BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 311/08 -
des Herrn B...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 27. Juni 2008 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung.
2
1. Aus der geschiedenen Ehe des
Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 1996 der
verfahrensbetroffene Sohn G. hervor. Seit der Trennung der
Eltern lebt das Kind bei der Mutter, später kam der neue
Lebensgefährte der Mutter hinzu. Der Vater ist
wiederverheiratet und lebt mit seiner Frau und deren
volljährigen Sohn zusammen.
3
Mit Beschluss vom 4. August 2000 hatte
das Amtsgericht - nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens - das Aufenthaltsbestimmungsrecht
für das Kind der Mutter übertragen. Ende 2003 blieb ein vom
Vater gestellter Antrag, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht
und die Vermögenssorge für das Kind zu übertragen, nach
Einholung eines - das im vorangegangenen Verfahren eingeholte
Gutachten ergänzenden - Gutachtens ohne Erfolg.
4
a) Im Ausgangsverfahren übertrug das
Amtsgericht mit - nicht angegriffenem - Beschluss
vom 17. Juli 2007 unter Abänderung des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 4. August 2000 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind dem Vater. Das Kind
habe bis jetzt durchgehend - zunächst in Hannover, seit
letztem Sommer in W. - bei seiner Mutter gelebt. Seit dem
Umzug nach W. äußere das Kind den Wunsch, zum Vater nach
Berlin zu ziehen. Aus dem früheren Verfahren, insbesondere
aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich,
dass beide Elternteile gleichermaßen geeignet seien, das Kind
angemessen zu versorgen, zu fördern und zu erziehen. Dies
bestätige auch der eingeholte Bericht des Jugendamtes des
Landkreises W. vom 7. Mai 2007. Deshalb sei im
vorliegenden Fall entscheidend, ob dem seit nunmehr einem
Jahr kontinuierlich geäußerten Wunsch des Kindes stattzugeben
sei.
5
Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten
vom 27. Juni 2003 bereits festgestellt, dass das Kind
aufgrund seines Alters und seines sehr guten intellektuellen
Entwicklungsstands die Konsequenzen seiner Sinnesäußerung
auch für die Zukunft überschauen könne. Weiter habe sie
festgestellt, dass für das Kind die Alternative - Leben
in Berlin - inzwischen vorstellbar und einschätzbar sei
und deshalb der Willensäußerung des Kindes besonderer Wert
beizumessen sei. Damals habe das Kind ausdrücklich den Wunsch
geäußert, bei der Mutter zu verbleiben. Die qualitativen
Bedingungen, die an den Willen eines Kindes gestellt würden,
müssten erfüllt sein, namentlich ein klarer Wille, der keinen
Zweifel lasse, ein konstanter Wille und ein
nachvollziehbarer, verstehbarer Wille. Diese Voraussetzungen
lägen nunmehr für den Wunsch des Sohnes, nach Berlin ziehen
zu wollen, ebenfalls vor. Er sei inzwischen vier Jahre älter
geworden, habe seit einem Jahr den Wunsch, zum Vater zu
ziehen, und wisse genau, was ihn dort erwarte. Dies habe auch
in dem vom Gericht mit dem Kind geführten Gespräch
festgestellt werden können. Der Junge habe unter anderem
seinen Wunsch damit begründet, zu seiner Mutter nicht mehr
das frühere Vertrauen zu haben. Im Wesentlichen habe es
hierzu vorgetragen, die Mutter habe ihn mit dem Umzug nach W.
überfahren, indem sie ihm erst kurz vor dem Umzug hiervon
Mitteilung gemacht und ihn in keiner Weise in ihre Pläne
eingeweiht habe. Hierdurch sei sein Vertrauen zu seiner
Mutter erschüttert. Weitere wesentliche Gründe habe der Junge
zwar nicht angeben können. Er sei in seinem Wunsch aber auch
durch Vorhalte nicht zu erschüttern gewesen. Ihm sei klar,
dass der Schulwechsel wiederum mit Schwierigkeiten verbunden
sei. Ebenso sei ihm in vollem Umfang klar, dass er sich neue
Freunde suchen müsse. Dies alles stelle aus seiner Sicht kein
größeres Problem dar.
