BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3050/10 -
der G... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den
Internetprovider bei der Verfolgung von
Urheberrechtsverstößen in Internet-Tauschbörsen. Bei Land-
und Oberlandesgericht begehrte die Beschwerdeführerin
sinngemäß, einem Internetprovider die Speicherung künftiger
IP-Adressen und Verbindungsdaten jeweils „auf Zuruf“
aufzugeben, bis das Gericht eine Anordnung nach § 101
Abs. 2, 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlassen oder einen
entsprechenden Antrag rechtskräftig zurückgewiesen hat. Damit
wollte die Beschwerdeführerin der ansonsten oft kurzfristig
erfolgenden Löschung der Daten zuvorkommen, welche den
Auskunftsantrag ins Leere laufen lässt.
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Die gegen den ablehnenden Beschwerdebeschluss
des Oberlandesgerichts gerichtete Verfassungsbeschwerde, die
eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen.
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Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)
liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig. Sie erfüllt nicht die sich aus § 23 Abs. 1
Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG ergebenden
Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der
Beschwerdebefugnis (1.), der Notwendigkeit einer Vorlage an
den Gerichtshof der Europäischen Union (2.) und der Beachtung
des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität (3.).
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1. Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf
Art. 14 Abs. 1 GG beschwerdebefugt ist, erschließt sich
aus der Verfassungsbeschwerde und den ihr beigegebenen
Anlagen nicht mit Sicherheit. Die Formulierungen können
entweder so ausgelegt werden, dass die Beschwerdeführerin die
ausschließlichen Verwertungsrechte von der Rechteinhaberin
übernommen hat, oder - näherliegend - so, dass die
Beschwerdeführerin lediglich von der Rechteinhaberin
beauftragt wurde, Rechtsverletzungen in Tauschbörsen
aufzuspüren und im eigenen Namen zu verfolgen, mithin in
Prozessstandschaft Schadensersatz- und vorbereitende
Ansprüche geltend zu machen.
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Nur im erstgenannten Fall wäre die
Beschwerdeführerin so in die Position des Urhebers
beziehungsweise Rechteinhabers eingerückt, dass ihr die
Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG selbst zuständen. Im
zweiten Fall wäre die Beschwerdeführerin nicht befugt, vor
dem Bundesverfassungsgericht das Eigentumsrecht eines Dritten
geltend zu machen. Zwar sind Verwertungsgesellschaften wie
die VG Wort aufgrund der sogenannten
Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit bestimmter
urheberrechtlicher Ansprüche befugt, die Eigentumsrechte der
von ihnen vertretenen Urheber in Prozessstandschaft auch im
Verfassungsbeschwerdeverfahren wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 77,
263 ). Im Übrigen ist jedoch die Erhebung
einer Verfassungsbeschwerde in gewillkürter
Prozessstandschaft, also zur Geltendmachung der Grundrechte
oder grundrechtsgleicher Rechte Dritter, mangels
Beschwerdebefugnis nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts unzulässig (vgl. BVerfGE 19, 323
; 25, 256 ; 56, 296 ; 72,
122 ). Dies gilt unabhängig davon, ob die
gewillkürte Prozessstandschaft im fachgerichtlichen Verfahren
für zulässig gehalten wurde (vgl. BVerfGE 31, 275
). Zu dieser Problematik hätte sich die
Verfassungsbeschwerde eindeutig verhalten müssen.
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2. Auch soweit die Beschwerdeführerin einen
Entzug des gesetzlichen Richters rügt, geschieht dies nicht
ausreichend substantiiert. Sie beschränkt sich darauf, die
von ihr für richtig gehaltene richtlinienkonforme Auslegung
der Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG darzulegen, geht
dabei aber weder auf die einschlägigen Regelungen der
Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, berichtigte
Fassung, ABl. EU Nr. L 195 S. 16) ein noch auf die hierzu
ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union.
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So verpflichtet Art. 8 Abs. 1 der
Enforcement-Richtlinie die Mitgliedstaaten lediglich dazu
sicherzustellen, dass die Gerichte „im Zusammenhang mit einem
Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen
Eigentums“ die Auskunftserteilung durch Dritte (Art. 8
Abs. 1 lit. c der Richtlinie) anordnen; der selbständige
Auskunftsanspruch ohne anhängiges Klageverfahren in Fällen
offensichtlicher Rechtsverletzung in § 101 Abs. 2 Satz 1
UrhG geht hierüber hinaus, indem er von Art. 8 Abs. 3
lit. a der Richtlinie Gebrauch macht (vgl. BTDrucks 16/5048,
S. 29).
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Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass
die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits
und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht
gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten
im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Der
Gerichtshof hält die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte
lediglich für verpflichtet, ein angemessenes Gleichgewicht
zwischen den Grundrechten herzustellen, die in diesen
Richtlinien sowie in allgemeinen Grundsätzen des
Gemeinschaftsrechts ihren Ausdruck gefunden haben (EuGH,
Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06 „Promusicae“ -, GRUR
2008, S. 241 , Rn. 61-70). Welche Auslegungsfrage
des ungeachtet dem Gerichtshof vorzulegen wäre, erörtert die
Verfassungsbeschwerde nicht.
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3. Die Beschwerdeführerin trägt auch nicht
vor, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität genügt hätte.
Dieser erfordert, über die bloße formelle Erschöpfung des
Rechtswegs hinaus, dass vor Erhebung der
Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen worden sind,
um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem
unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren
zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ
2008, S. 780 ). Handelt es sich beim gesetzlichen
Richter um den Gerichtshof (vgl. BVerfGE 82, 159
), ist ein Antrag, ein
Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen, nicht erforderlich
und nach Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht vorgesehen
(vgl. BVerfGE 73, 339 ); es genügt eine
entsprechende Anregung oder das ausdrückliche Thematisieren
der vom Fall aufgeworfenen, bislang ungeklärten
unionsrechtlichen Fragen.
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Im Streitfall konnte die Beschwerdeführerin
auch nichts Entsprechendes vortragen, da, wie die
Schriftsätze des Ausgangsverfahrens zeigen, die Auslegung der
Enforcement-Richtlinie keine Rolle gespielt hat.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.