BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3121/13 -
1. der Frau F…,
2. des Herrn F…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 7. April 2014 einstimmig beschlossen:
1
1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung von
Teilbereichen des Sorgerechts für ihre im Jahr 2010 geborene
Tochter. Die Beschwerdeführer hatten mit ihrer Tochter in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt, bis diese am 27. Mai 2013
gegen den Willen der Eltern in einem Kinderheim untergebracht
wurde. Die Beschwerdeführerin, die bereits erwachsene Söhne
hat, war aufgrund psychischer Probleme seit der Geburt der
Tochter kontinuierlich in ambulanter, vorübergehend auch
stationärer psychotherapeutischer Behandlung. Seit Mai 2011
erhielt die Familie Unterstützung durch eine
sozialpädagogische Familienhilfe.
2
a) Auf Antrag des Jugendamts vom 24. Mai 2013
entzog das Amtsgericht den Beschwerdeführern mit
angegriffenem Beschluss vom 24. Mai 2013 im Wege der
einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung die
Personensorge und bestellte eine Ergänzungspflegerin.
Außerdem verpflichtete es die Beschwerdeführer zur Herausgabe
des Kindes an die Ergänzungspflegerin. Aus der Antragsschrift
des Jugendamts und der vom Jugendamt in Auftrag gegebenen
psychiatrischen Stellungnahme des Gesundheitsamts ergebe
sich, dass das Kind in der Obhut seiner Eltern gefährdet sei.
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Erziehungsfähigkeit
schwer beeinträchtigt, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu
übernehmen. Im Haushalt der Beschwerdeführer bestünden starke
Spannungen, die das Kind miterlebe. Nach der psychiatrischen
Stellungnahme des Gesundheitsamts werde ein Verbleib in dem
von Spannung, Aggressivität und Dissoziation geprägten Umfeld
zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen. Nach
dem Bericht des Jugendamts zeigten sich bei dem Kind bereits
Auffälligkeiten.
3
Das Mädchen wurde am selben Tag in einer
sogenannten Kriseninterventionsgruppe eines Kinderheims
untergebracht, wo sie seitdem lebt.
4
b) Die Beschwerdeführer beantragten beim
Amtsgericht, die Sorgerechtsentziehung aufzuheben, hilfsweise
das Kind in den Haushalt der Großmutter oder einer Tante
väterlicherseits zu überführen.
5
aa) Das Amtsgericht hörte die
Beschwerdeführer, das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin, den
Verfahrensbeistand, die ehemalige Familienhelferin und den
Arzt an, der die psychiatrische Stellungnahme des
Gesundheitsamts erstellt hatte. Die Großmutter und die Tante
des Kindes väterlicherseits waren während der mündlichen
Verhandlung im Gerichtsgebäude anwesend, wurden aber nicht
gehört. Beide beantragten am selben Tag schriftlich, am
Verfahren beteiligt und zum Ergänzungspfleger bestellt zu
werden.
6
bb) Mit angegriffenem Beschluss vom
4. Juli 2013 erhielt das Amtsgericht die einstweilige
Anordnung aufrecht. Eine Änderung setze eine umfassende
Abklärung der Fähigkeit und Bereitschaft der Beschwerdeführer
oder anderer Bezugspersonen zur Wahrnehmung der Pflege und
Erziehung des Kindes voraus, wozu ein psychiatrisches und
familienpsychologisches Gutachten erforderlich sei. Im
einstweiligen Verfahren habe sich gezeigt, dass die
Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage waren, ihr
Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern,
dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden werde. Die
Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung derzeit nicht
in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass das Kindeswohl
ausreichend gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage, das Kind gegenüber dem Verhalten der
Beschwerdeführerin abzuschirmen und seinerseits eine
kindeswohlgerechte kontinuierliche Entwicklung
sicherzustellen; allein wegen seiner berufsbedingten
Abwesenheit wäre das Kind häufig mit der Beschwerdeführerin
allein. Die Entwicklung des Kindes sei bereits
beeinträchtigt. Es verweigere häufiger das Essen, zeige
aggressives Verhalten gegenüber anderen Kindern und
Erzieherinnen, wenn diese ihr Grenzen setzten, außerdem halte
es die Hände über den Kopf und zucke bei jeder schnellen
Bewegung oder einem etwas lauteren Ton zusammen. Es sei auch
nicht hilfreich, das Kind bei einer Verwandten, etwa der
Großmutter, unterzubringen. Denn das Kind habe sich gerade in
seiner neuen Umgebung eingelebt. Bei einer Änderung müsse es
erneut die Bezugspersonen wechseln. Außerdem sei damit zu
rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Unterbringung
bei Verwandten weiterhin starken Einfluss auf die Entwicklung
des Kindes haben würde.
