BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3084/06 -
der Frau B...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 20. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht
auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere, dass die von
ihr in einem Unterhaltsprozess abgelehnten Richter selbst
über die Befangenheitsanträge der Beschwerdeführerin
entschieden haben.
2
1. Die Beschwerdeführerin klagte gegen ihren
inzwischen geschiedenen Ehemann auf rückständigen und
laufenden Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht Krefeld sprach
ihr durch Urteil vom 10. Februar 2006 einen laufenden
monatlichen Unterhalt beginnend ab Februar 2006 zu und wies
die weitergehende Klage ab. Beide Eheleute beantragten
Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das
amtsgerichtliche Urteil. Die Beschwerdeführerin erstrebte
damit einen höheren Unterhalt und die Zuerkennung von
Unterhaltsrückständen. Der geschiedene Ehemann machte mit
seiner Berufung geltend, dass die Ehe bereits am 19. Januar
2006 rechtskräftig geschieden worden sei, weshalb kein
Trennungsunterhalt für den danach liegenden Zeitraum hätte
zugesprochen werden dürfen. Mit Beschluss vom 26. April 2006
wies das Oberlandesgericht Düsseldorf beide
Prozesskostenhilfeanträge zurück. Die Rechtsverfolgung des
Ehemannes sei mutwillig, da diesem zur Behebung des
Rechtsfehlers ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe. Er
habe zur Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung einen
Antrag auf Berichtigung des Tenors stellen können. Der
Beschwerdeführerin könne mangels Bedürftigkeit keine
Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Sie sei nach dem Tod
ihrer Mutter Miterbin zu einem Drittel eines Hausgrundstücks,
welches sie nicht selbst bewohne.
3
2. In dem sodann beiderseits ohne
Prozesskostenhilfe durchgeführten Berufungsverfahren
berichtigte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss
vom 17. August 2006 den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils
dahingehend, dass die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen
wurde. Dem Ehemann wurde zur Verteidigung gegen die Berufung
der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die
Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass
beabsichtigt sei, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss
zurückzuweisen. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils sei
gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Das Amtsgericht habe nur
den streitbefangenen Trennungsunterhalt zusprechen wollen,
dabei aber übersehen, dass die Ehe bereits geschieden gewesen
sei. Dies begründe eine offenbare Unrichtigkeit des Tenors,
weshalb der Senat im Berufungsverfahren die Berichtigung
vornehmen könne. Dem Ehemann sei Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen die Berufung zu bewilligen, weil er trotz
der Miteigentümerstellung an einem ererbten Grundstück nicht
in der Lage sei, die Prozesskosten zu tragen. Das
Rechtsmittel der Beschwerdeführerin habe weder grundsätzliche
Bedeutung noch Aussicht auf Erfolg. Ihre Berufung genüge
soeben noch den Begründungserfordernissen. Zwar erfülle ihr
Rechtsmittelvortrag ebenso wie ihr erstinstanzliches
Vorbringen nicht einmal die Mindestanforderungen an eine
schlüssige Unterhaltsklage. Da das Amtsgericht sich hierdurch
aber nicht an einer Unterhaltsberechnung gehindert gesehen
habe, könne die Zulässigkeit der Berufung nicht verneint
werden. Dasselbe gelte, soweit sich das Vorbringen der
Beschwerdeführerin in einer weitgehenden Wiederholung
erstinstanzlichen Prozessvortrags oder Bezugnahme hierauf
sowie der Beifügung längst aktenkundiger erstinstanzlicher
Schriftsätze erschöpfe, weil die Berufungsbegründung immerhin
spurenweise eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der
angegriffenen Entscheidung erkennen lasse. Auf deren
Haltlosigkeit komme es nicht an. Der Senat betrachte es
allerdings als Zumutung, wenn eine Unterhaltsklage ohne jede
nachvollziehbare Darlegung der errechneten Rente unter
Berufung auf einen vorgerichtlichen Schriftsatz begründet,
sodann mit der Berufung die dort eingestellten Positionen als
bloße Schätzung disqualifiziert und abschließend der selbe
Schriftsatz dann wieder als Begründung für das unverändert
aufrechterhaltene Zahlungsbegehren ins Feld geführt werde.
