BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 314/11 -
des Herrn Dr. M...,
der Frau W...,
der Frau Prof. Dr. S...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 2. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht
22 Jahre gedauert hat und derzeit noch bei dem
Oberlandesgericht anhängig ist. Die Beschwerdeführer waren
Aktionäre der damals so firmierenden B. AG (jetzt A. AG) in
Mannheim, die im Jahr 1986 einen Beherrschungsvertrag mit
ihrer Mehrheitsaktionärin, der B. AG in B., Schweiz,
abschloss. Die Beschwerdeführer stellten gemeinsam mit
weiteren Aktionären in einem im Jahr 1986 eingeleiteten
Verfahren nach dem Aktiengesetz (entsprechend dem heutigen
Spruchverfahren) einen Antrag auf Bestimmung eines
angemessenen Ausgleichs und einer Abfindung, über den das
Landgericht im Jahr 2008 entschied und einen Ausgleich pro
Aktie sowie eine Abfindung für die antragstellenden Aktionäre
- darunter die Beschwerdeführer - festsetzte. Im
Januar 2011 wies das Oberlandesgericht mit dem durch die
Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss die sofortigen
Beschwerden der Beschwerdeführer, der weiteren Antragsteller
und der Antragsgegnerinnen zurück. Hiergegen erhoben die
Beschwerdeführer sowie ein weiterer Antragsteller
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Mit weiterem, ebenfalls
mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenem Beschluss
berichtigte das Oberlandesgericht seinen Beschluss durch
Streichung eines Klammerzusatzes in der Begründung. Es
stellte fest, die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer sei
damit erledigt und setzte auf die Anhörungsrüge eines anderen
Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der
Ermittlung des Beta-Faktors für die Unternehmensbewertung
fort. Durch Beweisbeschluss beauftragte es einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines ergänzenden
Gutachtens zu dieser Frage.
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1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschwerdebeschluss des
Oberlandesgerichts vom Januar 2011 in der Fassung des
Berichtigungsbeschlusses sowie - wie der Zusammenhang ihres
Vorbringens ergibt - gegen die ihres Erachtens überlange
Dauer des Spruchverfahrens. Sie rügen eine Verletzung ihrer
verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe es in
verfassungswidriger Weise unterlassen, die Dauer des
Verfahrens bei der Bemessung des Ausgleichs und der Abfindung
angemessen mit zu entgelten. Das Gericht sei zu verpflichten,
die nach den Wert- und Preisverhältnissen im Jahr 1986
festgesetzte Abfindung um denjenigen Betrag zu erhöhen, der
sie für den Zeitpunkt der Auszahlung angemessen erscheinen
lasse. Im Übrigen beanstanden sie aber auch generell, das
Spruchverfahren habe insgesamt unvertretbar lange
gedauert.
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2. Die Bundesregierung, die
baden-württembergische Landesregierung und die Beteiligten
des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die Akten des Ausgangsverfahrens liegen vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführer gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor
dem Landgericht wenden; im Übrigen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist zur Durchsetzung des Grundrechts auf
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG
angezeigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die
überlange Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht richtet
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit
sind die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1
Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
erfüllt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht
bereits geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit offensichtlich begründet.
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a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen
wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl.
BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ). Daraus
ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu
bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben;
diese können auch der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997,
S. 2811; EGMR, III. Sektion, Urteil vom
11. Januar 2007 - 20027/02 Herbst /
Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 Rn.
75). Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit
der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die
alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur
Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das
Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge
festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ).
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der
Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die
Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer auf die Beteiligten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW
1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -,
NVwZ 2004, S. 334 ). Ferner haben die
Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).
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b) Daran gemessen ist die Dauer des Verfahrens
vor dem Landgericht mit dem Recht der Beschwerdeführer auf
effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung
sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar, dass erst nach 22 Jahren erstinstanzlich
über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden wurde.