7
c) Die Beschwerdeführer legten gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde ein und begehrten
abermals, das Kind im Haushalt der Großmutter oder Tante
unterzubringen.
8
aa) Das Oberlandesgericht hörte die
Beschwerdeführer, die Großmutter, die Tante, einen Vertreter
des Jugendamts sowie die Ergänzungspflegerin an.
9
bb) Mit angegriffenem Beschluss vom
4. Oktober 2013 beschränkte das Oberlandesgericht die
einstweilige Entziehung des Sorgerechts auf die Bereiche
Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und das Recht zur
Antragstellung nach §§ 27 f. SGB VIII und wies die
Beschwerde im Übrigen zurück.
10
Nach den Feststellungen des Jugendamts habe
das Kind Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Es habe sich nach
den Beobachtungen in der Kindertagesstätte aggressiv
gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen verhalten und
halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren
Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen. Nach einem
von der Ergänzungspflegerin überreichten Kurzbericht der
Psychologin des Kinderheims vom 10. September 2013 fänden
sich bei dem Kind klinisch auffällige Verhaltensweisen im
Bereich des oppositionell-aggressiven Verhaltens bei
gleichzeitig gering ausgeprägten sozialen Kompetenzen. Das
Kind scheine auf Erlebtes zurückzugreifen, ein Zusammenhang
mit der Erkrankung der Mutter in ihren depressiven und
aggressiven Anteilen sei anzunehmen.
11
Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass bei
einem Verbleib im elterlichen Haushalt eine konkrete Gefahr
für die Entwicklung des Kindes im Sinne des § 1666 BGB
bestünde, und dass die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
nach dem Stand des summarischen Verfahrens auf dem Verhalten
der Eltern beruhten. Nach den Beobachtungen der
Familienhelferin sei es immer wieder zu erheblichen
Streitigkeiten der Eltern gekommen. Nach den Angaben des
Arztes des Gesundheitsamts leide die Beschwerdeführerin an
einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung; sie sei in
ihrer Erziehungsfähigkeit aufgrund eines
Mentalisierungsdefizits, einer
Affektregulationsbeeinträchtigung und einer Impulsstörung
erheblich beeinträchtigt. Nach dem Entlassungsbericht der
Klinik, in die sich die Beschwerdeführerin im Sommer 2012 für
sechs Wochen mit ihrer Tochter begeben hatte, weise die
Beschwerdeführerin eine emotionale instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auf. Ob diese
Annahmen zuträfen oder es der Beschwerdeführerin wieder gut
gehe, sei im Hauptsacheverfahren durch Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens zu klären. Mildere Mittel als die
Heimunterbringung seien nicht vorhanden.
12
2. Die Beschwerdeführer haben
Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung
von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG rügen.
Sie legen dar, dass eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine
Trennung des Kindes von den Eltern rechtfertigen könnte,
nicht festgestellt worden sei. Die Fachgerichte hätten es
versäumt, die von Dritten beschriebenen Gefahren einer
eigenen, spezifisch rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Die Gefahr sei nicht derart dringend gewesen, dass die
Trennung im Wege der einstweiligen Anordnung hätte erfolgen
dürfen. Die Fachgerichte hätten gar nicht geprüft, ob ein
Aufschub bis zur vollständigen Sachverhaltsklärung möglich
gewesen wäre. Die Entscheidungen seien außerdem
unverhältnismäßig. Die Maßnahme sei nicht geeignet, die
Situation des Kindes zu verbessern. Die Fachgerichte hätten
sich mit den erheblichen traumatisierenden Folgen einer
plötzlichen, für ein Kleinkind unverständlichen und
überfallartigen Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt
überhaupt nicht befasst. Es sei zudem nicht nach milderen
Mitteln gesucht worden.
