BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3101/06 -
des Herrn R...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
am 6. Februar 2007 einstimmig beschlossen:
Die Beschlüsse des Sozialgerichts Nürnberg vom
17. August 2006 - S 11 KR 297/06 ER - und des Bayerischen
Landessozialgerichts vom 3. November 2006 - L 4 B 775/06 KR
ER - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden
aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht
zurückverwiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung zu erstatten.
1
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung betreffen die Leistungspflicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung. Konkret geht es um
die Versorgung mit einer Apheresebehandlung.
2
1. Bei der so genannten Apheresebehandlung
handelt es vereinfacht ausgedrückt um eine Blutwäsche. Der zu
therapeutischen Hämapheresen (selektive Verfahren mit
Plasmadifferentialtrennung) am 25. Juli 2003 erstellte
zusammenfassende Bericht des Arbeitsausschusses "Ärztliche
Behandlung" des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
(jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss) über die Beratungen
gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (im Folgenden
"Abschlussbericht") definiert therapeutische Hämapheresen
(auch: Apheresen) als Verfahren der extrakorporalen
Blutreinigung, bei denen bestimmte Bestandteile des Blutes
entfernt werden.
3
2. Die Apheresebehandlung ist eine neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne von § 135
Abs. 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift sind
entsprechende neue Behandlungsmethoden bis zu ihrer
Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von einer
Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. hierzu
BVerfGE 115, 25 ).
4
3. Durch Beschluss vom 24. März 2003 hat der
Bundesausschuss LDL-Apheresen als erbringungsfähige
Behandlungsmethode bei Patienten mit familiärer
Hypercholesterinämie in homozygoter Ausprägung und bei
Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie anerkannt, wenn
grundsätzlich mit einer über zwölf Monate dokumentierten
maximalen diätetischen und medikamentösen Therapie das
LDL-Cholesterin nicht ausreichend gesenkt werden kann. Im
Vordergrund der Indikationsstellung soll dabei das
Gesamt-Risikoprofil des Patienten stehen (vgl. § 3
Nr. 3.1 der Anlage 1 zur Richtlinie des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
der vertragsärztlichen Versorgung vertragsärztliche Versorgung - RMvV> in der Fassung vom
17. Januar 2006 , BAnz 2006,
Nr. 48, S. 1523; in Kraft getreten am 1. April 2006;
zuletzt geändert am 18. Juli 2006, BAnz 2006,
Nr. 193, S. 6703; in Kraft getreten am 14. Oktober
2006). Mit Hypercholesterinämie wird ein erhöhter
Cholesteringehalt des Blutes bezeichnet, der zu langfristigen
Schäden, wie beispielsweise Arteriosklerose, Koronarer
Herzkrankheit oder arterieller Verschlusskrankheit, führen
kann (vgl. Springer, Lexikon Medizin, 2004, S. 967).
5
Die erste in der Richtlinie anerkannte
speziellere Indikation der Hypercholesterinämie (so genannte
homozygote Form) erfasst das nahezu vollständige Fehlen von
LDL-Rezeptoren auf den Zellen; dies führt zu einem gestörten
LDL-Abbau und aufgrund fehlender Rückkopplungsschleifen auch
zu erhöhter Produktion von LDL (Abschlussbericht, S. 154).
Bei der homozygoten Form der familiären Hypercholesterinämie
ist mit einer Häufigkeit von 1:1.000.000 und damit rund 80
Betroffenen in Deutschland zu rechnen. Diese versterben im
Kindes- oder jungem Erwachsenenalter meist am Myokardinfarkt
oder Schlaganfall (Abschlussbericht, S. 155).
6
Bei der zweiten, allgemein gefassten
Indikation geht es um bestimmte schwere, therapierefraktäre
Krankheitsverläufe, für die derzeit keine therapeutischen
Alternativen gesichert sind. Zielgruppe sind insoweit
konventionell "austherapierte" Patienten, für die sich die
Apheresebehandlung als ultima ratio darstellt. Hierbei müssen
ein unzureichender Behandlungserfolg nach Statintherapie oder
Therapie mit Cholesterin-Absorptionshemmern, gegebenenfalls
auch in Kombination mit Statinen, oder eine Unverträglichkeit
nachgewiesen sein (Abschlussbericht, S. 174).
7
4. Demgegenüber gehört die LDL-Apherese bei
isolierter Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie) gegenwärtig nicht zum Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung.
