BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3144/06 -
des Herrn K...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts
durch den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach dem
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.
2
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt die
Versicherten vor den Folgen von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten. Ob eine Krankheit als Berufskrankheit im
Sinne des Unfallversicherungsrechts anzusehen ist, bestimmt
sich für den vorliegenden Fall gemäß § 212 SGB VII nach
der Vorschrift des § 551 Reichsversicherungsordnung
(RVO), die mittlerweile durch den im Wesentlichen
inhaltsgleichen § 9 SGB VII ersetzt worden ist.
§ 551 RVO lautete:
3
(1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine
Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten,
welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein
Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543
bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten
zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt
sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann
Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in
bestimmten Unternehmen verursacht sind.
4
(2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im
Einzelfalle eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der
Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten
Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit
entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
5
(3) bis (4) ...
6
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 und
6 und des § 193 Abs. 8 SGB VII erließ die
Bundesregierung die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom
31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623). Sie trat am 1.
Dezember 1997 in Kraft (§ 8 Abs. 1 BKV). In der
Anlage der Verordnung (Liste der Berufskrankheiten) wurde
unter der Nummer 4111 chronische obstruktive Bronchitis oder
Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau unter
bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt.
Weiter enthielt die Rechtsverordnung im damaligen § 6
Abs. 1 (nunmehr § 6 Abs. 2 BKV) folgende
Regelung:
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Leidet ein Versicherter am 1. Dezember
1997 an einer Krankheit nach Nummer ... 4111 der Anlage, ist
diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten
ist.
8
Der Beschwerdeführer war von 1951 bis 1979
nahezu durchgehend im Bergbau unter Tage tätig. Nachdem im
Juni 2003 Verdachtsanzeige hinsichtlich einer Berufskrankheit
nach der Nummer 4111 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung gestellt worden war, ermittelte
der Unfallversicherungsträger eine kumulative Staubbelastung
von 111 Feinstaubjahren. Gleichwohl lehnte er mit Bescheid
vom 18. Februar 2004 die Anerkennung einer
Berufskrankheit nach der BKV Nummer 4111 ab, weil der
Versicherungsfall spätestens am 15. September 1992 und
damit vor dem Stichtag des 31. Dezember 1992 eingetreten sei.
Im Widerspruchsbescheid führte der Unfallversicherungsträger
ergänzend aus, bereits während einer Kur im September und
Oktober 1992 habe sich eine gemischte Ventilationsstörung und
eine Lungenüberblähung gezeigt, ab Ende Oktober 1992 seien
regelmäßig bronchialerweiternde Medikamente verordnet worden.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage mit Urteil vom
12. Oktober 2005 ab, nachdem ein vom Gericht eingeholtes
medizinisches Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass
der Versicherungsfall bereits im Juli 1988 eingetreten
war.
9
In der vom Sozialgericht zugelassenen
Sprungrevision rügte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
sinngemäß, § 6 Abs. 2 BKV verletze Art. 3 GG,
weil der in der Berufskrankheiten-Verordnung genannte
Stichtag die überwiegende Zahl der betroffenen Bergleute von
einer Entschädigung ausschließe. Die Gefährdungslage, die im
Bergbau zur chronischen obstruktiven Bronchitis geführt habe,
bestehe mittlerweile durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes
praktisch nicht mehr. Die Mehrzahl der betroffenen Bergleute
sei entweder bereits gestorben oder habe sich die Krankheit
vor dem Stichtag zugezogen, so dass die Aufnahme in die Liste
der Berufskrankheiten praktisch leer laufe.
10
Die Revision wurde vom Bundessozialgericht als
unbegründet zurückgewiesen. Die Stichtagsregelung in § 6
Abs. 2 BKV sei verfassungsgemäß. Der Gesetz- bzw.
Verordnungsgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten,
Verbesserungen bei den Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung auf der Grundlage neuer medizinischer
Erkenntnisse auf alle Personen zu erstrecken, deren Krankheit
vor dem Zeitpunkt dieser Erkenntnisse aufgetreten ist. Ihm
stehe ein fachlicher und sozialpolitischer Spielraum bei der
Entscheidung der Frage zu, ab welchem Zeitpunkt
wissenschaftliche Erkenntnisse die Umsetzungsreife aufweisen.