13
3. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen,
das Jugendamt, die Ergänzungspflegerin und die
Verfahrensbeiständin des Kindes aus dem Ausgangsverfahren
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
familiengerichtlichen Ausgangsverfahrens lagen der Kammer
vor.
14
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sie sich gegen
die zweite Entscheidung des Amtsgerichts und gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, weil dies zur
Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts der
Beschwerdeführer angezeigt ist, § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG. Diese Entscheidung kann von der Kammer
getroffen werden, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die
Verfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
15
2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
insoweit begründet, weil die Entscheidung des Amtsgerichts
vom 4. Juli 2013 und die Entscheidung des
Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2013 die
Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlich geschützten
Elternrecht verletzen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht
auf Pflege und Erziehung ihres Kindes. Der Schutz des
Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des
Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt
werden kann (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150
). Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern
stellt den stärksten Eingriff in dieses Recht dar. Sie ist
nach Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das
Kind vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen (a) und darf
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (b). Dem genügen die beiden
Entscheidungen nicht.
16
a) Den Entscheidungen ist nicht mit
hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass eine die Trennung
des Kindes von den Eltern rechtfertigende
Kindeswohlgefährdung vorliegt. An die Annahme einer solchen
Kindeswohlgefährdung sind von Verfassungs wegen strenge
Anforderungen zu stellen (aa). Dem genügen die zweite
Entscheidung des Amtsgerichts (bb) und die Entscheidung des
Oberlandesgerichts (cc) nicht. Dass eine die Trennung
rechtfertigende Gefahr des Kindeswohls besteht, liegt
angesichts der fachgerichtlichen Feststellungen auch nicht so
offen zu Tage, dass sich nähere Ausführungen der Gerichte
ausnahmsweise erübrigen könnten (dd).
17
aa) Der verfassungsgerichtlichen Überprüfung
eines Sorgerechtsentzugs liegen besondere Maßstäbe zugrunde.
Die Annahme einer - die Trennung des Kindes von den Eltern
allein rechtfertigenden - Kindeswohlgefährdung unterliegt
strengen Voraussetzungen (1). Damit verbunden sind hohe
Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, die
grundsätzlich auch im fachgerichtlichen Eilverfahren gelten
(2). Gerichtliche Entscheidungen über eine die Trennung des
Kindes von den Eltern vorbereitende Sorgerechtsentziehung
unterliegen intensiver Überprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht (3).
18
(1) Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern geht, ist die Sorgerechtsentziehung
verfassungsrechtlich nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls
zu rechtfertigen, an deren Annahme strenge Anforderungen zu
stellen sind. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist
allein zu den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken
zulässig. Danach darf ein Kind gegen den Willen des
Sorgeberechtigten nur von der Familie getrennt werden, wenn
die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn das Kind aus
anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigen
nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den
Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG zukommenden Wächteramts die Eltern von der Pflege
und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst
diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Es gehört nicht zur
Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der
Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des
Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat die primäre
Entscheidungszuständigkeit von Eltern zur Förderung ihres
Kindes anerkannt. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79
). Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu
rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein
solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben
in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder
seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79
). Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese
Anforderung in § 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die
Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt
voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist
oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht,
dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche
Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl.
BVerfGK 19, 295 ; BGH, Beschluss vom 15.
Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -, FamRZ 2005, S. 344
).
19
(2) (a) Neben diesen materiellrechtlichen
Vorgaben kommt auch der Ausgestaltung des gerichtlichen
Verfahrens hohe Bedeutung für die Gewährleistung effektiven
Grundrechtsschutzes zu (vgl. BVerfGE 63, 131 ). In
Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren
so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst
zuverlässige Grundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 55, 171
). Damit sind hohe Anforderungen an die
Sachverhaltsermittlung gestellt, die so erfolgen muss, dass
sich die materiellrechtlich geforderte hohe
Prognosesicherheit („mit ziemlicher Sicherheit“, vgl. BVerfGK
19, 295 ) tatsächlich erzielen lässt.