6
Mit Rücksicht hierauf habe sich auch das
Jugendamt eindeutig für den Umzug des Kindes nach Berlin
ausgesprochen. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende
und angehörte Vertrauenslehrer der vom Kind besuchten Schule
in W. habe ebenfalls geäußert, dass das Kind ihm gegenüber
verschiedentlich unmissverständlich und in nachvollziehbarer
Weise dargelegt habe, dass es einen Umzug zu seinem Vater
wünsche. Auch er sei der Meinung, dieser Kindeswille sei
ernst zu nehmen und zu berücksichtigen.
7
b) Mit dem angegriffenen Beschluss vom
30. Oktober 2007 änderte das Oberlandesgericht den
amtsgerichtlichen Beschluss ab und wies den Antrag des Vaters
auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind
zurück.
8
Der Senat habe dem Kind einen
Verfahrenspfleger bestellt, der mit dem Kind zwei
ausführliche Gespräche geführt habe, über deren Inhalt er
berichtet habe. Der Senat habe ferner einen ergänzenden
Bericht des Jugendamts eingeholt und das Kind persönlich
angehört. Schließlich habe der Senat Beweis erhoben durch
zeugenschaftliche Vernehmung des Klassen- und
Vertrauenslehrers des Kindes.
9
Die Voraussetzungen für eine Abänderung des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 4. August 2000 und die
Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für
das Kind auf den Vater lägen nicht vor. Gemäß § 1696
Abs. 1 BGB setze eine Abänderung der bestehenden
Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts voraus, dass eine
solche aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührenden Gründen angezeigt sei. Die vom Gesetz
vorausgesetzten, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe
verlangten eine Steigerung gegenüber dem ansonsten gemäß
§ 1697a BGB maßgeblichen Kindeswohlerfordernis.
Erforderlich sei, dass die Vorteile der neuen Regelung die
Gesichtspunkte deutlich überwögen, die für die bestehende
Regelung stritten. Dem Gesichtspunkt der Kontinuität komme
damit eine erhöhte Bedeutung zu. Trotz fehlender materieller
Rechtskraft sollten Entscheidungen über das Sorgerecht nicht
ohne Weiteres abänderbar sein. Neben dem Kriterium der
Kontinuität seien bei der Kindeswohlprüfung vor allem die
Förderung der kindlichen Entwicklung und der Wille des Kindes
zu berücksichtigen. Hiernach lägen im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Änderung der bestehenden Regelung
nicht vor.
10
Die gegenwärtige häusliche und schulische
Situation des Kindes entspreche seinem Wohl. Das Kind sei
seit seiner Geburt von der Mutter betreut und erzogen worden.
Anhaltspunkte für Defizite bei der Betreuung und Erziehung
lägen nicht vor. Das Kind besuche altersgerecht die
6. Klasse eines Gymnasiums. Sein Klassen- und
Vertrauenslehrer habe das Kind als einen klugen und in jeder
Hinsicht normalen Jungen charakterisiert, der seiner
Einschätzung nach ein gutes Potential habe. Das Kind sei in
der Klassengemeinschaft eingebunden und dort anerkannt,
Defizite im Sozialverhalten seien vom Zeugen nicht
geschildert worden. Auch in seiner Anhörung durch den Senat
habe das Kind den Eindruck eines altersgerecht entwickelten
Kindes hinterlassen. Über Konflikte mit der Mutter habe das
Kind nicht berichtet. Vielmehr habe es geäußert, dass es mit
der Mutter und auch mit deren Lebensgefährten gut zurecht
komme. Es gebe auch keinen Streit wegen seines Wunsches, zum
Vater nach Berlin zu ziehen; es sei lediglich so, dass die
Mutter diesen Wunsch nicht verstehe. Das Kind habe an den
Wochenenden und in den Schulferien regelmäßigen Umgang mit
dem Vater. Die Bindungstoleranz sei damit auf Seiten der
Mutter mittlerweile in ausreichendem Maße vorhanden.
11
Eine Abänderung der bestehenden Regelung
könnte demnach allein wegen des vom Kind geäußerten Wunsches
geboten sein, zum Vater nach Berlin zu ziehen; dieses sei
jedoch nicht der Fall.
