BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3132/08 -
der B... GmbH,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. Januar 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den
Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an
Grundstücken im Rahmen der Restitution an Opfer der
Verfolgung durch das nationalsozialistische Regime nach dem
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz
- VermG).
2
Die Beschwerdeführerin ist eine
Tochtergesellschaft der B. GmbH. Ihr Geschäftszweck ist im
Wesentlichen die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche
der Gewerkschaften, deren Funktionsvorgängern, den so
genannten Weimarer Gewerkschaften, die Nationalsozialisten
ihr wohnungswirtschaftliches Vermögen entzogen hatten. Sie
machte im Ausgangsverfahren aus abgetretenem Recht
Restitutionsansprüche an ehemals zum Vermögen der
Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für
Angestellten-Heimstätten (GAGFAH) gehörenden Grundstücken
geltend. Die Beschwerdeführerin begehrte insoweit im Wege des
so genannten Durchgriffs auf „weggeschwommene Vermögenswerte“
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG in Höhe der
entzogenen Beteiligung an der GAGFAH die Einräumung von
Bruchteilseigentum an Grundstücken, welche erst nach der
Entziehung der Unternehmensbeteiligung von dem Unternehmen
angeschafft worden waren und die inzwischen nicht mehr zu
seinem Vermögen gehören, weil sie nach 1945 in der damals
sowjetisch besetzten Zone besatzungshoheitlich in
Volkseigentum überführt worden waren. Im Zentrum des
Ausgangsverfahrens standen die Fragen, ob die Grundstücke
nach der verfolgungsbedingten Schädigung „mit Mitteln des
Unternehmens“ erworben worden waren, ob die dahingehende
gesetzliche Vermutung (§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG) als
widerlegt anzusehen sei und welchen Einfluss die nach der
Schädigung, aber vor dem Erwerb der Grundstücke erfolgten
Erhöhungen des Grundkapitals der GAGFAH auf die Annahme eines
Erwerbs mit „Mitteln des Unternehmens“ hat.
3
1. Das Vermögensgesetz ist entsprechend auf
vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen
anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder
weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr
Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf
andere Weise verloren haben (§ 1 Abs. 6 VermG). Für
den Bereich der Unternehmensrestitution enthält es insoweit
in § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG die folgenden
besonderen Regelungen:
4
4 Gehören Vermögensgegenstände, die
mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6
zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen
nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits
zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später
angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr
zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte
verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der
Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung
Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht
auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an
einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1
Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung
nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen
der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das
Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der
Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des
Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines
Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der
Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der
Beteiligung. 5 Berechtigter im Sinne des
Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht
das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen.
6 Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem
dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden
sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden.
5
2. Am 1. Januar 1933 betrug das Grundkapital
der GAGFAH 6 Mio. Reichsmark (RM). Hiervon hielten
Gewerkschaften oder ihnen angegliederte Organisationen Aktien
im Nennwert von 5.742.300 RM; das entsprach einer Beteiligung
von ca. 95,7 Prozent.
6
Nach Beginn der NS-Herrschaft wurden im Zuge
der so genannten „Gleichschaltung“ die Weimarer
Gewerkschaften aufgelöst und ihr Vermögen der Deutschen
Arbeitsfront (DAF) zugewiesen. Im Herbst 1935 veräußerte die
DAF die ehemaligen Gewerkschaftsanteile an der GAGFAH über
die Thüringische Staatsbank als Treuhänderin an die
Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA); zugleich
wurde der Sitz der Gesellschaft von Berlin nach Weimar
verlegt. Noch im Jahr 1935 wurde das Grundkapital der GAGFAH
zunächst um 6 Mio. RM, im Jahre 1937 um weitere 6 Mio. RM und
schließlich im Jahr 1940 nochmals um 8 Mio. RM erhöht. Im Mai
1945 hielt die RfA danach ein Aktienkapital in Höhe von
25.714.800 RM.
7
Das Vermögen der GAGFAH in der damaligen
sowjetischen Besatzungszone wurde aufgrund des Befehls der
Sowjetischen Militäradministration Nr. 64 vom 17. April
1948 in Volkseigentum überführt. Auch in den übrigen
Besatzungszonen Deutschlands waren die Wohnungsbestände des
Unternehmens zeitweilig beschlagnahmt. 1949 verlegte die
GAGFAH ihren Sitz in die britische Zone nach Essen. Bis in
die Jahre 1955/56 wurden die GAGFAH-Aktien durch einen von
den westlichen Alliierten in Berlin eingesetzten gemeinsamen
Treuhänder beziehungsweise durch die
Landesversicherungsanstalten verwaltet. Später wurden sie auf
die 1953 errichtete Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) übertragen.
8
3. Die in dem Ausgangsverfahren in Rede
stehenden, in S. gelegenen Grundstücke erwarb die GAGFAH erst
im Jahr 1938, also nach der verfolgungsbedingten Schädigung
der Weimarer Gewerkschaften und nach der zweiten Erhöhung des
Grundkapitals. Ihr letzter Rechtsträger in der DDR war der
VEB Gebäudewirtschaft S. Das Eigentum an ihnen wurde sodann
im Jahr 1992 auf Grund des Vermögenszuordnungsgesetzes der
Stadt S. zugewiesen.
