BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3135/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 26. November 2008 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Gewährung rechtlichen Gehörs in einem im schriftlichen
Verfahren geführten Zivilrechtsstreit.
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1. Im Ausgangsverfahren wurden die
Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Werklohn
nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nach Eingang der Klage
ordnete das Gericht gemäß § 495a Satz 1, § 128 Abs.
2 der Zivilprozessordnung (ZPO) das schriftliche Verfahren an
und bestimmte die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf
den 23. Mai 2007. Mit am selben Tage beim Amtsgericht
eingegangenem Schriftsatz vom 23. Mai 2007 legte die Klägerin
des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Klägerin) eine
detaillierte Rechnung und einen Montagenachweis über die
streitgegenständlichen Werkleistungen vor; diesen Schriftsatz
nebst Anlagen erhielten die Beschwerdeführer am 14. Juni
2007 zugesandt. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2007 ließen
die Beschwerdeführer per Telefax mitteilen, dass sie die mit
der Klage geltend gemachte Werklohnforderung nach Prüfung der
erstmalig mit Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2007
vorgelegten Unterlagen ausgeglichen hätten; der zu
erwartenden Erledigungserklärung der Klägerin schlössen sie
sich unter Verwahrung gegen die Kostenlast an.
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Durch Urteil des Amtsgerichts vom
10. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer unter
teilweiser Abweisung der geltend gemachten Nebenforderungen
als Gesamtschuldner kostenpflichtig zur Zahlung der
Klagesumme verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Klageanspruch sei spätestens mit Vorlage der detaillierten
Rechnung am 23. Mai 2007 fällig geworden und bis zum Schluss
der Schriftsatzfrist nicht bezahlt worden; der
Erfüllungseinwand der Beschwerdeführer sei erst nach Ablauf
der Schriftsatzfrist erhoben worden und daher entsprechend
§ 296a ZPO wegen Verspätung unberücksichtigt zu
lassen.
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Die von den Beschwerdeführern gegen das Urteil
erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss
vom 16. Oktober 2007 mit der Begründung zurück, der
Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör sei nicht
in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, weil der
Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2007 im
Sinne des § 296a ZPO verspätet und damit nicht zu
berücksichtigen sei. Einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung habe es gemäß § 156 Abs. 1 und 2 ZPO nicht
bedurft, weil die Beschwerdeführer den Erfüllungseinwand über
eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hätten
erheben können. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf
Einräumung einer Schriftsatzfrist zur Erwiderung auf den
Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2007 sei im Übrigen
nicht gestellt worden. Auch der Grundsatz des fairen
Verfahrens habe eine Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung nicht geboten, weil die Beschwerdeführer keinen
Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder auf
mündliche Verhandlung gestellt hätten.
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2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung
ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1
und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Sie seien durch die angegriffenen
Entscheidungen in den genannten Rechten verletzt, weil sie
keine Gelegenheit gehabt hätten, zu dem vom Amtsgericht für
streitentscheidend gehaltenen Schriftsatz der Klägerin vom
23. Mai 2007 Stellung zu nehmen. Das Amtsgericht sei
unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, entweder
die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder eine Frist
zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Klägerin vom
23. Mai 2007 zu gewähren. Ihr Schriftsatz vom
4. Juli 2007 und der darin enthaltene Hinweis auf den
Ausgleich der Klagforderung hätten bei der Urteilsfindung
Berücksichtigung finden müssen.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Deutsche Anwaltverein, die Bundesrechtsanwaltskammer und die
Klägerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens haben
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfGE 50, 280 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. a) Das angegriffene Urteil verletzt die
Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG). Die Gewährung rechtlichen Gehörs
setzt voraus, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur
solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden,
zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl.
BVerfGE 6, 12 ; 29, 345 ; 46, 72
).
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Das hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall
nicht beachtet. Seine Entscheidung beruht maßgeblich auf dem
Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai 2007 nebst Anlagen,
obwohl den Beschwerdeführern zu diesem neuen Sachvortrag
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war.
Ungeachtet der Frage, ob sich diese Rechtsansicht mit der
Fälligkeitsregelung des § 641 Abs. 1 BGB vereinbaren
lässt (vgl. BGHZ 157, 118 ), hat das Amtsgericht
die erstmals mit diesem Schriftsatz vorgelegte Rechnung der
Klägerin als entscheidungserheblich angesehen und in seinem
Urteil darauf abgestellt, dass die Werklohnforderung
spätestens durch die nun erfolgte Vorlage der detaillierten
Rechnung fällig geworden sei.
