BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3113/08 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter
anderem die Verwerfung einer fachgerichtlichen Anhörungsrüge
als unstatthaft nach Zurückweisung eines gegen Richter am
Oberlandesgericht gerichteten Ablehnungsgesuchs.
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1. Die Beschwerdeführer machten im
Ausgangsverfahren gegenüber den Beklagten
Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Mängel einer von
den Beklagten erworbenen Doppelhaushälfte geltend. Das
Landgericht wies die Klage ab. Gegen das Urteil richtet sich
die beim Oberlandesgericht anhängige Berufung der
Beschwerdeführer, mit welcher sie ihr Klageziel
weiterverfolgen. Auf die Mitteilung des Berufungsgerichts
durch den Senatsvorsitzenden, dass die Zurückweisung der
Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
ZPO beabsichtigt sei, lehnten die Beschwerdeführer den
Senatsvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das
Oberlandesgericht wies das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung
anderer Richter zurück. Daraufhin lehnten die
Beschwerdeführer „den gesamten Senat“ wegen Besorgnis der
Befangenheit ab.
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2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.
September 2008 wies das Oberlandesgericht - ebenfalls unter
Mitwirkung anderer Richter - auch diesen Antrag als
unbegründet zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht
zu.
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3. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen
Beschluss eine Anhörungsrüge, welche das Oberlandesgericht
mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. Oktober 2008 als
unzulässig zurückwies. Gegen eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung finde die Anhörungsrüge gemäß
§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht statt. Unter dem
Gesichtspunkt der Gegenvorstellung bleibe es bei der
Würdigung, dass Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit
nicht vorlägen.
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4. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 19 Abs.
4, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und
Art. 103 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des
Oberlandesgerichts vom 30. September 2008 und 28. Oktober
2008.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG
zu noch ist ihre Annahme gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Allerdings hat das Oberlandesgericht mit
der Zurückweisung der Anhörungsrüge als unstatthaft den
Anforderungen, welche sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts aus dem Recht auf effektiven
Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip und dem Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG an die
Auslegung und Anwendung von § 321a ZPO ergeben, nicht
hinreichend Rechnung getragen.
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a) § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO sieht
die Anhörungsrüge als statthaften Rechtsbehelf vor, wenn kein
anderer Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung gegeben ist.
Nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO findet die Anhörungsrüge
gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung
nicht statt.
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Diese Einschränkung der Anhörungsrüge in
§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei verfassungskonformer Auslegung
auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im
Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren
fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert
werden können (vgl. BVerfGE 119, 292 ). Der
Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit
Art. 103 Abs. 1 GG steht einer Auslegung der Norm
entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbständiges
Zwischenverfahren mit Bindungswirkung für das weitere
Verfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge
angegriffen werden könnten (vgl. BVerfGE 119, 292
). Insofern laufen die Maßstäbe zur Beurteilung
der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen
selbständige Zwischenentscheidungen mit den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche
Beurteilung der Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen die
ein Zwischenverfahren beendende Entscheidung gleich (vgl.
BVerfGE 119, 292 ).
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b) Fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen eine
mögliche Gehörsverletzung im Zwischenverfahren der
Richterablehnung ist daher - wie bei allen sonstigen
Zwischenverfahren auch - nach dem Grundsatz des
wirkungsvollen Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103
Abs. 1 GG notwendig, wenn in diesem Zwischenverfahren
abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere
Verfahren über den Ablehnungsantrag befunden wird und die
Entscheidung später nicht mehr im Rahmen einer
Inzidentprüfung korrigiert werden kann (vgl. BVerfGE 119, 292
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 31. Juli 2008 - 1 BvR 416/08 -, juris, Rn. 26).
Die insoweit abweichende frühere fachgerichtliche
Rechtsprechung ist überholt (BGH, Beschluss vom 25. April
2007 - AnwZ (B) 102/05 -, NJW 2007, S. 3786 f.; BAG,
Beschluss vom 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) -, NJW 2007,
S. 1379 f.; so auch: Vollkommer, in: Zöller, ZPO,
27. Aufl. 2009, § 46 Rn. 14a).
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c) Bei der verfahrensgegenständlichen
Zurückweisung der Ablehnung von Richtern am Oberlandesgericht
handelt es sich um eine nach den einschlägigen Vorschriften
der Zivilprozessordnung und der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs für das weitere Verfahren bindende
Entscheidung.
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aa) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
ist unanfechtbar, da sie keinem Rechtsmittel oder
Rechtsbehelf mehr unterliegt. Nur der einen Ablehnungsantrag
zurückweisende Beschluss des Amts- oder Landgerichts in
erster Instanz, nicht jedoch Beschlüsse des
Oberlandesgerichts können gemäß § 46 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8.
November 2004 - II ZB 24/03 -, NJW-RR 2005, S. 294
; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008,
§ 46 Rn. 7 f.; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 46 Rn. 14a). Die Rechtsbeschwerde ist
unstatthaft, weil sie nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz - was
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE
107, 395 ) - nicht vorgesehen. Eine
„außerordentliche“ Beschwerde neben den gesetzlich normierten
Rechtsmitteln kommt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom
8. November 2004 - II ZB 24/03 -, NJW-RR 2005, S. 294
).
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bb) Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
kann auch im weiteren Verfahren nicht mehr auf ihre
Richtigkeit oder auf eine mögliche Gehörsverletzung überprüft
werden.
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Wird die Berufung wie beabsichtigt durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen,
so ist die Überprüfung der Zwischenentscheidung durch ein
Rechtsmittelgericht infolge der Unanfechtbarkeit der
Hauptsacheentscheidung gemäß § 522 Abs. 3 ZPO
ausgeschlossen.