8
Lipoprotein(a)
Lipoprotein-Partikel. Nach seiner Entdeckung im Jahr 1963
wurde es wiederholt mit einem erhöhten Risiko für die
koronare Herzerkrankung in Verbindung gebracht. In der
Medizin wird seit einigen Jahren die Auffassung vertreten,
eine Lp(a)-Erhöhung sei ein eigenständiger Risikofaktor,
weshalb auch die isolierte Lp(a)-Erhöhung
als Indikation für eine Apherese anerkannt werden müsse (vgl.
zum Ganzen näher Abschlussbericht, S. 175). Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat der LDL-Apherese zur Behandlung der
isolierten Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie) die Anerkennung verweigert, da derzeit
nicht zuverlässig belegt sei, dass eine kausale Beziehung
zwischen der Lp(a)-Erhöhung und der Koronaren Herzkrankheit
bestehe und dass Lp(a) einen unabhängigen Risikofaktor
darstelle. Die therapeutische Hämapherese müsse daher als
experimentelle Therapie bei einer schweren isolierten Lp(a)-Erhöhung betrachtet werden
(Abschlussbericht, S. 180).
9
5. Entsprechend der Festsetzung des
Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. April 2006 (BAnz
Nr. 111 vom 17. Juni 2006, S. 4466) hat der
Gemeinsame Bundesausschuss am 24. Mai 2006 entschieden,
erneut über die Apheresebehandlung bei isolierter Lp(a)-Erhöhung indikationsbezogen zu
beraten.
10
1. Der 56-jährige Beschwerdeführer ist
gesetzlich krankenversichert. Er leidet an einer Koronaren
Herzkrankheit (KHK), die gemäß der Beurteilung durch den
behandelnden Internisten im Mai 2006 alle Koronararterien
betrifft. Zwei Koronararterien sind vollständig verschlossen.
Der zur Versorgung des Herzens verbleibende Ast weist nach
einer Gefäßerweiterung durch einen Ballonkatheter, verbunden
mit der Implantation einer Spiraldrahtprothese zum
Offenhalten des Gefäßes (Stent) im Januar 2003, aktuell einen
Verschluss von 30 vom Hundert auf. Seit 2006 leidet der
Beschwerdeführer an zunehmenden Angina pectoris - Beschwerden
bei bereits leichter Belastung. Daneben ist der
Beschwerdeführer an einer beide Beine betreffenden peripheren
arteriellen Verschlusskrankheit erkrankt, die ebenfalls
Katheterbehandlungen an beiden Beinen erforderlich machte.
Als kardiovaskuläre Risikofaktoren stellte der behandelnde
Internist und Nephrologe im Mai 2006 eine familiäre
Hypercholesterinämie sowie eine
Lipoprotein(a)-Hyperlipoproteinämie fest. Trotz maximaler
medikamentöser Therapie - auch unter Einsatz eines
Nikotinsäurepräparates - liege der LDL-Cholesterinwert über
dem für die Qualifikation als Hochrisikopatient maßgebenden
Grenzwert. Aufgrund der progredienten Koronaren Herzkrankheit
und der interventionspflichtigen peripheren arteriellen
Verschlusskrankheit sei der Beschwerdeführer insgesamt als
Hochrisikopatient zu qualifizieren. Als einzige verbleibende
Therapiemöglichkeit zur Absenkung des Lp(a) und zur
Optimierung der LDL-Cholesterinwerte komme eine Lipidapherese
in Betracht.
11
2. Nachdem ein im November 2004 gestellter
Antrag des Beschwerdeführers auf Versorgung mit einer
Apheresebehandlung von seiner Krankenkasse abgelehnt worden
war, hat der Beschwerdeführer im Juli 2005 Klage zum
Sozialgericht erhoben. Parallel dazu beantragte er erfolglos
eine entsprechende Verpflichtung der Krankenkasse in zwei
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
12
3. Im August 2006 beantragte der
Beschwerdeführer erneut den Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der durch den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss abgelehnt wurde. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde wurde durch das Landessozialgericht mit
dem hier ebenfalls angegriffenen Beschluss zurückgewiesen.