Dies gelte um so mehr, als die Berufungsbegründung nicht
einmal eine nachvollziehbare Berechnung der weiter verfolgten
Rückstände enthalte und es offenbar dem Rätselraten des
Senats überlassen bleiben solle, für welche Monate noch
welche offenen Beträge geltend gemacht werden sollten. In der
Sache seien die Berufungsangriffe der Beschwerdeführerin
ebenso haltlos wie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
zeugten zudem von einem grundsätzlichen Fehlverständnis von
Vortragsobliegenheiten und gerichtlichen Aufklärungspflichten
im Unterhaltsprozess. Anhaltspunkte für die sachliche
Unrichtigkeit der vom Ehemann vorgelegten Gewinnermittlungen
seien nicht ersichtlich. Es errechne sich bereits bei
kursorischer Ermittlung eine Unterhaltsforderung der
Beschwerdeführerin, die deutlich niedriger sei als die vom
Ehemann tatsächlich geleisteten Beträge.
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Die Beschwerdeführerin wechselte sodann ihren
Prozessbevollmächtigten und nahm die Berufung zurück. Der
Ehemann erklärte den Rechtsstreit aufgrund der Berichtigung
des amtsgerichtlichen Urteils für erledigt und beantragte,
der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin schloss sich der
Erledigungserklärung des Ehemannes nicht an und berief sich
darauf, das Rechtsmittel der Berufung des Ehemannes sei von
vornherein unzulässig gewesen. Mit Beschluss vom 16. Oktober
2006 bewilligte das Oberlandesgericht dem Ehemann
Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Feststellung der
Erledigung seiner Berufung.
5
3. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 lehnte
die Beschwerdeführerin die erkennenden Richter am
Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Besorgnis der Befangenheit
ab. Der Senat habe ihr Prozesskostenhilfe wegen fehlender
Bedürftigkeit versagt, wohingegen die Bedürftigkeit des
Ehemannes, welcher über einen ähnlich wertvollen
Grundstücksanteil verfügte, bejaht worden sei. Die fehlende
Unparteilichkeit der Richter ergebe sich aus der ungewöhnlich
emotionalen Art und Weise der Kritik an den Schriftsätzen der
früheren Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin. Die
Darlegung, dass der Vortrag der Beschwerdeführerin aus Sicht
des Senats unsubstantiiert gewesen sei, hätte auch sachlich
zum Ausdruck gebracht werden können. Offen zu Tage getreten
sei die Befangenheit der Richter dadurch, dass diese ohne
einen entsprechenden Antrag des Ehemannes diesem für einen
Feststellungsantrag, den dieser noch gar nicht gestellt
gehabt habe, in Abänderung der bereits rechtskräftig
erfolgten Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags nunmehr
Prozesskostenhilfe für die Berufung bewilligt hätten.
6
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.
