BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 310/03 -
des Herrn F...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
3. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Frage, ob ein Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen
werden darf, wenn die Begründung dieses Antrags innerhalb der
Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei dem
Oberverwaltungsgericht, nicht aber bei dem Verwaltungsgericht
eingeht.
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1. Der Beschwerdeführer wandte sich im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen eine
abfallrechtliche Anordnung. Seine Klage wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2002 ab. Der
Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist unter anderem zu
entnehmen, dass die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen
ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils
durch Einreichung einer Begründung bei dem Verwaltungsgericht
schriftlich darzulegen sind. Gegen das ihm am 4. November
2002 zugestellte Urteil stellte der Beschwerdeführer am 4.
Dezember 2002 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf
Zulassung der Berufung, den er mit Schriftsatz vom 6. Januar
2003 - einem Montag - begründete. Entgegen der
Rechtsmittelbelehrung in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil
und entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO
übermittelte er den Schriftsatz per Telefax am 6. Januar
2003 um 22.23 Uhr nur an das Oberverwaltungsgericht, nicht
aber an das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht
verwarf den Zulassungsantrag mit Beschluss vom
10. Januar 2003 als unzulässig und führte aus, der
Beschwerdeführer habe nicht innerhalb der in
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO bezeichneten Frist bei
dem Verwaltungsgericht die Gründe dargelegt, aus denen die
Berufung zuzulassen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des
Gesetzes (§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO) sei richtiger
Adressat der Begründung allein das Verwaltungsgericht.
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Am 30. Januar 2003 beantragte der
Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die versäumte
Begründungsfrist und führte aus, der geschiedene Ehemann
seiner Prozessbevollmächtigten habe den Brief am 6. Januar
2003 auf seinem Nachhauseweg noch bei dem Verwaltungsgericht
einwerfen wollen, habe dies später aber vergessen, da er mit
einem anderen als dem vorgesehenen Verkehrsmittel gefahren
sei. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hat das Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht
entschieden.
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2. Am 13. Februar 2003 hat der
Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er
eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt. Er
führt aus, die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand habe nicht abgewartet werden können, weil
andernfalls eine Verfristung der Verfassungsbeschwerde drohe.
§ 124 a Abs. 4 VwGO sei verfassungswidrig. Während
nach einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung die
Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen sei
(§ 124 a Abs. 3 VwGO), habe der Gesetzgeber ohne
sachlichen Grund normiert, dass die Begründung von Anträgen
auf Zulassung der Berufung bei dem Verwaltungsgericht
erfolgen müsse. Diese Ungleichbehandlung sei systemwidrig und
daher verfassungswidrig. Zumindest hätte das
Oberverwaltungsgericht § 124 a Abs. 4 VwGO
verfassungskonform auslegen müssen. Auch habe das
Oberverwaltungsgericht bereits ein eigenes Aktenzeichen
vergeben gehabt und ihm eine Eingangsmitteilung zukommen
lassen. Es habe deshalb den Schriftsatz nicht
unberücksichtigt lassen dürfen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen Fragen
sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
geklärt (vgl. BVerfGE 65, 219 ). Die Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten
Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die
Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
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Mit Blick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich der
Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren noch auf
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beruft.
Über diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht
entschieden, so dass er einer Beurteilung durch das
Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entzogen ist.
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Soweit man die Verfassungsbeschwerde bezüglich
der Rüge, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO sei
verfassungswidrig, als zulässig begreifen mag, ist sie
jedenfalls unbegründet. Die Anwendung und Auslegung des
§ 124 a Abs. 4 VwGO im Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.
1, Art. 19 Abs. 4 oder Art. 103 Abs. 1 GG. Mit
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO hat der Gesetzgeber
eindeutig und unmissverständlich bestimmt, bei welchem
Gericht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung
zum Zwecke der Fristwahrung einzureichen ist. Sinn und Zweck
dieser Regelung ergeben sich aus der Stellungnahme des
Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung zu
§ 124 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in seiner im
Regierungsentwurf vom 22. Juni 2001 vorgesehenen Fassung
(BTDrucks 14/6393). Nach dieser Bestimmung ist die Begründung
der vom Verwaltungsgericht im Urteil zugelassenen Berufung,
sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung
erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Der
Bundesrat hatte ausgeführt, es erscheine sinnvoll, mit der
Aktenübersendung von der ersten in die zweite Instanz bis zum
Ablauf auch der Berufungsbegründungsfrist zu warten; es sei
regelmäßig problemloser, den Beteiligten eine etwa zur
Vorbereitung der Begründung erforderliche Akteneinsicht bei
dem ortsnahen erstinstanzlichen Gericht zu gewähren (vgl. Nr.