20
(b) Steht wie hier eine Entscheidung im
Eilverfahren in Rede, bleiben die praktisch verfügbaren
Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen
Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig
hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten
zurück. Eine Sorgerechtsentziehung aufgrund summarischer
Prüfung im Wege der einstweiligen Anordnung ist damit zwar
nicht ausgeschlossen. Sie unterliegt jedoch besonderen
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
21
(aa) Generell ist die Frage, wie weit die
Sachverhaltsermittlung im Eilverfahren reichen muss, in
Ansehung der gegen und für eine Eilmaßnahme sprechenden
Grundrechte zu beantworten. Je schwerer die dem Einzelnen
auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme
Unabänderliches bewirkt, umso gesicherter muss die
Tatsachengrundlage des Grundrechtseingriffs sein (vgl.
BVerfGE 67, 43 ; 69, 315
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Januar 2008 - 1 BvR 2911/07 -,
juris, Rn. 25). Andererseits kann umso eher auf ungesicherter
Tatsachengrundlage entschieden werden, je schwerer das zu
schützende Rechtsgut wiegt und je eilbedürftiger die
Entscheidung ist.
22
(bb) Danach bemisst sich die gebotene
Intensität der Sachverhaltsermittlung im Fall des
Sorgerechtsentzugs im Eilverfahren einerseits nach dem Recht
der Eltern, von einem unberechtigten Sorgerechtsentzug
verschont zu bleiben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und
andererseits nach dem Recht des Kindes, durch die staatliche
Gemeinschaft vor nachhaltigen Gefahren, insbesondere für sein
körperliches Wohl geschützt zu werden, die ihm im elterlichen
Haushalt drohen (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG). Von einer unberechtigten Trennung von den Eltern
verschont zu bleiben, liegt im Übrigen auch im durch das
Grundrecht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und
Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom
19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u.a. -, juris,
Rn. 41 ff.; Urteil des Ersten Senats vom
17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 -, juris, Rn. 101)
geschützten Interesse des Kindes.
23
Weil bereits der vorläufige Entzug des
Sorgerechts einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der
Eltern und des Kindes darstellt und weil schon die vorläufige
Herausnahme des Kindes aus der Familie Tatsachen schaffen
kann, welche später nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen
sind, sind grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung
im Eilverfahren hohe Anforderungen an die
Sachverhaltsermittlung zu stellen. Sie sind umso höher, je
geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes
wiegt und in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende
Schadenseintritt liegt. So fehlt es regelmäßig an der
gebotenen Dringlichkeit einer Maßnahme, wenn sich die
drohenden Beeinträchtigungen erst über längere Zeiträume
entwickeln und sich die Gefährdungslage im Zeitpunkt der
Entscheidung noch nicht derart verdichtet hat, dass ein
sofortiges Einschreiten geboten wäre.
24
Ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung
können die Gerichte angesichts besonderer Schwere und
zeitlicher Nähe der dem Kind drohenden Gefahr eine Trennung
des Kindes von seinen Eltern allerdings dann veranlassen,
wenn die Gefahr wegen der Art der zu erwartenden Schädigung
des Kindes und der zeitlichen Nähe des zu erwartenden
Schadenseintritts ein sofortiges Einschreiten gebietet. Ein
sofortiges Einschreiten aufgrund vorläufiger
Ermittlungsergebnisse kommt im Eilverfahren etwa bei
Hinweisen auf körperliche Misshandlungen, Missbrauch oder
gravierende, gesundheitsgefährdende Formen der
Vernachlässigung in Betracht.
25
(3) Bei der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung eines die Trennung des Kindes von den Eltern
vorbereitenden Sorgerechtsentzugs kommt ein strenger
Kontrollmaßstab zur Anwendung. Zwar sind die Gestaltung des
Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des
Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen
Fall grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte
und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entzogen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt im Regelfall
lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung
Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts
oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE
72, 122 ; stRspr). Bei gerichtlichen
Entscheidungen, die Eltern zum Zweck der Wegnahme des Kindes
das Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen
des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte
von Eltern und Kind Anlass, über den grundsätzlichen
Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171
; 75, 201 ). Vor allem prüft
das Bundesverfassungsgericht, ob das Familiengericht in
nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine
nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur
durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber
durch weniger intensiv eingreifende Maßnahmen abwendbar.
