BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3153/07 -
der E ... Steuerberatungsgesellschaft
mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer ...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
unmittelbar gegen § 30i des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz -
BetrAVG). Diese Bestimmung regelt in Verbindung mit § 10
Abs. 3 BetrAVG eine besondere Beitragspflicht (so
genannte Einmalbeitragspflicht) bestimmter Arbeitgeber zum
Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit (PSVaG).
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Der PSVaG ist seit 1975 gesetzlicher Träger
der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung.
Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die eine Altersversorgung
gewähren, welche die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 BetrAVG erfüllt. Durch das Gesetz zur Änderung
des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom
2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), mit dem
unter anderem die hier angegriffene Norm eingeführt wurde,
wurde die bisher im so genannten Rentenwertumlageverfahren,
einem Bedarfsdeckungsverfahren, durchgeführte Finanzierung
des PSVaG auf eine vollständige Kapitaldeckung umgestellt.
Nunmehr wurden erstmals auch die unverfallbaren
Anwartschaften ausfinanziert.
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Während § 10 Abs. 2 BetrAVG das
Finanzierungssystem für die Zukunft umstellt, überführt
§ 30i BetrAVG die bereits in der Vergangenheit
aufgelaufenen unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften in
das neue System. Zu diesem Zweck bestimmt § 30i BetrAVG
in Absatz 1, dass der Barwert der bis zum
31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu
sichernden Anwartschaften einmalig auf die
beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und nach Maßgabe der
Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004
geendet hat, vom PSVaG erhoben wird, wobei die Belastung der
Arbeitgeber dadurch abgemildert wird, dass die
Nachfinanzierung gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG auf 15
Jahre verteilt wird.
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Die Beschwerdeführerin, die in ihrem
Unternehmen eine die Beitragspflicht zum PSVaG auslösende
betriebliche Altersversorgung anbietet, erhielt einen auf
§ 30i in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG
gestützten Einmalbeitragsbescheid des PSVaG vom
24. Januar 2007 über den Betrag von 13.667 €. Gegen
diesen wandte sie sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
im Verwaltungsrechtsweg.
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Mit ihrer am 12. Dezember 2007
eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG
unmittelbar durch § 30i BetrAVG. Die Erschöpfung des
Rechtswegs gegen den Einmalbeitragsbescheid sei nicht
vorrangig, da eine fachgerichtliche tatsächliche und
rechtliche Klärung nicht erforderlich sei und da ihrer
Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne des
§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zukomme.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unter zwei
Gesichtspunkten unzulässig ist.
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1. Zum einen ist sie unzulässig, weil sie
nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen eines Jahres
seit dem Inkrafttreten des angegriffenen § 30i BetrAVG
erhoben worden ist.
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a) Die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen
sind nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Legt ein
Gesetz fest, dass es an einem bestimmten Tag nach der
Verkündung in Kraft tritt, tritt diese Wirkung an dem so
bestimmten Tag um 0.00 Uhr ein. Infolgedessen ist der Beginn
dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93
Abs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt (vgl. BVerfGE 102,
254 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Zweiten Senats vom 10. April 2007 - 2 BvR 2228/05 -,
juris; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
BVerfGG, Stand: Oktober 2008, § 93 Rn. 85).
9
b) Demnach endete die Jahresfrist für die
Einlegung einer unmittelbar gegen § 30i BetrAVG
gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des
11. Dezember 2007. Denn Art. 13 Abs. 1 des
Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer
Gesetze vom 2. Dezember 2006, mit dessen Art. 1
Nr. 2 der neue § 30i in das Betriebsrentengesetz
eingefügt wurde, bestimmt - abgesehen von den in Art. 13
Abs. 2 und Abs. 3 enthaltenen, hier nicht
einschlägigen Ausnahmen -, dass das Gesetz am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde das Gesetz am
11. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742). Somit trat es
einen Tag später, am 12. Dezember 2006, in Kraft.
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Nach den dargestellten Grundsätzen ist
infolgedessen der Beginn des 12. Dezember 2006 der für
den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG
maßgebende Zeitpunkt. Gemäß § 187 Abs. 2 BGB wird
der 12. Dezember 2006 deshalb bei der Berechnung der
Frist mitgerechnet. Gemäß § 187 Abs. 2 in
Verbindung mit § 188 Abs. 2 2. Alternative BGB
war die Jahresfrist somit am Dienstag, dem 11. Dezember
2007 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Eingang der
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am
12. Dezember 2007 war daher verspätet.
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2. Zum anderen ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die
angegriffene Norm nicht unmittelbar betroffen ist und die
Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den
Vollzugsakt nicht entbehrlich ist.
