BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 31/06 -
der Frau T...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 18. April 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005
- VIII ZR 339/04 - (NJW 2006, S. 220). Darin hat dieser
entschieden, dass sich der Wegfall des ursprünglich gegebenen
Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB) nach einer auf diesen Kündigungsgrund gestützten
Wohnraumkündigung auf den Räumungsanspruch des Vermieters nur
nachteilig auswirkt, wenn der Grund vor dem Ablauf der
Kündigungsfrist entfallen ist; nur dann sei der Vermieter zu
einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter
verpflichtet.
2
Im Fall der Beschwerdeführerin, deren
Mietverhältnis vom Beklagten des Ausgangsverfahrens wegen
Eigenbedarfs gekündigt worden war, war dieser Kündigungsgrund
erst nach Ablauf der Kündigungsfrist weggefallen. Der
Bundesgerichtshof hat deshalb die Klage der
Beschwerdeführerin auf Ausgleich des durch die Räumung der
Mietwohnung entstandenen Schadens abgewiesen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts (vgl. ZMR 2005, S. 127) sei der
Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin
über den Wegfall des Eigenbedarfs zu unterrichten.
3
2. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin
mit der Verfassungsbeschwerde, mit der sie einen Verstoß
gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und
eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz
geltend macht.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
5
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu; die für ihre
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE
89, 1 ; 89, 340 ). Die Annahme
der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt
gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ). Es begegnet im Ergebnis
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der
Bundesgerichtshof den nachträglichen Wegfall des
Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs nicht zugunsten der
Beschwerdeführerin berücksichtigt hat, weil der Wegfall erst
nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist. Eine
grundsätzliche Verkennung von Bedeutung und Reichweite der
auch das Besitzrecht des Mieters schützenden
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
89, 1 ; BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2000, S. 2658 ) kann darin
nicht gesehen werden. Auch der mit dieser eng verzahnte
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 89, 340 ; BVerfG, 1.
Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, 1164) wird durch die
angegriffene Entscheidung nicht verletzt.
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
7
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).