Oktober 2006 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf den
Befangenheitsantrag als unzulässig. Die Beschwerdeführerin
habe ihr Ablehnungsgesuch mit der angeblich fehlerhaften
Rechtsanwendung im Prozesskostenhilfeverfahren begründet. Die
Richterablehnung sei kein geeignetes Mittel, sich gegen für
unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Gerichts zu
wehren. Rechtsmissbräuchliche und nur der Verschleppung
dienende Ablehnungsgesuche könne das Gericht in alter
Besetzung als unzulässig verwerfen. Darüber hinaus treffe das
Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in
sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht zu. Der Senat habe seine
Auffassung zur Zumutbarkeit der Verwertung von
Miteigentumsanteilen an einem Grundstück grundsätzlich
geändert und deshalb dem Ehemann Prozesskostenhilfe
bewilligt. Dies hätte er auch zu Gunsten der
Beschwerdeführerin getan, allerdings habe deren Berufung
keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt. Dem Ehemann sei
auch nicht ohne erneuten Prozesskostenhilfeantrag in
vorauseilender Fürsorge Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag sei nicht wegen
fehlender Erfolgsaussicht, sondern wegen Mutwilligkeit
zurückgewiesen worden. Dieser Gesichtspunkt sei entfallen,
nachdem der Senat den Tenor des angefochtenen Urteils
berichtigt hatte. Der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss
vom 26. April 2006 sei auch nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen. Der Senat habe die Erledigungserklärung des
Ehemannes als Feststellungsantrag bezüglich seiner Berufung
ausgelegt, nachdem die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe,
sich der Erledigung nicht anzuschließen. Einer Wiederholung
des Prozesskostenhilfeantrags habe es bei dieser Sachlage
nicht bedurft, da die Änderung der Sach- und Rechtslage auf
einer Handlung des Senats beruht habe.
7
4. In der mündlichen Verhandlung über die
Berufung des Ehemannes am 2. November 2006 stellte die
Beschwerdeführerin einen erneuten Befangenheitsantrag, den
sie in erster Linie mit der Verwerfung des ersten
Befangenheitsantrags als unzulässig begründete. Der Senat
entziehe der Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Richter
nach § 45 Abs. 1 ZPO. Der Beschluss enthalte lediglich
den allgemein anerkannten Obersatz, dass ein nur der
Prozessverschleppung dienendes Ablehnungsgesuch
rechtsmissbräuchlich sei. Ausführungen dazu, inwieweit das
Ablehnungsgesuch eine Prozessverschleppung dargestellt habe,
suche man vergebens. Das Ablehnungsgesuch hätte daher den
zuständigen Richtern vorgelegt werden müssen. Da der Senat
dies unterlassen habe, sei in erhöhtem Maße die Besorgnis der
Befangenheit begründet. Wenn der Senat auf der einen Seite
dem Ehemann nach rechtskräftiger Zurückweisung seines
Prozesskostenhilfeantrags Prozesskostenhilfe von Amts wegen
bewillige und auf der anderen Seite der Beschwerdeführerin
ihren gesetzlichen Richter entziehe, so seien dies derart
gravierende Verfahrensverstöße, dass diese Fehler nur noch
mit richterlicher Voreingenommenheit erklärbar seien.
8
Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. November
2006 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf in wiederum
gleicher Besetzung das zweite Ablehnungsgesuch der
Beschwerdeführerin als unzulässig. Gleichzeitig stellte das
Gericht in der Sache fest, dass sich die Berufung des
Ehemannes gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld in der
Hauptsache erledigt habe, und legte die Kosten des zweiten
Rechtszuges der Beschwerdeführerin auf. Die Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit setze die Darlegung von Gründen
voraus, die geeignet seien, Misstrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein
Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich
Ausführungen enthalte, die zur Begründung der Befangenheit
ungeeignet seien, sei daher unzulässig und könne unter
Mitwirkung des abgelehnten Richters zusammen mit der
Entscheidung zur Hauptsache verworfen werden. Dies gelte auch
und insbesondere dann, wenn der Ablehnungsgrund aus früheren
Entscheidungen des Richters hergeleitet werde, zu denen er
gesetzlich verpflichtet sei und denen er sich deshalb nicht
habe entziehen können. So liege der Fall hier. Die
tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der
Prozesskostenhilfebewilligung für den Gegner seien auch im
Richterablehnungsverfahren einer Überprüfung entzogen. Es
handele sich um einen gänzlich ungeeigneten Ablehnungsgrund,
weil die Richterablehnung kein geeignetes Mittel sei, sich
gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen zu wehren.
