L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 16. Juli
2013
- 1 BvR 3057/11 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3057/11 -
1. der Frau Sch…,
2. des Herrn K…
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 16. Juli 2013 beschlossen:
Der Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. November 2011 - 13 LA
81/11 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
30.000 € (in Worten: dreißigtausend Euro)
festgesetzt.
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde beanstanden
die Beschwerdeführer insbesondere, dass das
Oberverwaltungsgericht ihren Antrag auf Zulassung der
Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über ihre
Klage gegen einen deichrechtlichen Planfeststellungsbeschluss
abgelehnt hat.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer
der an der Alten Aller gelegenen Flurstücke X, Y und Z, von
denen eines mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut
ist.
3
2. Der Niedersächsische Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz stellte mit
Beschluss vom 11. Dezember 2008 auf Antrag eines
Deichverbands einen Plan für die Verbesserung der
Deichsicherheit auf einem Streckenabschnitt von ungefähr
4 km fest. Der festgestellte Plan übernimmt auch einen
Änderungsantrag des Deichverbands vom 7. Juli 2008. In
diesem wird ausgeführt, für den Bereich der Flurstücke X, Y
und Z habe der Antrag bisher die Herstellung einer neuen
Hochwasserschutzmauer sowie die Anlage eines
Deichverteidigungswegs zwischen der neuen Hochwassermauer und
dem Wohngebäude der Beschwerdeführer auf dem Flurstück X
vorgesehen. Aufgrund der doch nicht unerheblichen Vorteile
eines grünen Deiches gegenüber einer Hochwasserschutzwand im
Hinblick auf Sicherheit und Unterhaltungskosten habe die
ursprüngliche Planung aus heutiger Sicht, nicht zuletzt auch
aufgrund neuerer Vorgaben zur Finanzierung, einer neuen
Bewertung bedurft. Im Ergebnis sei danach, soweit möglich,
auch hier der grüne Deich zu realisieren. Der Bau des Deiches
solle auf dem Flurstück Y erfolgen. Der dauerhaft in Anspruch
genommene Flächenanteil dieses Flurstücks betrage 3.100
qm.
4
3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage
der Beschwerdeführer gegen den Planfeststellungsbeschluss
weitgehend ab.
5
Eine Verletzung des Abwägungsgebotes könnten
die Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen. Der
beklagte Landesbetrieb (im Folgenden: Beklagter) habe bei
seiner Abwägungsentscheidung die Belange der Beschwerdeführer
berücksichtigt. Das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Z
werde im Umfang von 830 qm für den Neubau des Deichkörpers in
Anspruch genommen. Eine Flächeninanspruchnahme sei bei der
Entscheidung zugunsten des grünen Deiches in diesem Umfang
geboten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ihres
verbleibenden Grundbesitzes ergebe sich daraus nicht, zumal
auch bei einer Erhöhung der vorhandenen Flutschutzmauer, wie
dies die Beschwerdeführer wünschten, Beeinträchtigungen ihres
Grundbesitzes zu erwarten wären. Die Flächeninanspruchnahme
sei dann allerdings geringer. Auch die Belange des
Naturschutzes würden gewahrt. Denn der vorhandene Teich, der
als Biotop einzustufen sei, werde an anderer Stelle neu
hergestellt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des vorhandenen
Fauna-Flora-Habitat-Gebiets (FFH-Gebiet) sei zudem durch die
geplante Trassierung nicht zu erwarten. Dies wäre allenfalls
bei einer Verlegung des Deiches in östlicher Richtung, also
auf das Flurstück Y, der Fall. Dieses Flurstück werde aber
durch die Maßnahme nicht auf Dauer beeinträchtigt, hiervon
werde lediglich während der Bauzeit ein Arbeitsstreifen in
Anspruch genommen.
6
4. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den
Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen
das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
7
Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sei
nicht hinreichend dargetan und liege zudem nicht vor. Die
Beschwerdeführer hätten die Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage gestellt, dass
der Planfeststellungsbeschluss dem Abwägungsgebot
entspreche.
