BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3/05 -
der G... GmbH & Co. KG,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde hat die Verurteilung
eines Presseunternehmens zu Geldentschädigung wegen
Verletzung des Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand.
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Die Beschwerdeführerin berichtete in den von
ihr verlegten Zeitschriften "die aktuelle" und "die zwei" in
der Zeit von Juli 1999 bis Juli 2000 in insgesamt neun
Artikeln über die Klägerin des Ausgangsverfahrens
(nachfolgend: Klägerin), eine im Sommer 1999 geborene Tochter
der Prinzessin Caroline von Hannover und des Prinzen Ernst
August von Hannover.
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Den Berichten waren Lichtbilder beigegeben,
welche die im Säuglingsalter stehende Klägerin im privaten
Zusammensein mit ihren Eltern zeigen.
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Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin auf
Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des
Persönlichkeitsrechts in Anspruch. Zuvor hatte sie bereits
gegen andere Verlage wegen Veröffentlichung eines Teils
dieser Lichtbilder Geldentschädigung erstritten. Ferner hatte
die auf den Lichtbildern mit abgebildete Mutter der Klägerin
eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung
erwirkt.
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1. Durch das angegriffene Urteil des
Landgerichts wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer
weiteren Geldentschädigung von DM 150.000,00 an die Klägerin
verurteilt. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts der noch im
Kleinkindalter stehenden Klägerin gehe bei der Abwägung dem
von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten
Informationsinteresse der Öffentlichkeit vor. Das
Zusammensein von Kleinkindern mit ihren Eltern bedürfe in
besonderer Weise des Schutzes gegenüber einer
Medienberichterstattung. Die Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige im Hinblick
auf das hartnäckige Vorgehen der Beschwerdeführerin auch bei
Würdigung der Belange der Pressefreiheit eine
Geldentschädigung in ausgeurteilter Höhe.
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2. Dem ist das Oberlandesgericht beigetreten.
Die Entschädigung sei zur spezialpräventiven Einwirkung auf
die Beschwerdeführerin geboten. Eine Herabsetzung oder ein
Ausschluss der geltend gemachten Entschädigung sei nicht
deshalb geboten, weil die Mutter der Klägerin bereits zuvor
eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zu Geldentschädigung
erstritten habe. Ebenso wenig sei die Klägerin deshalb mit
ihrem Anspruch ausgeschlossen, weil sie gleichartige
Ansprüche bereits zuvor gegen andere Verlage durchgesetzt
habe.
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3. In seiner die Revision der
Beschwerdeführerin zurückweisenden Entscheidung (BHGZ 160,
298) hat der Bundesgerichtshof zur Unzulässigkeit der
Bildberichterstattung der Beschwerdeführerin ausgeführt: Im
Streitfall genieße das besondere Schutzbedürfnis der
kindlichen Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin
grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in
Medien. Die beanstandeten Fotos zeigten die Klägerin und
deren Eltern im Alltagsleben und bei rein privaten
Tätigkeiten. Sie leisteten keinen Beitrag zu einer wichtigen
öffentlichen Auseinandersetzung, die den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG für sich in Anspruch nehmen könne,
sondern dienten nur dem Zweck, die Neugier eines bestimmten
Publikums im Hinblick auf Einzelheiten aus dem Privatleben
der Betroffenen zu befriedigen. Dabei leite sich das
Interesse an der Klägerin ausschließlich aus der Einstufung
ihrer Eltern als so genannter Prominenter her. Nachteilig auf
die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin könne sich
bereits die Befürchtung ihrer Eltern auswirken, auch künftig
zum Gegenstand einer Medienberichterstattung über ihr
privates Zusammensein mit der Klägerin zu werden. Eines
Nachweises konkreter Störungen für die
Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin bedürfe es daher
nicht.
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Der Verurteilung der Beschwerdeführerin auf
Zahlung einer Geldentschädigung stehe nicht entgegen, dass
die angegriffenen Bildveröffentlichungen zum Teil bereits in
anderen Verfahren mit einer Geldentschädigung geahndet worden
seien. Darin liege keine Strafe im Sinne des von
Art. 103 Abs. 3 GG gewährleisteten
Doppelbestrafungsverbots. Die Geldentschädigung gewährleiste
im Unterschied zum staatlichen Strafanspruch den
Schutzauftrag des Persönlichkeitsrechts im Interesse des
konkret Betroffenen. Der Präventionsgedanke stelle lediglich
einen Bemessungsfaktor für die Entschädigung dar, der sich
nach Lage des Einzelfalles unterschiedlich auswirken könne.
Eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit sei
mit der ausgeurteilten Geldentschädigung nicht verbunden. Es
stehe der Gewährung einer Entschädigung nicht entgegen, dass
durch dieselbe Veröffentlichung auch das Persönlichkeitsrecht
der Mutter der Klägerin verletzt worden sei und diese hierfür
eine Entschädigung erstritten habe. Denn es müsse der Schutz
des Persönlichkeitsrechts beider Betroffener gewährleistet
bleiben. Auch stelle es eine weitere eigenständige
Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Beschwerdeführerin
diese Lichtbilder veröffentlicht habe, nachdem dies auch
andere Verlage getan hatten. Sie könne sich deshalb nicht
darauf berufen, dass die Klägerin gegen diese Verlage bereits
zuvor Verurteilungen zu Geldentschädigung erstritten
habe.
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4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung
ihrer von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten
Pressefreiheit sowie ihres grundrechtsgleichen Rechts aus
Art. 103 Abs. 3 GG.
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a) Der Bundesgerichtshof habe den
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG verkannt, wenn er
formuliert habe, dass der Beschwerdeführerin der Schutz des
Grundrechts wegen der unterhaltenden Ausrichtung ihrer
Berichterstattung nicht zukomme. Zu einer Abwägung der
Belange der Pressefreiheit mit dem Persönlichkeitsschutz der
Klägerin sei der Bundesgerichtshof bereits nicht mehr
gelangt. Die instanzgerichtlichen Entscheidungen hätten den
von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Belangen der
Unterhaltungspresse gleichfalls zu wenig Gewicht beigemessen.
Zudem führe auch die Höhe der Geldentschädigung zu einer
unverhältnismäßigen Einschränkung der Pressefreiheit. Es sei
verfassungsrechtlich geboten, die der Klägerin und ihrer
Mutter zugesprochenen Entschädigungsbeträge anspruchsmindernd
zu berücksichtigen.
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b) Die Gerichte hätten die Tragweite der
grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3
GG verkannt. Es führe zu einer unzulässigen Doppelbestrafung,
wenn die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer
Geldentschädigung für Bildveröffentlichungen verurteilt
werde, die bereits Gegenstand früherer Klageverfahren der
Klägerin und ihrer Mutter gewesen waren. In ihrer von den
Fachgerichten zugrunde gelegten Ausgestaltung stelle die
Geldentschädigung für Verletzung des Persönlichkeitsrechts
insoweit eine pönale Sanktion dar, als der für das Strafrecht
kennzeichnende Gedanke der Prävention in den Vordergrund
trete. So liege es hier. Die Gerichte hätten die Höhe der
Entschädigung maßgeblich auf das Erfordernis einer
spezialpräventiven Einwirkung gestützt. Eine dem Strafrecht
vorbehaltene Erwägung stelle es auch dar, wenn für die
Bemessung der Entschädigungshöhe auf das hartnäckige Vorgehen
der Beschwerdeführerin und die Schwere der Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der Klägerin abgestellt worden sei.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre
Annahme ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt. Die angegriffenen
Entscheidungen weisen weder eine Grundrechtsverletzung von
besonderem Gewicht auf, noch entsteht im Falle der
Nichtannahme ein besonders schwerer Nachteil im Sinne einer
existenziellen Betroffenheit für die Beschwerdeführerin (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
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1. Das grundrechtsgleiche Recht der
Beschwerdeführerin aus Art. 103 Abs. 3 GG ist nicht
betroffen.
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Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 3 GG
steht der mehrfachen Verhängung einer Kriminalstrafe für
dieselbe Tat entgegen (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 391
, 26, 186 ; 43, 101
). Der Bundesgerichtshof hat in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl.
BVerfGE 34, 269 ) in verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise ausgeführt, dass die Geldentschädigung
für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts keine
Kriminalstrafe und keine ihr vergleichbare Sanktion
darstellt.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit
der Beschwerdeführerin nicht.
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a) Wenn der Bundesgerichtshof allerdings
formuliert hat, dass die Veröffentlichung der Fotos keinen
Beitrag zu einer wichtigen öffentlichen Auseinandersetzung
leisten, und die Beschwerdeführerin daher den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG nicht für sich in Anspruch nehmen
könne, so mag diese Formulierung für sich genommen nicht
unbedenklich sein. Sie könnte, wie die Beschwerdeführerin
meint, als Aussage verstanden werden, dass die Belange der
Unterhaltungspresse bereits aus dem Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG ausgeschlossen wären. Dies stünde mit
der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht im
Einklang. Der Schutz des Grundrechts entfällt nicht schon
deshalb, weil ein Beitrag ausschließlich unterhaltenden
Charakter hat (vgl. BVerfGE 101, 361 ).
