BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3046/11 -
des D…,
vertreten durch den Vorstand,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(#BGBl I S. 1473*) am 1. Oktober 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§ 93a BVerfGG). Sie hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch ist sie zur Durchsetzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des
Beschwerdeführers angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Es fehlt
an hinreichenden Darlegungen zu der Möglichkeit, dass die
Erhebung von Sanierungsgeldern in § 65 der Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) zur
Finanzierung von vor 2002 begründeten Anwartschaften und
Ansprüchen, die nicht von Umlagen gedeckt sind, und die
darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidungen
Verfassungsrecht verletzen.
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2. Die Begründung von Verfassungsbeschwerden
erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem
zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der
verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen
Sachverhalts; darzulegen ist, dass eine Grundrechtsverletzung
möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ).
Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits
verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand
dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt
sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331
; 102, 147 ; 108, 370
). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich im
Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen
auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und
Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es
genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl.
BVerfGE 80, 257 ; 83, 216 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Mai 2012
- 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 -, unter
B III 5 b aa, juris).
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Diesen Maßstäben genügt die
Beschwerdebegründung nicht.
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a) Sie lässt keine Möglichkeit eines Eingriffs
in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG
erkennen, der durch die Rechtsordnung anerkannte einzelne
Vermögensrechte, nicht aber das Vermögen als solches erfasst
(vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129 ;
95, 267 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10
-, NZA 2012, S. 788 ). Inwiefern eine
Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeldern mehr als nur
das Vermögen betrifft, wird nicht nachvollziehbar
dargelegt.
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b) Auch die Möglichkeit eines Eingriffs in die
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht
erkennbar. Ein unmittelbarer Eingriff durch die Verpflichtung
zur Zahlung von Sanierungsgeldern kommt nicht in Betracht.
Eine für mittelbare Eingriffe geforderte berufsregelnde
Tendenz der hier in Rede stehenden Akte der öffentlichen
Gewalt hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt (vgl.
BVerfGE 74, 129 ; 96, 375 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012,
S. 788 ).
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c) Die Beschwerdebegründung enthält keinen
substantiierten Vortrag zur Möglichkeit einer Verletzung des
Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2
Abs. 1 GG, das die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr
erfasst (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 74, 129
; 95, 267 ; BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Februar
2012 - 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012, S. 788
). Der Beschwerdeführer hat nur einfachrechtliche,
nicht aber spezifisch verfassungsrechtliche Einwände dagegen
vorgebracht, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei wirksam
gegründet worden und der behauptete Verstoß gegen den
Gesetzesvorbehalt bei Gründung der Versorgungsanstalt wirke
sich nicht aus.
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Außerdem hat sich der Beschwerdeführer nicht
genügend damit auseinandergesetzt, ob die Erhebung von
Sanierungsgeldern zur Finanzierung der vor dem Systemwechsel
im Gesamtversorgungssystem der Versorgungsanstalt begründeten
Anwartschaften und Ansprüche geeignet, erforderlich und
verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Eine fundierte
Auseinandersetzung mit dem Einschätzungsspielraum, der der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehungsweise
den Tarifvertragsparteien zusteht, auf deren Vereinbarungen
die Satzung zurückgeht, fehlt (vgl. BVerfGK 13, 455
). Der Beschwerdeführer hat auch verkannt, dass
ausfinanzierte Leistungen bei der Berechnung der
Sanierungsgelder nicht berücksichtigt werden (vgl.
Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes, Kommentar,
48. Ergänzungslieferung, 2012, § 65 VBLS
Rn. 18).
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d) Eine Verletzung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG
durch die Gruppenbildung in § 65 Abs. 4 VBLS ist
nicht erkennbar.
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Der Beschwerdeführer hat zwar einen Nachteil
durch eine für ihn günstigere Veranlagung mit einem
Tochterunternehmen behauptet, verkennt aber, dass die
betriebliche Altersversorgung arbeitgeberbezogen ist.
Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer nicht mit den
verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandergesetzt, an denen
eine beanstandete Ungleichbehandlung zu messen wäre,
insbesondere nicht mit der Typisierungsbefugnis (vgl.
BVerfGE 26, 265 ; 82, 126
; BVerfGK 13, 455 ;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 -, juris,
Rn. 28). Den Zweck der Regelung, eingedenk einer
Beteiligung von etwa 5.400 Arbeitgebern individuelle
Berechnungen in unzumutbarem Umfang zu vermeiden
(Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im
öffentlichen Dienst, Kommentar, 86. Aktualisierung,
April 2012, § 37 ATV Erl. 4, S. 5), hat
er außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer ist ferner nicht
auf die Regelung in § 65 Abs. 4 Satz 4 VBLS
eingegangen, nach der ein Arbeitgeberverband eine
Gruppenbildung fordern kann.
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e) Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt,
dass es auf die Regelung zur Ermittlung der Rentenlast für
durch Ausgliederung entstandene Arbeitgeber in § 65
Abs. 5 VBLS ankommt, diese also entscheidungserheblich
ist.
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f) Der Beschwerdeführer verkennt schließlich,
dass die Einführung einer gerechteren Regelung in § 65
Abs. 5a VBLS nicht dazu führt, dass § 65 VBLS in
der vorhergehenden Fassung verfassungswidrig ist. Es fehlt an
einer substantiierten Darlegung, inwiefern damit gegen
Verfassungsrecht verstoßen werde.
13
g) Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm
werde Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 GG) und rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG) genommen, indem die Gerichte
den Tarifvertragsparteien eine weite Einschätzungsprärogative
und einen weiten Beurteilungsspielraum einräumten, ist
eingedenk der gerichtlichen Überprüfbarkeit von
Einschätzungsprärogative und Beurteilungsspielraum nicht
nachvollziehbar. Mit der einschlägigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der
Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt (vgl.
BVerfGK 13, 455 ).
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h) Eine Verletzung des Anspruchs auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
trägt dazu widersprüchlich vor, indem er den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten mit der Behauptung rügt, die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sei ein
Sozialversicherungsträger, an anderer Stelle aber einräumt,
dass die Versorgungsanstalt ein privatrechtlich handelnder
Betriebsrententräger, also kein Sozialversicherungsträger
ist. Der Beschwerdeführer hat auch keine Rechtsfrage
aufgeworfen, die Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union sein könnte (Art. 267 Abs. 3
AEUV). Die pauschale Behauptung, es liege ein Verstoß gegen
die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit und die
Wettbewerbsfreiheit vor, genügt dafür nicht.
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i) Konkrete Anhaltspunkte für eine sonstige
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG fehlen. Der Beschwerdeführer hat
nicht aufgezeigt, welchen entscheidungserheblichen Vortrag
der Bundesgerichtshof in seinem Urteil und in seinem
Beschluss über die Anhörungsrüge übergangen oder welchen
entscheidungserheblichen Hinweis er nicht gegeben haben soll.
Die Kritik, dass der Bundesgerichtshof der Wertung des
Beschwerdeführers nicht gefolgt sei, trägt eine solche Rüge
nicht; Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, der
Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1
).
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j) Soweit der Beschwerdeführer Beiträge von
4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für
Beschäftigte fordert, die erstmals nach der Systemumstellung
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
versichert worden sind, anstelle einer höheren Umlage, ist
keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen
Rechten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verkennt den
Charakter eines Umlagesystems und macht verfassungsrechtliche
Einwände dagegen nicht deutlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.