8
Die Beschwerdeführer seien durch die
Deicherneuerungsmaßnahme unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht
betroffen. Sie hätten deshalb einen Anspruch auf eine
umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle.
9
Das Abwägungsgebot habe in der Rechtsprechung
zu der gerichtlichen Überprüfung von Planungsalternativen in
Bezug auf abweichende Standorte beziehungsweise Trassen eine
nähere Ausformung erfahren, die sich auch auf die Bestimmung
einer Deichlinienführung für einen der Planfeststellung
unterliegenden Deichbau übertragen ließe: Ernsthaft in
Betracht kommende Alternativlösungen müssten bei der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden
und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende
Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten
öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die eigentliche
planerische Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen
Alternativen unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher
Kontrolle. Eine Planfeststellungsbehörde handele nicht schon
dann fehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung
ebenfalls aus guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die
Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der
Trassenwahl seien erst dann überschritten, wenn sich eine
andere als die gewählte Trassenführung unter Berücksichtigung
aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere,
weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere
hätte aufdrängen müssen, oder wenn der
Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften
Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein
rechtserheblicher Fehler unterlaufen sei.
10
Einen derartigen Fehler hätten die
Beschwerdeführer in ihrer Zulassungsbegründung nicht
darzulegen vermocht.
11
So sei die dauerhafte Inanspruchnahme des im
Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Flurstücks Y durch
die Erstellung eines grünen Deichs anstelle der Verstärkung
und Erhöhung der alten Hochwasserschutzmauer Gegenstand der
Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Der
Änderungsantrag des Beigeladenen vom 7. Juli 2008 weise
eindeutig darauf hin, dass alle beschriebenen Maßnahmen
(Errichtung eines grünen Deiches anstelle einer
Hochwasserschutzmauer) auf dem Flurstück Y zu realisieren
seien. Der Änderungsantrag sei ebenso wie der zugehörige
Lageplan Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses und
damit Gegenstand der Abwägung geworden. Dass dieser Belang
auch tatsächlich inhaltlich abgewogen worden sei, ergebe sich
aus den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses. Danach
seien die Eigentumsbelange der Beschwerdeführer, die aufgrund
der Vorgabe, dass ein grüner Deich errichtet werden müsse,
betroffen würden, in die Abwägung eingestellt worden, hätten
aber hinter die Belange des Hochwasserschutzes zurücktreten
müssen. Einzig denkbare Alternative zur Verwirklichung des
Hochwasserschutzes im Bereich des Wohnhauses der
Beschwerdeführer sei die Herstellung eines grünen Deiches auf
der Trasse des jetzigen Deiches. Dies hätte aber den Abriss
dieses Wohnhauses zur Folge, was ungleich schwerer wiege als
die Inanspruchnahme von Weideland.
12
Allerdings sei das Verwaltungsgericht
offensichtlich irrig davon ausgegangen, das Flurstück Y werde
nur für die Dauer der Bauzeit im Umfang eines
Arbeitsstreifens in Anspruch genommen. Dies sei jedoch für
die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ohne
Bedeutung, da die dauerhafte teilweise Inanspruchnahme dieses
Grundstücks - wie dargelegt - durch den Beklagten
ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden sei, mithin
kein Abwägungsfehler vorliege, der der Abweisung der Klage
durch das Verwaltungsgericht entgegenstünde.
13
Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch die
Errichtung eines grünen Deiches vor dem Wohnhaus der
Beschwerdeführer anstelle der ursprünglich geplanten
Verstärkung und Erhöhung der vorhandenen
Hochwasserschutzmauer als abwägungsfehlerfrei angesehen.
