BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 312/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 7. Januar 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts
Osterholz-Scharmbeck vom 8. Juni 2007 - 15 L 37/05 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit damit den Beschwerdeführern aufgegeben
wird, das unter Zwangsverwaltung stehende Objekt in der . . .
zu räumen (Ziffer 2 des Tenors). Der Beschluss des
Landgerichts Verden vom 4. September 2007 - 1 T 379/07 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf
Eigentum aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes, soweit darin ihre sofortige Beschwerde gegen
die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts und ihr Antrag
auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der
sofortigen Beschwerde zurückgewiesen wird. Insoweit werden
die Beschlüsse aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
Osterholz-Scharmbeck zurückverwiesen.
Der Beschluss des Landgerichts Verden vom
2. Januar 2008 - 1 T 379/07 - ist gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Das Land Niedersachsen hat den
Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren einschließlich des
einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt. Der
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 4.000 € (in
Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe ist mit der Anordnung der
Kostenerstattung erledigt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Räumung
einer Wohnung im Rahmen der Zwangsverwaltung. Die
Beschwerdeführer sind Miteigentümer eines mit einem
Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks. Sie hatten das
Grundstück an eine GmbH & Co. KG vermietet und waren als
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH tätig. Die GmbH &
Co. KG vermietete wiederum die Wohnungen des
Mehrfamilienhauses an Dritte. Einen Teil des Grundstücks
nutzten die Beschwerdeführer zu eigenen Wohnzwecken.
2
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005
ordnete das Amtsgericht hinsichtlich des Grundstücks der
Beschwerdeführer wegen einer grundpfandrechtlich gesicherten
Darlehensverbindlichkeit die Zwangsverwaltung an. Der vom
Amtsgericht bestellte Zwangsverwalter konnte das Objekt
jedoch erst am 28. Februar 2007 in Besitz nehmen, und
zwar anlässlich eines vom Landgericht in anderer Sache
durchgeführten Ortstermins. Zuvor hatte der Zwangsverwalter
das Mietverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der
GmbH & Co. KG wirksam gekündigt. Nach seinem
Inbesitznahmebericht vom 2. März 2007 überließ der
Zwangsverwalter den Beschwerdeführern die für ihren Hausstand
unentbehrlichen Räume zur Nutzung. Unter dem 12. April
2007 beantragte der Zwangsverwalter jedoch, den
Beschwerdeführern die vollständige Räumung des Grundstücks
aufzugeben. Diesen Antrag begründete er mit einer von den
Beschwerdeführern ausgehenden Gefährdung der
Zwangsverwaltung. Die Beschwerdeführer hätten der
Inbesitznahme massiven Widerstand entgegengesetzt. Sie hätten
über die von ihnen beherrschte GmbH & Co. KG zu Unrecht
Mieten eingezogen sowie die Weitervermietung der auf dem
Grundstück vorhandenen freien Wohnungen verhindert. In ihren
Stellungnahmen hierzu bestritten die Beschwerdeführer
dies.
3
Mit dem angegriffenen Beschluss vom
8. Juni 2007 hat das Amtsgericht dem Antrag des
Zwangsverwalters stattgegeben, die Beschwerdeführer mit einer
dreimonatigen Frist ab Rechtskraft der Entscheidung zur
Räumung verpflichtet und entgegenstehende Anträge der
Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine
Räumung nach § 149 Abs. 2 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) seien gegeben.
Von Beginn des Verfahrens an sei dem Zwangsverwalter der
Zutritt zu dem Grundstück verwehrt worden. Er habe das
Zutrittsrecht in einem Rechtsstreit gegen die GmbH & Co.
