BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3039/06 -
des Herrn O…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig
ist.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert
darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen
die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer
Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE
108, 370 ). Richtet sich die
Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer
Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und
deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 ;
101, 331 ; 105, 252 ).
3
Diesen Anforderungen genügt die
Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit
der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht
auseinandersetzt. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch
nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf
der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da
diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.