Insoweit habe es zutreffend auf die Schwachstellen im
Übergangsbereich einer Hochwasserschutzmauer zu dem sich
anschließenden grünen Deich hingewiesen. Zu Recht habe es
dabei auch darauf abgestellt, dass eine notfallmäßige
Erhöhung durch Sandsäcke bei einem grünen Deich einfacher und
sicherer zu bewerkstelligen sei, als dies bei einer
Hochwasserschutzmauer der Fall wäre. Dies ergebe sich schon
aufgrund der breiteren zur Verfügung stehenden Grundfläche
und bedürfe keiner weiteren Erläuterung.
14
1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit
ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den
Planfeststellungsbeschluss, das Urteil des
Verwaltungsgerichts und die Nichtzulassung der Berufung durch
das Oberverwaltungsgericht. Sie rügen eine Verletzung von
Art. 19 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1 GG und
machen unter anderem geltend, der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts verletze ihr Grundrecht auf
effektiven Rechtsschutz, weil er die Anforderungen an die
Darlegung der verschiedenen Zulassungsgründe überspanne.
15
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der
ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hätten sie
aufgezeigt, dass sich eine erhebliche Tatsachenfeststellung
des erstinstanzlichen Urteils schlüssig in Frage stellen
lasse. Das Verwaltungsgericht gehe in seinem Urteil davon
aus, dass das in ihrem Eigentum stehende Flurstück Y nicht
auf Dauer, sondern lediglich für die Bauzeit in geringem
Umfang beeinträchtigt werde. Mit der Feststellung dieser
Tatsache gehe das Verwaltungsgericht außerdem davon aus, dass
eine erhebliche Beeinträchtigung des sich dort befindenden
FFH-Gebiets nicht zu erwarten sei. Sie hätten dargelegt, dass
entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts 3.100 qm
des Flurstücks Y dauerhaft in Anspruch genommen werden
sollten. Insoweit stimmten die Feststellungen des
Verwaltungsgerichts nicht mit dem angegriffenen
Planfeststellungsbeschluss überein.
16
Diese Fehleinschätzung sei für das Urteil des
Verwaltungsgerichts auch erheblich, denn sie betreffe die Art
und Weise sowie den Umfang der Inanspruchnahme ihres
Grundeigentums, darüber hinaus aber auch die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von ihnen rügefähige Frage
der Vereinbarkeit des angegriffenen
Planfeststellungsbeschlusses mit (europäischem)
Naturschutzrecht. Erheblich sei sie auch insofern, als das
Verwaltungsgericht auf die Feststellung seine Überprüfung der
dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde
liegenden Abwägung stütze und hiernach in dem Urteil zu dem
Schluss komme, die Beklagte habe ihre Belange hinreichend
berücksichtigt.
17
Die Zweifel an der Richtigkeit der
Feststellung des Verwaltungsgerichts habe das
Oberverwaltungsgericht im Grunde zwar auch erkannt, die
„irrige” Annahme des Verwaltungsgerichts zu der
Inanspruchnahme des Flurstücks Y jedoch als für die
Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils unbedeutend
angesehen. Die angebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils
begründe das Oberverwaltungsgericht damit, dass die
Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme des Flurstücks Y
ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt habe. Mit dieser
Würdigung greife das Oberverwaltungsgericht aber dem
eigentlichen Berufungsverfahren vor. Unabhängig davon seien
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des
Verwaltungsgerichts dargetan, wenn sich aus dem Vorbringen
ergebe, dass das Urteil auf der fehlerhaften Annahme von in
Anspruch genommenen Flächen fuße, denn es sei Aufgabe des
Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob die Belange tatsächlich
ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden seien.
18
2. Die Niedersächsische Landesregierung
sowie der Beklagte und der im Ausgangsverfahren beigeladene
Deichverband hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten
der Ausgangsverfahren sind beigezogen.
19
Die Verfassungsbeschwerde hat hinsichtlich des
Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Erfolg.
20
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts richtet, ist sie
zulässig (1.) und begründet (2.). Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Er ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
21
1. Der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die
Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts keine Anhörungsrüge nach § 152a
VwGO erhoben haben. Dies war weder zur Erschöpfung des
Rechtswegs (a) noch wegen der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (b) geboten.