12
Bei der Kindeswohlprüfung sei der Wille des
Kindes ein wichtiges Kriterium, dessen Bedeutung mit dem
Alter des Kindes steige. Allerdings sei genau zu überprüfen,
wie der vom Kind geäußerte Wille zustande gekommen sei. Zu
überprüfen sei insbesondere, ob der geäußerte Wille
tatsächlich von einer stärkeren emotionalen Bindung zu einem
Elternteil getragen werde oder ob er von anderen Faktoren
beeinflusst sei, wie etwa dem Wunsch nach mehr Ungebundenheit
oder materieller Verwöhnung. Dabei könne der Kindeswille an
Bedeutung verlieren, wenn er auf der Beeinflussung durch die
Eltern beruhe.
13
Spätestens seit Ende 2006/Anfang 2007 äußere
das Kind kontinuierlich den Wunsch, zum Vater nach Berlin zu
ziehen. Entsprechend habe sich das Kind gegenüber seinen
Eltern, seinem Klassen- und Vertrauenslehrer und dem
Jugendamt geäußert. Auch im vorliegenden Verfahren habe das
Kind in den Gesprächen mit seinem Verfahrenspfleger und in
den Anhörungen durch das Amtsgericht und den Senat angegeben,
dass es lieber beim Vater leben wolle.
14
Es könne jedoch nicht festgestellt werden,
dass dieser vom Kind geäußerte Wille von einer wesentlich
engeren emotionalen Bindung zum Vater getragen werde. Das
Kind habe seinen Wunsch im Wesentlichen negativ damit
begründet, dass es das Vertrauen zur Mutter verloren habe.
Dies habe seine Ursache darin, dass diese mit ihm nach W.
verzogen sei, ohne ihn in die Entscheidungsfindung
einzubeziehen, und zuvor in Hannover die Probezeit auf einem
Gymnasium gegen seinen Willen habe verlängern wollen. Beides
liege jedoch mittlerweile mehr als ein Jahr zurück. Das Kind
habe keine aktuellen Ereignisse geschildert, die aus seiner
Sicht das Verhältnis zur Mutter belasteten. Ob die vom Kind
geschilderten, mehr als ein Jahr zurückliegenden Ereignisse
bei einem Kind in seinem Alter tatsächlich zu einem
dauerhaften Vertrauensverlust zu demjenigen Elternteil führen
könnten, der ihn seit seiner Geburt betreue, erscheine aus
Sicht des Senats zweifelhaft.
15
Positiv habe das Kind seinen Wunsch allein
damit begründet, dass es sich im Haushalt des Vaters wohler
fühle und zu diesem ein etwas besseres Verhältnis habe. In
seiner Anhörung durch den Senat habe das Kind hierzu auch auf
Nachfrage keine weiteren Angaben machen können. Auch in
seinen Gesprächen mit dem Verfahrenspfleger habe sich das
Kind nicht näher geäußert. Es bleibe damit offen, aus welchem
Grund die Beziehung zum Vater aus Sicht des Kindes eine
andere und bessere Qualität haben solle als diejenige zur
Mutter. Zwar könne von einem Kind in einem Alter des
verfahrensbetroffenen Kindes keine bis ins Einzelne gehende
Begründung erwartet werden. Die Angaben des Kindes blieben
jedoch allgemein und ließen auch keine kindgerechte
Schilderung einer engeren emotionalen Bindung zum Vater
erkennen.
16
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der vom Kind geäußerte Wille auf einer Beeinflussung
durch den Vater beruhe, könne im Ergebnis dahinstehen.
Entscheidend sei, dass sich der vom Kind geäußerte Wunsch,
zum Vater nach Berlin zu ziehen, in seinem alltäglichen Leben
nicht widerspiegle. Der Klassen- und Vertrauenslehrer habe
eindeutig und glaubhaft geschildert, dass das Kind in seiner
schulischen Umgebung einen unbeschwerten und fröhlichen
Eindruck mache, gut in die Klassengemeinschaft integriert und
bei seinen Mitschülern anerkannt sei. Das Kind lebe nach
seinem Eindruck im Hier und Jetzt und habe nach dem Ende der
Sommerferien ohne Zögern für das Amt des Klassensprechers
kandidiert. Gegenüber seinen Mitschülern habe das Kind den
eventuellen Umzug nach Berlin nicht thematisiert. Die
schulischen Leistungen gäben keinen ernsthaften Anlass zur
Sorge, wenn auch das Kind sein Potential noch nicht
ausgeschöpft habe.
