BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3083/07 -
des Herrn S ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine Aussicht auf Erfolg. Anhaltspunkte dafür, dass die
angegriffenen Entscheidungen gegen Grundrechte des
Beschwerdeführers verstoßen, sind nicht ersichtlich. Weder
die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, § 57f Abs. 1 Satz
1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der ab dem 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung
dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im
Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG, BGBl I S.
3835) ermögliche in zulässiger Weise eine rückwirkende
Anwendung der §§ 57a ff. HRG, noch die
Übergangsregelung zur Befristungshöchstdauer in § 57f
Abs. 2 Satz 1 HRG in der ab dem 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung begegnen durchgreifenden verfassungsrechtlichen
Bedenken.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.