9
4. Nach der Wiederherstellung der staatlichen
Einheit Deutschlands meldeten verschiedene
Gewerkschaftsorganisationen vermögensrechtliche Ansprüche auf
das ehemalige GAGFAH-Vermögen an, die später an die
Beschwerdeführerin abgetreten wurden. Das seinerzeit
zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
lehnte den auf die streitgegenständlichen Grundstücke
bezogenen Antrag ab.
10
5. Der gegen den Ablehnungsbescheid
gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und
verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung
des genannten Bescheides, der Beschwerdeführerin
Bruchteilseigentum in Höhe von 57.169/60.000 an den
Grundstücken zurückzuübertragen. Dieser Anspruch ergebe sich
aus § 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG. Die Vermutung, dass
die Vermögensgegenstände mit Mitteln des Unternehmens
erworben worden seien, sei nicht widerlegt. Eine solche
Widerlegung komme insbesondere auch nicht wegen des
beträchtlichen Ausmaßes der Kapitalaufstockung in Betracht.
Nur wenn die GAGFAH in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des
Grundstückserwerbs im Jahre 1938 ausschließlich finanzielle
Mittel hätte einsetzen können, die vor 1933 nicht vorhanden
gewesen seien, könne man von einer Widerlegung der Vermutung
des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG ausgehen. Dafür bestünden
jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte.
11
6. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die
Revision der Bundesrepublik Deutschland zu und wies die Klage
der Beschwerdeführerin unter Aufhebung der erstinstanzlichen
Entscheidung ab. Die Entscheidung erging nach Umstellung des
ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Beschwerdeführerin
auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren, nachdem diese im
Verlauf des Revisionsverfahrens gegen eine Abfindung auf die
Einräumung des von ihr beanspruchten Bruchteilseigentums
verzichtet hatte.
12
Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Die Revision
sei zulässig. Das klagestattgebende Urteil sei trotz der
gütlichen außergerichtlichen Einigung wirksam. Das für die
Antragsumstellung der Beschwerdeführerin notwendige
Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge aus einer
Wiederholungsgefahr, da die Beschwerdeführerin die
Rückübertragung von Bruchteilseigentum an weiteren
Grundstücken mit dem gleichen rechtlichen Hintergrund
verlange.
13
In der Sache habe das Verwaltungsgericht zu
Unrecht die Voraussetzungen einer Bruchteilsrestitution gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG bejaht. Als
Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren komme nur
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG in Betracht. Danach könne der
Berechtigte verlangen, dass ihm an den in dieser Norm näher
bezeichneten Vermögensgegenständen im Wege der
Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen
Unternehmensbeteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt werde.
Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution bestehe auch, wenn -
wie hier - eine Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand
der Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG und das Unternehmen
selbst zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von
verfolgungsbedingten Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen
gewesen sei (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG).
Weiterhin müssten diese Gegenstände aus irgendwelchen Gründen
nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören. Zudem
müssten sie, wenn sie von dem Unternehmen erst nach der
schädigenden Maßnahme in der Zeit bis zum 8. Mai 1945
angeschafft worden seien, mit Mitteln des Unternehmens
erworben worden sein.
14
Diese letzte Voraussetzung gehe unmittelbar
aus § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG hervor, der zum Zwecke der
Beweiserleichterung eine Vermutungsregelung aufstelle und
zugleich das Tatbestandsmerkmal, dessen tatsächliches
Vorliegen vermutet werden solle, näher umschreibe, nämlich
den Erwerb „mit Mitteln des Unternehmens“. Aus der Vorschrift
des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG folge somit, dass bereits in
der materiellrechtlichen Anspruchsnorm des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG das Merkmal des Erwerbs „mit Mitteln des
Unternehmens“ mit enthalten sei. Für die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG habe
das zur Folge, dass schon bei Fehlen eines Erwerbs „mit
Mitteln des Unternehmens“ ein Anspruch nach dieser Norm
ausscheide. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen.
15
Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sei kein Erwerb mit Mitteln des
Unternehmens gegeben. „Mittel des Unternehmens“ seien die im
Zeitpunkt der Entziehung der Beteiligung vorhandenen Mittel
und die finanziellen Möglichkeiten, die sich auf der
Grundlage dieses Kapitals im Rahmen eines organischen
Zuwachses des Unternehmens (zum Beispiel durch Gewinne)
ergeben hätten. Eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur
des Unternehmens, wie sie hier durch die Verdreifachung des
Grundkapitals der Aktiengesellschaft durch den neuen
Gesellschafter, die Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte (RfA), bis zum Erwerb der Grundstücke bewirkt
worden sei, führe dazu, dass der Erwerb nicht mehr mit den
ursprünglichen Mitteln des Unternehmens vorgenommen worden
sei. Diese Auslegung ergebe sich aus dem systematischen
Zusammenhang und dem Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG.
