BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 309/03 -
des Herrn O...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a und § 93 c BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 24. August 2005 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verweigerung weiterer Ausbildungsförderung nach einem
Fachrichtungswechsel.
2
1. § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) vom 26. August
1971 (BGBl I S. 1409) regelt, ob ein Auszubildender, der eine
förderungsfähige Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung
gewechselt hat, für eine andere Ausbildung Leistungen der
Ausbildungsförderung erhält.
3
a) In ihrer ursprünglichen Fassung verlangte
die Vorschrift nur, dass für den Abbruch oder
Fachrichtungswechsel ein wichtiger Grund bestand. Ob ein
solcher Grund vorlag, sollte sich nach einer Abwägung der
beiderseitigen Belange bestimmen. Dabei war als allgemeines
Interesse zu berücksichtigen, dass öffentliche Mittel nur für
eine sinnvoll geplante und zielstrebig durchgeführte
Ausbildung eingesetzt werden sollen (vgl. BVerwGE 50, 161,
; Tz. 7.3.7 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum BAföG [BAföGVwV]).
4
Als förderungsunschädlich galt grundsätzlich
der Wechsel von einem so genannten Parkstudium in ein
Wunschstudium, in dem ein Student nicht sofort einen Platz
erhalten hatte (vgl. BVerwG, FamRZ 1986, S. 397
; Tz. 7.3.12 f. BAföGVwV). Hier war bei der
Abwägung der Interessen relevant, wie lange das Parkstudium
dauerte (vgl. BVerwGE 82, 163 ; OVG NRW, FamRZ
1979, S. 751 f.; speziell für den Wechsel zur
Medizin vgl. BVerwG, Buchholz 436.36 § 7 Nr. 93). Nach
der Rechtsprechung waren hierbei grundsätzlich alle Semester
abzuziehen, die auf die andere Ausbildung angerechnet werden
konnten und deren Dauer verkürzten (vgl. BVerwG, FamRZ 1990,
S. 327 ).
5
b) Durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom
17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) wurde das BAföG erheblich
geändert.
6
aa) Dies betraf auch § 7 Abs. 3 Satz 1
BAföG. Die Neufassung dieser Vorschrift, die dem
Ausgangsverfahren zu Grunde liegt, lautete:
7
§ 7.
8
Erstausbildung, weitere
Ausbildung.
9
(1) bis (2) ...
10
(3) Hat der Auszubildende
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1. erstmals und aus wichtigem Grund oder
12
2. aus unabweisbarem Grund
13
die Ausbildung abgebrochen oder die
Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für
eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1
nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters...
14
Zu dieser Fassung des § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG (im Folgenden: § 7
Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F.) ist in
der Gesetzesbegründung ausgeführt, sie sei erforderlich
geworden, um einen sinnvollen Einsatz der begrenzten
Fördermittel zu sichern. Die Rechtsprechung habe eine
Förderungsfähigkeit der anderen Ausbildung nach
Fachrichtungswechsel sehr weitgehend ausgelegt, nämlich bis
zum Wechsel vor dem vierten Fachsemester. Es sei jedoch
Auszubildenden möglich und zumutbar, sich binnen eines Jahres
darüber klar zu werden, ob eine bestimmte Fachrichtung ihren
Neigungen und ihrem Leistungsvermögen entspreche. Deshalb
werde in Zukunft Ausbildungsförderung bei einem Abbruch oder
einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des dritten
Fachsemesters nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe
dafür bestanden hätten (vgl. BTDrucks 13/4246,
S. 13 f., 15 f.).
15
bb) Auch die Art der Förderung nach einem
Wechsel aus wichtigem Grund wurde durch das 18. BAföGÄndG neu
geregelt. Zwar wird auch das andere Studium an einer
Hochschule zunächst je zur Hälfte durch einen Zuschuss und
ein unverzinsliches öffentliches Darlehen gefördert
(§ 17 Abs. 2 BAföG). Von der Förderungshöchstdauer wird
jedoch die in der nicht beendeten Ausbildung verbrachte Zeit
abgezogen. Danach erhält der Student nur noch ein
verzinsliches Bankdarlehen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2,
§ 18 c Abs. 1 BAföG).
16
c) Als Folge späterer Änderungen sieht
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nunmehr
vor, dass die Förderung einer anderen Ausbildung möglich ist,
wenn der Wechsel der Fachrichtung zum Beginn des vierten
Fachsemesters erfolgt.