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Sollte abweichend von dem erteilten Hinweis
eine ihrerseits anfechtbare Hauptsacheentscheidung getroffen
werden, würde § 557 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine Inzidentprüfung der
unanfechtbaren Zwischenentscheidung des Oberlandesgerichts
durch das Revisionsgericht im Rahmen eines Rechtsmittels
gegen die von den erfolglos abgelehnten Richtern getroffene
Hauptsacheentscheidung ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom
8. November 2004 - II ZB 24/03 -, NJW-RR 2005, S. 294
; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB
244/04 -, NJW-RR 2007, S. 411; BGH, Beschluss vom 30.
November 2006 - III ZR 93/06 -, NJW-RR 2007, S. 775
; ebenso: BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a
SB 18/06 B -, NZS 2008, S. 331 ; BAG, Beschluss
vom 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 -, juris, Rn. 5; Bork,
in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 46 Rn. 8;
Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008,
§ 46 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann,
ZPO, 67. Aufl. 2009, § 46 Rn. 13). Dies gilt auch dann,
wenn wie im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde gegen die
Zwischenentscheidung nicht zugelassen wurde (vgl. BGH,
Beschluss vom 30. November 2006 - III ZR 93/06 -, NJW-RR
2007, S. 775 ).
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Der Bundesgerichtshof folgt insoweit
ausdrücklich nicht einer in der Literatur vertretenen
Auffassung, nach der eine inzidente Prüfung des erfolglos vor
dem Oberlandesgericht geltend gemachten Ablehnungsgrundes im
Revisionsverfahren gegen die instanzbeendende Entscheidung
durchzuführen sei, wenn die Rechtsbeschwerde gegen die
Entscheidung im Zwischenverfahren nicht zugelassen wurde
(vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 46
Rn. 14a; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008,
§ 46 Rn. 4; Gehrlein, in: Münchener Kommentar ZPO, Bd.
1, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 2).
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der
Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 2006 (1 BvR
2719/06). Dort wurde zwar davon ausgegangen, dass die Frage
der Befangenheit zunächst im fachgerichtlichen Rechtszug mit
der Anfechtung der Endentscheidung des Berufungsgerichts
einer Inzidentkontrolle durch das Revisionsgericht zuzuführen
sei (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
27. November 2006 - 1 BvR 2719/06 -, NJW-RR 2007, S. 409
mit Bezugnahme auf: Vollkommer, NJW 2001,
S. 1827 ; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25.
Aufl. 2005, § 46 Rn. 14a; Heinrich, in: Musielak, ZPO,
5. Aufl. 2007, § 46 Rn. 4). Die Entscheidung
berücksichtigt jedoch noch nicht die oben dargestellte
Entwicklung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
ist im Übrigen auch durch die Senatsentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007 (BVerfGE 119,
292) überholt. Da sich der Kammerbeschluss vom 27. November
2006 auf die Wiedergabe der einfachrechtlichen Auslegung von
§ 557 Abs. 2 ZPO beschränkt hat, kann ihm auch keine
Aussage dahingehend entnommen werden, dass eine inzidente
Überprüfung der Zwischenentscheidung in der Revisionsinstanz
aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten wäre
(missverständlich insoweit: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27.
Aufl. 2009, § 46 Rn. 14a).
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Die vom Bundesgerichtshof in Fällen der
prozessualen Überholung der gegen die erstinstanzliche
Ablehnungsentscheidung gerichteten Beschwerde aus
prozessökonomischen Gründen für den Berufungsrechtszug
zugelassene Ausnahme greift ersichtlich nicht ein (vgl. BGH,
Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04 -, NJW-RR
2007, S. 411).
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Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war
daher unabhängig davon, ob die Hauptsacheentscheidung durch
Urteil oder Beschluss getroffen wird, für das weitere
Verfahren bindend. Sie stellt in verfassungskonformer
Auslegung von § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO eine mit der
Anhörungsrüge angreifbare Entscheidung dar.
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2. Die Verfassungsbeschwerde war dennoch nicht
zur Entscheidung anzunehmen, weil dies nicht zur Durchsetzung
der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer
angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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Zwar sind Entscheidungen der Fachgerichte über
Ablehnungsgesuche jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend
Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über
eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in
weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert
werden können, selbständig mit der Verfassungsbeschwerde
anfechtbar (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 24, 56
; 119, 292 ). Gleichermaßen gilt
dies für die im Richterablehnungsverfahren ergangene
Entscheidung des Oberlandesgerichts über die von den
Beschwerdeführern erhobene Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 119,
292 ).
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch
unzulässig, weil sie nicht in einer § 23 Abs. 1
Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden
Weise begründet wurde. Sie ist auch in der Sache ohne
Aussicht auf Erfolg. Dies gilt insbesondere im Blick auf die
Behandlung der Anhörungsrüge der Beschwerdeführer als
unstatthaft. Das Oberlandesgericht hat die mit dieser Rüge
zugleich verbundene Gegenvorstellung nach inhaltlicher
Prüfung für unbegründet erachtet und dargelegt, dass die von
den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente bereits in dem
angegriffenen Beschluss vom 30. September 2008 berücksichtigt
worden seien. Dies lässt erkennen, dass mit der Anhörungsrüge
eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht dargelegt wurde mit der Folge, dass
die Rüge auch bei unterstellter Statthaftigkeit mangels
ausreichender Begründung unzulässig, jedenfalls aber
unbegründet gewesen wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.