Dieser Umstand ist aber auf der Ebene der Abwägung zu
berücksichtigen. Angesichts der Rolle der Medien in einer
demokratischen Gesellschaft wird dabei bedeutsam, ob Fragen
ausgebreitet werden, welche die Öffentlichkeit mit Rücksicht
auf die für eine Demokratie wichtige öffentliche
Meinungsbildung wesentlich angehen, oder ob - wie im
vorliegenden Fall - lediglich private Angelegenheiten von den
Medien veröffentlicht werden, um ausschließlich die Neugier
zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfGK 1,
285 ).
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Ersichtlich allein ein solches Zurücktreten
der Belange der Unterhaltungspresse im Zuge einer Abwägung
will das angegriffene Revisionsurteil hier zum Ausdruck
bringen. Die von der Beschwerdeführerin angegriffene
Formulierung, nach der die Veröffentlichung den Schutz des
Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Anspruch nehmen könne,
folgt nach der das Ergebnis der folgenden Prüfung
zusammenfassenden Feststellung, dass im Streitfall das
besondere Schutzbedürfnis der kindlichen
Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin grundsätzlich den
Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien genieße.
Diese Aussage zum Rangverhältnis wäre unverständlich, wenn
der Bundesgerichtshof in dem folgenden Satz, wie die
Beschwerdeführerin meint, zum Ausdruck hätte bringen wollen,
dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG für die
Beschwerdeführerin gar nicht eröffnet sei, weil die
Veröffentlichung in keiner Weise zu einer wichtigen
öffentlichen Auseinandersetzung in einer demokratischen
Gesellschaft beitrage.
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Bereits die angegriffenen Entscheidungen der
Instanzgerichte hatten die Berichterstattung der
Beschwerdeführerin in den Schutzbereich des Grundrechts
einbezogen und erst im Rahmen der Abwägung hinter die Belange
des Persönlichkeitsschutzes der Klägerin zurücktreten lassen.
Zudem hat auch das angegriffene Revisionsurteil die
maßgeblichen Abwägungsgesichtspunkte erfasst und in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewichtet.
Der Bundesgerichtshof hat zutreffend berücksichtigt, dass die
Persönlichkeitsentfaltung von Kindern des besonderen Schutzes
vor den Gefahren einer Medienberichterstattung bedarf (vgl.
BVerfGE 101, 361 ; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 31. März 2000
- 1 BvR 1353/99 -, NJW 2000,
S. 2191 f.; Beschluss vom 31. März 2000
- 1 BvR 1454/97 -, NJW 2000,
S. 2191; BVerfGK 1, 285 ). Es beruht auf
nachvollziehbaren und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Erwägungen, wenn der Bundesgerichtshof
berücksichtigt, dass die im Zeitpunkt der angegriffenen
Berichterstattung im Säuglings- und Kleinkindalter stehende
Klägerin in besonderer Weise auf eine von
Medienberichterstattung ungestörte Entfaltung einer
natürlichen und unbefangenen Beziehung zwischen ihren Eltern
und sich angewiesen ist und die angegriffene
Bildberichterstattung zu einer für die Entwicklung
nachteiligen Zurückhaltung ihrer Eltern im Umgang mit der
Klägerin führen kann. Des Nachweises konkret eingetretener
Nachteile oder Schäden aus der Medienberichterstattung für
die Persönlichkeitsentwicklung Minderjähriger bedarf es dafür
nicht.
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b) Die Gerichte haben berücksichtigt, dass die
Geldentschädigung für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts
keine unverhältnismäßige und insbesondere die Belange der
Pressefreiheit vernachlässigende Höhe erreichen darf (vgl.
BVerfGE 34, 269 ). Dass sie eine derartige
Beeinträchtigung der Pressefreiheit im konkreten Fall
verneint haben, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Eine Überschreitung ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin im Übrigen auch
gar nicht dargelegt.
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Wenn Berufungsgericht und Bundesgerichtshof
keine Veranlassung gesehen haben, die von dem Landgericht
ausgeurteilte Entschädigung weiter herabzusetzen oder
gänzlich auszuschließen, so lassen sich die dafür
maßgeblichen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. In seiner Begründung hatte bereits das
Landgericht ausdrücklich in Rechnung gestellt, dass die
Klägerin Geldentschädigung gegenüber anderen
Presseunternehmen durchgesetzt hatte, und ferner, dass die
Beschwerdeführerin auf Klage der Mutter der Klägerin hin auf
Zahlung einer solchen Entschädigung verurteilt worden war.
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Erwägung
des Bundesgerichtshofs, dass eine eigenständige weitere
Persönlichkeitsrechtsverletzung ohne ausreichenden Schutz des
Betroffenen bliebe, wenn ein in Anspruch genommener Schädiger
sich darauf berufen könnte, dass bereits eine Entschädigung
wegen einer Veröffentlichung durch einen anderen Verlag
zuerkannt worden sei.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.