KG titulieren lassen und mit einem Zwangsgeld durchsetzen
müssen. Erst nach einem auf die sofortige Beschwerde der GmbH
& Co. KG hin anberaumten Ortstermin des Landgerichts habe
der Zwangsverwalter das Grundstück betreten und den
Inbesitznahmebericht anfertigen können. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin weiter Mieten einziehe, obgleich der
Zwangsverwalter das Mietverhältnis zur GmbH & Co. KG
beendet habe. Da die Tätigkeit des Zwangsverwalters durch das
Verhalten der Beschwerdeführer erheblich erschwert und auch
der Ertrag des Grundstücks erheblich gefährdet werde, sei dem
Antrag des Zwangsverwalters auf Erlass einer
Räumungsanordnung stattzugeben.
4
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
mit dem angegriffenen Beschluss vom 4. September 2007
zurückgewiesen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abgelehnt. Das Amtsgericht habe nach umfassender Würdigung
und Abwägung des Verhaltens der Beschwerdeführer zu Recht
eine Gefährdung der Verwaltung des Grundstücks angenommen.
Dem sei unter Berücksichtigung der Weigerung der
Beschwerdeführer, den Zwangsverwalter das Grundstück in
Besitz nehmen zu lassen, sowie mit Rücksicht auf ihr weiteres
Verhalten zuzustimmen. Denn die Beschwerdeführer zögen Mieten
ein, die dem Zwangsverwalter nach der Kündigung des
Mietverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der GmbH
& Co KG zustünden. Auch wenn der Zwangsverwalter ab 2006
durch ein Zahlungsverbot bewirkt gehabt habe, dass die von
der Gemeinde für einzelne Mieter gezahlten Mieten an ihn
abgeführt worden seien, hätten die Beschwerdeführer die
Darstellung des Zwangsverwalters, dass sie von bestimmten
Mietern weiterhin Mieten einzögen, nicht entkräftet. Die
Einziehung ihnen nicht zustehender Mieten stelle eine
erhebliche Gefährdung der Verwaltung dar. Deshalb sei es
nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Amtsgericht nicht zu
Maßregeln im Sinne des § 25 ZVG gegriffen, sondern gemäß
§ 149 Abs. 2 ZVG die Räumung angeordnet habe.
Schließlich seien die Beschwerdeführer dem Vortrag des
Zwangsverwalters nicht entgegengetreten, sie hätten einem
früheren Mieter bei seinem Auszug die Wohnungsschlüssel
abgenommen und die Wohnung sodann unbekannten Nachmietern
überlassen. Auch darin liege unzweifelhaft eine Gefährdung
der Grundstücksverwaltung, weil die Beschwerdeführer die
Verwaltung nachhaltig störten und sich weiterhin ihnen nicht
mehr zustehende Eigentümerbefugnisse anmaßten. Dadurch würden
die Aussichten der Gläubiger geschmälert, Befriedigung zu
erlangen. Angesichts der erheblichen Eingriffe erscheine die
angeordnete Räumung insgesamt erforderlich, um weiteren
Schaden von der Gläubigerin abzuwenden. Im Hinblick auf die
gewährte Räumungsfrist sei die Räumungsanordnung unter
Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen
verhältnismäßig. Da das Rechtsmittel keine Aussicht auf
Erfolg habe, komme nach § 114 ZPO auch die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
5
Mit einem ebenfalls angegriffenen Beschluss
vom 2. Januar 2008 hat das Landgericht die Anhörungsrüge
der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Unzutreffend führten die
Beschwerdeführer aus, dass keine Auseinandersetzung mit ihrem
Vorbringen stattgefunden habe. Der angefochtene Beschluss
setze sich zum einen mit dem maßgebenden Vorbringen der
Beschwerdeführer, zum anderen mit den zur Gerichtsakte
gereichten Aktenteilen anderer Verfahren auseinander. In der
Gesamtschau erweise sich das Vorbringen des Zwangsverwalters
als überzeugend.
6
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3,
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 103
Abs. 1 GG.
