BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 308/05 -
der FF ... GmbH, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer F ...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 17. März 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die
Anwendung des neuen § 552 a der Zivilprozessordnung
(im Folgenden: ZPO) auf eine bereits zuvor zugelassene
Revision.
2
1. In einem zum Nachteil der
Beschwerdeführerin im Mai 2002 ergangenen Berufungsurteil
hatte das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Die
Beschwerdeführerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein
und begründete sie im November 2002.
3
Durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der
Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom
24. August 2004 (BGBl I S. 2198) wurde mit Wirkung ab
1. September 2004 unter anderem § 552 a in die
Zivilprozessordnung eingefügt. Nach dieser Vorschrift weist
das Revisionsgericht nach vorherigem Hinweis die von dem
Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen
Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die
Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht
vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Übergangsvorschrift zu § 552 a ZPO wurde nicht
erlassen (vgl. § 29 des Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung).
4
Durch Beschluss vom November 2004 wies der
Bundesgerichtshof die Beschwerdeführerin darauf hin, dass
beabsichtigt sei, die Revision gemäß § 552 a ZPO
zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision lägen nicht vor. Die Revision habe auch keine
Aussicht auf Erfolg; denn gegen die Ausführungen des
Berufungsgerichts sei "revisionsrechtlich nichts zu
erinnern". Entsprechend der Ankündigung wies der
Bundesgerichtshof im Dezember 2004 die Revision mit dem
angegriffenen Beschluss zurück, wobei er unter anderem
ausführte, § 552 a ZPO sei mangels
entgegenstehender Übergangsregelung im vorliegenden Fall
anwendbar.
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2. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die
Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG, außerdem von Art. 103 Abs. 1 GG.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
folge der Schutz des Vertrauens auf die Beständigkeit von
Gesetzen. Bei der Aufhebung geschützter Rechtspositionen
müsse der Gesetzgeber daher eine angemessene
Übergangsregelung treffen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe
nicht damit rechnen können, dass der Bundesgerichtshof durch
das 1. Justizmodernisierungsgesetz die Möglichkeit erhalten
werde, eine vom Berufungsgericht zugelassene Revision
zurückzuweisen. Anderenfalls hätte sie die Zulassungsfrage
nach den Maßstäben des späteren 1.
Justizmodernisierungsgesetzes überprüft. Sie habe stattdessen
darauf vertrauen dürfen, dass ihr Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip) nicht durch eine in das laufende
Rechtsmittelverfahren eingreifende Gesetzesnovelle
beeinträchtigt werde. Der Gesetzgeber habe daher in das
Gesetz für § 552 a ZPO eine Überleitungsvorschrift
des Inhalts aufnehmen müssen, dass die Vorschrift erst für
Revisionen gelte, die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes
eingelegt worden seien. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof
auch ohne Übergangsvorschrift bei der Auslegung des
§ 552 a ZPO berücksichtigen müssen, dass er an die
Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden
gewesen sei. Zudem sei Art. 103 Abs. 1 GG verletzt,
weil die Möglichkeit zu Rechtsausführungen in der mündlichen
Verhandlung weggefallen sei. Da der Bundesgerichtshof das
Ausgangsverfahren im Vergleich zu anderen Verfahren verzögert
bearbeitet habe, seien schließlich auch Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
6
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder eine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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1. Einer grundsätzlichen Bedeutung steht
insbesondere entgegen, dass die Anforderungen, die aus dem
Rechtsstaatsprinzip für Änderungen des Prozessrechts während
laufender Verfahren auch im Hinblick auf Rechtsmittel folgen,
geklärt sind (vgl. BVerfGE 87, 48
).
8
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
9
a) Die Vorschrift des § 552 a ZPO
selbst greift die Beschwerdeführerin nur insoweit an, als sie
rügt, dass hiermit eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ermöglicht wird (vgl. § 553 ZPO).
10
Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich
indessen grundsätzlich kein Anspruch auf mündliche
Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu
entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt
werden soll (vgl. BVerfGE 89, 381 ). Insoweit
hat der Gesetzgeber für § 552 a ZPO die schriftliche
Form gewählt (vgl. § 552 a Satz 2 i.V.m.
§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
11
Diese schriftliche Anhörung hat im
Ausgangsverfahren auch stattgefunden. Zwar mag zweifelhaft
sein, ob die hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussichten der
Revision nur formelhafte Begründung des Hinweisbeschlusses
des Bundesgerichtshofs für die Sicherstellung rechtlichen
Gehörs ausreichen konnte (offen gelassen hinsichtlich der
parallelen Frage bei § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
von BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 21. November 2002 - 1 BvR 2015/02 -).
Dies kann jedoch auf sich beruhen, weil der
Verfassungsbeschwerde zu einer Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG keine ausreichende Begründung zu entnehmen ist.
12
b) Auch die Rüge, der Gesetzgeber habe keine
Übergangsvorschrift für die Einführung von § 552 a
ZPO geschaffen, geht fehl.
