BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3041/06 -
der Frau W...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 8. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob das Berufungsgericht des zivilgerichtlichen
Ausgangsverfahrens Zinsen auf einen Schuldsaldo nach
§ 287 Abs. 1 ZPO ohne Berücksichtigung von
Saldenänderungen schätzen durfte, obgleich die Schätzung im
Vergleich zu einer Berechnung nach den unstreitigen Daten zu
einem Differenzbetrag von 5.484,37 € zu Lasten der
Beschwerdeführerin führte.
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1. Der verstorbene Ehemann der
Beschwerdeführerin unterhielt als Geschäftsführer und
alleiniger Gesellschafter einer GmbH bei dem im
Ausgangsverfahren beklagten Kreditinstitut eine Vielzahl von
Konten. Zur Sicherung der Forderungen der Beklagten aus den
Konten trat er an die Bank Forderungen der GmbH gegen Dritte
ab, unter anderem Ansprüche aus einer Lebensversicherung,
deren Bezugsberechtigte die Beschwerdeführerin war. Im Jahr
1997 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der GmbH eröffnet. Im Jahr 2001 verstarb der Ehemann
der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin die
Erbschaft ausgeschlagen hatte, vereinnahmte die Beklagte am
5. Juli 2002 die Versicherungssumme aus der
Lebensversicherung in Höhe von 73.448,65 DM.
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2. Im Ausgangsverfahren klagte die
Beschwerdeführerin gegen die Bank auf Herausgabe der
vereinnahmten Versicherungssumme. Die Beklagte sei nicht zur
Verwertung der Lebensversicherung berechtigt gewesen, weil
deren Restforderungen gegen die GmbH bereits zuvor durch die
Erlöse aus den weiteren Sicherheiten vollständig getilgt
gewesen seien. Das Landgericht verurteilte die Beklagte
antragsgemäß zur Zahlung von 37.553,70 € (entspricht
73.448,65 DM). Die Beklagte habe keinen Zinsanspruch, mit dem
sie aufrechnen könne.
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3. Auf die Berufung der Beklagten änderte das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise ab
und verurteilte die Beklagte nunmehr zur Zahlung von nur noch
22.311,54 € (entspricht 43.637,58 DM). Die beklagte Bank
könne mit ihrem Zinsanspruch auf den negativen Saldo in Höhe
von 34.799,65 DM aufrechnen. Der Zinsberechnung legte das
Oberlandesgericht einen Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB
und einen gleichbleibenden Saldo in Höhe von 154.189 DM für
den Zeitraum vom 1. Januar 1998 (Beginn des nicht verjährten
Zeitraums) bis zum 5. Juli 2002 (Vereinnahmung der
Versicherungssumme) zugrunde, der durch Verrechnung der
Kontokorrentkonten mit Festgeldguthaben zum 1. Januar 1998
ermittelt wurde. Zu den Veränderungen des Saldos in diesem
Zeitraum verhält sich das Berufungsurteil nicht.
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Mit der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
wandte sich die Beschwerdeführerin gegen diese
Zinsberechnung. Das Oberlandesgericht habe unstreitigen
Sachverhalt übergangen, weil es bei der Zinsberechnung
zwischenzeitlich eingegangene Zahlungen nicht berücksichtigt
habe. Gestützt auf das erstinstanzlich erhobene Gutachten
legte die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge dar, wann
welche Zahlungen eingegangen waren und berechnete auf dieser
Basis einen verrechenbaren Zinsbetrag in Höhe von lediglich
21.106,79 DM. Insbesondere wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass ab dem 12. April 2000 kein Negativsaldo mehr
bestanden habe, also ab diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr
entstanden seien.
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Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge
zurück. Es habe entsprechend der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung die Zinsen pauschal für den Zeitraum vom 1.