7
Obgleich sie sämtliche Tatsachen bestritten
hätten, welche der Zwangsverwalter zur Begründung seines
Antrages auf Anordnung der Räumung nach § 149
Abs. 2 ZVG und zur Darlegung einer Gefährdung der
Zwangsverwaltung herangezogen habe, hätten sowohl das Amts-
als auch das Landgericht die angegriffenen Entscheidungen
ohne Beweisaufnahme auf den streitigen Vortrag des
Zwangsverwalters gestützt.
8
Ferner hätten die Gerichte das ihnen in
Zusammenhang mit den § 25, § 149 Abs. 2 ZVG
zustehende Ermessen nicht gebraucht. In den Begründungen
fänden sich keine entsprechenden Ausführungen, etwa zu
milderen Mitteln. Weder der Zwangsverwalter noch die Gerichte
hätten beachtet, dass es sich bei der Räumung nach § 149
Abs. 2 ZVG um eine nur als ultima ratio in Betracht
kommende Maßnahme handele.
9
Gelegenheit zur Stellungnahme haben für das
Land Niedersachsen das Niedersächsische Justizministerium
sowie der Zwangsverwalter und die Gläubigerin erhalten.
10
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführer gegen die vom Amtsgericht mit seinem
angegriffenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur
Räumung der ihnen überlassenen Wohnräume sowie gegen die
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und ihres
Prozesskostenhilfeantrages mit dem angegriffenen Beschluss
des Landgerichts vom 4. September 2007 wenden
(§ 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b,
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Insofern ist die
Verfassungsbeschwerde zulässig und unter Berücksichtigung der
in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits
hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als
verletzt gerügten Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs.
1 GG offensichtlich begründet. Dagegen ist die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der weiteren Gegenstände
der angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts unzulässig,
weil die Beschwerdeführer sie nicht in einer den
Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügenden Weise begründet haben. Insofern
kommt eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht in
Betracht. Der Beschluss des Landgerichts vom 2. Januar
2008 über die Anhörungsrüge wird mit der Aufhebung der
vorangegangenen, angegriffenen Entscheidungen
gegenstandslos.
11
a) Sowohl der Beschluss des Amtsgerichts vom
8. Juni 2007 als auch der Beschluss des Landgerichts vom
4. September 2007 verstoßen gegen das
Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 14
Abs. 1 GG.
12
aa) Der Eigentumsgarantie kommt im sozialen
Rechtsstaat eine besondere Bedeutung zu. Sie will den
konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers
sichern. Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem
Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im
vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen
damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche
Lebensgestaltung zu ermöglichen. Diese Garantiefunktion
beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen
Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige
Verfahrensrecht ein. Daraus folgt bereits unmittelbar die
Pflicht, bei Eingriffen in dieses Grundrecht einen effektiven
Rechtsschutz zu gewähren. Das schließt den Anspruch auf eine
„faire Verfahrensführung" ein, der nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu den wesentlichen
Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips gehört. Dies gilt auch
für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der
Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in
das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners
vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt,
wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des
Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die
Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die
Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer
unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um
Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfGE 46, 325
sowie auch BVerfGE 49, 220 ;
51, 150 ).
13
Für den mit der hier vorliegenden
Zwangsverwaltung eines Grundstücks verbundenen Eingriff in
das Eigentum der Schuldner ergeben sich entsprechende
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der hierzu
ermächtigenden Bestimmungen im Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Der Eingriff in
das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundeigentum ist
lediglich im Hinblick auf den legitimen Zweck des
Vollstreckungsrechts, nämlich die Durchsetzung der
titulierten Forderung des Gläubigers, und unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Dies strahlt
auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des
Zwangsversteigerungsgesetzes aus und ist von den zuständigen
Fachgerichten zu beachten.