Sie werde durch die Rückerstattungsgesetze der Alliierten und
die dazu ergangene Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte
bestätigt. An der wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur
ändere sich auch nichts durch eine etwaige Finanzierung des
Erwerbs der Grundstücke im Wege eines Kredits, wie es hier
nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin der Fall gewesen
sei.
16
7. Die Beschwerdeführerin erhob Anhörungsrüge,
die das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung seines
Senats mit drei Richtern zurückwies.
17
In dem Urteil sei dargelegt, dass die Sätze 4
und 6 des § 3 Abs. 1 VermG „zusammen gelesen“ werden
müssten. Damit sei gemeint, dass Vermögensgegenstände, die im
Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG von einem Unternehmen
„später angeschafft“ worden seien, solche Gegenstände seien,
die „mit Mitteln des Unternehmens“ erworben worden seien,
wobei die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG in
vollem Umfang zum Tragen komme. Der Senat sei aufgrund der
Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis
gekommen, dass der Beweis des Gegenteils erbracht sei, die
Grundstücke nämlich nicht mit den
ursprünglichen Mitteln des Unternehmens erworben worden
seien. Mit dieser Auslegung werde kein weiterer
Restitutionsausschlussgrund in das Vermögensgesetz
eingeführt. Für den Senat sei entscheidungserheblich gewesen,
dass die Verdreifachung des Grundkapitals nicht mehr aus
einem organischen Zuwachs des ursprünglichen Vermögens
herzuleiten sei.
18
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie von Art. 14
Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
19
1. Das Bundesverwaltungsgericht setze sich
nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht keinen
die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG
widerlegenden Geschehensablauf festgestellt habe. Es lasse
vielmehr ausdrücklich offen, ob vorliegend der Beweis des
Gegenteils unter bestimmten Umständen in Betracht komme.
§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG finde nur insoweit
Berücksichtigung, als die Vorschrift zum Ausgangspunkt für
die - zutreffende - Auslegung des Begriffs „Mittel
des Unternehmens“ genommen werde. In der Folge werde aber in
nicht nachvollziehbarer Weise ein abstrakt-genereller
Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einer
wesentlichen Änderung der Kapitalstruktur des Unternehmens
durch Aufstockung des Grundkapitals eine Zurechnung der für
die nachträgliche Anschaffung aufgewandten Mittel zu den
ursprünglichen Mitteln des Unternehmens generell und
losgelöst vom Einzelfall entfalle. Dies sei schon bei der
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG zu berücksichtigen, so dass es auf die
gesetzliche Vermutung oder sogar den Nachweis, dass
tatsächlich altes Kapital verwendet worden sei, nicht mehr
ankomme. Objektiv unterbinde das Bundesverwaltungsgericht
damit die Anwendung der Vermutungsregelung in Fällen wie dem
hier vorliegenden generell, ohne dass ein konkreter
Gegenbeweis im Einzelfall geführt werden müsse.
20
Dies sei unter keinem rechtlich vertretbaren
Aspekt begründbar. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4
bis 6 VermG gebe hierfür nichts her. Ein irgendwie gearteter
Zusammenhang zwischen der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Auslegung des Begriffs „Mittel des
Unternehmens“ und einer qualitativen Veränderung der
Kapitalstruktur, die eine Zurechnung zu diesen Mitteln
ausschließen solle, lasse sich nicht herstellen. Denn es
liege auf der Hand, dass die Zufuhr „frischen Kapitals“ nicht
den Verbrauch nach wie vor vorhandenen „alten Kapitals“,
einschließlich des zwischenzeitlich daraus durch organisches
Wachstum generierten Kapitals bewirke. Einen solchen
Verbrauch habe das Verwaltungsgericht ebenso wenig
festgestellt wie die Notwendigkeit der Kapitalerhöhungen für
den Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke. Die
Feststellung eines solchen wirtschaftlichen Zusammenhangs sei
aber notwendig, damit die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts eine nachvollziehbare Begründung
erhalte. Auch die Bezugnahme auf einen Grundsatz, „dass der
Geschädigte nicht mehr erhalten dürfe, als ihm entzogen
worden sei“, helfe nicht weiter, weil eben vermutet werde,
dass für den Erwerb ursprünglich vorhandene Mittel Verwendung
gefunden hätten.
21
2. Indem das Bundesverwaltungsgericht ihr, der
Beschwerdeführerin, die Anwendung der Vermutungsregelung des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG vorenthalte, verletze es auch
Art. 14 GG. Darin liege zudem ein Verstoß gegen die
Bindung des Richters an Recht und Gesetz nach Art. 20
Abs. 3 GG.
22
3. Schließlich sei Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht mit der
Entscheidung über die Anhörungsrüge ein faktisches
Zweiturteil unter teilweiser Auswechslung der Begründung und
unter Nachschieben von entscheidungserheblichen
Feststellungen erlassen habe, ohne dass der Senat in
vollständiger Besetzung entschieden habe. Zu diesen neuen
tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf die angebliche
Führung des Gegenbeweises sei sie als Beschwerdeführerin
überdies nicht angehört worden, so dass auch Art. 103
Abs. 1 GG verletzt sei.
