BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3069/06 -
des Rechtsanwalts Dr. F…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 17. März 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert
Euro) auferlegt.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich ein
Rechtsanwalt gegen seine Verpflichtung, in einem Zivilprozess
als Zeuge auszusagen.
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1. a) Der Beschwerdeführer war bis Ende 2005
bei einem anderen Rechtsanwalt angestellt. Er hatte 2004 den
Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagten) in
zwei Strafverfahren verteidigt. Nachdem der Beklagte das ihm
berechnete Honorar nicht zahlte, erhob der Beschwerdeführer
Mitte 2005 im Namen seines Arbeitgebers Zahlungsklage beim
Amtsgericht. In der Klageschrift und in der ebenfalls vom
Beschwerdeführer unterschriebenen Replik wird der
Beschwerdeführer als Zeuge für die streitige Beauftragung und
die ordnungsgemäße Erbringung der abgerechneten anwaltlichen
Leistungen benannt. Das Amtsgericht hat Mitte 2006 einen
Beweisbeschluss erlassen, wonach der Beschwerdeführer
hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnungen zum Umfang
und zu der Art des Tätigwerdens für den Beklagten als Zeuge
vernommen werden soll.
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Der Beschwerdeführer bat daraufhin zunächst,
das Amtsgericht möge die schriftliche Beantwortung der
Beweisfragen anordnen oder seine Vernehmung durch einen
ersuchten Richter durchführen lassen. Ihm sei ein Erscheinen
vor dem Prozessgericht, das aufgrund seines
zwischenzeitlichen Umzuges fast 500 km von seinem neuen
Wohn- und Kanzleiort entfernt liege, zur Beantwortung der
einfachen Beweisfrage nicht zumutbar. Nachdem es gleichwohl
bei einem Termin zur Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht
verblieb, erschien der Beschwerdeführer nicht, sondern berief
sich nun auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383
Abs. 1 Nr. 6 ZPO, weil ihn der Beklagte nicht von der
Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden habe.
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b) Das Amtsgericht entschied durch
Zwischenurteil, die Aussageverweigerung des Beschwerdeführers
sei nicht rechtmäßig. Bei der Honorarklage eines
Rechtsanwalts müsse das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten
hinter dem Vermögensinteresse des Anwalts zurücktreten, weil
der substantiierungspflichtige Rechtsanwalt sonst rechtlos
wäre. Gleiches gelte auch für seine Mitarbeiter und auch
seine angestellten Rechtsanwälte.
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Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers
wies das Landgericht zurück. Der Beschwerdeführer dürfe nicht
nur aussagen, sondern er müsse es auch. Da die
Voraussetzungen für eine Geheimnisoffenbarung nach dem Güter-
und dem Interessenabwägungsprinzip gegeben seien, könne er
sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
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Anschließend bestimmte das Amtsgericht erneut
einen Termin, zu dem der Beschwerdeführer als Zeuge geladen
wurde. Nun bat der Beschwerdeführer um Terminsverlegung und
machte „als Zeuge zur vorliegenden Sache ... schriftliche(n)
Ausführungen“ über die Umstände der Beauftragung und seine
Tätigkeit in beiden Strafverteidigungen.
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Wegen der drei Tage nach diesem Schriftsatz
eingelegten Verfassungsbeschwerde hat das Amtsgericht bislang
keinen neuen Termin zur Zeugenvernehmung angeordnet.
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2. Mit seiner gegen das Zwischenurteil und die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gerichtete
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.
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Das Zeugnisverweigerungsrecht für
Rechtsanwälte bezwecke den von Art. 12 Abs. 1 GG
garantierten Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen
Rechtsanwalt und Mandant. Die angegriffenen Entscheidungen
würden die Verschwiegenheitspflicht zu einer prozessualen
Aussagepflicht verkehren, obwohl nach § 385 Abs. 2 ZPO
eine Pflicht zur Aussage nur bestehe, wenn der
Geheimnisträger von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden sei.