14
Allerdings kontrolliert das
Bundesverfassungsgericht die Berücksichtigung der
Ausstrahlungswirkung materieller Grundrechte und darunter
auch des Art. 14 Abs. 1 GG nur eingeschränkt. So
hat das Bundesverfassungsgericht in Zusammenhang mit der
Auslegung und Anwendung des materiellen Zivilrechts
entschieden, dass die Fachgerichte zwar die durch die
Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten haben und die
im betreffenden Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger Grundlage
zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise
nachvollziehen müssen, die den Eigentumsschutz beachtet und
unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die
Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch erst
erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie,
insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und
auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten
Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361
; 79, 292 ; 89, 1
).
15
bb) Gemessen hieran verletzen sowohl der
Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Juni 2007 als auch die
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September
2007 das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer aus
Art. 14 Abs. 1 GG
16
(1) Da Art. 14 Abs. 1 GG den mit der
Zwangsverwaltung verbundenen Eingriff in das Grundeigentum
nur zu dem Zweck gestattet, die vollstreckungsfähige
Forderung des Gläubigers durchzusetzen, darf mit den auf das
Eigentum zugreifenden Zwangsmitteln keine Sanktion für
früheres Fehlverhalten des Schuldners, sondern nur Druck zur
Begleichung der berechtigten Forderungen verbunden werden.
Dem trägt § 149 Abs. 2 ZVG Rechnung, der die
Räumung eines zwangsverwalteten Grundstücks gestattet, wenn
der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das
Grundstück oder die Verwaltung gefährdet. Darf und muss bei
der Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzung auch auf in der
Vergangenheit liegende Umstände abgestellt werden, wie etwa
ein Abschrecken von Miet- oder Pachtinteressenten oder die
Weigerung, geschuldete Betriebs- oder Verbrauchskosten zu
erstatten (vgl. Engels, in:
Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer,
Zwangsversteigerungsgesetz, 13. Auflage 2008, § 149
Rn. 19 ff.; Stöber, in: ders.,
Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Auflage 2006, § 149
Rn. 3.2), ist doch ausschlaggebend, dass der Ertrag des
Grundstücks durch ein zu befürchtendes Verhalten gefährdet
sein muss (vgl. LG Bremen, Beschluss vom 8. September
1955 - 5 T 559/55 -, MDR 1956, S. 48). Die Vorschrift
knüpft damit zwar an ein in der Vergangenheit liegendes
Verhalten des Schuldners an, verlangt mit dem Merkmal der
Gefährdung aber davon ausgehende nachteilige Wirkungen für
den Vollstreckungserfolg. Eine Auslegung und Anwendung des
§ 149 Abs. 2 ZVG, die zwar auf vergangene Umstände
abstellt, aber nicht auf deren Bedeutung für die weitere
Zwangsverwaltung und so auf eine Gefahrenprognose verzichtet,
verwischt den Unterschied zwischen einer repressiv wirkenden
Sanktion und der präventiven Sicherung der Zwangsverwaltung,
der § 149 Abs. 2 ZVG ausschließlich dient. Ein
solches Fehlverständnis des § 149 Abs. 2 ZVG
verletzte nicht nur einfaches Verfahrensrecht, sondern würde
auch die Bedeutung des Eigentumsgrundrechts in diesem Bereich
verkennen.
17
Das Grundeigentum verlangt bei der Anwendung
von Maßnahmen der Zwangsverwaltung darüber hinaus insofern
Beachtung, als es, wie bei jedem anderen Grundrechtseingriff
auch, nur den Einsatz des bei gleicher Eignung jeweils
mildesten und gemessen an sonst zur Verfügung stehenden
Maßnahmen verhältnismäßigen Zwangsmittels gestattet. Bei
Behinderungen der Zwangsverwaltung durch Gefährdung des
Grundstücksertrages räumt das Zwangsvollstreckungsrecht dem
Gericht ein Auswahlermessen zwischen der in § 149
Abs. 2 ZVG vorgesehenen Räumungsanordnung und anderen
zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln ein,
wie sie § 25 Satz 1 ZVG vorsieht, der nach
§ 146 Abs. 1 ZVG auch im Verfahren der
Zwangsverwaltung Anwendung findet (vgl. Engels, a.a.O.,
§ 146 Rn. 52). Danach kommen beispielsweise auch
eine bloße Androhung der Räumung oder die Verhängung eines
Zwangsgeldes für den Fall weiterer Behinderungen in Betracht.