Dabei kann sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen
des besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf
einzelne Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ;
75, 201 ) sowie auf deutliche Fehler bei der
Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
26
bb) Die Entscheidung des Amtsgerichts vom 4.
Juli 2013 verletzt das Grundrecht der Eltern aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG. Das Gericht hat - auch nach eigener
Einschätzung - nicht auf gesicherter Ermittlungsgrundlage
entschieden; es beabsichtigt, das aus seiner Sicht notwendige
Sachverständigengutachten, das sowohl psychiatrischen wie
familienpsychologischen Sachverstand erfordere, erst in einem
Hauptsacheverfahren einzuholen. Wegen der Intensität des
Grundrechtseingriffs durfte der die Wegnahme des Kindes
vorbereitende Sorgerechtsentzug auf diesen vorläufigen
Ermittlungsstand nur dann gestützt werden, wenn die Gefahr
einer schweren und zeitlich nahen Kindeswohlgefahr bestand,
die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung ausschloss. Das
Gericht hat das Bestehen einer solchen Kindeswohlgefahr nicht
nachvollziehbar festgestellt. Es geht davon aus, dass die
Beschwerdeführer bisher nicht in der Lage waren, ihr
Verhalten gegeneinander und gegenüber dem Kind so zu steuern,
dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wurde. Die
Entwicklung des Kindes sei bereits beeinträchtigt. Das Kind
verweigere häufiger das Essen, zeige aggressives Verhalten
gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen, wenn diese ihr
Grenzen setzten und halte bei jeder schnellen Bewegung oder
einem etwas lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke
zusammen. Die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Erkrankung
gegenwärtig nicht in der Lage, das Kind so zu betreuen, dass
das Kindeswohl ausreichend gesichert sei. Mit diesen
Ausführungen benennt das Gericht weder die konkrete Art und
das Gewicht der Gefahren, die dem Kind bei einem Verbleib im
elterlichen Haushalt drohen könnten, noch erfolgt eine
richterliche Einschätzung der zeitlichen Dringlichkeit der
Fremdunterbringung. Beides wäre angesichts des lediglich
vorläufigen Ermittlungsstands, welcher der Entscheidung
zugrunde lag, verfassungsrechtlich notwendig gewesen. Da das
Kind zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem elterlichen Haushalt
herausgenommen und die unterstellte Kindeswohlgefahr damit
vorläufig gebannt war, stand das Amtsgericht - anders als bei
der ersten Entscheidung (s.u., III.) - auch nicht unter solch
außergewöhnlichem Zeitdruck, dass sich die notwendigen
richterlichen Ermittlungen, Darlegungen und Einschätzungen
ausnahmsweise erübrigten.
27
cc) Auch anhand der Begründung der
Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt sich nicht
nachvollziehen, worin die sachliche und zeitliche
Dringlichkeit einer Trennung des Kindes von seinen Eltern zu
sehen ist, die den Sorgerechtsentzug auf Grundlage des nach
wie vor lediglich vorläufig ermittelten Sachverhalts allein
rechtfertigen könnte. Das Gericht spricht von einer konkreten
Gefahr für die Entwicklung des Kindes, ohne jedoch die Art
der Gefahr und die zeitliche Dringlichkeit der Herausnahme
des Kindes zu spezifizieren. Das Gericht erwähnt zwar
Berichte über psychische Erkrankungen der Beschwerdeführerin,
über erhebliche Streitigkeiten der Eltern und über auffällige
Verhaltensweisen des Kindes im Bereich des
oppositionell-aggressiven Verhaltens bei gering ausgeprägten
sozialen Kompetenzen. Auch insoweit unterbleiben aber eine
Benennung und Bewertung der Art des dem Kind im elterlichen
Haushalt drohenden Schadens. Dass dem Kind ein schwerer
Schaden droht, der ein sofortiges Einschreiten wegen der
zeitlichen Nähe des Schadenseintritts erforderte, wird auch
nicht durch die bloße Wiedergabe der Beobachtung begründet,
das Kind halte bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas
lauteren Ton die Hände über den Kopf und zucke zusammen.