Von der ihm deshalb eröffneten Möglichkeit, derart
unzulässige Ablehnungsgesuche in alter Besetzung als
unzulässig zu verwerfen, habe der Senat in seinem Beschluss
vom 30. Oktober 2006 Gebrauch gemacht. Das neuerliche
Ablehnungsgesuch vom 2. November 2006, das die
Beschwerdeführerin damit begründet habe, dass der Senat
selbst über das unzulässige Ablehnungsgesuch vom 25. Oktober
2006 entschieden habe, sei daher ebenfalls unzulässig. Die
Feststellungsklage habe Erfolg. Der Ehemann habe seine
Berufung zu Recht für erledigt erklärt. Seine Berufung sei
zulässig und begründet gewesen. Erst durch den
Berichtigungsbeschluss des Senats vom 17. August 2006 sei die
Rechtsmittelbeschwer des Ehemannes entfallen und seine
Berufung unzulässig geworden.
9
5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
10
6. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und
Gegner des Ausgangsverfahrens und das Land
Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Verfassungsbeschwerde und zum Gegenstandswert. Der Gegner des
Ausgangsverfahrens verteidigt die angegriffenen
Entscheidungen. Die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts und regen an,
hierfür den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens von
4.904,40 € zu übernehmen.
11
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist zur
Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin geboten ist (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die
Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet
ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
12
1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Oberlandesgerichts Düsseldorf verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs.
1 Satz 2 GG.
13
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen
Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr
einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer
gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf
den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung
berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294
; 48, 246 ; 82, 286 ; 95,
322 ). Damit sollen die Unabhängigkeit der
Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden
und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und
Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 95,
322 ).
14
Deshalb verpflichtet Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle
Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren
Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die
Entscheidung zuständig ist. Jede sachwidrige Einflussnahme
auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen
soll dadurch verhindert werden. Die Gerichte sind bei der
ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen
Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt
und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
angemessen Rechnung zu tragen.
15
Nach der gefestigten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
darüber hinaus auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt.
Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im
Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und
unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und
Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl.
BVerfGE 10, 200 ; 21, 139
; 30, 149 ; 40, 268
; 82, 286 ; 89, 28 ).
16
Der Gesetzgeber hat deshalb in materieller
Hinsicht Vorsorge dafür zu treffen, dass die Richterbank im
Einzelfall nicht mit Richtern besetzt ist, die dem zur
Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der
erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten
und Neutralen gegenüberstehen. Die materiellen Anforderungen
der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der
im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet,
von der Ausübung seines Amts auszuschließen (BVerfGK 5, 269
).
17
Die Vorschriften über die Ausschließung und
Ablehnung von Richtern dienen dem durch Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verbürgten Ziel, auch im Einzelfall die Neutralität
und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu
sichern. Für den Zivilprozess enthalten die
§§ 44 ff. ZPO Regelungen über das Verfahren zur
Behandlung des Ablehnungsgesuchs und bestimmen, dass das
Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung
zur Entscheidung auf der Grundlage einer dienstlichen
Stellungnahme des abgelehnten Richters berufen ist. Durch die
Zuständigkeitsregelung wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren
Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen
wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine
angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. In der
zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings anerkannt,
dass abweichend von diesem Grundsatz und vom Wortlaut des
§ 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter
Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über
unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen
entscheidet. Hierzu zählen die Ablehnung eines ganzen
Gerichts als solchen, das offenbar grundlose, nur der
Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Gesuch
und die Ablehnung als taktisches Mittel für verfahrensfremde
Zwecke (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl.,
§ 45 Rn. 4).
18
Ähnlich wie der Gesetzgeber im
Strafprozessrecht, in welchem § 26a StPO ein
vereinfachtes Ablehnungsverfahren für unzulässige
Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
zur Verfügung stellt, während das Regelverfahren des
§ 27 StPO die Entscheidung ohne Mitwirkung des
abgelehnten Richters garantiert, trägt die zivilgerichtliche
Rechtsprechung mit der differenzierenden
Zuständigkeitsregelung in den Fällen der Richterablehnung
einerseits dem Gewährleistungsgehalt des Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG angemessen Rechnung: Ein Richter, dessen
Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein
untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann
und soll nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst
gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes
richterliches Verhalten und die - ohnehin nicht einfach zu
beantwortende - Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete
Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an
der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu
zweifeln. Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und
Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte Richter in den
klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich
angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung
nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes
Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. BVerfGK 5, 269
).