Januar 1998 bis zum 5. Juli 2000 auf den Anfangssaldo
berechnet, weil sich der Negativsaldo in diesem Zeitraum zwar
reduziert habe, zwischenzeitlich aber auch auf über 300.000
DM angestiegen sei. Auch wenn eine taggenaue Abrechnung der
Zinsen diskutabel sein könne, sei bei der Vielzahl der
Positionen eine genaue Abrechnung ohnehin nicht möglich
gewesen. Die Berechnung habe nach dem Rechtsgedanken des
§ 287 Abs. 1 ZPO anhand von Wertungen erfolgen müssen,
wie etwa bei den teilweise nicht berücksichtigten
Rechtsverfolgungskosten der Beklagten oder der Frage, zu
welchem Zeitpunkt die Festgeldkonten zinsmindernd zu
verrechnen waren. Die Vorgehensweise sei in der mündlichen
Verhandlung erörtert und auch vorgerechnet worden, so dass
jedenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Es handle sich
vielmehr um eine rechtliche Entscheidung des Senats.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen
Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Willkürverbots
(Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Entscheidungen des
Oberlandesgerichts. Beide Entscheidungen seien hinsichtlich
der Zinsberechnung offenkundig unrichtig und unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar. Bei der Zinsberechnung
habe das Oberlandesgericht im Berufungsurteil unstreitigen
Sachvortrag der Parteien schlichtweg übergangen und dadurch
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Sowohl die Höhe als auch
der Zeitpunkt der einzelnen Saldenänderungen sei unstreitig
gewesen. Hätte das Gericht diese berücksichtigt, hätte es
erkennen müssen, dass ab dem 12. April 2000 kein negativer
Saldo mehr bestanden habe. Exakt berechnet habe sie, die
Beschwerdeführerin, nur 21.106,79 DM (und nicht
34.799,65 DM) Zinsen geschuldet.
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Auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge
verletze sie in ihrem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Überdies sei die Begründung dieser Entscheidung willkürlich.
Entgegen der Behauptung des Oberlandesgerichts, die
Berechnung sei anhand von Wertungen entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 287 Abs. 1 ZPO erfolgt, gehe aus
dem Urteil eindeutig hervor, dass die Zinsen dort tag- und
centgenau berechnet worden seien. Das Oberlandesgericht habe
- aufgrund der klaren Möglichkeit der Berechnung - gerade
keine geschätzte Summe zugesprochen. Unzutreffend sei die
Behauptung, die Berechnung sei in der mündlichen Verhandlung
besprochen worden.
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5. Das Niedersächsische Justizministerium und
die im Ausgangsverfahren beklagte Bank hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde. Dem
Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten des
Ausgangsverfahrens vorgelegen.
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1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen
vor, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts wendet und soweit sie durch dieses
beschwert ist. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde
zulässig und unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärten
verfassungsrechtlichen Maßstabs aus Art. 3 Abs. 1 GG
offensichtlich begründet (a). Es kann dahinstehen, ob das
Urteil des Oberlandesgerichts gegen weitere Grundrechte
verstößt (b). Das Urteil ist in seinem die Beschwerdeführerin
beschwerenden Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (c). Der ebenfalls
angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts über die
Anhörungsrüge wird dadurch gegenstandslos (d).
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a) Das angefochtene Urteil des
Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem
Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als
objektives Willkürverbot.
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aa) Die fehlerhafte Anwendung eines Gesetzes
in einer richterlichen Entscheidung begründet noch keinen
Verfassungsverstoß; die Auslegung und Anwendung der
einfachrechtlichen Normen obliegt den jeweils zuständigen
Fachgerichten. Schlechthin unhaltbar und verfassungsrechtlich
zu beanstanden ist ein Richterspruch aber dann, wenn er unter
keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich
daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht; dies ist anhand objektiver Kriterien zu
ermitteln (vgl. BVerfGE 4, 1 ; 80, 48 ;
stRspr).
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bb) § 287 ZPO soll die normalen
Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung
und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle
sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich
der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so
verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an
prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in:
Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2,
§ 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd.