23
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde,
gegen deren Zulässigkeit auch mit Blick auf die
Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin (§ 90 Abs. 1
BVerfGG) keine Bedenken bestehen, wirft keine Frage von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), die sich nicht
ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten ließe
(vgl. BVerfGE 90, 22 ). Auch ist ihre
Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
24
1. Es lässt sich nicht feststellen, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verständnis der Regelung
des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG, insbesondere der
Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Mittel des Unternehmens“
und seiner Wirkung im Regelungszusammenhang gegen Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstoßen
hat.
25
a) Willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1
GG ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren
Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven
Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht
(vgl. etwa BVerfGE 86, 59 ). Fehlerhafte
Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht
jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ).
26
b) Hiervon ausgehend ist nicht feststellbar,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unter keinem
Gesichtspunkt mehr rechtlich vertretbar wäre. Dabei kann
offen bleiben, ob die Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich in jeder Hinsicht
unangreifbar sind. Denn es ist nicht Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts, die Auslegung des Vermögensrechts
durch das oberste Fachgericht nach Art einer
Superrevisionsinstanz zu überprüfen. Dessen Auslegung ist
vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte,
und zwar auch, soweit diese an das frühere alliierte
Restitutionsrecht anknüpfen.
27
aa) Das Bundesverwaltungsgericht nimmt an, in
die streitentscheidende Norm (§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG)
sei als Tatbestandsvoraussetzung ein Erwerb von
Vermögensgegenständen durch das Unternehmen, die diesem nach
der Schädigung zugeflossen sind, „mit Mitteln des
Unternehmens“ hineinzulesen. Dies folge aus der sich auf
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG beziehenden
Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG. Diese
auf den Regelungszusammenhang der Vorschriften abstellende
Auslegung ist nachvollziehbar.
28
Darüber hinaus vertritt das
Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, aus Sinn und Zweck der
hier in Rede stehenden Vorschriften sowie aus ihrem
systematischen Zusammenhang folge, dass „Mittel des
Unternehmens“ solche seien, die im Zeitpunkt der
Beteiligungsentziehung vorhanden gewesen seien; mit erfasst
sei der sich auf dieser Grundlage ergebende organische
Zuwachs. Diese Auslegung werde bestätigt durch das alliierte
Rückerstattungsrecht sowie die hierzu ergangene
Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte. Sei dies aber der
zugrunde zu legende Maßstab, führe eine wesentliche Änderung
der Kapitalstruktur dazu, dass die Verbindung zu den
ursprünglichen Mitteln des Unternehmens gelöst werde. Auch
diese Würdigung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit Blick
auf die bei der Gesetzesauslegung anzuwendenden Methoden
(vgl. BVerfGE 11, 126 ) jedenfalls nicht
schlechterdings unvertretbar und damit entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht objektiv
willkürlich.
29
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur
Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG auf das
alliierte Rückerstattungsrecht zurückgreift, ergibt sich
dessen Relevanz insoweit daraus, dass der Gesetzgeber mit der
Regelung der Restitutionsansprüche von Opfern der
NS-Verfolgung in § 1 Abs. 6 VermG - insbesondere
mit der darin enthaltenen Verweisung auf die
Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin
(REAO) - ausdrücklich an die zum alliierten
Rückerstattungsrecht entwickelten Grundsätze anknüpfen wollte
(vgl. BTDrucks 12/2480, S. 39). Diese Anknüpfung hat zur
Folge, dass auch die Rechtsprechung der alliierten
Rückerstattungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des
Vermögensgesetzes auf Restitutionsansprüche von NS-Opfern
nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 VermG herangezogen
werden muss (vgl. BVerwGE 114, 68 ). Hinzu kommt,
dass der Gesetzgeber ausweislich der Materialien mit der
Verwendung des Begriffs „Mittel des Unternehmens“ in § 3
Abs. 1 Satz 6 VermG ausdrücklich auf Vorschriften des
Rückerstattungsrechts Bezug genommen hat, die diesen Begriff
ebenfalls gebraucht haben (vgl. BTDrucks 13/7275, S. 45).
30
Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit
- neben der Verweisung auf den Zweck der Vorschrift als
Wiedergutmachungsregelung - aus, Rechtsprechung und
Schrifttum zum Rückerstattungsrecht seien der Auffassung
gewesen, mit den Mitteln des Unternehmens beschafft seien nur
solche Gegenstände, die aus den bei der Entziehung vorhanden
gewesenen Mitteln oder deren Umschlag bezahlt worden seien.
Diese Feststellung ist grundsätzlich zutreffend.