Maßgebend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Das
zuständige Gericht entscheidet hier nach pflichtgemäßem
Ermessen (vgl. Engels, a.a.O., § 149 Rn. 27;
Stöber, a.a.O., § 149 Rn. 3.6 und 3.7.). Eine
Auslegung und Anwendung des § 149 Abs. 2 ZVG,
welche die über § 25 Satz 1 ZVG eröffnete
Möglichkeit anderer, namentlich milderer Zwangsmittel nicht
in den Blick nimmt und den damit eingeräumten
Ermessensspielraum übersieht oder in einer nicht
nachvollziehbaren Weise ausübt, verletzt mit dem
Vollstreckungsrecht in aller Regel auch Art. 14
Abs. 1 GG.
18
Über diese Ausstrahlungswirkung hinaus ergibt
sich aus dem Eigentumsgrundrecht das Gebot effektiven
Rechtsschutzes (vgl. auch BVerfGE 49, 252 ).
Effektiver Rechtsschutz wiederum erfordert eine grundsätzlich
umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des
Streitgegenstandes durch den zuständigen Richter (vgl.
BVerfGE 85, 337 ; 97, 169 ). Dies gilt
auch für die Auslegung und Anwendung des § 149
Abs. 2 ZVG.
19
(2) Diesen Anforderungen wird die Anwendung
des § 149 Abs. 2 ZVG durch das Amtsgericht weder
auf der Tatbestands- noch auf der Rechtsfolgenseite
gerecht.
20
(a) So hat das Amtsgericht zwar zutreffend
allgemein ausgeführt, dass § 149 Abs. 2 ZVG die
Gefährdung des Grundstücksertrages erfordert. Soweit es diese
Gefährdung jedoch darauf gestützt hat, dass die
Beschwerdeführer dem Zwangsverwalter von Beginn an den
Zutritt zu dem zu verwaltenden Grundstück verweigert hätten,
hat es nicht dargetan, auf welcher Grundlage es zu dieser
Feststellung gelangt ist. Vielmehr hat das Amtsgericht
insofern lediglich auf das Vorbringen des Zwangsverwalters
Bezug genommen und ist diesem ohne die von Verfassungs wegen
gebotene umfassende tatsächliche Prüfung gefolgt. Mit dem
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere
in dem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 - die
Beschwerdeführer haben hier ausdrücklich bestritten, dass sie
der Besitzergreifung durch den Zwangsverwalter massiven
Widerstand entgegengesetzt hätten - hat sich das Amtsgericht
jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern es hat lediglich
festgestellt, dass die Beschwerdeführer den entsprechenden
Behauptungen des Zwangsverwalters entgegengetreten seien. Von
der gebotenen Würdigung des beiderseitigen Vorbringens sowie
der Erhebung und Würdigung von Beweisen hat es jedoch ohne
erkennbaren Grund abgesehen.
21
Ebenso wenig hat das Amtsgericht dargetan,
inwiefern von einer Zutrittsverweigerung in der Vergangenheit
auch nach der zwischenzeitlich unstreitig erfolgten
Inbesitznahme des zu verwaltenden Grundstücks durch den
Zwangsverwalter noch auf eine Gefährdung des
Grundstücksertrages geschlossen werden kann. Das Amtsgericht
hat keinerlei Erwägungen dazu angestellt, ob dem
Zwangsverwalter von den Beschwerdeführern gegenwärtig oder
zukünftig noch eine Besitzentziehung oder -störung droht.
Solches ist auch nicht ohne weiteres erkennbar.