17
Das Kind habe in seiner Anhörung durch den
Senat auch keine Konflikte im häuslichen Bereich geschildert.
Sein Verhältnis zur Mutter und zu deren Lebensgefährten sei
gut. Im Ergebnis lasse das alltägliche Leben des Kindes damit
nicht erkennen, dass dieses wegen seines nicht erfüllten
Wunsches, zum Vater zu ziehen, resigniere oder eine
Verweigerungshaltung einnehme.
18
Unter Berücksichtigung dieser Umstände stelle
der von dem erst 11-jährigen Kind geäußerte Wunsch keinen
Grund dar, der es rechtfertigen könnte, seinen derzeitigen
und seinem Wohl entsprechenden Lebensmittelpunkt im Haushalt
der Mutter in den Haushalt des Vaters nach Berlin zu
verlegen, zumal hiermit ein weiterer mit einem Schulwechsel
verbundener Umzug verbunden wäre.
19
c) Mit dem angegriffenen Beschluss vom
21. Dezember 2007 wies das Oberlandesgericht die vom
Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge, hilfsweise
Gegenvorstellung zurück.
20
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts.
21
3. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Niedersachsen und der Kindesmutter
zugestellt; ferner wurde allen Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Gegenstandswert gegeben.
22
Während das Land Niedersachsen von einer
Stellungnahme abgesehen hat, hat die Kindesmutter die
angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Der Beschwerdeführer
hat die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 10.000 €
angeregt.
23
4. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.
24
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
25
1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers
geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
26
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30.
Oktober 2007 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
27
a) Allerdings ist gegen den einfachrechtlichen
Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass gemäß § 1696
Abs. 1 BGB triftige, das Wohl des Kindes nachhaltig
berührende Gründe vorliegen müssen, um den Wechsel des Kindes
zum Vater zuzulassen, und eine Abänderung der Entscheidung
über das Aufenthaltsbestimmungsrecht besondere Anforderungen
an die Kindeswohlprüfung stellt, von Verfassungs wegen nichts
zu erinnern (vgl. dazu BVerfGK 5, 161 ).
28
b) Indes liegt dem Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2007 eine grundsätzlich
unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der dabei gebotenen
Berücksichtigung des kindlichen Willens zugrunde.
29
aa) Grundsätzlich ist die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich
unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der
zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht entzogen, es sei denn, dass
spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 1,
418 ). Nur dann, wenn aus der Entscheidung
Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines
Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung
für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, ist
das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts geboten (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 55, 171
). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe
lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des
Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleich bleibend
ziehen; ihm muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die
Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls
ermöglicht (vgl. BVerfGE 42, 163 ). Die Intensität
dieser Prüfung hängt namentlich davon ab, in welchem Maße von
der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl.
BVerfGE 83, 130 m.w.N.).
30
bb) Im Sorgerechtsverfahren ist der Wille des
Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl
vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
31
Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts
zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes
auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet
sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche
Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des
Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE
37, 217 ; 55, 171 ). Hierzu gehört,
dass der vom Kind aufgrund seines persönlichen Empfindens und
seiner eigenen Meinung geäußerte Wille als Ausübung seines
Rechts auf Selbstbestimmung bei der Entscheidung über sein
zukünftiges Verbleiben bei einem Elternteil hinreichend
Berücksichtigung findet.
32
Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch
eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage
ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit
zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrt
Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 26. September 2006 - 1 BvR 1827/06 -,
FamRZ 2007, S. 105 , und vom 23. März 2007 -
1 BvR 156/07 -, FamRZ 2007, S. 1078 ). Nur
dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu
eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung
getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich
durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl.
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR
1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845 ), erreicht
werden.
33
Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner
Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es
geboten erscheinen lassen können, ihm nachzukommen (vgl.
BVerfGE 55, 171 <180, 182 f.>; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2007 - 1 BvR
1426/07 -, FamRZ 2007, S. 1797 m.w.N.). Hat ein
Kind zu einem Elternteil eine stärkere innere Beziehung
entwickelt, so muss dies bei der Sorgerechtsentscheidung
berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 55, 171 ).