17
d) Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur
Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung
(Ausbildungsförderungsreformgesetz - AföRG) vom 19. März 2001
(BGBl I S. 390) schlug der Bundesrat vor, § 7 Abs. 3
BAföG so zu ändern, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen
des Satzes 1 auch zu berücksichtigen sei, ob und in welchem
Umfang Semester auf die andere Ausbildung angerechnet werden
könnten. Durch die vorausgegangenen Änderungen dieser
Vorschrift sei ein Zustand erheblicher Ungleichbehandlung
entstanden. Nunmehr könne ein Student bis zum dritten oder
vierten Fachsemester mehrfach und ohne Anrechnung von
Semestern aus wichtigem Grund wechseln, ohne den
Förderungsanspruch zu verlieren. Wechselte ein Auszubildender
dagegen die Fachrichtung zum Beispiel nach vier Semestern,
verliere er den Förderungsanspruch völlig, selbst wenn drei
Semester auf die neue Ausbildung angerechnet würden (vgl.
BTDrucks 14/4731, S. 48). Die Bundesregierung widersprach
diesem Vorschlag. Nach ihrer Auffassung sollte ein
Fachrichtungswechsel nur dann förderungsunschädlich sein,
wenn er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollzogen sei. In
dem überschaubaren Zeitraum von drei Semestern bestehe auch
aus fiskalischen Erwägungen keine Notwendigkeit, das
Vorliegen anrechenbarer Studienleistungen besonders zu
honorieren. Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich
bedenkliche Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich (vgl.
BTDrucks 14/4731, S. 50 f.). Der Änderungsvorschlag des
Bundesrates wurde nicht weiterverfolgt.
18
2. Auszubildende, deren Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist,
erhalten grundsätzlich keine anderweitigen Leistungen zur
Sicherung des Existenzminimums (§ 26 Abs. 1 des früheren
Bundessozialhilfegesetzes [BSHG]; vgl. jetzt § 7 Abs. 5
SGB II und § 22 Abs. 1 SGB XII). Diesen Ausschluss der
Sozialhilfe hat das Bundesverwaltungsgericht für
verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerwG, ZfSH/SGB 1994,
S. 528 ; vgl. zum Wohngeldrecht BVerfGE 96,
315).
19
3. Nach § 12 Abs. 1 und 2 der
Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 28. Oktober 1970
(BGBl I S. 1458) in der zur Zeit des Ausgangsverfahrens
geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl
I S. 1050) werden auf das Studium der Humanmedizin unter
anderem Zeiten und Prüfungen aus verwandten Studiengängen
angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.
20
1. a) Der Beschwerdeführer studierte ab dem
Wintersemester 1996/1997 vier Semester Zahnmedizin. Auf
seinen Antrag hin wurden ihm Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt. Bereits während
seines Studiums entschloss er sich, Humanmedizin zu
studieren. Seine Bewerbungen um einen Studienplatz waren
jedoch wegen der bestehenden Zulassungsbeschränkung
erfolglos. Er beantragte regelmäßig, die in der Zahnmedizin
erbrachten Leistungen auf ein Studium der Humanmedizin
anzurechnen. Das nordrhein-westfälische Landesprüfungsamt für
Medizin und Pharmazie erkannte von August 1997 bis Juli 1998
in drei Bescheiden insgesamt sieben Kurse und zwei
Fachsemester als erbracht an. Zum Wintersemester 1998/99
wurde der Beschwerdeführer zur Humanmedizin zugelassen. Auf
der Grundlage der Anrechnungsbescheide wurde er in das dritte
Fachsemester eingereiht.
21
b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf
weitere Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
lehnte das Förderungsamt mit der Begründung ab, er habe nach
dem vierten Fachsemester gewechselt. Das von ihm angerufene
Verwaltungsgericht schloss sich dieser Ansicht an und wies
die Klage ab. Die Berufung des Beschwerdeführers hatte
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete durch Urteil
vom 24. Oktober 2000 (DVBl 2001, S. 582) das Förderungsamt,
Leistungen von Oktober 1998 bis September 1999 zu gewähren.
Der Beschwerdeführer könne sich auf einen wichtigen Grund
berufen. Sein Neigungswandel sei beachtlich. Dass er nach
Erkennen des Wandels das Zahnmedizinstudium fortgeführt habe,
sei unschädlich, denn es hätten die Voraussetzungen eines
Parkstudiums vorgelegen. Seinem Anspruch stehe § 7 Abs.