22
a) aa) Wird mit der
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend
gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu
dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1
BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190
; 126, 1 ). Erheben Beschwerdeführer in
einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft
und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur
Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig
ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen
denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte
Gehörsverstoß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris
Rn. 10).
23
Wird die Rüge einer Gehörsverletzung hingegen
weder ausdrücklich noch der Sache nach zum Gegenstand der
Verfassungsbeschwerde gemacht oder wird die zunächst wirksam
im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobene Rüge einer
Gehörsverletzung wieder zurückgenommen (vgl. BVerfGE 126, 1
), hängt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rechtswegerschöpfung
nicht von der vorherigen Durchführung eines fachgerichtlichen
Anhörungsrügeverfahrens ab. Wurde ein Anhörungsrügeverfahren
vor dem letztinstanzlichen Fachgericht durchgeführt, mit der
Verfassungsbeschwerde aber kein Gehörsverstoß gerügt - etwa
weil sich die Beschwerdeführer insoweit von den Gründen des
die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschlusses haben
überzeugen lassen -, zählt dieses Anhörungsrügeverfahren,
wenn es nicht offensichtlich aussichtslos war, gleichwohl zum
Rechtsweg und wirkt damit fristbestimmend für die
Verfassungsbeschwerde.
24
bb) Die Beschwerdeführer machen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach
eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen
Gehörs geltend.
25
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde
enthält allerdings Ausführungen, die - isoliert betrachtet -
als Rügen einer Gehörsverletzung gedeutet werden könnten. So
beanstanden die Beschwerdeführer unter anderem, dass das
Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte
Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei
und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass
nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine
Planänderung stattgefunden habe. Dieses Vorbringen kann bei
sachdienlicher Auslegung nicht als Rüge einer Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden. Es dient im
Zusammenhang der Verfassungsbeschwerde eindeutig dem Ziel zu
begründen, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß
gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den
Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie den der
besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der
Rechtssache verkannt habe. Dass die Beschwerdeführer
ungeachtet dessen mit diesen Ausführungen gleichwohl der
Sache nach einen Gehörsverstoß rügen wollen, kann nach dem
Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im
Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auch deshalb
nicht angenommen werden, weil ihrem Vorbringen ansonsten ein
Verständnis unterlegt würde, das mangels Erhebung einer
Anhörungsrüge zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
führen würde.
26
b) Die Erhebung der Anhörungsrüge nach
§ 152a VwGO war hier auch nicht mit Rücksicht auf den
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
geboten.
27
aa) Dieser in § 90 Abs. 2
BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz verlangt, dass
Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im
fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen
(vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ). Das
kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des
Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen
Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen
Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst
dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit
zustehenden Dispositionsfreiheit mit der
Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 ),
durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit
wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor
den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden
Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen,
durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl.
dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Denn
die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie
nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes;
als Voraussetzung der Zulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der
Beschwerdeführer entzogen.
28
Die Verweisung auf die Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt
der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit
zur Abhilfe (stRspr, vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten
Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07,
1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082
[Tz. 45]>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer
Verfassungsbeschwerde, bei der sie sich nicht auf eine
Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG berufen, müssen
Beschwerdeführer daher aus Gründen der Subsidiarität eine
Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung
gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen
nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und
zu erwarten wäre, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit
Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im
gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf
ergreifen würden.
29
Das Subsidiaritätsgebot greift danach in den
hier in Rede stehenden Fällen insbesondere dann, wenn auf der
Hand liegt, dass mit dem Beschwerdevorbringen der Sache nach
ein Gehörsverstoß gerügt wird, die Beschwerdeführer aber
ersichtlich mit Rücksicht darauf, dass kein
Anhörungsrügeverfahren durchgeführt wurde, ausschließlich die
Verletzung eines anderen Grundrechts oder grundrechtsgleichen
Rechts geltend machen, das durch ein solches Vorgehen des
Gerichts gleichfalls verletzt sein kann (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli
2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris).