22
Soweit das Amtsgericht die Gefährdung des
Grundstücksertrages auf die unberechtigte Einziehung von
Mietforderungen durch die Beschwerdeführer gestützt hat,
liegt dem insofern ein Verstoß gegen das Gebot effektiven
Rechtsschutzes zugrunde, als das Gericht sich auch
diesbezüglich nicht mit dem entgegenstehenden Vorbringen aus
dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 7. Mai 2007
auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführer hatten
vorgetragen, sie hätten selbst keine Mieten eingezogen und
die GmbH & Co. KG sei bis zur wirksamen Kündigung des
Mietverhältnisses durch den Zwangsverwalter zur Einziehung
von Mieten berechtigt gewesen. Ferner habe das Sozialamt für
bestimmte Mieter die Mieten bereits seit Monaten unmittelbar
an den Zwangsverwalter gezahlt. Auch insofern fehlt es an der
gebotenen umfassenden tatsächlichen Prüfung.
23
(b) Im Zusammenhang mit der ausgesprochenen
Rechtsfolge hat das Amtsgericht die Ausstrahlungswirkung des
Art. 14 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es sich
nach den die Räumungsanordnung betreffenden
Entscheidungsgründen nicht mit anderen Möglichkeiten der
Gefahrenabwehr, namentlich nicht mit § 25 Satz 1
ZVG auseinandergesetzt hat. Den Gründen der angegriffenen
Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht einmal zu entnehmen,
ob es überhaupt ein Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Seine
Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 149
Abs. 2 ZVG sprechen eher dagegen.
24
(c) Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht
auch auf den vorgenannten Verfassungsverstößen. Denn sie
betreffen tragende Gründe; andere, selbständig tragende
Erwägungen hat das Amtsgericht im Rahmen des § 149
Abs. 2 ZVG nicht angestellt.
25
(3) Auch das Landgericht hat mit seiner
Entscheidung vom 4. September 2007 Art. 14 Abs. 1
GG verletzt.
26
(a) Das Landgericht hat ebenso wenig wie das
Amtsgericht im Hinblick auf die Zutrittsverweigerung durch
die Beschwerdeführer in der Vergangenheit dargetan, inwiefern
der Zwangsverwalter trotz der zwischenzeitlich erfolgten
Inbesitznahme des Grundstücks von den Beschwerdeführern auch
in Zukunft Behinderungen der Zwangsverwaltung zu befürchten
hat. Außerdem hat das Landegericht zum tatsächlichen Nachweis
der in der Vergangenheit erfolgten Zutrittsverweigerung
lediglich auf den Vermerk eines Einzelrichters in einem
Verfahren unter Beteiligung des Zwangsverwalters und der GmbH
& Co. KG abgestellt, ohne sich mit dem diesbezüglichen
Bestreiten der Beschwerdeführer hinreichend
auseinanderzusetzen. Eine den Anforderungen effektiven
Rechtsschutzes entsprechende Würdigung ist schon deshalb
unterblieben. Den Ausführungen des Landgerichts ist insofern
lediglich zu entnehmen, dass es - wie das Amtsgericht - dem
Vortrag des Zwangsverwalters gefolgt ist und den
Beschwerdeführern die Widerlegung des gegnerischen Vortrages
nicht gelungen sein soll, nicht hingegen, warum den
Beschwerdeführern die Widerlegung des Vortrages des
Zwangsverwalters überhaupt oblegen hat, warum ihnen dies
nicht gelungen sein soll und warum es dazu nicht einer
Beweisaufnahme bedurft hat.
27
Soweit das Landgericht auf die Einziehung von
Mietforderungen abgestellt hat, bestehen hier die bereits zum
Beschluss des Amtsgerichts ausgeführten
verfassungsrechtlichen Bedenken in gleicher Weise. Das
Landgericht hat sich ebenfalls nicht erkennbar mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
Diesbezüglich fehlt es an der von Verfassungs wegen gebotenen
umfassenden tatsächlichen Prüfung des Streitstoffs.
