
kindeswohlgefährdenden Entfremdung des Kindes von der Mutter,
in deren Haushalt das Kind auch nach Auffassung des
Oberlandesgerichts derzeit nicht zurückkehren kann, kann
durch eine angemessene Umgangsregelung Rechnung getragen
werden.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Verstoß gegen das Elternrecht. Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei
gebotener Berücksichtigung des Elternrechts des
Beschwerdeführers von einer Aussetzung des amtsgerichtlichen
Beschlusses und der Anordnung der unverzüglichen Rückführung
des Kindes in eine Pflegestelle abgesehen hätte.
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2. Die Entscheidung über die teilweise
Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im
Verfassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 34a
Abs. 2 BVerfGG. In Anbetracht des Umfangs, in dem der
Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich
ist, ist eine Erstattungsanordnung von vier Fünftel seiner
Auslagen angemessen.
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Mit der Anordnung der überwiegenden
Auslagenerstattung zugunsten des Beschwerdeführers erledigt
sich dessen - nach der teilweisen Nichtannahme seiner
Verfassungsbeschwerde gestellter - Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl.
BVerfGE 105, 239 ).
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
). Weder die subjektive oder die
objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen hier eine höhere
Festsetzung.