BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3151/10 -
des Herrn H...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Mai 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der
Beratungshilfe in urheberrechtlichen Angelegenheiten.
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1. Der Beschwerdeführer ist Empfänger von
Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Er hatte von
verschiedenen Anwaltskanzleien, die jeweils von Inhabern von
Urheberrechten an Musikwerken beauftragt worden waren, im
Laufe von zwei Monaten mehrere Abmahnschreiben erhalten,
denen vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt
waren. Grund der Abmahnungen waren angebliche illegale
Aktivitäten in Internet-Tauschbörsen. Der Beschwerdeführer
wandte sich deswegen an eine Rechtsanwaltskanzlei, welche für
ihn in allen Fällen Beratungshilfe nach dem
Beratungshilfegesetz (BerHG) beantragte.
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Das Amtsgericht (Rechtspfleger) bewilligte
Beratungshilfe im ersten der Fälle aus dem Mai 2010;
demgegenüber wies es die späteren Anträge in den übrigen
Fällen zurück. Dies begründete das Amtsgericht damit, dass
die Angelegenheiten ähnlich gelagert seien und die weiteren
Abmahnschreiben sämtlich aus dem Juni 2010 stammten. Der
Beschwerdeführer hätte nach der ersten Angelegenheit, für die
Beratungshilfe bewilligt worden sei, selbst tätig werden und
die Forderungen abwehren können.
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Die Erinnerung hiergegen wies das Amtsgericht
durch den Richter mit der Begründung zurück, dass der
Beschwerdeführer nach der ersten Angelegenheit keinen
Beratungsbedarf mehr habe.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf
Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG sowie eine
Verletzung des Verbots objektiver Willkür gemäß Art. 3
Abs. 1 GG.
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Er verfüge über keinerlei Rechtskenntnisse,
während die Abmahnschreiben durch viele Rechtsbegriffe und
kurze Fristen gekennzeichnet seien; sie würden verschieden
begründet und enthielten je unterschiedliche
Streitwertfestsetzungen, Abgeltungssummen und Fristsetzungen.
Urheberrecht sei eine Spezialmaterie. Dem
Beratungshilfegesetz sei ein Verweis auf Selbsthilfe, wie er
vom Amtsgericht angenommen werde, nicht zu entnehmen. Der
unbemittelte Beschwerdeführer werde unverhältnismäßig und
willkürlich benachteiligt gegenüber Bemittelten, die sich in
solchen Fällen einen Anwalt nähmen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen (§§ 93a, 93b BVerfGG), weil sie
- unabhängig davon, ob sie nicht bereits mangels
Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG)
unzulässig ist - jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg in der
Sache hat. Das Amtsgericht hat seine zurückweisenden
Entscheidungen auf eine verfassungsrechtlich tragfähige
Begründung gestützt.
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1. Das Grundgesetz verbürgt in Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG den
Anspruch des Bürgers auf grundsätzlich gleiche Chancen von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtswahrnehmung auch
im außergerichtlichen Bereich, somit auch im Hinblick auf die
Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BVerfGE 122, 39
).
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a) Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Entsprechend dem für die
Prozesskostenhilfe geltenden Prüfungsmaßstab überschreiten
die Fachgerichte dann den Entscheidungsspielraum, der ihnen
bei der Auslegung der Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes
zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch
den einem unbemittelten Rechtsuchenden im Vergleich zum
bemittelten Rechtsuchenden die Rechtswahrnehmung
unverhältnismäßig eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 - 1 BvR
1974/08 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris, Rn.
25).
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Dabei braucht der Unbemittelte nur einem
solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der bei seiner
Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die
hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig
abwägt (BVerfGE 81, 347 ; 122, 39 ). Ein
kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere
prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung
seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage
ist. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten stellt die
Versagung von Beratungshilfe keinen Verstoß gegen das Gebot
der Rechtswahrnehmungsgleichheit dar, wenn ein Bemittelter
wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Einschaltung
eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen
würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 28. September 2010 - 1 BvR 623/10 -, juris, Rn. 12;
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009,
a.a.O., Rn. 34). Ob die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe
zur Beratung notwendig ist oder der Rechtsuchende zumutbar
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom
9. November 2010 - 1 BvR 787/10 -, juris, Rn. 14) auf
Selbsthilfe verwiesen werden kann, hat das Fachgericht unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
abzuwägen. Insbesondere kommt es darauf an, ob der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt schwierige
Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft und der Rechtsuchende
über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September
2010, a.a.O., Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 11. Mai 2009, a.a.O., Rn. 35 f.).
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b) Die Notwendigkeit anwaltlicher Beratung
kann verfassungskonform nicht stets und pauschal mit der
Verweisung auf ein Parallelverfahren verneint werden. Gerade
die Frage, ob ein Parallelfall vorliegt, kann bei
Rechtsunkundigen den Beratungsbedarf begründen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September
2010, a.a.O., Rn. 16).
