BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3071/10 -
des Herrn S…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 17. April 2012 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit aus dem Dienstvertragsrecht.
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1. a) Im Ausgangsverfahren hatte der dortige
Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden: Kläger), ein
Zahnarzt, den Beschwerdeführer auf Zahlung von
Zahnarzthonorar in Höhe von rund 7.400 € in Anspruch
genommen. Der Beschwerdeführer war der Klage entgegengetreten
und hatte darüber hinaus widerklagend ein angemessenes
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500 € geltend gemacht.
Er trug vor, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sei; auch
habe ihn der Kläger nicht über die mit der Behandlung
verbundenen Risiken aufgeklärt, so dass die Behandlung als
solche eine rechtswidrige Körperverletzung dargestellt habe.
Eine Vergütung hierfür könne der Kläger nicht verlangen;
darüber hinaus sei er jedenfalls zur Zahlung von
Schmerzensgeld verpflichtet.
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Das Landgericht folgte in den wesentlichen
Punkten dem Antrag des Klägers und wies die Widerklage ab.
Zur Begründung führte es aus, dass nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens nicht ersichtlich sei, dass der
Kläger den gebotenen zahnmedizinischen Standard verletzt
habe. Der Vorwurf, dass der Kläger den Beschwerdeführer nicht
hinreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt habe,
gehe fehl, da hier von einer hypothetischen Einwilligung
auszugehen sei.
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b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer
Berufung ein. Vor dem Oberlandesgericht berief er sich auf
seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren; die durch den
Kläger durchgeführte zahnmedizinische Behandlung sei
fehlerhaft gewesen und habe zu erheblichen Leiden und
Folgeschäden geführt. Für den Fall, dass die Schädigungen
entgegen der Überzeugung des Beschwerdeführers schicksalhaft
gewesen sein sollten, sei der Kläger jedenfalls mangels
hinreichender Aufklärung schadensersatzpflichtig. Dafür, dass
er den Beschwerdeführer schuldhaft verletzt habe, könne der
Kläger eine Vergütung nicht verlangen; zumindest sei aber ein
eventuell bestehender Vergütungsanspruch dadurch erloschen,
dass der Beklagte mit seinen Schadensersatzansprüchen gegen
eventuelle Vergütungsansprüche aufgerechnet habe.
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Hierauf änderte das Oberlandesgericht das
Urteil des Landgerichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
teilweise ab. Im Tatbestand des Urteils führte es aus, der
Beschwerdeführer sehe sich wegen Aufklärungs- und
Behandlungsmängeln nicht in der Zahlungspflicht und erhebe
Gegenforderungen auf materiellen und immateriellen
Schadensersatz, die er zur Aufrechnung gestellt habe; in den
Entscheidungsgründen berief sich das Oberlandesgericht indes
darauf, dass die Honorarforderung des Klägers dem Grunde nach
unstreitig sei. Allerdings könne der Beschwerdeführer
teilweise mit einer Gegenforderung aufrechnen, da die
Behandlung mangels ordnungsgemäßer Risikoaufklärung nicht
rechtmäßig gewesen sei. Von einer hypothetischen Einwilligung
könne entgegen der Annahme des Landgerichts nicht ausgegangen
werden. Dem Beschwerdeführer sei mithin ein
Schmerzensgeldanspruch zuzuerkennen. Die Klagehauptforderung
reduziere sich als Folge der Aufrechnung auf rund
4.000 €.
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c) Gegen das Berufungsurteil erhob der
Beschwerdeführer Anhörungsrüge mit der Begründung, das
Oberlandesgericht habe sich mit seinem Kernvortrag zu den
Rechtsfolgen der Aufklärungspflichtverletzung nicht befasst.
Dem Berufungsurteil liege die Annahme zugrunde, dass dem
Kläger für die Behandlung ein Vergütungsanspruch zukäme,
obwohl es sich dabei auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts
um eine rechtswidrige Körperverletzung gehandelt habe; auf
die entgegenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers in
beiden Rechtszügen sei das Oberlandesgericht nicht
eingegangen.
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Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge
zurück. Der Beschwerdeführer habe in seiner
Berufungsbegründung lediglich die Meinung formuliert, dass
„der Kläger keine Vergütung dafür verlangen könne, dass er
den Beklagten schuldhaft verletzt habe“. In der Folge habe
die Berufungsbegründung aber im Wesentlichen das Bestehen von
Aufrechnungsansprüchen thematisiert und mithin auch nur diese
zum Gegenstand der Berufung erhoben.
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2. Gegen die genannten Entscheidungen hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine
Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3,
Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Land
Hessen sowie dem Beklagten zugestellt. Die Hessische
Staatskanzlei hat eine Stellungnahme abgegeben. Der
Beschwerdeführer hat hierzu seinerseits Stellung
genommen.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch
die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht
hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach
offensichtlich begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG
verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung
aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren.
Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und
sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188
m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches
Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen
kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur
Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210,
211 f.>; 86, 133 ; stRspr). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör bedeutet auch, dass das entscheidende
Gericht durch die mit dem Verfahren befassten Richter die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und
in Erwägung ziehen muss (vgl. BVerfGE 21, 191 ;
96, 205 ; stRspr). Grundsätzlich ist davon
auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, da es
nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Gründen
seiner Entscheidung ausdrücklich zu verbescheiden. Nur dann,
wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass
ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist,
ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BVerfGE 25,
137 ; 85, 386 ; stRspr).
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b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Das Oberlandesgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers,
dass der Kläger (schon) deswegen keine Vergütung verlangen
könne, weil die Behandlung eine schuldhafte Körperverletzung
darstelle, beim Abfassen der Entscheidungsgründe des
Berufungsurteils offensichtlich übersehen. Hierbei handelt es
sich um eine Frage von zentraler Bedeutung; hätte das
Oberlandesgericht beachtet, dass der Beschwerdeführer in
erster Linie eine rechtshindernde Einwendung gegen den
Honoraranspruch geltend macht, und wäre es seiner hierzu
vorgetragenen Rechtsauffassung gefolgt, hätte es die Klage
insgesamt abweisen und den Kläger auf die Widerklage hin zur
Zahlung verurteilen müssen. Der Beschwerdeführer hat die
Einwendung zwar nur mit einem Satz, aber doch explizit
vorgetragen; dementsprechend hat das Oberlandesgericht in den
Tatbestand des angegriffenen Urteils aufgenommen, dass sich
der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Aufklärungs- und
Behandlungsmängel nicht in der Zahlungspflicht sehe. Dass er
- offensichtlich nur hilfsweise - mit Gegenansprüchen
aufrechnen wolle, folgt hingegen erst nach der Konjunktion
„und“. Diese gestufte Argumentation hat das Oberlandesgericht
in den Entscheidungsgründen offenbar aus dem Blick
verloren.
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c) Die Entscheidung beruht auf dem
Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Oberlandesgericht, hätte es sich mit der geltend gemachten
rechtshindernden Einwendung und der zugrunde liegenden
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zu
einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis
gelangt wäre. Insbesondere wurde die zugrundeliegende
Rechtsfrage bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden;
die obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich
(vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 1999 - 1 U
615/98-112 -, OLGR 2000, S. 401; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 20. März 2003 - 8 U 18/02 -, VersR 2003,
S. 1579; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. April 2010 -
22 U 153/08 -, juris, Tz. 30 (obiter dictum); OLG Köln,
Urteil vom 9. Dezember 1998 - 5 U 147/97 -, VersR 2000,
S. 361; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. April 2001 -
14 U 74/00 -, VersR 2002, S. 1286; OLG Nürnberg, Urteil
vom 8. Februar 2008 - 5 U 1795/05 -, MDR 2008,
S. 554).
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2. Die Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG hat besonderes Gewicht. Besonders gewichtig
ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle
Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer
Wirkung geeignet ist, den Betroffenen von der Ausübung von
Grundrechten abzuhalten, wenn sie auf einer groben Verkennung
des durch ein Grundrecht gewährleisteten Schutzes oder einem
geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten
Positionen beruht oder wenn sie rechtsstaatliche Grundsätze
krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Im
vorliegenden Fall ist von einer krassen Verletzung des Rechts
auf rechtliches Gehör auszugehen. Dabei kann offen bleiben,
ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn davon ausgegangen
werden könnte, dass das Oberlandesgericht den genannten
Vortrag des Beschwerdeführers schlicht aus dem Blick verloren
hätte. Denn zumindest bei Zurückweisung der Anhörungsrüge war
dies offensichtlich nicht mehr der Fall. Stattdessen lässt
die Begründung des Oberlandesgerichts die Auffassung
erkennen, es habe den Vortrag des Beschwerdeführers übergehen
dürfen, da dieser „in der Folge im Wesentlichen“ andere
Fragen thematisiert habe. Ein bewusstes Übergehen
entscheidungserheblichen Vortrags einer Partei ist mit dem
Recht auf rechtliches Gehör aber ganz offensichtlich
unvereinbar.
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3. Ob auch bezüglich der vom Beschwerdeführer
als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 die
Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner
Entscheidung.
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Das Urteil des Oberlandesgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95
Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der die Anhörungsrüge
zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts wird damit
gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der nach § 37
Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG
festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit
beträgt 8.000 € (vgl. BVerfGE 79, 365
).