13
(1) Die rechtsstaatlichen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind als
verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe auch dann
heranzuziehen, wenn der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene
verfahrensrechtliche Lage, in der ein Prozessbeteiligter sich
befindet, einwirkt. Das Vertrauen in den Fortbestand
verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassungs wegen
zwar weniger geschützt als das Vertrauen in die
Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen, im Einzelfall
aber können verfahrensrechtliche Regelungen ihrer Bedeutung
und ihres Gewichts wegen in gleichem Maße schutzwürdig sein
wie Positionen des materiellen Rechts (vgl. BVerfGE 87,
48 ).
14
(2) Diesen Grundsätzen entsprechen sowohl der
Verzicht des Gesetzgebers auf eine Übergangsregelung als auch
die Anwendung des § 552 a ZPO durch den
Bundesgerichtshof.
15
(a) Allerdings wird durch die Einlegung eines
nach der jeweiligen Verfahrensordnung statthaften und
zulässigen Rechtsmittels eine gewichtige verfahrensrechtliche
Position begründet. Dem trägt der prozessrechtliche Grundsatz
der Rechtsmittelsicherheit Rechnung, in dem auch die dem
Rechtsstaatsprinzip zugehörigen Grundsätze der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ihren
Niederschlag gefunden haben. Fehlt es daher an einer
gesetzlichen Übergangsregelung, so ist es
verfassungsrechtlich geboten, dass die Gerichte den Grundsatz
des intertemporalen Prozessrechts beachten, wonach eine
nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln nicht zum
Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel
führt (vgl. BVerfGE 87, 48 ).
16
Einen solchen Vertrauensschutz kann die
Beschwerdeführerin für sich jedoch nicht in Anspruch nehmen;
denn entgegen ihrer Auffassung ist ihre zulässig eingelegte
Revision durch die Gesetzesänderung nicht nachträglich
unzulässig geworden. Auf der Grundlage des § 552 a
ZPO ergeht keine Entscheidung über die Statthaftigkeit einer
Revision. Das Gesetz gibt dem Revisionsgericht vielmehr als
Prüfungsmaßstab die Erfolgsaussichten der Revision vor; nur
wenn es an diesen fehlt, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
Hiernach ist entscheidend, ob die Revision nach dem
Akteninhalt unbegründet ist und weiteres Vorbringen des
Revisionsklägers, das ihr zur Begründetheit verhelfen könnte,
bei prognostischer Bewertung nicht erwartet werden kann (vgl.
Musielak/Ball, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2005, § 552
a Rn. 2, § 522 Rn. 20; vgl. auch Beschlussempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks 15/3482, S. 19).
Dementsprechend geht der Gesetzeswortlaut dahin, dass die
Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen und nicht als
unzulässig zu verwerfen ist. § 552 a ZPO normiert
danach eine weniger aufwändige Art der sachlichen Erledigung
einer Revision.
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(b) Auch in anderer Hinsicht kann die
Beschwerdeführerin ein schützenswertes Vertrauen nicht
geltend machen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die
Einführung des Zurückweisungsbeschlusses nach § 552 a
ZPO lediglich eine ordnungsrechtliche, technische
Prozessführungsregel schafft oder ob diese Änderung der
Zivilprozessordnung eine Rechtsposition betrifft, die in
ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen
vergleichbar ist (vgl. BVerfGE 87, 48
).
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Nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes
setzt die Schutzwürdigkeit des Betroffenen in jedem Fall
voraus, dass er eine entsprechende Disposition getätigt
hatte, die er in Kenntnis der bevorstehenden Änderung nicht
vorgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch
selbst nicht, dass sie, wäre ihr die Anwendbarkeit des
§ 552 a ZPO bekannt gewesen, von der Einlegung der
Revision abgesehen hätte. Ihrem Vorbringen zufolge hätte sie
das beabsichtigte Rechtsmittel lediglich anhand der
Voraussetzungen des § 552 a ZPO geprüft. Diese Prüfung
hätte aber zu keinem anderen Ergebnis als der Einlegung der
Revision führen können. Da sie tatsächlich Revision eingelegt
hat, muss die Beschwerdeführerin dieses Rechtsmittel für
erfolgversprechend gehalten haben. Eine Revision mit Aussicht
auf Erfolg kann aber durch einen Beschluss nach
§ 552 a ZPO selbst dann nicht zurückgewiesen
werden, wenn es an einem Zulassungsgrund fehlt. Die mit Blick
auf § 552 a ZPO zusätzlich erforderliche Prüfung der
Zulassungsfrage konnte danach für die Entscheidung der
Beschwerdeführerin über die Einlegung der Revision keine
Bedeutung erlangen. Anderes könnte nur gelten, wenn die
Beschwerdeführerin mit der Revisionseinlegung sachfremde und
damit nicht schutzwürdige Ziele verfolgt hätte.
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c) Für die Annahme einer Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund verzögerlicher
Bearbeitung des Ausgangsverfahrens gibt es ebenso wenig einen
Anhaltspunkt wie für eine Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren. Insbesondere gibt es keinen Hinweis für
eine gezielte Verschleppung des Revisionsverfahrens durch den
Bundesgerichtshof mit Blick auf die erwartete Einfügung des
späteren § 552 a ZPO.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).