Beim Beschwerdeführer lägen weder eine familiäre
Hypercholesterinämie in homozygoter Ausprägung noch eine
schwere Hypercholesterinämie als nach der Richtlinie
anerkannte Indikationen für eine entsprechende
Apheresebehandlung vor. Die beim Beschwerdeführer gegebene
Lipoprotein(a)-Erhöhung (Hyper-Lp(a)ämie) gehöre nach den
Richtlinien nicht zu den anerkannten Indikationen. Es lägen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der
entsprechenden Bewertung durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss um ein Systemversagen handele. Die
diagnostizierte Erhöhung des Lp(a)-Wertes habe zudem nach den
im Hauptsacheverfahren eingeholten Stellungnahmen des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) keinen
Krankheitswert an sich, sondern repräsentiere lediglich einen
Laborwert. Daran ändere auch die zwischenzeitliche erneute
Befassung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit
Apheresebehandlungen bei erhöhten Lp(a)-Werten nichts.
13
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur Leistungspflicht der
Krankenkassen bei neuen Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden im Fall einer lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlichen Erkrankung sei die Behandlung nicht zu
erbringen. Nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung stelle die Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie) weder eine lebensbedrohliche noch eine
regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit dar. Entgegen der
Beurteilung des Beschwerdeführers als Hochrisikopatient durch
den behandelnden Internisten und Nephrologen sei der
Beschwerdeführer nach der letzten Herzkatheteruntersuchung im
April 2006 kardiopulmonal stabil entlassen worden. Auch eine
zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer attestierte reaktive
Depression rechtfertige nicht seinen Antrag, da die begehrte
Behandlung hierauf nur mittelbar einwirke.
14
4. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht
Verfassungsbeschwerde erhoben und zugleich den Erlass einer
einstweiligen Anordnung beantragt. Er rügt eine Verletzung
von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG.
15
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Der Unterausschuss "Ärztliche Behandlung" des
Gemeinsamen Bundesausschusses hat eine schriftliche Auskunft
zur LDL-Apherese erteilt.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Grundrechten
des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für
eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG
sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. In der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend
geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz
ergeben, wenn dessen Versagung zu schweren und unzumutbaren
Nachteilen führt (vgl. BVerfGE 94, 166 ; im
Anschluss daran BVerfGK 5, 237 und speziell für den
Leistungsanspruch der Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 22. November 2002
- 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003,
S. 1236; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
19. März 2004 - 1 BvR 131/04 -, NJW 2004, S. 3100
m.w.N.).
17
Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen sozialgerichtlichen Beschlüsse verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG. Sie genügen nicht dem
verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes. Im
Hinblick auf die für den Beschwerdeführer existentielle
Bedeutung der in Frage stehenden Therapie hätten die
Fachgerichte den medizinischen Sachverhalt näher in Bezug auf
das Vorliegen der anerkannten Indikation einer schweren
Hypercholesterinämie prüfen müssen.
18
1. In gerichtlichen Eilverfahren begegnet es
grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn
sich die Fachgerichte bei der Beurteilung der Sach- und
Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache
orientieren (vgl. BVerfGK 5, 237 ). Allerdings ist
ihnen in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame
Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller
geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und
Rechtslage verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen
die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGK
1, 292 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 22. November 2002, a.a.O.,
S. 1236 f.). Ist dem Gericht eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht
möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden
(vgl. BVerfGK 5, 237 m.w.N.); die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in
die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend
und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
22. November 2002, a.a.O., S. 1237).
19
2. Diesen Anforderungen halten die
angegriffenen Entscheidungen nicht stand. Sie haben die für
den Beschwerdeführer lebenswichtige Bedeutung der in Frage
stehenden Therapie nicht ausreichend gewürdigt, den
medizinischen Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der
nach der Richtlinie anerkannten Indikation einer schweren
Hypercholesterinämie nicht ausreichend aufgeklärt und das
Vorliegen einer Lipoprotein(a)-Erhöhung nicht angemessen
berücksichtigt.
20
a) In Übereinstimmung mit der Beurteilung des
behandelnden Internisten in seinem Ärztlichen Attest vom Mai
2006 ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer schwer krank und als Hochrisikopatient zu
qualifizieren ist. Beim Beschwerdeführer liegen danach eine
progrediente Koronare Herzkrankheit sowie eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit beider Beine vor. Die
Herzerkrankung hat nach der Beurteilung durch den
behandelnden Internisten ein solches Ausmaß erreicht, dass
bereits zwei das Herz versorgende Arterien komplett
verschlossen sind und der einzige für die Versorgung des
Herzens zur Verfügung stehende Ast mit einem Stent versorgt
werden musste und im weiteren Verlauf teilweise verschlossen
ist. Dieser Zustand ist im Rahmen der summarischen Prüfung in
einem gerichtlichen Eilverfahren als lebensbedrohlich zu
qualifizieren, auch wenn er noch nicht das Stadium einer
akuten Lebensgefahr erreicht hat.
