BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3060/11 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2012 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.