BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3078/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 17. Februar 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat, ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen
aufzuwerfen, keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere ist für
eine Verletzung des Anspruchs auf einen wirkungsvollen
Rechtsschutz durch die allein angegriffenen Entscheidungen
des Hanseatischen Oberlandesgerichts nichts ersichtlich.
2
Die Rechtsschutzgarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) gewährleistet einen effektiven und möglichst
lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der
öffentlichen Gewalt. Dabei fordert die Verfassung zwar keinen
Instanzenzug. Jedoch dürfen die Rechtsmittelgerichte in
Anwendung und Auslegung der jeweiligen Prozessordnung
Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen (vgl. BVerfGE 104, 220
; 117, 244 ; stRspr). Nach
diesem Maßstab ist die von den Beschwerdeführern in erster
Linie angegriffene Auslegung der Rechtsschutzvorschriften des
Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11.
November 1980 (HmbGVBl S. 305) - auf das hier das
Enteignungsgesetz für die Erweiterung des Werkflugplatzes in
Hamburg-Finkenwerder (Werkflugplatz-Enteignungsgesetz - im
Folgenden: WFEG) vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl S. 95)
verweist - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese
Auslegung des einfachgesetzlichen Verfahrensrechts durch das
Oberlandesgericht, dass in Verfahren gegen vorzeitige
Besitzeinweisungen auch in der Hauptsache nur eine Instanz
gegeben ist, führt zu keiner unzumutbaren Erschwerung des
grundgesetzlich garantierten Rechtsschutzes. Die Beschränkung
der gerichtlichen Überprüfung auf eine Instanz ist hier
jedenfalls wegen der verfahrensrechtlichen und auch
materiellrechtlichen Besonderheiten der vorzeitigen
Besitzeinweisung verfassungsrechtlich hinnehmbar. So ist die
vorzeitige Besitzeinweisung zunächst gekennzeichnet durch
ihren vorläufigen Charakter, der insbesondere durch ihre in
§ 7 Abs. 6 WFEG angeordnete Abhängigkeit vom
Bestand des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung zum Ausdruck kommt. Die vorzeitige
Besitzeinweisung setzt ferner die Vollziehbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung voraus
(§ 7 Abs. 1 Satz 2 WFEG), die enteignungsbetroffene
Eigentümer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes -
wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des
Planfeststellungsbeschlusses und der Plangenehmigung nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEFG auch im Hinblick auf Art. 14
Abs. 3 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2004 - 2
Bs 300/04 -, NVwZ 2005, S. 105 ) - deshalb
auch mit Wirkung für die vorzeitige Besitzeinweisung einer
gerichtlichen Überprüfung unterziehen können. Schließlich hat
der vorzeitigen Besitzeinweisung ein gesondertes
Verwaltungsverfahren vorauszugehen, in dem zwingend mündlich
zu verhandeln ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 WFEG).
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.