3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. nicht entgegen. Wegen der
Anrechnung zweier Semester seines bisherigen Studiums habe er
Anspruch darauf, so behandelt zu werden wie jene Studenten,
die ohne Anrechnung von Vorleistungen bis zum Beginn des
dritten Fachsemesters wechselten. Diese Auslegung sei nach
Sinn und Zweck der Regelung und unter Beachtung des
Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG geboten.
22
c) Im Revisionsverfahren schlug das
Bundesverwaltungsgericht zunächst einen Vergleich vor, nach
dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bestand gehabt
hätte. Eine Einigung der Beteiligten scheiterte jedoch.
Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das
Berufungsurteil auf und wies die Berufung des
Beschwerdeführers zurück (BVerwGE 117, 86). Die Auslegung des
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. durch das
Oberverwaltungsgericht laufe dem Anliegen des Gesetzgebers
zuwider, den förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel
einzuschränken. Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur
Reform und der Verbesserung der Ausbildungsförderung von 2001
sei der Vorschlag des Bundesrates, die Anrechnung erbrachter
Leistungen zu ermöglichen, verworfen worden. § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. verletze auch bei einer solchen,
engen Auslegung nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Der
Gesetzgeber habe in unbedenklicher Weise erreichen wollen,
dass sich Studenten zügig über ihre Neigungen und Fähigkeiten
klar würden und daraus die gebotenen Konsequenzen zögen. Zwar
sei der vollständige Wegfall der Förderung ein schwerer
Nachteil. Er sei jedoch nicht unverhältnismäßig. Dem
Studenten könne das in der Regel ungewisse Warterisiko, in
einem Studienfach mit Zulassungsbeschränkungen zugelassen zu
werden, zugerechnet werden.
23
Es sei auch nicht zu berücksichtigen, dass
- wie im Falle des Beschwerdeführers - Fachsemester
auf das Wunschstudium angerechnet würden. Eine solche
Anrechnung sei bei einer ex-ante-Betrachtung ungewiss. Sie
berge die zu vermeidende Gefahr, dass Studenten trotz
Neigungswandels in einem Parkstudium verblieben in der
Hoffnung, dort auf ihr Wunschstudium anrechenbare Leistungen
erbringen zu können. In dieser Lage könne ihnen jedoch die
Exmatrikulation angesonnen werden, um die Förderungsfähigkeit
des Wunschstudiums zu erhalten.
24
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts rügt der
Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG.
25
3. Das Bundesministerium für Bildung und
Forschung hat namens der Bundesregierung Stellung genommen.
Es hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die
Auslegung des § 7 Abs. 3 BAföG durch das
Bundesverwaltungsgericht verletze nicht Art. 3 Abs. 1
GG. Sie führe zwar zu einer Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers gegenüber jenen Studenten, die ohne
Anrechnung von Leistungen zum dritten Semester wechselten. Im
vorliegenden Fall könne der Verlust an geförderten
Fachsemestern wegen der Anrechnung sogar geringer sein als
bei der anderen Gruppe. Es sei jedoch gerechtfertigt, dass
nur die Gruppe die ohne Anrechnung bis zum dritten
Fachsemester wechselt, eine weitere Förderung erhalte. Im
Bereich der gewährenden Staatstätigkeit, zu dem das
Bundesausbildungsförderungsgesetz gehöre, müsse eine
Differenzierung nur dem Willkürverbot genügen. Diese
Anforderung sei hier erfüllt. Der Gesetzgeber habe mit der
Einschränkung in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F.
nicht nur eine Einsparung von Förderungsmitteln beabsichtigt.
Er habe die Studierenden auch zu einer schnellen Entscheidung
über den Verlauf ihres Studiums und zu einer stringenten
Studienplanung bewegen wollen. Der Studienplatz in der
zunächst gewählten Fachrichtung bleibe auch dann für einen
längeren Zeitraum anderen Studenten vorenthalten, wenn später
Studienleistungen angerechnet würden. Dies gelte gerade für
Parkstudenten, die bereits durch die Förderung an sich
privilegiert seien. Letztlich sei die Differenzierung aus
Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
26
4. Das nordrhein-westfälische
Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie
Nordrhein-Westfalen hat mitgeteilt, für das Studium der
Humanmedizin würden aus der Zahnmedizin Kurse in Physik und
Chemie immer und in drei weiteren Fächern dann anerkannt,
wenn sie in Nordrhein-Westfalen erbracht worden seien oder
die Gleichwertigkeitsbescheinigung eines Hochschullehrers der
Medizin vorgelegt werde. Für je zwei Kurse werde ein
Fachsemester angerechnet. Diese Praxis bestehe auf Grund
einer Absprache aller Länder ("§-12-Ausschuss") bundesweit.