30
Die Möglichkeit, über eine erfolgreiche
Anhörungsrüge die Beseitigung anderweitiger
Grundrechtsverletzungen zu erreichen, besteht im Übrigen von
vornherein nur in dem Umfang, als diese denselben
Streitgegenstand betreffen wie die geltend gemachte
Gehörsverletzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris
Rn. 10). Nur insoweit kann aus dem
Subsidiaritätsgrundsatz die Obliegenheit der Erhebung einer
Anhörungsrüge auch für den Fall abgeleitet werden, dass mit
der Verfassungsbeschwerde kein Gehörsverstoß gerügt wird.
31
bb) Gemessen hieran verletzt es nicht den
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass
die Beschwerdeführer es unterlassen haben, eine Anhörungsrüge
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die
Ablehnung der Zulassung der Berufung zu erheben.
32
Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass
das Oberverwaltungsgericht auf die von ihnen gerügte
Beeinträchtigung des FFH-Gebiets gar nicht eingegangen sei
und auch den Einwand unberücksichtigt gelassen habe, dass
nach langem Vorlauf im Planungsverfahren unvermittelt eine
Planänderung stattgefunden habe, ist schon zweifelhaft, ob
dieser Vortrag, selbst wenn er in der Sache zuträfe,
überhaupt geeignet ist, eine Gehörsverletzung zu begründen.
Wird bestimmter Vortrag in einer gerichtlichen Entscheidung
nicht erwähnt, lässt dies nämlich nur unter besonderen
Umständen den Rückschluss auf die Nichtberücksichtigung
entscheidungserheblichen Vorbringens zu (vgl. BVerfGE 96, 205
). Das hier in Frage stehende, für die
Geltendmachung einer Gehörsverletzung eher unspezifische
Vorbringen der Beschwerdeführer ist zudem eindeutig und
sinnvoll in die Rüge einer Verletzung von Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG eingebunden, die sich gegen die
Verneinung des Berufungszulassungsgrunds der ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sowie
der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
der Rechtssache richtet. Es gibt insbesondere keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer damit
lediglich eine Versäumung der Anhörungsrüge umgehen wollten.
Sie müssen sich daher nicht entgegenhalten lassen, dass die
Erhebung einer Anhörungsrüge nahe gelegen hätte und zu
erwarten gewesen wäre, dass ein vernünftiger
Verfahrensbeteiligter eine Anhörungsrüge erhoben hätte.
33
2. Die Verfassungsbeschwerde ist
begründet. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über
die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht
wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven
Rechtsschutzes nicht gerecht.
34
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet
keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten
Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 125, 104
; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere
Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in
unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu
rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104,
220 ; 125, 104 ; stRspr). Das Gleiche
gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a
VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die
Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE
125, 104 ). Aus diesem Grunde dürfen die
Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht
derart erschwert werden, dass sie auch von einem
durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige
Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem
Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit,
die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den
Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur
hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der
Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und
Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2
VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 ). Mit dem
Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine
Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO
danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist,
sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang
zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125,
104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -,
NJW 2009, S. 3642).
35
b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch
seine Handhabung des Zulassungsgrundes nach § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz
in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und
dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.
36
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines
verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der
Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder
eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit
schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE
125, 104 ). Dies ist den Beschwerdeführern
gelungen. Sie haben aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht
in einem für ihr Grundeigentum und damit für die Entscheidung
wesentlichen Punkt von falschen Annahmen über die
Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss ausgegangen ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich
nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht
zugelassen.
37
Das Urteil des Verwaltungsgerichts geht von
der Annahme aus, das im Eigentum der Beschwerdeführer
stehende Flurstück Y werde durch die mit dem
Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme nicht auf
Dauer beeinträchtigt; vielmehr werde lediglich während der
Bauzeit ein Streifen dieses Flurstücks in Anspruch
genommen.