31
Die vom Gesetzgeber als Vorbild für die
Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG bezeichneten
Vorschriften des Rückerstattungsrechts (Art. 25 Abs. 3
Rückerstattungsgesetz Britische Zone - BREG, Art. 29
Abs. 3 Rückerstattungsgesetz US-Zone - USREG, Art. 26
Abs. 4 REAO) regelten allerdings nicht den hier in Rede
stehenden Fall des Entzugs einer Unternehmensbeteiligung,
sondern den des Unternehmens selbst. Sie erstreckten den
Rückerstattungsanspruch, der sich grundsätzlich nur auf die
tatsächlich entzogenen Vermögenswerte in Natur bezog, auch
auf die Surrogate, die aus dem Unternehmensvermögen, eben mit
„Mitteln des Unternehmens“ neu angeschafft worden waren;
Letzteres wurde vermutet. Insoweit vertraten jedenfalls Teile
der Literatur und Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht
eine enge Auslegung und sahen als „Mittel des Unternehmens“
nur solche an, die im Gegensatz zu späteren Einlagen des
Rückerstattungspflichtigen oder Dritter schon ursprünglich,
das heißt im Zeitpunkt der Entziehung, im Unternehmen
vorhanden waren, zuzüglich des daraus in der Folge
erwirtschafteten Betriebsgewinns (vgl. OLG Neustadt,
Beschluss vom 14. Juni 1951 - 1 U 23/51 -, RzW 1951, S. 273
; OLG Celle, Beschluss vom 24. Mai 1954 - 2 W
108/54 (RE) -, RzW 1954, S. 350 ; Godin,
Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl. 1950, Art. 29 USREG Nr.
12; für einen weitergehenden Ansatz allerdings etwa OLG
München, Beschluss vom 16. Oktober 1950 - Wi 160/50 -, RzW
1951, S. 7, bestätigt durch Court of Restitution Appeals
(CORA), Entscheidung vom 20. November 1951 - Entsch. Nr. 145
Fall 281 -, RzW 1952, S. 71; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
15. Januar 1954 - 11 RW 5/53 u.a. -, RzW 1954, S. 210;
OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 1958 - 5 WiS 9/58 - RzW
1958, S. 350; Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen
der Alliierten Mächte, 1974, S. 193).
32
(2) Auch im Rückerstattungsrecht wurde
allerdings auf der Grundlage einer engen Auslegung des
Begriffs „Mittel des Unternehmens“ nicht zugleich der Schluss
gezogen, ein Rückerstattungsanspruch komme nur in Betracht,
wenn der betreffende Vermögenswert ausschließlich oder
überwiegend mit ursprünglichen Unternehmensmitteln beschafft
worden war. Selbst im Fall hoher Kapitalzuführungen „von
Außen“ blieb eine Rückerstattung möglich, sofern ein Erwerb
zumindest unter Einsatz ursprünglicher Mittel stattgefunden
hatte (vgl. etwa OLG Neustadt, Beschluss vom 14. Juni
1951 - 1 U 23/51 -, RzW 1951, S. 273 ; Godin,
a.a.O., Art. 25 BREG Nr. 12). Das Rückerstattungsrecht
erkannte mithin an, dass ursprünglich vorhandene Mittel,
solange sie im entzogenen Unternehmen noch existent waren,
unabhängig von späteren Kapitalzuflüssen auch weiterhin zu
seinem wirtschaftlichen Ergebnis ebenso wie zu seinen
Investitionen beigetragen haben konnten. Dies leuchtet aus
wirtschaftlicher Sicht ein. Es mag zwar Fallkonstellationen
geben, bei denen infolge einer extremen Veränderung der
Kapitalstruktur der wirtschaftliche Effekt des „Altkapitals“
so verschwindend gering geworden war, dass er als
vernachlässigbar erscheint. Für die hier in Rede stehende
Verdreifachung des Grundkapitals kann dies jedoch selbst dann
nicht angenommen werden, wenn man davon ausgeht, dass die
GAGFAH sich zum Zeitpunkt der Schädigung in einer schwierigen
wirtschaftlichen Lage befunden haben könnte. Dann wäre den
später vorgenommenen Kapitalerhöhungen zwar wirtschaftlich
ein größeres Gewicht zugekommen, als dies allein in
hypothetischen Anteilsverhältnissen zum Ausdruck käme, die
sich ergeben würden, wenn man unterstellt, dass die
Gewerkschaften weiterhin an der GAGFAH, nicht aber an den
späteren Kapitalerhöhungen beteiligt gewesen wären. Dass aber
- wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert -
später angeschaffte Vermögensbestandteile infolge einer
wesentlichen Kapitaländerung nichts mehr mit
den ursprünglichen Unternehmensmitteln zu tun hätten, ohne
dass ein „völliger Verbrauch oder die vollständige Ersetzung
des ursprünglichen Kapitals“ erforderlich wäre (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 18. August 2010 - BVerwG 8 B 24.10 -, juris,
Rn. 4), ist jedenfalls bei einer an wirtschaftlichen
Gesichtspunkten orientierten Betrachtungsweise zumindest
fragwürdig.
33
(3) Gleichwohl ist die Auslegung des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
schlechterdings unvertretbar. Soweit sich diese daran
ausrichtet, ob eine qualitative Veränderung der
Kapitalgrundlage vorliegt, die einen Zurechnungszusammenhang
mit den ursprünglichen Unternehmensmitteln ausschließen soll,
und die deren „vollständigen Verbrauch“ nicht etwa erst im
Fall einer vor der Kapitalveränderung eingetretenen
Überschuldung annimmt, liegt dem eine wertende Betrachtung
zugrunde, die auch andere als wirtschaftliche Gesichtspunkte
in den Blick nimmt. Hierfür findet sich eine hinreichende
Stütze im Sinn und Zweck der Vorschrift.