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Der Beschwerdeführer hat in der Begründung
seiner Verfassungsbeschwerde weder sein ursprüngliches
Bestreben, die Beweisfragen schriftlich beantworten zu dürfen
oder hilfsweise durch einen ersuchten Richter vernommen zu
werden, noch seine schriftlichen Angaben zur Sache
erwähnt.
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3. Gelegenheit zur Stellungnahme haben die
Bayerische Staatsregierung, die Bundesrechtsanwaltskammer,
der Deutsche Anwaltverein, der Republikanische Anwältinnen-
und Anwälteverein sowie die Parteien des Ausgangsverfahrens
erhalten.
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Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen
nicht vor.
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1. Es kann offen bleiben, ob der lückenhafte
Vortrag in der Verfassungsbeschwerde den
Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG an einen
schlüssigen und vollständigen Vortrag, der das
Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen soll, ohne
weitere Ermittlungen die Entscheidung über die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zu treffen, genügt.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist bereits deshalb nicht angezeigt, weil der
Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde von
sich aus seine Kenntnisse über die beiden Strafverteidigungen
zu den Akten des Amtsgerichts offenbarte. Da der
Beschwerdeführer hiernach von dem beanspruchten Recht zur
Verschwiegenheit selbst nur eingeschränkt und nicht mit dem
Ziel des Schutzes des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten
Gebrauch macht, betreffen ihn die angegriffenen
Entscheidungen nicht existenziell (vgl. BVerfGE 90, 22
). Ebenso wenig kommt der von ihm
behaupteten Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht zu;
insbesondere lassen die angegriffenen Entscheidungen keinen
leichtfertigen Umgang mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit
erkennen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in
Höhe von 500 € beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die
Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich erhoben.
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Das Bundesverfassungsgericht muss nicht
hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgabe,
grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das
Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und – wenn
nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen,
behindert wird. Missbräuchlich ist eine Verfassungsbeschwerde
dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss. Auch der Versuch,
dem Bundesverfassungsgericht die Kenntnis eines
offensichtlich bedeutsamen Teils des vorangegangenen
Verfahrens vorzuenthalten, ist jedenfalls dann
missbräuchlich, wenn dies Ermittlungen des Gerichts auslöst
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom
16. August 1994 - 2 BvR 983/94 und 2 BvR 1258/94 -, NJW 1995,
S. 385; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11.
September 2001 - 1 BvR 305/01 -, NJW 2002, S. 955).
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So liegt es hier. Erst durch die Beiziehung
und Auswertung der Akte des Ausgangsverfahrens ist die vom
Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsgericht erklärte
Bereitschaft zur schriftlichen Beantwortung der Beweisfragen
und sein erfolgloses Bestreben, durch einen ersuchten Richter
am Ort seiner Kanzlei vernommen zu werden, bekannt geworden.
Der Beschwerdeführer hat auch verschwiegen, dass er wenige
Tage vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde von sich aus die
wesentlichen Umstände der beiden Strafverteidigungen
schriftlich offenbart hat. Diese Tatsache ist für die
Beurteilung, ob die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG
angezeigt ist, von erheblicher Bedeutung. Die Vorenthaltung
dieser bedeutsamen Teile des Ausgangsverfahrens zeigt, dass
das Ziel des Beschwerdeführers nicht die verfassungsgemäße
Sicherung seiner Berufsfreiheit, sondern die auf
Bequemlichkeit beruhende Vermeidung der Unannehmlichkeiten
einer Zeugenvernehmung vor einem 480 Kilometer entfernten
Prozessgericht war. Wegen des lückenhaften Vortrags hat das
Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über die Annahme
der Verfassungsbeschwerde nicht auf der Grundlage der
Beschwerdeschrift getroffen, sondern nach §§ 27a, 94
BVerfGG Stellungnahmen eingeholt und die Akte des
Ausgangsverfahrens beigezogen und ausgewertet. Angesichts
dieses Aufwands, der bei vollständiger
Sachverhaltsschilderung hätte vermieden werden können,
erscheint eine Missbrauchsgebühr von 500 € als
angemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.