21
aa) Entgegen der Auffassung der Sozialgerichte
ändert der vorläufige Arztbrief des Universitätsklinikums
Erlangen vom April 2006 an dieser Beurteilung nichts. Dass
der Beschwerdeführer "kardiopulmonal stabil" aus der
stationären Behandlung entlassen wurde, lässt keinerlei
Rückschlüsse auf das Ausmaß der Grunderkrankung zu. Im
Gegenteil hat die im Rahmen der stationären Behandlung
durchgeführte Herzkatheteruntersuchung bestätigt, dass die
zur Versorgung des Herzens zur Verfügung stehende
Koronararterie zu 30 vom Hundert verschlossen war. Lediglich
die Ejektionsfunktion des Herzens wurde als nahezu
uneingeschränkt beurteilt.
22
bb) Der Annahme eines lebensbedrohlichen
Zustands des Beschwerdeführers steht ebenfalls nicht
entgegen, dass die koronare Herzerkrankung noch nicht das
Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht hat. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Krankheit
auch dann als regelmäßig tödlich zu qualifizieren ist, wenn
sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des Betroffenen führt
(vgl. BVerfGE 115, 25 ; vgl. auch
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2006
- B 1 KR 12/06 R –; zitiert nach dem
Termin-Bericht Nr. 68/06). Der Beschwerdeführer kann
entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts auch nicht
darauf verwiesen werden, im Fall einer Verschlimmerung der
Koronaren Herzkrankheit stünden Behandlungsalternativen in
Form erneuter Ballonkatheteruntersuchungen zur Verfügung. Der
aktuelle gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und
der Krankheitsverlauf in den letzten Jahren lassen die
Befürchtung zu, dass eine erneute Verschlimmerung seines
Zustands mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem erneuten, eine
akute Lebensgefahr begründenden Herzgefäßverschluss führen
wird. Auf die in einem solchen Fall zur Verfügung stehenden
intensivmedizinischen Rettungsmöglichkeiten kann der
Beschwerdeführer nicht verwiesen werden.
23
cc) Schließlich steht der Annahme eines
lebensbedrohlichen Zustands nicht entgegen, dass die
verfahrensgegenständliche Therapie hierauf nicht unmittelbar
einwirkt. Soweit sich das Landessozialgericht hierzu auf die
Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung stützt, wonach es sich bei dem
Lipoprotein(a)-Wert lediglich um einen Laborwert ohne eigenen
Krankheitswert handele, trägt dies die Verneinung eines
Behandlungsanspruchs des Beschwerdeführers nicht. Dies gilt
auch für die Feststellung, es sei nicht bewiesen, dass die
mäßige Hypercholesterinämie der einzige Risikofaktor für die
Entstehung der Koronaren Herzkrankheit sei und die Patienten
aus einer Absenkung der Werte Nutzen ziehen könnten. Nach dem
gegenwärtigen Stand in der Medizin ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Hypercholesterinämie einen bedeutsamen
Faktor im Gesamtrisikoprofil einer kardiovaskulären
Erkrankung repräsentiert, der bei Hochrisikopatienten durch
eine lipidsenkende Therapie zu behandeln ist (vgl.
Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft,
Empfehlungen zur Therapie von Fettstoffwechselstörungen,
2. Aufl. 1999, S. 6 f.). Dies deckt sich mit
der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses, wonach die
einzelnen Lipidwerte nicht allein Ursache für die Koronare
Herzkrankheit und andere Verschlusskrankheiten seien (vgl.
Abschlussbericht, S. 153), gleichwohl aber die
LDL-Apherese bei einer schweren Hypercholesterinämie in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sei.
24
b) Die Annahme des Landessozialgerichts, beim
Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für das Vorliegen
einer schweren Hypercholesterinämie im Sinne der Richtlinien
nicht gegeben, findet weder in den schriftlichen
Entscheidungsgründen noch in den Akten eine hinreichende
Stütze.