Damit sei jedoch kein Anspruch auf einen Studienplatz in
Humanmedizin verbunden; der Bewerber müsse sich mit der
Anrechnungsbescheinigung als Quereinsteiger um einen Platz in
einem höheren Fachsemester bewerben.
27
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung sind gegeben.
28
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für
die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 70, 230 );
96, 330 ; 99, 165 ;
100, 195 ). Dies gilt auch für die Möglichkeiten
und Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung (vgl.
BVerfGE 98, 1 ; 100, 1
; 101, 312 ).
29
2. Danach erweist sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet. Zwar sind Auslegung und
Anwendung des einfachen Rechts allein Sache der Fachgerichte.
Jedoch kann das Bundesverfassungsgericht bei einer Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte eingreifen,
die dann gegeben ist, wenn Grundrechte nicht beachtet oder
nicht richtig angewendet werden (vgl. BVerfGE 18, 85
; 100, 214 ). Ein solcher Fall
ist hier gegeben. Die Auslegung des § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. durch das mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
30
a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle
Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht
ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders
behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im
Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber
grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche
tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie
er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen
definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch
Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen
von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese
Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem
Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtsfertigungsgrund
finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit
unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise
zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.
Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch
hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl.
BVerfGE 99, 165, 177 f., ).
31
b) Die Regelung des § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. benachteiligt in der
Auslegung, die ihr das Bundesverwaltungsgericht gegeben hat,
den Beschwerdeführer gegenüber jenen Studenten, die
spätestens zum dritten Fachsemester in eine andere
Fachrichtung wechselten und die gefördert wurden, obgleich
sie mangels anrechenbarer Leistungen in dem neuen Studium in
das erste Fachsemester eingereiht wurden. Die bei ihm
vorgenommene Anrechnung von Fachsemestern aus dem bisherigen
Studium auf das andere Studium wird bei dieser Auslegung
nicht berücksichtigt.
32
c) Die dargestellte Benachteiligung des
Beschwerdeführers wird nicht durch sachliche Gründe,
jedenfalls nicht durch Gründe von einem solchen Gewicht
getragen, dass es gerechtfertigt ist, ihn nach dem Wechsel
der Fachrichtung vollständig von der öffentlichen Förderung
auszuschließen.
33
aa) Der Gesetzgeber hatte § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. vor allem damit begründet,
im Interesse eines sinnvollen Einsatzes der Fördermittel
müsse der Auszubildende angehalten werden, sich vor Beginn
des dritten Fachsemesters darüber klar zu werden, ob die
Ausbildung in einer bestimmten Fachrichtung seinen Neigungen
und seinem Leistungsvermögen entspricht (vgl.
BTDrucks 13/4246, S. 13 f.). Diese Erwägung
trägt die rechtliche Benachteiligung des Beschwerdeführers
nicht. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat sich
sein Neigungswandel bereits im ersten Fachsemester vollzogen
(vgl. OVG NRW, DVBl 2001, S. 582 ). Ein
Wechsel in das Wunschstudium gelang ihm allein wegen der dort
vorhandenen Zulassungsbeschränkung erst nach dem vierten
Fachsemester. Auch zusätzliche öffentliche Mittel hätte der
Beschwerdeführer, wäre er in seinem anderen Studium weiter
gefördert worden, nicht in Anspruch genommen. Insgesamt, also
einschließlich der Gewährung eines Bankdarlehens nach
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG, dauerte
die Förderung der Vergleichsgruppen gleich lang. Ein Student,
der ohne Anrechnung zum dritten Fachsemester wechselte, wurde
für zwei Semester der Erstausbildung und für die
Förderungshöchstdauer der anderen Ausbildung gefördert. Der
Beschwerdeführer erhielt für vier Semester seines ersten
Studiums Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz; dafür wäre aber nach
§ 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG die
Förderungshöchstdauer des neuen Studiums wegen der Anrechnung
um zwei Semester gekürzt worden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer aber insgesamt eine längere Förderung hätte
erhalten können - was nicht der Fall war -, wäre
dadurch der effektive Einsatz staatlicher Mittel nicht
ernsthaft gefährdet worden. Wegen § 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 BAföG umfasst die Regelförderung aus
Zuschuss und öffentlichem Darlehen nur die
Förderungshöchstdauer unter Kürzung um die Fachsemester der
vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung. Allenfalls
die restliche Förderung durch ein verzinsliches Bankdarlehen
gemäß § 18 c BAföG hätte länger angedauert. Eine
nennenswerte Belastung der für die Ausbildungsförderung
verfügbaren Haushaltsmittel wäre damit aber nicht, auch nicht
unter Berücksichtigung des § 18 c Abs. 10
BAföG, verbunden gewesen.