34
cc) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Oktober
2007 nicht stand.
35
Das Oberlandesgericht hat verkannt, welche
Tragweite dem von einem überdurchschnittlich entwickelten
11-jährigen Kind über einen langen Zeitraum hinweg geäußerten
Willen, von der Obhut seines betreuenden in die seines
anderen Elternteils zu wechseln, zukommt.
36
Obwohl das Oberlandesgericht davon ausgegangen
ist, dass das Kind seit langem den Wunsch habe, zu seinem
Vater zu ziehen, es diesen Wunsch über längere Zeit gegenüber
verschiedenen Personen bekundet und zudem angegeben habe,
sich im Haushalt des Vaters wohler zu fühlen, zu diesem ein
besseres Verhältnis und zu seiner Mutter nicht mehr so viel
Vertrauen wie zu seinem Vater zu haben, hat das
Oberlandesgericht ausgeführt, es habe nicht festgestellt
werden können, dass der vom Kind geäußerte Wunsch von einer
wesentlich engeren emotionalen Bindung zum Vater getragen
werde.
37
Soweit das Oberlandesgericht diesbezüglich
darauf abstellt, die Ereignisse, die aus Sicht des Kindes das
Verhältnis zur Mutter belasteten, lägen mehr als ein Jahr
zurück, weshalb zu bezweifeln sei, ob dies bei einem Kind in
seinem Alter tatsächlich zu einem dauerhaften
Vertrauensverlust führen könne, hätte das Oberlandesgericht
sich damit auseinandersetzen müssen, dass allein der
Zeitablauf nicht die Annahme rechtfertigen kann, der
Vertrauensverlust des Kindes sei weniger gewichtig. Es hätte
sich insoweit dazu verhalten müssen, dass sich der
Vertrauensverlust aufgrund der unveränderlichen Ablehnung des
kindlichen Wechselwunsches durch die Mutter trotz
nachhaltiger Willensbekundung des Kindes, beim Vater leben zu
wollen, und des parallel fortschreitenden Alters des Kindes
durchaus auch hat vergrößern können.
38
Auch die vom Oberlandesgericht angeführte
Begründung, das Kind habe seine Angabe, sich im Haushalt des
Vaters wohler zu fühlen und zu diesem ein besseres Verhältnis
zu haben, nicht näher begründen können, seine Angaben seien
allgemein geblieben und ließen auch keine kindgerechte
Schilderung einer engeren emotionalen Bindung zum Vater
erkennen, reicht nicht aus, um den Kindeswillen anzuzweifeln.
Denn zutreffend weist das Oberlandesgericht selbst darauf
hin, dass von einem Kind im Alter des verfahrensbetroffenen
Kindes keine bis ins Einzelne gehende Begründung erwartet
werden könne. Genau dies aber fordert das Oberlandesgericht
im Ergebnis von dem Jungen, ohne darzustellen, was ein
elfjähriges Kind, das zum Ausdruck bringen und plausibel zu
machen versucht, dass es lieber beim Vater leben will, denn
noch mehr darlegen müsste als den Vertrauensverlust bezüglich
der Mutter und ein etwas besseres Verhältnis zum Vater,
das
- hierzu verhält sich das Oberlandesgericht nicht - auch
durch Vater-Sohn-Aktivitäten (Fußball, Hertha-Spiele) geprägt
sei. Gefühlsmäßige Bindung kann nicht immer - und wenn, dann
nur teilweise - rational erfasst und begründet werden, weil
sie - wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt - ein
inneres Faktum ist.
39
Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt,
der geäußerte Wunsch des Kindes, zum Vater zu ziehen,
spiegele sich nicht in seinem alltäglichen Leben wider, da
die schulischen Leistungen des Kindes keinen Anlass zur Sorge
gäben, wenn auch das Kind sein Potential noch nicht
ausgeschöpft habe, ist diese Einschätzung nicht belegt. Der
als Zeuge vernommene Klassenlehrer des Kindes hat nämlich
lediglich bekundet, nach seinem Eindruck handele es sich um
einen „klugen Jungen mit einem guten Potential, der zur Zeit
seine Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft“ habe.
