BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3108/10 -
der M... Ltd.,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. August 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und
grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG), weil sie keine
Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 ).
Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen
gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der
Beschwerdeführerin verstoßen, sind auf Grundlage des
Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.
2
Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Recht auf
den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
nicht verletzt. Der Bundesgerichtshof hat in dem
angegriffenen Urteil die Vorlagepflicht an den Europäischen
Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV mit einer
verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung verneint. Er hat
seine Annahme, die richtige Auslegung des Art. 5 Nr. 3
EuGVVO sei hier offenkundig, nach Auswertung der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und anhand einer
teleologischen Auslegung der EuGVVO vertretbar begründet.
3
Soweit die Verfassungsbeschwerde geltend
macht, der Bundesgerichtshof habe durch die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerden den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.
1 GG) verletzt, legt sie dies nicht schlüssig dar. Sie macht
nicht geltend, dass der Anlagebetrag vorliegend nicht von in
Deutschland geführten Konten überwiesen wurde und zeigt
insoweit auch kein übergangenes Vorbringen auf.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.