34
bb) Andere die in Frage stehende
Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Gründe von
hinreichendem Gewicht sind nicht ersichtlich. Insbesondere
besteht entgegen der Befürchtung des
Bundesverwaltungsgerichts beim Studierenden in der Lage des
Beschwerdeführers nicht die Gefahr, dass er das Parkstudium
in der Hoffnung auf einen Wunschstudienplatz weiter betreibt,
es aber abbricht, wenn sich der Wunsch nicht erfüllt. Auch
bei einer ex-ante-Betrachtung war es für den Beschwerdeführer
nicht ungewiss, dass und in welchem Maße seine bisherigen
Leistungen auf das Wunschstudium angerechnet würden. Er
konnte sich insoweit auf § 12 Abs. 1 und 2 ÄAppO
und die bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis der
Landesprüfungsämter für Medizin verlassen. Ungewiss war
allein, ob er einen Studienplatz in Humanmedizin erhalten
würde. Das entsprechende Risiko trägt jedoch allein der
Studierende und nicht die öffentliche Hand (vgl. Humborg,
FamRZ 2003, S. 528 ).
35
d) Eine verfassungsrechtliche Beanstandung des
§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F.
ist gleichwohl nicht veranlasst. Die Vorschrift ist einer
verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich, dass
ein Student die Fachrichtung auch dann noch "bis zu Beginn
des dritten Fachsemesters" wechselt, wenn er zwar mehr als
zwei Semester in der bisherigen Fachrichtung studiert hat,
unter Berücksichtigung der Anrechnung dieser Fachsemester
aber die maßgebliche Zeitschwelle nicht überschreitet. Mit
dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Interpretation zwanglos
vereinbar, die die Dauer der Erstausbildung um die Zahl der
Fachsemester verkürzt, die in der anderen Ausbildung
anerkannt werden. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2
BAföG a.F. bedarf nicht zwingend, um eine solche Auslegung
ohne Verstoß gegen den Wortlaut zu ermöglichen, einer
Ergänzung um den Satz - wie der Bundesrat vorgeschlagen
hat (vgl. oben unter I 1 d) -, dass bei der Prüfung der
Voraussetzungen für eine weitere Förderung in einem neuen
Studium zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang Semester
auf die andere, neue Ausbildung angerechnet werden können.
Eine solche Ergänzung der Vorschrift würde nur klarstellen,
was bei verfassungsgemäßer Interpretation der Vorschrift
ohnehin gilt.
36
Auch die Entstehungsgeschichte kann einer
solchen Interpretation nicht entgegen gehalten werden. In dem
hier maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren, das dem
18. Änderungsgesetz von 1996 vorausgegangen ist, wurde
die Förderung in einem anderen Studium zwar durch eine
zeitliche Begrenzung der förderungsrechtlich "unschädlichen"
Semesterzahl des bisherigen Studiums eingeschränkt. Nicht
erörtert wurde jedoch die Frage, ob dies im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG auch für Fälle der vorliegenden
Art zu gelten hat. Diese Frage ist erst im Zusammenhang mit
dem 20. Änderungsgesetz von 2001 aufgeworfen und dort
nicht abschließend beantwortet worden. Sinn und Zweck der in
Frage stehenden gesetzlichen Regelung stehen einer
verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Die Ziele, die
der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgt hat (siehe oben
unter I 1 b), werden durch sie - wie
ausgeführt - nicht in Frage gestellt.
37
3. Nach § 95 Abs. 1 und 2 BVerfGG
ist die Grundrechtsverletzung festzustellen, das angegriffene
Urteil, das auf ihr beruht, aufzuheben und die Sache an das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es ist nicht
ausgeschlossen, das das Bundesverwaltungsgericht auf der
Grundlage der hier zur Auslegung des § 7 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a.F. getroffenen
Feststellungen die Revision gegen das den Beschwerdeführer
günstige Berufungsurteil zurückweisen wird.
38
4. Die Entscheidung über die Kostenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.