25
aa) Die schriftlichen Gründe der angegriffenen
sozialgerichtlichen Entscheidung enthalten zum Vorliegen der
Indikation einer schweren Hypercholesterinämie keine
Ausführungen. Sie befassen sich lediglich mit der Indikation
einer
Lipoprotein(a)-Erhöhung (Hyper-Lp(a)ämie). Die Entscheidung
des Landessozialgerichts beschränkt sich auf die
Feststellung, die entsprechenden Voraussetzungen für die
Annahme einer schweren Hypercholesterinämie lägen beim
Beschwerdeführer nicht vor. Eine Begründung hierfür wird
nicht gegeben.
26
bb) Demgegenüber enthalten die vom
Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen
entsprechende Diagnosen. Die ausführliche Stellungnahme des
Charité Campus Virchow-Klinikums vom September 2006 spricht
von einer familiären Hypercholesterinämie in Kombination mit
einer gleichzeitig vorliegenden ausgeprägten
Hyperlipoproteinämie(a). Trotz langfristiger
Ernährungsumstellung und maximaler medikamentöser
lipidsenkender Therapie sei das anzustrebende Ziel einer
LDL-Cholesterinkonzentration von weniger als 70 mg/dl nicht
erreicht worden. Das Ärztliche Attest des behandelnden
Internisten vom Mai 2006 beschreibt eine familiäre
Hypercholesterinämie und eine Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie). Auch das im vorliegenden
Verfassungsbeschwerdeverfahren und möglicherweise auch im
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorgelegte
Lipidologische Gutachten des Charité Campus Virchow-Klinikums
vom Dezember 2005 stellt beim Beschwerdeführer neben einer
Hyperlipoproteinämie(a) als erste Diagnose eine familiäre
Hypercholesterinämie fest. Es enthält ausführliche Angaben
zur Familienanamnese des Beschwerdeführers und dokumentiert
unter anderem eine Koronare Herzkrankheit und einen
Schlaganfall bei der Mutter des Beschwerdeführers.
27
c) Die Erbringung der Apheresebehandlung kann
vorliegend nicht deshalb verweigert werden, weil beim
Beschwerdeführer auch eine Lipoprotein(a)-Erhöhung vorliegt.
Der entsprechende Leistungsausschluss in der Richtlinie
erfasst lediglich die Indikation einer isolierten Lipoprotein(a)-Erhöhung (Hyper-Lp(a)ämie).
Der Fall des kombinierten Vorliegens einer
Hypercholesterinämie und einer
Lipoprotein(a)-Erhöhung (Hyper-Lp(a)ämie) ist nach dem
Abschlussbericht ausdrücklich von der anerkannten
Indikationsform einer schweren Hypercholesterinämie erfasst
(vgl. Abschlussbericht, S. 175). Demzufolge kommt es
vorliegend nicht darauf an, ob der derzeitige
Leistungsausschluss der LDL-Apherese für die Indikation einer
isolierten Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie) mit höherrangigem Recht vereinbar ist und
welche Rückschlüsse gegebenenfalls aus dem derzeitig beim
Gemeinsamen Bundesausschuss anhängigen Überprüfungsverfahren
zu ziehen sind.
28
3. Die aufgezeigten Rechtsverstöße führen zur
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen sozialgerichtlichen
Beschlüsse. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist an das
Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93 c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
29
Das Sozialgericht wird in tatsächlicher
Hinsicht vor allem zu prüfen haben, wie sich das Risikoprofil
des Beschwerdeführers für eine Verschlimmerung seiner
vielfältigen Verschlusskrankheiten aktuell darstellt. Dabei
wird insbesondere zu berücksichtigen sein, inwieweit der
Beschwerdeführer an einer schweren Hypercholesterinämie,
kombiniert mit einer Lipoprotein(a)-Erhöhung
(Hyper-Lp(a)ämie), leidet. Es wird auch zu ermitteln haben,
ob und inwieweit beim Beschwerdeführer alternative
Behandlungsmöglichkeiten zur Senkung der Lipidwerte
ausgeschöpft sind. Schließlich sind Ermittlungen zum Umfang
der begehrten Apheresebehandlung veranlasst. Es wird sodann
unter Berücksichtigung der Gründe dieser Entscheidung erneut
über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
mit der durch die Sache gebotenen Eile zu entscheiden
haben.
30
Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich
der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
31
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Es
erscheint angemessen, die Erstattung der Auslagen auch für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung anzuordnen.
32
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).