Die Stichtagsregelung habe auch nicht dazu geführt, dass
ihretwegen nur ein unverhältnismäßig kleiner Kreis von
Versicherten, die wegen übermäßiger Feinstaubbelastung im
Steinkohlenbergbau einen Lungenschaden erlitten haben, eine
Entschädigung zuteil würde: Im September 1999 hätten ohne
Berücksichtigung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls in
3.943 Fällen die Entschädigungsvoraussetzungen der Nummer
4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung vorgelegen.
Davon habe in 3.235 (= 82%) Fällen die Erkrankung vor
dem 1. Januar 1993 und nur in 708 (= 18%) Fällen nach
dem 31. Dezember 1992 begonnen. Am 18. Juli 2005 hätten
ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts des Versicherungsfalls
8.204 Versicherte die Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt.
Davon seien 5.346 (= ca. 65%) vor dem 1. Januar 1993 und
2.858 (= ca. 35%) erst nach dem 31. Dezember 1992
erkrankt. Damit sei der Anteil der stichtagsbedingten
Ablehnungen von rund 82% im September 1999 auf etwa 65% im
Juli 2005 gesunken. Angesichts dessen betreffe
Nummer 4111 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung
nicht ausschließlich oder jedenfalls nahezu ausschließlich
Tatbestände, die bereits im Zeitpunkt des Stichtags
abgeschlossen in der Vergangenheit gelegen hätten.
11
Der Beschwerdeführer hat Verfassungsbeschwerde
gegen sämtliche Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen
erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 GG,
Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 und Art. 80
GG.
12
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sei
verletzt, weil auf den vorliegenden Fall die vom
Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 235/00 (BVerfGK
5, 340) aufgestellten Grundsätze anzuwenden seien. Danach
habe derjenige, der bereits vor dem Stichtag einen Antrag auf
Entschädigung wegen einer Berufskrankheit gestellt hat, eine
anwartschaftsähnliche Position inne. Zwar sei ein solcher
Antrag hier nicht gestellt worden; dies indes lediglich
deshalb, weil die behandelnden Ärzte ihrer Anzeigepflicht
gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht nachgekommen
seien. Da das Feststellungsverfahren ein Amtsverfahren sei,
müsse sich der Unfallversicherungsträger das Verschulden der
betreffenden Ärzte zurechnen lassen. Damit sei er so zu
behandeln, als habe er trotz Entscheidungsreife ohne
sachlichen Grund die Entscheidung über die Anerkennung einer
Berufkrankheit beim Beschwerdeführer so lange verzögert, bis
§ 6 Abs. 1 BKV a.F. in Kraft getreten ist.
13
Art. 3 in Verbindung mit Art. 80 GG
sei verletzt, weil die Anwendung der Stichtagsregelung auf
den Beschwerdeführer dem gesetzgeberischen Auftrag an den
Verordnungsgeber widerspreche und dadurch zu einer
sachwidrigen Ungleichbehandlung führe. Die Bezeichnung einer
Krankheit als Berufskrankheit ziele auf den Schutz derjenigen
Personen ab, die nicht in den Genuss effektiven
Arbeitsschutzes gelangt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer
unstreitig der Fall. Da es mittlerweile wirkungsvolle
Maßnahmen des Arbeitsschutzes gebe, führe die
Stichtagsregelung dazu, dass die Aufnahme der chronischen
obstruktiven Bronchitis in die Liste der Berufskrankheiten
praktisch leer laufe. Sie erfasse nur Fälle, bei denen die
Exposition weit zurückliege, die Erkrankung aber erst sehr
spät eingetreten sei. Derartige Fälle könne man "an einer
Hand abzählen".
14
Die Stichtagsregelung in § 6 Abs. 2
BKV verstoße im Übrigen insoweit gegen den Gleichheitssatz,
als Unfallopfer den Unfall auch noch nach Jahrzehnten beim
Unfallversicherungsträger anmelden könnten, während bei
Berufskrankheiten danach differenziert werde, ob der
Versicherungsfall vor einem bestimmten Stichtag eingetreten
sei oder nicht.
