BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3048/11 -
der S… AG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 20. Dezember 2011 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich
gegen zwei inhaltsgleiche sitzungspolizeiliche Anordnungen
des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main gegenüber der Tageszeitung „Bild“,
Angeklagte, Zeugen und Nebenkläger in einem Strafverfahren
nur „verpixelt“ abzubilden.
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1. In dem zugrundeliegenden Strafverfahren
sind sechs Personen wegen Umsatzsteuerhinterziehung in hohem
Umfange im Handel mit CO²-Emissionszertifikaten angeklagt.
Der Prozess war ursprünglich bis März 2012 terminiert.
Urteilsverkündung ist nach Auskunft des Gerichts nunmehr
voraussichtlich jedoch bereits am 21. Dezember 2011. Der
Prozess wurde und wird in nationalen wie internationalen
Medien mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, da es sich mit
einem vermuteten Gesamtsteuerschaden von über 200 Millionen
Euro wohl um einen der größten Wirtschaftsprozesse der
Nachkriegszeit handelt und die Taten starke internationale
Bezüge aufweisen.
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2. Die Beschwerdeführerin, Verlegerin der
„Bild“, rügt, durch die sitzungspolizeilichen Anordnungen in
ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein. Den Erlass einer
einstweiligen Anordnung hält sie für erforderlich, da sie
ansonsten unwiederbringlich daran gehindert sei, in einer den
Informationsinteressen der Öffentlichkeit gerecht werdenden
Weise eine authentische Berichterstattung einschließlich
einer die Angeklagten identifizierenden bildlichen
Dokumentation vorzunehmen. Dies stelle für sie einen schweren
Nachteil dar. Aufgrund dessen, dass Geschädigter der Fiskus
sei, bestünde auch ein besonders großes Interesse der
Öffentlichkeit, über die Identität der mutmaßlichen Schädiger
informiert zu werden. Auf Seiten der Angeklagten sei zwar
eine gewisse stigmatisierende Wirkung zu erwarten. Diese
wiege aufgrund der nicht als besonders verwerflich
empfundenen Begehungsweise der Angeklagten jedoch nicht
besonders schwer. Vielmehr handele es sich um einen Fall
nüchterner Wirtschaftskriminalität. Zwei der Angeklagten
hätten auch bereits ein Geständnis abgelegt.
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3. Als Gründe für die sitzungspolizeilichen
Anordnungen teilte der anordnende Vorsitzende der 2.
Strafkammer ausweislich eines Schreibens an das
Bundesverfassungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom
23. November 2011 mit, dass die Eingriffe in die
Pressefreiheit aufgrund überwiegender Belange des
Persönlichkeitsschutzes der Angeklagten und der Rechtspflege
gerechtfertigt seien. Bei den Angeklagten handle es sich
lediglich um (mutmaßliche) Zwischenhändler. In ihrer Mehrzahl
hätten die Angeklagten bereits Aufklärungshilfe über die
Hintermänner geleistet. Vor dem Hintergrund bereits
vorgefallener konkreter Gewalthandlungen und Bedrohungen im
persönlichen Umfeld der Angeklagten wäre ernstlich zu
befürchten, dass eine nichtanonymisierte
Bildberichterstattung weitere Repressalien gegen die
Angeklagten erleichtern würde und sie davon abhalten könnte,
weiterhin frei zur Sache auszusagen. Ferner entspreche die
Bereicherung der Angeklagten an den Taten durch kleinere
Handelsmargen bei weitem nicht dem Steuerschaden. Ein
besonders herausgehobenes Interesse der Öffentlichkeit
bestünde deshalb auch nicht an den Angeklagten selbst,
sondern an System und Funktionsweise des
Umsatzsteuerkarussells - beziehungsweise Kettenbetrugs,
insbesondere im CO²-Emissionszertifikatehandel.
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Angesichts der Eilbedürftigkeit musste über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
entschieden werden, bevor die Beschwerdeführerin Gelegenheit
hatte, zu dem oben genannten Schreiben an das
Bundesverfassungsgericht Stellung zu nehmen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1
BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall
einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln,
wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,
die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen
Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre
(vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120
; stRspr).
