BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3069/11 -
des Herrn S…,
für die beabsichtigte
Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 20. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom
10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
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Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom
10. Januar 2012 ist zurückzuweisen, ohne dass eine
Entscheidung darüber erforderlich ist, ob diese statthaft ist
(vgl. dazu: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -,
juris, Rn. 17). Denn sie ist jedenfalls unbegründet,
weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte
Verfassungsbeschwerde auch aus anderen Gründen als den im
Beschluss vom 10. Januar 2012 genannten abzulehnen
ist.
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1. So hat die beabsichtigte
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Beschlüsse des
Sozialgerichts und des Landessozialgerichts, mit denen dem
Antragsteller Prozesskostenhilfe für seine Untätigkeitsklage
versagt worden ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
sind.
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a) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen
für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind geklärt.
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG, das für
öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Art. 19
Abs. 4 GG verankert ist, erfordert eine weitgehende
Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten
bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesen
verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe
haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung der
hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 114
Satz 1 ZPO zu beachten. Den ihnen zukommenden
Entscheidungsspielraum überschreiten sie, wenn sie in
Verkennung der verfassungsrechtlich verbürgten
Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die
Erfolgsaussichten überspannen und der unbemittelten Partei im
Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung
unverhältnismäßig erschweren. Dies ist der Fall, wenn dem
Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines
Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten wird, obwohl eine
durchzuführende Beweisaufnahme über eine umstrittene,
entscheidungserhebliche Tatsache ernsthaft in Betracht kommt
und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen
Antragstellers ausgehen werde (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2009 -
1 BvR 560/08 -, juris, Rn. 11 f.; Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember
2009 - 1 BvR 2733/06 -, juris, Rn. 12 f.).
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b) Hier kam nach den Ausführungen des
Sozialgerichts und Landessozialgerichts keine Beweisaufnahme
in Betracht, weil der Antragsteller eine konkrete Einlassung
des verklagten JobCenters nicht substantiiert bestritten hat.
Es handelt sich dabei nicht um eine verfassungsrechtlich
problematische Beweisantizipation, sondern um die
Beurteilung, ob überhaupt Beweis zu erheben ist. Dies ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist
verfassungsrechtlich auch nicht geboten, dem Antragsteller zu
gestatten, sich erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu äußern. Denn dann müsste Prozesskostenhilfe ins Blaue
hinein bewilligt werden, ohne dass die Erfolgsaussichten für
die Klage beurteilt werden könnten. Ungeachtet dessen ist es
nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller erst nach
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Lage sein soll,
substantiiert zu bestreiten. Schließlich vermag er sich gut
auszudrücken und juristische Probleme zu erörtern. Daher
haben die Gerichte die Anforderungen an die hinreichende
Erfolgsaussicht nicht überspannt. Deswegen besteht wiederum
keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte
Verfassungsbeschwerde. Dem Antragsteller ist daher keine
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
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2. Außerdem ist eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht
erforderlich (BVerfGE 27, 57; 92, 122 ). Denn
das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist grundsätzlich
kostenfrei (§ 34 Abs. 1 BVerfGG); ein
Rechtsanwaltszwang besteht nicht (§ 22 Abs. 1
BVerfGG). Der Antragsteller ist ausweislich seiner
Antragsschrift durchaus in der Lage, seine Interessen
wahrzunehmen, weil er sich gut ausdrücken und juristische
Probleme erörtern kann. Dies bestätigt seine
Gegenvorstellung.
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Aus diesen Gründen bleibt es bei der Ablehnung
von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. Januar
2012. Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.