34
(a) Tragender Gesichtspunkt der Regelungen im
Vermögensgesetz über die Restitution nach
verfolgungsbedingten Schädigungen durch das NS-Regime ist
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Orientierung am alliierten Rückerstattungsrecht. Der Sinn
und Zweck auch der hier in Rede stehenden Regelungen in
§ 3 Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG liegt demgemäß darin, die
NS-Verfolgten weder besser noch schlechter zu stellen, als
das bei der Anwendung des alliierten Rechts der Fall wäre,
hätte dieses bereits in der ehemaligen sowjetischen
Besatzungszone gegolten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
21. Juni 2007 - BVerwG 8 C 9.06 -,
juris, Rn. 31). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die
Bestimmungen über den doppelten Durchgriff nach § 3 Abs.
1 Satz 4 ff. VermG als Teil eines Gesamtkonzepts
angesehen, das für sich in Anspruch nimmt, an dem
einheitlichen Prinzip der Angleichung der Rechte der
Betroffenen an das alliierte Wiedergutmachungsrecht
ausgerichtet zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 16. September 2009
- 1 BvR 2275/07 -, juris, Rn. 51).
35
Hieraus ergibt sich auch - so das
Bundesverwaltungsgericht -, dass der durch die Herrschaft des
Nationalsozialismus Geschädigte in Anwendung des
Vermögensgesetzes nicht mehr zurückerhalten darf, als er
aufgrund des Schädigungstatbestandes unmittelbar verloren
hat. Dies ist im Blick auf das alliierte Rückerstattungsrecht
nachvollziehbar, weil dieses ebenfalls - ausgehend von seinem
tragenden Prinzip der Naturalrestitution - den Grundsatz
kannte, dass der Geschädigte keinen wertvolleren
Vermögensgegenstand zurückerhalten sollte, als er weggegeben
hatte oder ihm genommen worden war (vgl. Schwarz, a.a.O., S.
200). Demgemäß enthielt das alliierte Rückerstattungsrecht
gerade für den Fall einer Wertsteigerung der entzogenen Sache
durch einen Kapitaleinsatz des Schädigers verschiedene
Regelungen, die eine Überkompensation des Schadens bei der
Rückerstattung verhindern sollten. So sah etwa Art. 26
Abs. 1 Satz 2 BREG ausdrücklich vor, dass der
Rückerstattungspflichtige für eine durch Kapitalaufwendungen
bewirkte Werterhöhung eines Vermögensgegenstandes, sofern sie
im Zeitpunkt der Rückerstattung noch vorhanden war, Ersatz
verlangen konnte. Diese Vorschrift galt auch für
Aufwendungen, welche auf ein Unternehmen gemacht worden waren
(vgl. Godin, a.a.O., Art. 26 BREG Nr. 4). Sie kam gerade
dann zu Gunsten des Schädigers zur Anwendung, wenn dieser auf
der Grundlage einer weiten Auslegung des Begriffs „Mittel des
Unternehmens“ etwa durch spätere Kapitaleinschüsse erworbene
Gegenstände des Unternehmensvermögens als Surrogate zu
restituieren hatte (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.
Oktober 1950, a.a.O., RzW 1951, S. 7; Board of Review
(BOR), Entscheidung vom 21. Juli 1954 - BOR 52/422 -, RzW
1954, S. 323 ). Darüber hinaus konnte nach
Art. 26 Abs. 1 USREG (entsprechend nach Art. 22
Abs. 1 BREG) im Fall einer wesentlichen Veränderung einer
Sache nach ihrer Entziehung, die zudem eine erhebliche
Wertsteigerung ausgelöst hatte, statt der Rückgabe in Natur
eine angemessene vom Schädiger zu leistende Entschädigung
angeordnet werden. War nicht das Unternehmen selbst
Gegenstand der Entziehung, sondern - wie im vorliegenden Fall
- Anteilsrechte am Unternehmensträger, gaben die
Rückerstattungsgesetze den Gerichten einen großen Spielraum,
um den Geschädigten in angemessener Weise an dem neuen
Unternehmen zu beteiligen (vgl. Art. 22 ff. USREG,
Art. 18 ff. BREG), wenn eine Naturalrestitution der
Unternehmensanteile nicht möglich war. Diese angemessene
Beteiligung war entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Wert
der entzogenen Substanz und dem Wert des Unternehmens im
Zeitpunkt der Entscheidung zu gestalten (vgl. Schwarz,
a.a.O., S. 198). Dabei waren also auch zwischenzeitliche
Wertsteigerungen, die das Unternehmen etwa durch
Kapitaleinlagen des Schädigers erfahren hatte, zu
berücksichtigen, um zu verhindern, dass der Geschädigte mehr
zurückerhielt, als er verloren hatte.