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2. Die vorliegend bereits erhobene
Verfassungsbeschwerde ist, soweit die Beschwerdeführerin sie
die Anonymisierung der Angeklagten betreffend hinreichend
substantiiert hat, weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet. Insbesondere kann im derzeitigen
Stand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens nicht
ausgeschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde gegen
die angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen Erfolg
hat. Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG,
mit denen die Anfertigung von Bildaufnahmen vom Geschehen im
Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen
unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der
Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar
(vgl. BVerfGE 91,
125 ; 119,
309 ). Beim Erlass solcher
Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der
Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91,
125 ; 119,
309 ). Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die
Verfassungsbeschwerde derzeit nicht offensichtlich
unbegründet; dies insbesondere da zwei der Angeklagten die
Taten bereits gestanden haben und bei ihnen folglich nur noch
in eingeschränktem Umfange die Unschuldsvermutung einer
Veröffentlichung nichtanonymisierter Bilder entgegengehalten
werden kann.
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3. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt
jedoch zu Gunsten der schutzwürdigen Belange der Angeklagten
aus.
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Nach den vom anordnenden Vorsitzenden der 2.
Strafkammer angegebenen Gründen wäre bei Veröffentlichung und
Verbreitung nichtanonymisierter Bilder der Angeklagten zu
befürchten, dass die Gewährleistung der Sicherheit der
Angeklagten erschwert würde und (infolgedessen) die
ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung nicht mehr
gewährleistet sei. Diese Aspekte sind verfassungsrechtlich
grundsätzlich geeignet, Eingriffe in die Pressefreiheit zu
rechtfertigen (vgl. BVerfGE 119, 309 )
und wögen, wenn sie zuträfen, auf Seiten der Angeklagten
besonders schwer, unabhängig davon, ob diese bereits ein
Geständnis abgelegt haben oder nicht. Die Einschätzung des
Vorsitzenden ist insofern nicht von der Hand zu weisen. Die
vorhandene Gefährdungslage ergibt sich, gestützt auf die
Gefahreneinschätzung der Ermittlungsbehörden, aus der
unterstellten Art der Tatbeteiligung der Angeklagten und aus
Gewalthandlungen und Bedrohungen im Umfeld der Angeklagten.
Die Annahme, dass die nichtanonymisierte
Bildberichterstattung diese Gefährdungslage verstärken
könnte, verliert, falls im Hintergrund der Taten eine
größere, international agierende verbrecherische Organisation
steht, auch nicht von vornherein dadurch ihre Berechtigung,
dass die Angeklagten derzeit inhaftiert sind. Zum einen ist
nach derzeitigem Stand nicht einzuschätzen, wie lange die
Angeklagten inhaftiert sein werden, zum anderen ist schwer
einzuschätzen, inwiefern es einer entsprechenden Organisation
möglich wäre, auch inhaftierte Personen zu gefährden, und
wieweit die Verbreitung und Veröffentlichung
nichtanonymisierter Bilder diese Gefährdung erleichtern
würde. Jedenfalls dass die Angeklagten in Folge dieser
befürchteten Gefährdung ihrer Sicherheit davon abgehalten
werden könnten, weiterhin frei zur Sache auszusagen, ist
nachvollziehbar. Gemessen an diesen im derzeitigen
Verfahrensstand nicht von vornherein auszuschließenden
Gefährdungen überwiegen die zu befürchtenden Nachteile für
die Angeklagten die Folgen für die Presseberichterstattung,
die sich aus dem Anonymisierungsgebot ergeben. Die
angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen untersagen
die bebilderte Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht
generell, sondern beschränken sie lediglich im Hinblick
darauf, dass insbesondere die Angeklagten zu anonymisieren
sind. Damit wird dem öffentlichen Informationsinteresse und
den Belangen der Pressefreiheit weitgehend Rechnung getragen.
Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der
Berichterstattung wiegt nicht so schwer, als dass sie es
rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche
Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der
Angeklagten und der Rechtspflege zuzulassen hätte.