13 der Stellungnahme des Bundesrats, BTDrucks 14/6854 S. 5).
Diesem Vorschlag hat die Bundesregierung nicht zugestimmt,
weil es sinnvoll sei, dass die Akten in diesem Fall nach dem
Eingang der Berufung an das Oberverwaltungsgericht übersandt
werden, damit der Vorsitzende des Senats gegebenenfalls über
einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
nach § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO entscheiden könne
(BTDrucks 14/6854 S. 9). Insoweit unterscheidet sich die
Begründungsfrist für die zugelassene Berufung von der nicht
verlängerbaren Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung
der Berufung. Sinn und Zweck der Regelung des
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO ist es demgegenüber, den
Beteiligten innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist für
den Zulassungsantrag eine Akteneinsicht bei dem ortsnahen
Verwaltungsgericht zu ermöglichen. Bleiben die Akten bis zur
Vorlage der Begründung des Zulassungsantrags beziehungsweise
bis zum Ablauf der Begründungsfrist beim Verwaltungsgericht,
wird überdies gewährleistet, dass sie während der gesamten,
nicht verlängerbaren Begründungsfrist für eine Akteneinsicht
zur Verfügung stehen; bei einer vorzeitigen Versendung an das
Oberverwaltungsgericht ist dies nicht der Fall (vgl. auch VGH
Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, S. 156).
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Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der
unterschiedlichen Regelungen in § 124 a Abs. 3 und
4 VwGO ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der
Zugang zu der Berufungsinstanz unzumutbar oder sachlich nicht
gerechtfertigt erschwert wird (siehe zu der vergleichbaren
Regelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 VwGO a.F.
beziehungsweise § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO n.F. ebenso
BVerfGE 65, 219 ). Auch der Umstand, dass dem
Beschwerdeführer von dem Oberverwaltungsgericht bereits ein
Aktenzeichen mitgeteilt und ihm der Eingang des Antrags
bestätigt worden war, gebietet ein anderes Verständnis des
§ 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO nicht (vgl. BVerfGE 65,
129 ), wobei dahinstehen mag, ob der eindeutige
Wortlaut der Vorschrift, die in der Rechtsmittelbelehrung des
Verwaltungsgerichts zutreffend wiedergegeben wurde und über
deren Auslegung der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
nicht im Unklaren sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg,
NVwZ-RR 2003, S. 156; OVG Nordrhein-Westfalen, NWVBl
2003, S. 65; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29. April
2002 - 1 Q 20/02 - JURIS; Bayerischer VGH, Beschluss vom
20. September 2002 - 7 ZB 02.1219 - JURIS; Sächsisches
OVG, Beschluss vom 29. November 2002 - 1 B 667/02 - JURIS;
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 a, Rn. 44;
Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v.Albedyll, VwGO, 2.
Auflage 2002, § 124 a Rn. 70), eine abweichende
Auslegung überhaupt zuließe.
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Verfassungsrechtlich unbedenklich war es im
vorliegenden Fall schließlich, den Antrag auf Zulassung der
Berufung zu verwerfen, obwohl die Begründung dieses Antrags
das Oberverwaltungsgericht noch innerhalb der Frist des
§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erreicht hatte. Das
Oberverwaltungsgericht war nur verpflichtet, den Schriftsatz
des Beschwerdeführers im ordentlichen Geschäftsgang an das
Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl. BVerfGE 93, 99
). Selbst dann hätte der per Telefax am letzten
Tag der Frist um 22.23 Uhr beim Oberverwaltungsgericht
eingegangene Schriftsatz die Frist des § 124 a Abs.
4 Satz 4 VwGO aber nicht mehr wahren können.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.