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b) Den Beschwerdeführern war es nicht möglich,
in Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
innerhalb der am 23. Mai 2007 endenden Schriftsatzfrist auf
den neuen Sachvortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 23. Mai
2007 zu erwidern, nachdem ihnen dieser Schriftsatz nebst
Anlagen erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist, nämlich am 14.
Juni 2007, zugegangen ist.
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Dabei bedarf es vorliegend keiner
Entscheidung, ob die Zivilgerichte nach Art. 103 Abs. 1
GG allgemein gehalten sind, unter Verlängerung der
Schriftsatzfrist den Termin zur Verkündung einer Entscheidung
in Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 495a ZPO) zu
verlegen oder die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen,
wenn eine Partei erst kurz vor Ablauf der Schriftsatzfrist
einen entscheidungserheblichen Schriftsatz einreicht und die
andere Partei nicht mehr innerhalb der Schriftsatzfrist
erwidern kann, oder ob von der anderen Partei zu verlangen
ist, dass sie sich auch noch nach Ablauf der Schriftsatzfrist
in der bis zum Verkündungstermin verbleibenden Zeit äußert
(vgl. BVerfGE 50, 280 ). Denn die
Beschwerdeführer haben mit ihrem Schriftsatz vom 4. Juli 2007
rechtzeitig vor dem Verkündungstermin auf den Schriftsatz der
Klägerin vom 23. Mai 2007 erwidert und mit der Erfüllung der
Werklohnforderung entscheidungserhebliche Tatsachen
vorgetragen, ohne dass dies vom Amtsgericht berücksichtigt
worden wäre.
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c) Die Beschwerdeführer waren nicht gehalten,
die Verlegung des Verkündungstermins nebst einer Verlängerung
der Schriftsatzfrist für das schriftliche Verfahren gemäß
§ 495a Satz 1, § 128 Abs. 2 ZPO oder die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156
ZPO zu beantragen. Gemäß § 156 Abs. 1, 2 Satz 1 ZPO sind
die Gerichte verpflichtet, die mündliche Verhandlung von Amts
wegen wieder zu eröffnen, wenn eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör erkennbar ist (vgl. Greger, in: Zöller,
Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009, § 156 Rn.
2 f.); entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des
rechtlichen Gehörs sind auch im schriftlichen Verfahren von
Amts wegen zu ergreifen (vgl. BVerfGE 50, 280
). Auf einen Antrag der in ihrem Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzten Partei kommt es insoweit
nicht an. Die Beschwerdeführer durften auf ein pflichtgemäßes
Verhalten des Gerichts vertrauen. Für sie bestand daher kein
Anlass, die vom Gericht von Amts wegen zu ergreifenden
Maßnahmen durch einen Antrag anzuregen; sie durften sich
vielmehr darauf verlassen, dass das Gericht auch ohne
entsprechenden Antrag pflichtgemäß handeln und die Gewährung
rechtlichen Gehörs sicherstellen werde.
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d) Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem
Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht hätte
die Beschwerdeführer bei Kenntnisnahme ihres Schriftsatzes
vom 4. Juli 2007 im Hinblick auf das durch die Bezahlung
eingetretene Erlöschen der Klageforderung gemäß § 362
Abs. 1 BGB nicht mehr zur Zahlung verurteilen dürfen;
vielmehr hätte das Amtsgericht die Klage unter
Berücksichtigung des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom
4. Juli 2007 kostenpflichtig abweisen müssen, wenn die
Klägerin des Ausgangsverfahrens den Vortrag der
Beschwerdeführer unstreitig gestellt und trotzdem an ihrem
Klagantrag festgehalten hätte, oder im - zu erwartenden -
Falle einer Erledigungserklärung der Klägerin gemäß
§ 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden
müssen.
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2. Nachdem die angegriffenen Entscheidungen
jedenfalls Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, kann
dahingestellt bleiben, ob auch ein Verstoß gegen das
allgemeine Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
vorliegt.
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3. Der aufgezeigten Grundrechtsverletzung
kommt trotz der vergleichsweise geringen Klagesumme
besonderes Gewicht zu. Sie beruht auf einer Verkennung des
durch die Verfassung gewährten Schutzes und einem
leichtfertigen Umgang mit dem grundrechtlich gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör, und verletzt damit in krasser
Form rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 90, 22
). Durch die Verweigerung des rechtlichen Gehörs
hat das Amtsgericht gegen die mit der Verfahrensgarantie des
Art. 103 Abs. 1 GG verbundene Erwartung der Bürger
verstoßen, sich zur Streitbeilegung auf das staatliche
Rechtsschutzsystem verlassen zu können (vgl. BVerfGK 7, 438
).
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.