19
Für das Strafprozessrecht hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei strenger
Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder
rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine
Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerate, weil
die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des
abgelehnten Richters voraussetze und deshalb keine
Entscheidung in eigener Sache sei (vgl. BVerfGK 5, 269
). Es hat indes klargestellt, dass ein
vereinfachtes Ablehnungsverfahren nur echte
Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen
Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern solle, was eine
enge Auslegung der Voraussetzungen gebiete (BVerfGK 5, 269
). Völlige Ungeeignetheit sei anzunehmen, wenn für
eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den
Gegenstand des Verfahrens entbehrlich sei. Sei hingegen ein -
wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den
Verfahrensgegenstand erforderlich, scheide eine Ablehnung als
unzulässig aus. Eine gleichwohl erfolgende Ablehnung sei dann
willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich
der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer
näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter
in eigener Sache machen. Überschreite das Gericht bei der
Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die ihm gezogenen Grenzen,
könne dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit
begründen (vgl. BVerfGK 5, 269 ).
20
Für den Zivilprozess sind diese Grundsätze
entsprechend heranzuziehen. Da die Voraussetzungen für eine
Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn
betreffenden Befangenheitsantrag verfassungsrechtlich durch
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben sind, ist
für eine abweichende Beurteilung im Zivilprozessrecht kein
Raum.
21
Eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters
durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der
Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts
im Einzelfall obliegt, kann nicht in jeder fehlerhaften
Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls müsste jede
fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als
Verfassungsverstoß angesehen werden (vgl. BVerfGE 82, 286
). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber
jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer
Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall
willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die
richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 ). Ob
die Entscheidung eines Gerichts auf Willkür, also auf einem
Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des
Gesetzesrechts (vgl. BVerfGE 29, 45 ; 82, 159
; 87, 282 ) beruht oder ob sie darauf
hindeutet, dass ein Gericht Bedeutung und Tragweite der
Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
grundlegend verkennt, kann nur anhand der besonderen Umstände
des Einzelfalls beurteilt werden (BVerfGK 5, 269
).
22
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das
Oberlandesgericht in beiden angefochtenen Entscheidungen die
ihm von Verfassungs wegen gezogenen Grenzen
überschritten.
23
aa) Im Beschluss vom 30. Oktober 2006 geht das
Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr
Ablehnungsgesuch auf eine für fehlerhaft gehaltene
Rechtsauffassung stütze. Die Richterablehnung sei kein
Mittel, um sich gegen für unrichtig gehaltene
Rechtsauffassungen zu wehren. Ein Befangenheitsgesuch sei
unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich sei oder der
Prozessverschleppung diene. Darauf folgen inhaltliche
Ausführungen zu den vom Oberlandesgericht getroffenen
Sachentscheidungen.