1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl.
2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster
Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur
bedingt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002
- XI ZR 183/01 -, NJW-RR 2002, S. 1072
; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009,
§ 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein
Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten
exakt berechnen kann (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009,
§ 287 Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7.
Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht
mit grober Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung
möglich ist“.).
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cc) Die auf den Rechtsgedanken des § 287
Abs. 1 ZPO gestützte Vorgehensweise des Oberlandesgerichts
bei der Zinsberechnung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Willkürverbot nicht vereinbar, weil im
vorliegenden Fall keine Veranlassung für eine Schätzung der
angefallenen Zinsen bestand. Eine exakte Berechnung der
Zinsforderung der Bank war anhand der Daten aus dem bereits
in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten ohne
besondere Sachkunde oder gar sachverständige Hilfe möglich,
zumal das Gericht von einem festen Zinssatz nach § 352
HGB in Höhe von 5 % ausging, also nicht mit dem
variablen Basiszins rechnen musste. In den fraglichen
Zeitraum fallen nur elf Saldenänderungen, deren Zeitpunkte
sich hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten den
Buchungsvermerken auf den im fachgerichtlichen Verfahren
vorgelegten Rechnungen und im Übrigen der Aufstellung in dem
Sachverständigengutachten entnehmen lassen. In einem solchen
Fall ist für eine Schätzung ersichtlich kein Raum.
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Die durch das Oberlandesgericht durchgeführte
Schätzung wäre selbst dann sachlich nicht zu rechtfertigen,
wenn man § 287 Abs. 2 ZPO wegen des mit einer
genauen Berechnung verbundenen Aufwandes für anwendbar
hielte. Denn das Oberlandesgericht wäre zu einer wesentlich
exakteren Schätzung in der Lage gewesen, wenn es nicht
wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen hätte
(vgl. Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287
Rn. 9). Das Oberlandesgericht hat bei der Schätzung ohne
Begründung den vollständigen Zeitraum bis zur Vereinnahmung
der Versicherungssumme durch die Bank zugrunde gelegt, obwohl
bereits mehr als zwei Jahre zuvor der Negativsaldo
ausgeglichen worden war und nach diesem Zeitpunkt keine
Zinsen mehr angefallen waren.
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dd) Das angefochtene Urteil beruht auf dem
festgestellten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich
bei einer genauen Berechnung zu Lasten der Beschwerdeführerin
eine Differenz von 5.484,37 € zu der vom Oberlandesgericht
geschätzten Summe ergibt. Dieser Verstoß wird durch den
Beschluss des Oberlandesgerichts über die Anhörungsrüge nicht
geheilt. Das Gericht führt in diesem Beschluss insoweit nur
aus, die taggenaue Abrechnung sei zwar diskutabel, aber wegen
der Vielzahl der Einzelpositionen nicht möglich gewesen.
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ee) Da das Oberlandesgericht auch auf die
Gehörsrüge der Beschwerdeführerin hin seinen Fehler nicht
korrigiert hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde
wegen des besonderen Gewichts des Verfassungsverstoßes zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG).
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b) Danach kann offen bleiben, ob das
Oberlandesgericht in den angefochtenen Entscheidungen auch
gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, indem es
unstreitigen Sachvortrag der Parteien überging.
19
c) Das angefochtene Urteil ist wegen der
Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG im
Umfang der Beschwer der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der
ihr ungünstigen Bemessung des zu verrechnenden Zinsanspruchs,
gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und insoweit an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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d) Damit ist der über die Anhörungsrüge
entscheidende Beschluss des Oberlandesgerichts
gegenstandslos. Es kann deshalb dahinstehen, ob bei der
Anwendung des § 321a ZPO ebenfalls gegen die als
verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte verstoßen
wurde.
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert
für die anwaltliche Tätigkeit beträgt, wenn der
Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird, in
der Regel 8.000 €. Weder die objektive Bedeutung der Sache
noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung
veranlassen würden.