28
(b) Auf der Rechtsfolgenseite des § 149
Abs. 2 ZVG hat das Landgericht zwar erkannt, dass auch
Sicherungsmaßnahmen nach § 25 Satz 1 ZVG in Frage
kommen könnten, von dem ihm danach eingeräumten
Auswahlermessen aber nicht inhaltlich oder jedenfalls in
schwerwiegend fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Denn das
Landgericht hat in den Entscheidungsgründen zwar auf
§ 25 und § 149 Abs. 2 ZVG Bezug genommen, zur
Rechtfertigung der vom Amtsgericht getroffenen Auswahl aber
lediglich ausgeführt, dass in dem Einziehen dem
Zwangsverwalter zustehender Mietforderungen seitens der
Beschwerdeführer eine erhebliche Gefährdung der Verwaltung
liege. Diese Begründung hat das Landgericht später wiederholt
und zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auf die
Räumungsfrist hingewiesen. Erwägungen zur Eignung,
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Räumungsanordnung und
zu alternativ in Betracht kommenden Maßregeln der
Gefahrenabwehr im Hinblick auf den Zweck der
Zwangsverwaltung, wie sie nicht nur nach § 25
Satz 1, § 149 Abs. 2 ZVG, sondern auch von
Verfassungs wegen geboten gewesen wären, hat das Landgericht
jedoch nicht angestellt.
29
(c) Die Entscheidung des Landgerichts über die
sofortige Beschwerde beruht auf den vorgenannten
Verfassungsverstößen, weil diese die tragenden Erwägungen im
Rahmen des § 149 Abs. 2 ZVG betreffen und das
Landgericht darüber hinaus keine selbständig tragenden Gründe
genannt hat.
30
(d) Die festgestellten Verfassungsverstöße
betreffen nicht nur die Entscheidung des Landgerichts über
die sofortige Beschwerde und die Räumungsanordnung nach
§ 149 Abs. 2 ZVG, sondern auch die Ablehnung der
für das Beschwerdeverfahren begehrten Prozesskostenhilfe.
Denn das Landgericht hat seine diesbezügliche Entscheidung
ebenfalls ausschließlich auf die Erfolgsaussichten der
sofortigen Beschwerde und § 114 ZPO gestützt. Auch aus
der Entscheidung über die Anhörungsrüge ergibt sich nichts
anderes.
31
b) Da die Verfassungsbeschwerde bereits allein
mit Rücksicht auf die Erwägungen zu Art. 14 Abs. 1 GG
anzunehmen war, erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren
als verletzt gerügten Rechten.
32
2. Da sowohl die angegriffene Entscheidung des
Amtsgerichts als auch der Beschluss des Landgerichts vom
4. September 2007 gegen Art. 14 Abs. 1 GG
verstoßen, ist der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich beider
Entscheidungen stattzugeben. Im Hinblick auf den hier
grundsätzlich auf zwei Instanzen begrenzten Rechtszug sowie
die Art der festgestellten Rechtsfehler ist nicht nur die
Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde
und das entsprechende Prozesskostenhilfegesuch der
Beschwerdeführer aufzuheben, sondern es bedarf der Aufhebung
auch der erstinstanzlichen Entscheidung. Danach ist die Sache
an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2
BVerfGG.
33
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG.
34
Bei der Festsetzung der Gegenstandswerte hat
die Kammer neben der nach § 22 Abs. 1 RVG gebotenen
Zusammenrechnung das objektive und das subjektive Interesse
sowie den Umfang und die Schwierigkeit der erforderlichen
anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. BVerfGE 79, 357
sowie 79, 365).
35
Einer Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer bedarf es nicht
mehr, weil sich Anträge auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe mit der Anordnung der Auslagenerstattung
erledigen (vgl. BVerfGE 105, 239 ).