24
Diese Ausführungen werden der Begründung des
Befangenheitsgesuchs ersichtlich nicht gerecht. Auch wenn im
Befangenheitsantrag unter anderem eine unrichtige
Sachbehandlung gerügt worden ist, folgt hieraus noch nicht
die Unzulässigkeit des Antrags. Im Widerspruch zur Annahme
einer offensichtlichen Unzulässigkeit steht schon, dass das
Gericht zur Begründung der Entscheidung über den
Befangenheitsantrag ausführlich auf inhaltliche Erwägungen
zurückgreifen musste und dies auch getan hat. Hinzu kommt,
dass das Gericht keine Begründung für die Absicht einer
Prozessverschleppung oder eines sonstigen Rechtsmissbrauchs
angeben konnte. Auf den - nicht völlig fernliegenden -
Vorwurf der ungewöhnlich emotionalen Art und Weise der Kritik
im Beschluss des Gerichts vom 17. August 2006 ist das Gericht
bei der Verwerfung des Befangenheitsantrags mit keinem Wort
eingegangen. Nachdem der Senat im Beschluss vom 17. August
2006 über vier Seiten hinweg mit harschen Worten das
Prozessverhalten der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin
kritisiert hatte, kann er schwerlich übersehen haben, dass
das Befangenheitsgesuch auch auf diese Kritik und deren
ungewöhnliche Diktion gestützt war und sich somit nicht in
einer Kritik an einer für unrichtig gehaltenen
Sachentscheidung erschöpfte. Vor diesem Hintergrund ist seine
Unterstellung des Rechtsmissbrauchs fernliegend. Die Annahme
einer Kompetenz zur Verwerfung des Antrags durch die
abgelehnten Richter stellt sich daher als grobe Verkennung
des Rechts auf den gesetzlichen Richter dar.
25
bb) Auch die Verwerfung des zweiten
Befangenheitsgesuchs im Urteil vom 9. November 2006 verstößt
gegen das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen
Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
26
Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als
unzulässig verworfen werden kann, ist das Gericht in
besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem
Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls
wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls leicht dem
Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der
Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung
einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache
zu machen. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die
ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis
der Befangenheit begründen (vgl. BVerfGK 5, 269
).
27
Obwohl der Vorwurf der Selbstentscheidung
durch Beschluss vom 30. Oktober 2006 Gegenstand des zweiten
Befangenheitsantrags war, hat das Gericht auch in der
Entscheidung vom 9. November 2006 wiederum in eigener
Sache entschieden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür
vorgelegen hätten. Dem Vorwurf der unzulässigen, gegen das
Recht auf den gesetzlichen Richter verstoßenden Verwerfung
des ersten Gesuchs als unzulässig im Wege der
Selbstentscheidung begegnete das Gericht mit der Begründung,
es sei zur Verwerfung berechtigt gewesen, weil es der
Beschwerdeführerin nur um die Überprüfung einer
unanfechtbaren Sachentscheidung gegangen sei. Damit setzt das
Gericht die Verkürzung des Vorbringens auf den Aspekt der
Prozesskostenbewilligung fort und nimmt erneut nicht zur
Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf
mehrere Umstände - darunter auch, aber nicht nur die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner - gestützt
hatte, aus denen sich aus ihrer Sicht die Voreingenommenheit
der Richter ergeben hatte. Der Verfassungsverstoß setzt sich
damit im Urteil vom 9. November 2006 fort.
28
2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Der Beschluss vom
30. Oktober 2006 und das Urteil vom 9. November 2006 werden
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).
Die Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gebietet
es dabei, das Urteil vom 9. November 2006 nicht nur
hinsichtlich der Verwerfung des Befangenheitsantrags, sondern
auch hinsichtlich der getroffenen Sachentscheidungen über die
Erledigung der Berufung und der Kosten und damit insgesamt
aufzuheben. Zu dem Zeitpunkt, als die Berufung zurückgewiesen
wurde, war das Gericht nicht gesetzlicher Richter im Sinne
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da es nicht befugt war,
den Befangenheitsantrag zu verwerfen, welcher von anderen
Richtern vor Erlass einer Sachentscheidung hätte beschieden
werden müssen. Daher stellt die Entscheidung in der Sache
durch die abgelehnten Richter einen eigenständigen Verstoß
gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters dar, was eine
Aufhebung der Sachentscheidung rechtfertigt. Andernfalls
hätte es ein die Grenzen der Verwerfung eines
Befangenheitsgesuchs verkennendes Gericht in der Hand, durch
eine gleichzeitig mit der Verwerfung eines
Befangenheitsantrags getroffene nicht anfechtbare
Sachentscheidung vollendete Tatsachen zu schaffen.
29
3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen der Verfassungsbeschwerde beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des
Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für die
Verfassungsbeschwerde folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).