36
(b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in
nachvollziehbarer Weise die Gefahr gesehen, dass im Fall
einer wesentlichen Kapitalveränderung durch eine
Vervielfachung des Grundkapitals nach der Schädigung ein
Geschädigter über den Durchgriff nach § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG erheblich mehr zurückerhalten kann, als er durch die
Wegnahme verloren hatte. Es ist überdies verfassungsrechtlich
unbedenklich, zur Beantwortung der Frage, ob eine in diesem
Sinne wesentliche Kapitalveränderung vorliegt, auch auf die
ökonomische Lage des Unternehmens zum Zeitpunkt der
Schädigung abzustellen. Denn hieraus können Rückschlüsse
darauf gezogen werden, ob eine Kapitalveränderung aus den
ursprünglichen Mitteln des Unternehmens abgeleitet werden
kann und welche Bedeutung sie für dessen weitere
Geschäftstätigkeit hatte. All dies kann letztlich auch
Auswirkungen auf den Wert der entzogenen Anteile haben.
Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls
zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vermögensrecht zwar
dieselben Regelungsziele verfolgt wie das alliierte
Rückerstattungsrecht, hierbei aber nicht identische
rechtliche Wege beschreitet. So kennt es - anders als
das Rückerstattungsrecht - für die hier in Rede stehende
Fallgestaltung keine besonderen Vorschriften, die verhindern,
dass dem Geschädigten mit der Restitution eventuelle nicht
von ihm herbeigeführte oder ihm nicht zuzurechnende
Wertsteigerungen zufließen. Es ist deshalb durchaus
vertretbar, wenn das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesetzeszweck, nach dem der Geschädigte wie nach dem
Rückerstattungsrecht nicht weniger, aber auch nicht mehr
erhalten soll, als er verloren hatte, im Rahmen des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG durch eine insoweit sehr enge Auslegung
des Begriffs „Mittel des Unternehmens“ Rechnung trägt, die
- anders als das Rückerstattungsrecht - nicht an
einer im engeren Sinne wirtschaftlichen, sondern an einer
umfassenderen, das Regelungsziel stärker in den Blick
nehmenden Betrachtungsweise ausgerichtet ist.
37
Zwar lässt sich gegen eine solche Auslegung
einwenden, dass in ihrer Konsequenz - anders als bei
einer engen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - zum
Nachteil des Geschädigten der Anteil seines ursprünglich im
Unternehmen vorhandenen Kapitals an dessen weiterer
Investitionstätigkeit und dem darin zum Ausdruck kommenden
wirtschaftlichen Erfolg nicht mehr berücksichtigt wird. Er
wird unter diesem Gesichtspunkt also schlechter behandelt als
im Rückerstattungsrecht. Allerdings ist zu beachten, worauf
schon das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen hat, dass der
Geschädigte, jedenfalls soweit die Vermutung des § 3
Abs. 1 Satz 6 VermG nicht im Einzelfall widerlegt ist, nach
wie vor von dem Erwerb solcher Vermögensgegenstände
profitieren kann, der nach Kapitalerhöhungen von Seiten des
Schädigers oder Dritter unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
erfolgt ist. Insofern wird er besser als im
Rückerstattungsrecht behandelt, weil er diesbezüglich keinen
Ersatzansprüchen wie etwa nach Art. 26 Abs. 1
Satz 2 BREG oder vergleichbaren Regelungen ausgesetzt
ist. Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Zusammenhänge ist es
nicht unvertretbar davon auszugehen, die vom
Bundesverwaltungsgericht gefundene Lösung bewege sich
insgesamt im Rahmen des Sinns und Zwecks des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG.
38
(4) Der vom Bundesverwaltungsgericht
vorgenommenen Auslegung steht auch nicht die systematische
Erwägung entgegen, dass die Vermutungsregelung des § 3
Abs. 1 Satz 6 VermG in der Folge leer liefe. Die
Vermutung kann sich vielmehr nach wie vor gerade in den
Fällen zu Gunsten des Restitutionsberechtigten auswirken, in
denen in Frage steht, inwieweit Gegenstände des
Unternehmensvermögens, die nach Kapitalzuflüssen von Seiten
des Schädigers oder Dritter unterhalb der vom
Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Wesentlichkeitsschwelle
angeschafft worden sind, mit „Mitteln des Unternehmens“
erworben wurden. Auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG widerspricht der hier in Rede stehenden Auslegung
ersichtlich nicht. Gleiches gilt für den Willen des
historischen Gesetzgebers: Aus den Materialien ergibt sich
jedenfalls nicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
gefundene Auslegung einer eindeutig erkennbaren
gesetzgeberischen Vorstellung zuwiderliefe und der
Gesetzgeber den Durchgriff auf nachträglich angeschaffte
Gegenstände des Unternehmensvermögens auch dann hätte
zulassen wollen, wenn dies zu einer erheblichen
Überkompensation des Geschädigten führen kann. Sie lassen
lediglich den Schluss zu, dass er die Beweislast für eine
Anschaffung mit „Mitteln des Unternehmens“ nicht dem
Geschädigten auferlegen wollte (vgl. BTDrucks 13/7275, S.