Demgegenüber hat der Verfahrenspfleger dem Gericht berichtet,
das Kind habe ihm erzählt, es habe im Zeugnis der 5. Klasse
in Geschichte eine Fünf, ansonsten mehrere Vierer und zwei
Dreier - und damit unterdurchschnittliche Noten - gehabt. Es
habe das Zeugnis selbst als nicht gut bezeichnet und als
Grund dafür angegeben, es habe sich seit geraumer Zeit nicht
mehr in W. wohl gefühlt. Vor diesem Hintergrund ist nicht
ersichtlich, worauf das Oberlandesgericht seine Annahme
stützt. Vielmehr wäre erforderlich gewesen, der Frage
nachzugehen, ob und warum die schulischen Leistungen des
Kindes nachgelassen haben, zumal es noch in der 4. Klasse als
hochbegabt eingeschätzt worden war. Eine mögliche Erklärung,
die das Oberlandesgericht hätte in Betracht ziehen müssen,
wäre, dass es sich bereits negativ auf das Kind ausgewirkt
hat, dass man sich seinem Wechselwunsch verschließt. Hierfür
spricht, dass die Sachverständige schon vier Jahre vor der
hier angegriffenen Entscheidung dem Kind eine hohe
Verstandesreife attestiert und ausgeführt hatte, aufgrund des
Alters des Kindes und seines sehr guten intellektuellen
Entwicklungsstandes sei davon auszugehen, dass das Kind die
Konsequenzen seiner Willensäußerung für die Zukunft
überschauen könne. Ebenso sei für das Kind die Alternative -
Leben in Berlin - inzwischen vorstellbar und
einschätzbar. Somit müsse der Willensäußerung des Kindes
besonderer Wert beigemessen werden. Die qualitativen
Bedingungen, die an den Willen von Kindern gestellt werden
müssten, seien erfüllt: ein klarer Wille, der keinen Zweifel
lasse, ein konstanter Wille und ein nachvollziehbarer,
verstehbarer Wille. In allen Familienrechtssachen gelte, dass
es ein Wohl des Kindes gegen seinen Willen nicht gebe, wenn
dieser Wille ausreichend formuliert werden könne und auf
förderliche Bedingungen zurückgehe.
40
Dass der Willensäußerung eines Kindes in
seiner Ausprägung als Ausdruck seiner mit zunehmendem Alter
immer ernster zu nehmenden Selbstbestimmtheit jedenfalls dann
hohes Gewicht bei der Frage zukommt, bei welchem Elternteil
das Kind künftig lebt, wenn - was das Oberlandesgericht hier
nicht in Frage stellt - das Kind diesen Wunsch
nachvollziehbar und ohne festgestellte Beeinflussung äußert,
hat das Oberlandesgericht ebenfalls nicht ausreichend
gewürdigt. Der Wille des Kindes spielt bei ausreichender
Verstandesreife gerade dann eine wichtige Rolle, wenn beide
Eltern über annähernd gleiche Erziehungseignung verfügen.
Soweit das Oberlandesgericht argumentiert, das alltägliche
Leben des Kindes lasse nicht erkennen, dass es wegen seines
nicht erfüllten Wunsches, zum Vater zu ziehen, resigniere
oder eine Verweigerungshaltung einnehme, verkennt dies, dass
der zu beachtende Wille eines Kindes nicht erst durch
erkennbare erste psychische Schäden Bestätigung finden muss,
um aus triftigen Kindeswohlgründen einen Wechsel des Kindes
zum anderen Elternteil anzuordnen. Zudem weist der
Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass das Kind bis zur
Endentscheidung des Oberlandesgerichts nicht unbedingt einen
Grund zur Traurigkeit gehabt hat. Denn es könnte aufgrund der
Entscheidung des Amtsgerichts und der Unterstützung seines
Wunsches durch das Jugendamt und den Verfahrenspfleger davon
ausgegangen sein, in Kürze zum Vater wechseln zu dürfen.
41
c) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2007 beruht auch auf dem
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn übertragen hätte,
wenn es dem Willen des Kindes mehr Bedeutung beigemessen
hätte.
42
d) Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Der
angegriffene Beschluss ist aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
43
2. Hierdurch wird zugleich die
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember
2007 gegenstandslos.
44
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
45
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).