38
Die Beschwerdeführer haben in der Begründung
ihres Zulassungsantrags geltend gemacht, das
Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bereits im
Änderungsantrag vom 7. Juli 2008 ausdrücklich von der
Notwendigkeit der dauerhaften Inanspruchnahme von 3.100 qm
des Flurstücks Y die Rede sei. Dementsprechend sei auch die
Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss erfolgt. Der
Planfeststellungsbeschluss enthalte keine gerechte Abwägung
ihrer Belange.
39
Das Oberverwaltungsgericht hat erkannt, dass
das Verwaltungsgericht „offensichtlich irrig“ von einer nur
vorübergehenden Inanspruchnahme des Flurstücks Y nur für die
Dauer der Bauzeit im Umfang eines Arbeitsstreifens
ausgegangen ist. Dennoch hat es sich nicht dazu veranlasst
gesehen, die Berufung aufgrund einer unzutreffenden Annahme
der tatsächlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer
zuzulassen. Es hat vielmehr im Berufungszulassungsverfahren
eine eigene Prüfung der fachplanerischen
Abwägungsentscheidung vorgenommen und dabei das Urteil des
Verwaltungsgerichts im Ergebnis für richtig befunden. Damit
hat es in verfassungswidriger Weise Teile der dem
Berufungsverfahren vorbehaltenen Sachprüfung in das
Berufungszulassungsverfahren vorverlagert.
40
Zwar begegnet es keinen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht
bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche
Zweifel an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche
Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den
Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit
rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der
Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen
Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht
jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren
vorgeschalteten Zulassungs- verfahrens als auch der
Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten
Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich
nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das
Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe
abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres
auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den
mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des
Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden
Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR
2004, S. 542 ).
41
Das Oberverwaltungsgericht hat die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Kontrolle der
fachplanerischen Abwägungsentscheidung in einem für die
Beschwerdeführer entscheidenden Punkt durch eine eigene
Kontrolle ersetzt. Ob das Deichbauvorhaben die
Eigentumsrechte der Beschwerdeführer gemessen an den damit
verfolgten Zielen und den in Frage kommenden
Vorhabenalternativen - hier insbesondere der von den
Beschwerdeführern statt des Deichneubaus verlangten
Ertüchtigung der Hochwasserschutzwand -
unverhältnismäßig beeinträchtigt, hängt unter anderem
maßgeblich von der mit den festgestellten Maßnahmen
einhergehenden Eigentumsbelastung für die Beschwerdeführer
ab. Dass es insofern für die Abwägungsentscheidung von
erheblichem Gewicht ist, ob das Flurstück Y nur vorübergehend
während der Bauzeit als Arbeitsstreifen oder dauerhaft in dem
doch beträchtlichen Umfang von 3.100 qm in Anspruch genommen
wird, liegt auf der Hand. Es war dem Oberverwaltungsgericht
bei Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes verwehrt,
im Berufungszulassungsverfahren, das insbesondere mangels
eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens den Beteiligten von
vornherein weniger Einwirkungsmöglichkeiten auf die
Tatsachenfeststellung einräumt als das Hauptsacheverfahren,
diese Frage der Abgewogenheit des
Planfeststellungsbeschlusses abweichend vom
Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden.
42
Da das Oberverwaltungsgericht die Zulassung
der Berufung nicht ohne Verstoß gegen Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG ablehnen konnte, beruht die
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf diesem
Verfassungsverstoß. Ob die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus auch Art. 14
Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen.
43
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts und den
Planfeststellungsbeschluss des beklagten Landesbetriebs
wendet, bedarf es keiner Entscheidung. Durch die Aufhebung
der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der
Rechtsweg vor den Fachgerichten wieder eröffnet und dadurch
eine erneute fachgerichtliche Aufarbeitung des Ausgangsfalls
möglich (vgl. BVerfGE 129, 1 ).
44
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
45
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).