15
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
16
Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
17
Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. BVerfGE 58, 369; BVerfG, Beschluss vom 14. Juli
1993 - 1 BvR 1127/90 -, SozR 3-2200 § 551 Nr. 5;
BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1977 - 1 BvR
920/77 -, SozR 2200 § 551 Nr. 11; BVerfG, Beschluss
vom 9. Oktober 2000 - 1 BvR 791/95 -, SozR 3-2200 § 551
Nr. 15; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1
BvR 1319/95 -, veröffentlicht in JURIS; BVerfGK 5, 340).
18
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch
nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG
genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg.
19
1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG rügt, ist
die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht
hinreichend begründet ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG).
20
a) Der Beschwerdeführer rügt, bei Erfüllung
der Anzeigepflicht aus § 202 SGB VII durch die
behandelnden Ärzte hätte der Unfallversicherungsträger vor
Inkrafttreten des § 6 Abs. 1 BKV am 1. Dezember
1997 eine Entscheidung gemäß § 551 Abs. 2 RVO zu
seinen Gunsten getroffen. Die Argumentation des
Beschwerdeführers setzt voraus, dass sich die aus § 202
SGB VII beziehungsweise der Vorgängervorschrift in der
Berufskrankheiten-Verordnung ergebende Anzeigepflicht auch
auf die in § 551 Abs. 2 RVO bezeichneten
Versicherungsfälle bezieht. Angesichts der Tatsache, dass für
Krankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO nach
überwiegender Meinung eine Anzeigepflicht nach § 202 SGB
VII gerade nicht besteht (Koch, in: Lauterbach,
Unfallversicherung, Kommentar, Loseblatt, 4. Aufl.,
§ 202 Rn. 27 f. [Stand August 2006]; Ricke,
in: Kasseler Kommentar, Loseblatt, § 202 SGB VII
Rn. 3 [Stand September 1999]; Kranig, in: Hauck,
Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Loseblatt,
§ 202 Rn. 7 [Stand III/1997]; a.A. Koch, in:
Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2:
Unfallversicherungsrecht, 1996, § 38 Rn. 5; Kater,
in: Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997,
§ 202 Rn. 2), hätte der Beschwerdeführer darlegen
müssen, warum von der Anzeigepflicht im konkreten Fall auch
Krankheiten nach § 551 Abs. 2 RVO umfasst sein
sollten. Dies war im Übrigen auch deshalb nötig, weil die
Vorschrift des § 202 SGB VII eine Anzeigepflicht nur für
den Fall normiert, dass der behandelnde Arzt den "begründeten
Verdacht" einer Berufskrankheit hat. Hinreichende
Ausführungen dazu, ob und seit wann die behandelnden Ärzte
einen solchen Verdacht tatsächlich gehabt haben, finden sich
in der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Die
Begründung legt eher nahe, dass ein solcher Verdacht gerade
nicht bestanden hat. Denn nach den Ausführungen des
Beschwerdeführers haben sich die behandelnden Ärzte
"offensichtlich über die Frage einer Berufskrankheit
keinerlei Gedanken gemacht".
21
b) Es kann daher offen bleiben, ob dem
Unfallversicherungsträger im vorliegenden Fall eine
eventuelle Verletzung der Anzeigepflicht nach § 202 SGB
VII durch die behandelnden Ärzte zuzurechnen wäre. Keiner
Entscheidung bedarf auch die Frage, ob aus einer solchen
Zurechnung für den Beschwerdeführer ein Anspruch erwachsen
würde, so behandelt zu werden, als hätte der
Unfallversicherungsträger trotz Entscheidungsreife die
Anerkennung einer Berufskrankheit so lange verzögert, bis
§ 6 Abs. 1 BKV a.F. in Kraft getreten ist.
22
2. Im Übrigen ist die Verfassungbeschwerde
zulässig, aber unbegründet.
23
a) Art. 3 GG wird nicht dadurch verletzt,
dass die Stichtagsregelung in Art. 6 Abs. 2 BKV nur
Berufskrankheiten betrifft, während Arbeitsunfälle zeitlich
unbegrenzt gemeldet werden können. Art. 3 Abs. 1 GG
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln.
