BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 305/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 23. April 2003 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer zu 1 - auch im Namen des Beschwerdeführers
zu 2, seines 1991 geborenen Sohnes - gegen die Zurückweisung
des Antrages, dem Kind für die Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidungen, mit
denen der Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht
übertragen worden ist, einen Ergänzungspfleger zu bestellen.
Das Amtsgericht wie auch das Oberlandesgericht haben den
Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind
zurückgewiesen.
2
Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor
(§ 93 a BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist
unzulässig.
3
1. Der Beschwerdeführer zu 1 kann den
Beschwerdeführer zu 2 im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht
wirksam vertreten. Er ist nicht vertretungsberechtigt im
Sinne von § 1629 BGB, weil er nicht mehr
Sorgerechtsinhaber ist.
4
Der Beschwerdeführer zu 1 ist auch nicht
befugt, den Beschwerdeführer zu 2 ausnahmsweise zu vertreten,
um dessen Interessen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde
wahrzunehmen. Dies ist grundsätzlich Aufgabe eines im Falle
eines Interessenwiderstreits zwischen dem Kind und seinem
gesetzlichen Vertreter gemäß § 1909 BGB zu bestellenden
Ergänzungspflegers (vgl. BVerfGE 72, 122
; 75, 201 ; 79, 51
; BVerfG, Kammerbeschluss, FamRZ 2001, S. 1285).
Ist eine solche Bestellung unterblieben, setzt die
Zulässigkeit einer Vertretung des Kindes durch eine andere
Person unter anderem jedenfalls voraus, dass aufgrund der
Interessenlage ein Bedürfnis für eine Pflegerbestellung
bestanden hat, um dem Kind, das sich nicht selbst vertreten
kann, die Möglichkeit zur eigenen Interessenwahrnehmung im
verfassungsgerichtlichen Verfahren zu eröffnen (vgl. BVerfGE
72, 122 ; BVerfG, Kammerbeschluss, NJW
1995, S. 2023).
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Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das
Oberlandesgericht ist bei seiner Entscheidung, mit der es die
Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind abgelehnt
hat, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
davon ausgegangen, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem
Kind und seiner sorgeberechtigten Mutter nicht besteht und
dass es mangels eines Interesses des Kindes an der Anfechtung
seiner sorgerechtlichen Zuordnung eines Ergänzungspflegers
für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
6
Der für das Kind vom Oberlandesgericht
bestellte Verfahrenspfleger, auf dessen Ausführungen sich das
Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, hat ausführlich
und nachvollziehbar aufgrund von Gesprächen mit dem Kind
dargestellt, dass es im Interesse des Kindes liege, bei
seiner Mutter zu bleiben und die Sorgerechtsentscheidungen
deshalb nicht selbst weiter anzugreifen.
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1 im
eigenen Namen gegen die Versagung einer Pflegerbestellung
wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder
Substantiierung der gerügten Grundrechtsverletzungen
unzulässig.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Satz 3 BVerfGG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.