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Wenn hingegen die Parallelität der
Fallgestaltungen auf der Hand liegt und die in einem Fall
erhaltene Beratung ohne wesentliche Änderungen auf die
übrigen Fälle übertragen werden kann, gebietet es das
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nicht, dem
unbemittelten Rechtsuchenden für jeden einzelnen Gegenstand
erneut Beratungshilfe zu gewähren. Denn durch die in einer
Sache gewährte Beratung wurde er in die Lage versetzt, die
rechtliche Situation auch in den Parallelfällen hinreichend
zu beurteilen („unechtes Musterverfahren“). Aus der
Erstberatung und den aus ihr hervorgegangenen Dokumenten
(Anwaltsschreiben) bezieht der Beratene bei Vorliegen
mehrerer sachlich und rechtlich (nahezu) gleich gelagerter
Fälle spezifische Rechtskenntnisse, die eine im Prinzip
rechtlich anspruchsvolle Materie auch für den Laien
handhabbar machen können. Die Verweisung auf Selbsthilfe
stellt dann keine unverhältnismäßige Einschränkung der
Rechtswahrnehmung dar, weil auch ein kostenbewusster
Bemittelter das aufgrund der Erstberatung vorhandene Wissen
selbständig auf die späteren Fälle übertragen würde.
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c) Im Einzelfall kann sich dies indes anders
darstellen; Anhaltspunkte dafür muss die
Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen (§ 23 Abs.
1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Grundsatz der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 ;
112, 50 ) verlangt darüber hinaus, dass
der Beschwerdeführer solche besonderen Umstände auch schon
beim Amtsgericht vorgetragen hat, wobei seine diesbezügliche
Darlegungslast nicht allzu hoch angesetzt werden darf, falls
er im Zuge des Beratungshilfe-Bewilligungsverfahrens nicht
anwaltlich vertreten war.
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d) Es kommt nach Verfassungsrecht nicht darauf
an, ob das Amtsgericht die Verweigerung von Beratungshilfe
für die Parallelfälle im eben genannten Sinne auf fehlendes
Rechtsschutzbedürfnis, auf die Möglichkeit der Selbsthilfe
(vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG) oder auf die
Mutwilligkeit der Wahrnehmung der Rechte (vgl. § 1
Abs. 1 Nr. 3 BerHG) angesichts der in
Parallelfällen erfolgten Beratung stützt. Allerdings ist
darauf hinzuweisen, dass sich der Mutwillen im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift auf die Wahrnehmung der Rechte und nicht auf den
Antrag auf Beratungshilfe bezieht.
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Auch die Annahme, bei engem sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang zwischen mehreren Anträgen auf
Beratungshilfe handele es sich um nur eine Angelegenheit im
Sinne von § 2 Abs. 2 BerHG, §§ 15 ff. RVG,
betrifft ausschließlich das einfache Recht. Allerdings fehlt
es bereits an der Beschwerdebefugnis des unbemittelten
Antragstellers und damit an der Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde, wenn die anwaltliche Beratung als
solche in allen (Parallel-)Fällen erfolgt ist und im Hinblick
auf die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nur noch
die Vergütung des beratenden Rechtsanwalts in Frage steht
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
15. Juli 2010 - 1 BvR 2642/09 -, juris, Rn. 8 f.).
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2. Die vorgenannten Grundsätze können, ohne
dass es im Streitfall hierauf ankommt, Bedeutung auch für die
Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dem Recht der
Prozesskostenhilfe erlangen, soweit eine Vertretung durch
Anwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. § 121
Abs. 2 Alt. 1 ZPO; vgl. auch BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10
-, juris, Rn. 15 f. m.w.N.).
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3. Auch bei urheberrechtlichen Abmahnfällen
kann sich die Bewilligung von Beratungshilfe von Verfassungs
wegen regelmäßig auf den ersten Fall beschränken, wenn der
Rechtsuchende im Auftrag verschiedener Rechteinhaber von
verschiedenen Rechtsanwälten wegen angeblicher
Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurde, die sich aus
jeweils ähnlichem Verhalten des Rechtsuchenden ergeben
sollen. Erfahrungsgemäß kann davon ausgegangen werden, dass
die in solchen Fällen verwendeten, dem (tatsächlichen oder
vermeintlichen) Urheberrechtsverletzer zur Unterschrift
vorgelegten Unterlassungserklärungen einen vergleichbaren
Inhalt haben und in weitgehend gleicher Weise beantwortet und
gegebenenfalls modifiziert werden können. Ohne Bedeutung wird
es dabei regelmäßig sein, ob die zugrundeliegenden
angeblichen Urheberrechtsverletzungen im Zuge eines
einheitlichen Ladevorgangs oder verteilt über einige Tage,
Wochen oder Monate erfolgt sind; auch wird es keine Rolle
spielen, ob es sich um Musik-, Film-, Computerspiel- oder
andere urheberrechtlich geschützte Dateien handelt.
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Auch in urheberrechtlichen Abmahnfällen
obliegt es dem Beschwerdeführer, etwaige rechtserhebliche
Besonderheiten der späteren gegenüber den früheren Fällen
darzulegen.
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4. Im Streitfall war danach das Amtsgericht
von Verfassungs wegen nicht gehalten, dem Beschwerdeführer
über die bereits in mehreren Fällen gewährte Beratungshilfe
hinaus für weitere Fälle von Abmahnungen wegen
gleichgelagerter angeblicher Urheberrechtsverletzungen im
Internet Beratungshilfe zu bewilligen. Konkrete Unterschiede
in den Fallkonstellationen, die eine wesentlich abweichende
Reaktion seitens des Beschwerdeführers auf die späteren
Abmahnschreiben erfordern würden, lassen sich der
Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen.
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5. Eine entgegen Art. 3 Abs. 1 GG
objektiv willkürliche Anwendung von § 1 Abs. 1 BerHG ist
aus denselben Gründen erst recht nicht zu erkennen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.