44 f.). Diese Regelungsabsicht wird durch die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wenig in
Frage gestellt wie das gleichfalls aus den Materialien
erkennbare Motiv, mit § 3 Abs. 1 Satz 4 und 6 VermG
grundsätzlich an das alliierte Rückerstattungsrecht
anzuknüpfen.
39
bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat damit
schließlich weder einen dem Gesetz fremden
Restitutionsausschlussgrund „erfunden“ noch in objektiv
unvertretbarer Weise die gesetzliche Vermutung des § 3
Abs. 1 Satz 6 VermG unberücksichtigt gelassen oder diese
Vorschrift in schlechterdings unhaltbarer Weise fehlerhaft
angewendet. Es hat vielmehr folgerichtig auf der Grundlage
seiner verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung
des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG diese Vermutung wegen der
festgestellten und als wesentlich bewerteten
Kapitalveränderung zum Zeitpunkt des Erwerbs der
streitgegenständlichen Grundstücke durch die GAGFAH als
widerlegt angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in
den Gründen des angegriffenen Urteils zwar nicht ausdrücklich
so ausgeführt. Es ergibt sich jedoch ohne weiteres aus dem
inhaltlichen Zusammenhang der Entscheidung. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin hat das
Bundesverwaltungsgericht dort auch nicht offen gelassen, ob
in dem entschiedenen Fall eine Widerlegung der Vermutung in
Betracht kommen kann. Die insoweit von der Beschwerdeführerin
- wohl missverstanden - in Bezug genommene Passage des
angegriffenen Urteils (dort S. 14 Rn. 34 = LKV 2008,
S. 411 ) bezieht sich lediglich darauf, unter
welchen Voraussetzungen „darüber hinaus“, also jenseits der
entschiedenen Konstellation einer wesentlichen
Kapitalveränderung, eine Widerlegung der Vermutung des
§ 3 Abs. 1 Satz 6 VermG möglich ist.
40
2. Auch eine Verletzung von Art. 14 Abs.
1 GG ist nicht ersichtlich. Der Schutzbereich dieses
Grundrechts ist nicht berührt.
41
Eigentumsverluste infolge von Maßnahmen einer
dem Grundgesetz nicht verpflichteten Staatsgewalt können von
vornherein nicht an Art. 14 GG gemessen werden (vgl.
BVerfGE 84, 90 ). Den Schutz des
Art. 14 Abs. 1 GG genießen unbeschadet ihrer rechts- und
sozialstaatlichen Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 )
allerdings die sich aus dem Vermögensgesetz ergebenden
Restitutionsansprüche (vgl. BVerfGE 95, 48 ; für
Ansprüche von Opfern des Nationalsozialismus vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
17. Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris,
Rn. 19). Damit gilt der Schutz des Eigentumsgrundrechts
zwar auch für die in Rede stehenden Ansprüche nach § 3
Abs. 1 Satz 4 bis 6 VermG. Da es hier aber nicht um den
Fortbestand des betreffenden Rechts geht, sondern um das
Vorliegen der einfachrechtlichen Voraussetzungen für die
Anspruchsentstehung, kann die verfassungsrechtliche Prüfung
nicht an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3
Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot erfolgen
(vgl. BVerfGE 45, 142 ). Die Auslegung und
Anwendung des insoweit maßgeblichen innerstaatlichen
einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der allgemein dafür
zuständigen Fachgerichte (vgl. BVerfGE 97, 89
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 -,
juris, Rn. 74). Dass die Beschwerdeführerin keinen
Durchgriffsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG - und
damit keine nach Art. 14 Abs. 1 GG schutzfähige Position
- erworben hat, hat das Bundesverwaltungsgericht in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
begründet.
42
3. Desgleichen liegt kein Verstoß gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
und die darin zum Ausdruck kommenden Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung vor. Die Kontrolle der Rechtsanwendung der
Fachgerichte durch das Bundesverfassungsgericht beschränkt
sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 20 Abs. 3 GG im
Allgemeinen darauf, ob diese die gesetzgeberischen
Grundentscheidungen namentlich mit Blick auf den Sinn und
Zweck des Gesetzes respektiert haben und den anerkannten
Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt sind (vgl. BVerfGE 96,
375 ). Dies ist hier der Fall.
43
4. Schließlich hat das
Bundesverwaltungsgericht weder Art. 101 Abs. 1 Satz 2
noch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es hat mit der
Entscheidung über die Anhörungsrüge, anders als die
Beschwerdeführerin meint, kein „faktisches Zweiturteil“ unter
Auswechslung der Begründung des Urteils und unter
Nachschieben tatsächlicher Feststellungen erlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat darin zutreffenderweise
lediglich erläutert, dass es in dem vorausgegangenen Urteil
ausgehend von der dort vorgenommenen Auslegung des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG die Vermutung des § 3 Abs. 1 Satz 6
VermG wegen der festgestellten und als wesentlich bewerteten
Kapitalveränderung zum Zeitpunkt des Erwerbs der
streitgegenständlichen Grundstücke durch die GAGFAH als
widerlegt angesehen hat, ohne damit dem Urteil rechtlich oder
tatsächlich Neues hinzuzufügen.
44
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
45
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.