Damit ist nicht jede Differenzierung verboten. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass
eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72; stRspr). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, sind
Entstehung und Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche nach
dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der
anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat,
soweit nicht später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich
oder sinngemäß etwas anderes bestimmt (BSGE 70, 31
m.w.N.). Eine Erstreckung auf Altfälle ist daher nur durch
eine ausdrückliche Rückwirkungsregelung möglich (BSGE 85, 24
). An diesen Grundsätzen gemessen, ist die vom
Beschwerdeführer gerügte Differenzierung zwischen
Versicherten, die Arbeitsunfälle erlitten haben, und
Versicherten, die an einer Berufskrankheit leiden,
gerechtfertigt. Sie liegt darin begründet, dass in dem einen
Fall zum Zeitpunkt des anspruchsbegründenden Ereignisses
bereits ein Anspruch auf die Gewährung von
Versicherungsleistungen bestanden hat, während im anderen
Fall ein solcher Anspruch erst nachträglich geschaffen worden
ist. Eine nachträgliche Stichtagsregelung würde bei
Versicherten, die einen Arbeitsunfall erlitten haben, in eine
bereits bestehende Rechtsposition eingreifen. Die Situation
unterscheidet sich damit grundlegend von derjenigen, in der
sich ein Versicherter befindet, dessen Krankheit aufgrund
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Liste der
Berufskrankheiten aufgenommen worden ist. Das
Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdrücklich
bestätigt, wonach es Sache des Verordnungsgebers ist zu
entscheiden, ab welchem Zeitpunkt eine Krankheit als
Berufskrankheit anerkannt wird. Dabei hat das
Bundesverfassungsgericht es auch für verfassungsgemäß
erklärt, dass Versicherungsfälle nicht entschädigt werden,
die vor einem vom Verordnungsgeber gewählten Stichtag
eingetreten sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2000
- 1 BvR 791/95 -, SozR 3-2200 § 551 Nr. 15).
24
b) Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die
Stichtagsregelung des § 6 Abs. 2 BKV auch nicht
deswegen verletzt, weil dadurch nur ein unverhältnismäßig
kleiner Teil der einer entsprechenden Feinstaubbelastung
ausgesetzten Personengruppe in den Genuss einer Entschädigung
käme. Eine solche Wirkung des verordneten
Rückwirkungszeitraums wäre verfassungsrechtlich bedenklich,
weil dann der weitaus größte Teil jener Personengruppe
endgültig von der Entschädigung ausgeschlossen würde, die im
Sinne des § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO den
schädigenden Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die
übrige Bevölkerung ausgesetzt war. Das Bundessozialgericht
hat dem Verordnungsgeber deshalb eine Beobachtungspflicht
auferlegt und ihn verpflichtet, nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen einen sachgerechteren Rückwirkungszeitraum
festzulegen, wenn sich Hinweise darauf ergeben, dass die
Rückwirkungsklausel nicht weit genug in die Vergangenheit
reicht (BSGE 85, 24 ). Die vom
Verordnungsgeber vorgenommene Überprüfung hat indes ergeben,
dass die von ihm getroffene Rückwirkungsregelung sachgerecht
war. Insbesondere hat die Stichtagsregelung entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers nicht dazu geführt, dass
die Nummer 4111 in der Liste der Berufskrankheiten praktisch
keine Rolle mehr spielen würde. Vielmehr hat der Anteil der
stichtagsbedingten Ablehnungen bei grundsätzlicher Erfüllung
der Leistungsvoraussetzungen im Vergleich zur Situation im
Zeitpunkt der oben zitierten Entscheidung des
Bundessozialgerichts nicht zu-, sondern abgenommen. Vor dem
Hintergrund der vom Bundessozialgericht zum 18. Juli 2005
festgestellten Anerkennungsquote von rund 35 % kann nicht
davon gesprochen werden, dass nur ein unverhältnismäßig
kleiner Teil der betroffenen Personengruppe eine
Entschädigung erhalten habe. Die vom Bundessozialgericht
wiedergegebene positive Entwicklung der Anerkennungszahlen
bestätigt diese Einschätzung. Ungeachtet dessen hätte es
allerdings dem Verordnungsgeber freigestanden, eine
Rückwirkungsregelung zu wählen, durch die auch der
Beschwerdeführer in den Genuss einer Entschädigung gekommen
wäre. Von Verfassungs wegen verpflichtet war er dazu jedoch
nicht.
25
3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
26
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.