28
dd) Dass dem Kind im Haushalt der Eltern in
naher Zukunft eine schwere Gefahr drohte, ist nach den
bisherigen Ermittlungsergebnissen auch nicht solchermaßen
offenkundig, dass nähere Ausführungen der Gerichte
verfassungsrechtlich entbehrlich wären. Der von den Gerichten
benannte, aber nicht weiter analysierte Umstand, dass
mehreren Betreuern des Mädchens schreckhafte Reaktionen auf
laute Ansprache, teilweise auch auf schnelle Bewegungen
aufgefallen waren, mag die Vermutung erlauben, das Kind habe
körperliche Gewalt erlebt, lässt darauf ohne nähere
Erläuterungen jedoch nicht hinreichend deutlich schließen.
Weder das psychiatrische Gutachten des Gesundheitsamts noch
die langjährige Familienhelferin hatten berichtet, dass es in
der Vergangenheit zu körperlicher Gewalt der
Beschwerdeführerin gegen das Kind gekommen sei. Laut
Antragsschrift des Jugendamts hat die Beschwerdeführerin
selbst von einer Ohrfeige berichtet, die sie ihrer Tochter
(wohl im Jahr 2011) gegeben habe, als sie sich überfordert
gefühlt habe. Sie habe ihr Fehlverhalten bedauert und sich
dafür geschämt. Für eine darüber hinausgehende
Gewalttätigkeit gegenüber ihrer Tochter spricht dies nicht;
auch sonst ist nichts ersichtlich, was hierauf mit
hinreichender Sicherheit schließen ließe.
29
b) Inwieweit die zweite Entscheidung des
Amtsgerichts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts
darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
verletzen (siehe dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -,
juris), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Sofern das
Oberlandesgericht die Fremdunterbringung des Kindes weiterhin
für geboten erachten sollte, wird es insoweit prüfen müssen,
ob die Großmutter des Mädchens oder seine Tante zum
Ergänzungspfleger zu bestellen sind. Die Unterbringung des
Kindes bei Verwandten kann im Vergleich zur Heimunterbringung
eine Eltern und Kind weniger stark belastende Maßnahme sein.
Ist die Verwandtenunterbringung zur Abwendung der
Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die
Heimunterbringung nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
30
Die vom Amtsgericht und vom Oberlandesgericht
angeführten Gründe dafür, warum von einer Bestellung der
Verwandten als Ergänzungspfleger abzusehen sei, begegnen
teilweise erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
gilt etwa für die Erwägung, das Mädchen habe sich gerade in
ihrer neuen Umgebung eingewöhnt und ein erneuter
Aufenthaltswechsel belaste das Kind. Das Kind ist in einer
sogenannten Kriseninterventionsgruppe untergebracht, die
keine Dauerlösung bietet, so dass dem Kind ohnehin ein
weiterer Wechsel bevorsteht. Davon abgesehen kann das
Argument der Eingewöhnung in den Fällen einer auf vorläufiger
Sorgerechtsentziehung beruhenden Fremdunterbringung
grundsätzlich nicht durchgreifen, weil damit Entscheidungen,
die im Eilverfahren auf wenig gesicherter tatsächlicher
Grundlage gefällt werden, faktisch endgültig zu werden
drohen, da sie die Voraussetzungen für den Fortbestand der
Trennung schaffen. Auch das Argument, es sei damit zu
rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Verwandtenunterbringung weiterhin starken Einfluss auf die
Entwicklung des Kindes haben würde, begegnet
verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Aussage geht darüber
hinweg, dass die Verwandtenunterbringung gerade auch deshalb
ein milderes Mittel darstellt, weil sie es den Eltern
ermöglicht, den Kontakt zum Kind leichter zu halten und
dessen Entwicklung weiter zu beeinflussen, soweit dies dem
Kindeswohl nicht schadet.
31
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit die Beschwerdeführer sich
gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 24. Mai 2013
wenden. Insoweit kommt der Sache weder grundlegende Bedeutung
zu noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt.