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Gesamtdauer des Verfahrens ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht kompliziert ist und die Einholung von ihrerseits
komplexen Gutachten sowie ergänzenden Stellungnahmen der
Gutachter erforderte, die sich mit Fragen der Bewertung
zweier großer Unternehmen befassten und in der Erstellung
sehr aufwändig waren. Die Bevollmächtigten der
Antragsgegnerinnen weisen zu Recht darauf hin, dass es schon
ungewöhnlich schwierig und zeitlich aufwändig war, einen
geeigneten Gutachter zu finden, nachdem mehrere
Sachverständige den Gutachtenauftrag aus unterschiedlichen
Gründen ablehnten und zurückgaben. Weitere Schwierigkeiten
ergaben sich aus der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und
dem Umfang und der Anzahl der eingereichten Schriftsätze und
Stellungnahmen.
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Andererseits ergibt sich aus der beigezogenen
Verfahrensakte, dass das Landgericht das Verfahren nicht in
ausreichendem Maße betrieben und gefördert hat. Bereits kurz
nach Einleitung des Verfahrens finden sich mehrmonatige
Zeiträume, während derer keine verfahrensleitenden
Verfügungen getroffen wurden und der faktische Stillstand des
Verfahrens auch nicht aus anderen Gründen veranlasst war. So
wurde erst im Februar 1990, das heißt knapp vier Jahre nach
Einleitung des Verfahrens, ein Beweisbeschluss erlassen.
Nachdem der zunächst beauftragte Gutachter im Januar 1991
mitgeteilt hatte, er sei mangels ausreichender Kapazität von
fachlichen Mitarbeitern nicht in der Lage, den
Gutachtenauftrag zu übernehmen, wurde erst im November 1991
ein anderes Unternehmen mit der Gutachtenerstattung
beauftragt. Inwiefern das Verfahren in den Jahren 1992 bis
zur Einlegung der sofortigen Beschwerden gegen
Zwischenentscheidungen des Landgerichts im Jahr 1995
gefördert wurde, ist den Akten des Ausgangsverfahrens nicht
zu entnehmen. Überdies ist es trotz aller nachvollziehbaren
Schwierigkeiten bei der Auswahl eines für diesen
Gutachtenauftrag geeigneten Sachverständigen und dessen
Anleitung am Maßstab effektiver Rechtsschutzgewährung
gemessen nicht akzeptabel, dass die Erstattung des Gutachtens
aufgrund des Beweisbeschlusses vom August 2000 erst im
September 2004 erfolgte und die den Akten zu entnehmende
Verfahrensförderung gegenüber dem Sachverständigen sich auf
zwei Sachstandsanfragen und eine „Anmahnung“ beschränkte. Im
Blick auf die schon bis dahin zu verzeichnende Gesamtdauer
des Verfahrens von mehr als 13 Jahren waren nachhaltigere
Beschleunigungsbemühungen geboten (vgl. etwa § 411
ZPO).
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Soweit die Beschwerdeführer die überlange
Verfahrensdauer vor dem Oberlandesgericht rügen, begegnet die
Dauer von bislang drei Jahren in Anbetracht der Komplexität
der Materie hingegen noch keinen durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht wird
allerdings alle zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen
haben, um das Verfahren vorrangig und zeitnah
abzuschließen.
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2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für
die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
vor (§ 93a BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG rügen und sich gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Das
Oberlandesgericht hat auf die Anhörungsrüge eines anderen
Antragstellers das Spruchverfahren hinsichtlich der
Ermittlung des Beta-Faktors fortgesetzt und durch
Beweisbeschluss einen Sachverständigen mit der Erstellung
eines ergänzenden Gutachtens zu dieser Frage beauftragt. Das
Verfahren ist deshalb noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2, 3
BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend
Erfolg.
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Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für
die anwaltliche Tätigkeit beträgt 50.000 €. Dies
rechtfertigt sich aus der objektiven Bedeutung der Sache
sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
die Besonderheiten aufweisen, welche eine deutliche Erhöhung
des Mindestwertes veranlassen.