Diese Entscheidung ist verfassungsgemäß.
32
Die Annahme des Amtsgerichts in seiner
Entscheidung vom 24. Mai 2013, es liege eine die Trennung des
Kindes von den Eltern rechtfertigende Kindeswohlgefährdung
vor, hält verfassungsrechtlicher Kontrolle am Maßstab des
Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG noch stand.
33
Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht auf
summarischer Prüfung, die sich in tatsächlicher Hinsicht
allein auf die Antragsschrift des Jugendamts und die
psychiatrische Stellungnahme des Gesundheitsamts stützt. Das
Gericht hätte eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung zur
Frage der Kindeswohlgefahr in der kurzen Zeit, die zwischen
dem am Freitag dem 24. Mai 2013 beim Amtsgericht
eingegangenen Antrag des Jugendamts und der vom Jugendamt für
den Vormittag des Montags den 27. Mai 2013 geplanten
Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt verblieb,
kaum vornehmen können.
34
Den Ausführungen des Amtsgerichts ist die
angesichts dieser noch sehr ungewissen Ermittlungslage
verfassungsrechtlich geforderte Dringlichkeit der Herausnahme
des Kindes aus dem elterlichen Haushalt zwar nicht
unmittelbar zu entnehmen. Es benennt die Gefahren für das
Kindeswohl nur sehr allgemein und verzichtet auf eine
Bewertung ihrer Schwere und Dringlichkeit. Das Amtsgericht
mag aus den in seiner Entscheidung in Bezug genommenen
Ausführungen des Jugendamts und des Gesundheitsamts jedoch
die Möglichkeit einer jederzeit aktualisierbaren Gefahr für
Leib und Leben des Kindes abgeleitet haben. Das Jugendamt hat
unter Verweis auf die psychiatrische Stellungnahme des
Gesundheitsamts ausgeführt, eine akute Kindeswohlgefährdung
werde eintreten, wenn die Beschwerdeführerin ihre wiederholt
geäußerten Tötungsphantasien im Rahmen von krisenhaften
Konflikten oder überfordernden Kontextänderungen nicht mehr
kontrollieren könne. Zwar findet diese Einschätzung in den
vom Jugendamt wiedergegebenen Aussagen keine hinreichende
Grundlage. Dort wird über früher geäußerte Tötungsgedanken
und fremdaggressives Verhalten gegenüber dem Ehemann
berichtet, was zu einem Klinikaufenthalt im Sommer 2011
führte. Laut Klinik sind fremdaggressive Impulse gegenüber
dem Kind jedoch tatsächlich nicht aufgetreten. Das Jugendamt
erwähnt in seiner Antragsschrift einen Bericht der
Familienhelferin, die Beschwerdeführerin habe das Foto eines
zu Tode gekommenen Mädchens aufgestellt, weil ihr der Fall
sehr nahe gehe, und sie spreche darüber, dass ihr das vor
zwei Jahren auch hätte passieren können. Dies lässt aber
nicht den Schluss auf eine auch nur halbwegs reale, aktuelle
Tötungsneigung gegenüber dem Kind zu. Zu Recht wurde dieser
Aspekt weder in der zweiten Entscheidung des Amtsgerichts
noch in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts
aufgegriffen, die beide nicht unter demselben Zeitdruck
getroffen werden mussten, unter dem das Amtsgericht hier
stand.
35
Angesichts einer sehr hohen
Schadensintensität, die durch den Antragsschriftsatz des
Jugendamts angedeutet war, ist die Annahme, das Kind müsse
zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben sofort aus der
Familie herausgenommen werden, noch nachvollziehbar. Wegen
des besonderen Zeitdrucks genügt insoweit ausnahmsweise auch
die bloße Bezugnahme auf die Ausführungen des Jugendamts und
die psychiatrische Stellungnahme durch das Gericht noch
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
36
1. Es wird lediglich der Beschluss des
Oberlandesgerichts, soweit er die Entziehung des Sorgerechts
bestätigt, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung
an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG), weil er dem Interesse der Beschwerdeführer,
möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung
zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1 ; 94, 372
), am besten dient.
37
2. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 105, 197
; stRspr).
38
3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs.
1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).