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a) Das Erfordernis der unmittelbaren
Betroffenheit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren
vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers
einwirken muss. Setzt die Durchführung der angegriffenen
Vorschriften rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt
voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst
diesen Akt angreifen und den gegen diesen eröffneten
Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde
erhebt. Diese besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit
einer Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und
dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Dem
Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung ein
regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte,
insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden
(stRspr, vgl. BVerfGE 72, 39 ; BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober
2001 - 1 BvR 1970/95 -, NVwZ 2002, S. 464
; BVerfGK 7, 124 ).
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Diese Gesichtspunkte gelten grundsätzlich
auch, wenn das Gesetz der Verwaltung keinen
Entscheidungsspielraum lässt. Auch dann entspricht es dem
Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das
jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung
insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang
die Person durch die beanstandete Regelung konkret in ihren
Rechten betroffen und ob die Regelung mit der Verfassung
vereinbar ist. Dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des
Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften
gegebenenfalls eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 74, 69
; BVerfG, NVwZ 2002, S. 464
; BVerfGK 7, 124 ).
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Insoweit enthält der Grundsatz der
Subsidiarität eine generelle Aussage über die
Aufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und
Fachgerichten. Der Grundsatz der Subsidiarität trägt auf
diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den besonderen
Funktionen von Bundesverfassungsgericht und
Fachgerichtsbarkeit entsprechend auszugestalten und die
Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten
(vgl. BVerfGE 74, 69 ; 86, 382 ;
BVerfGK 7, 124 ).
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b) Hier folgt die die Beschwerdeführerin
belastende Zahlungsverpflichtung nicht schon aus § 30i
BetrAVG, sondern erst aus dem Einmalbeitragsbescheid. Darauf,
dass dem PSVaG bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 30i BetrAVG kein Entscheidungsspielraum verbleibt,
kommt es nach den dargestellten Maßstäben nicht an. Es sind
auch keine Umstände gegeben, die trotz der fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Einmalbeitragsbescheid
ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen
das Gesetz zu rechtfertigen vermögen.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
liegt kein Fall vor, in dem der mit dem
Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine
fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten
Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden
kann. Weder standen die Verwaltungsgerichte unter dem Druck,
so schnell entscheiden zu müssen, dass eine nicht hinreichend
sorgfältige Vorklärung zu befürchten gewesen wäre (vgl.
BVerfGE 65, 1 ), noch war die Situation so, dass
nahezu keine fachgerichtliche Leistung bei der Auslegung und
Anwendung einfachen Rechts sowie bei der Tatsachenwürdigung
hätte erbracht werden müssen (vgl. zu diesen Leistungen
beispielsweise VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom
11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW -, juris). Tatsachen
und deren Bewertung spielen für die Begründung der von der
Beschwerdeführerin unterstellten Verfassungsverstöße eine
erhebliche Rolle, wie die Bezugnahmen der
Verfassungsbeschwerde auf tatsächliche Angaben und Prognosen
belegen. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den
Beitragsbescheid noch den Widerspruchsbescheid vorlegt oder
inhaltlich wiedergibt und in ihrer Verfassungsbeschwerde auch
sonst abgesehen von der Angabe des Zahlbetrags nichts zu
ihrem konkreten Sachverhalt mitteilt, kann das
Bundesverfassungsgericht außerdem nicht ausschließen, dass
die Rechtmäßigkeit ihrer Belastung durch den
Einmalbeitragsbescheid aufgrund individueller Umstände nicht
nur von der Verfassungsmäßigkeit des § 30i BetrAVG
abhängt.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich
auch keine allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu, die das Erfordernis der
Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den
Vollzugsakt in Wegfall brächte (vgl. BVerfGE 108, 370
). Auch angesichts der hohen Zahl der aufgrund von
§ 30i BetrAVG ergangenen Beitragsbescheide -
einschließlich desjenigen der Beschwerdeführerin - ist nicht
erkennbar, dass die sich daraus entwickelnden
fachgerichtlichen Verfahren in tatsächlicher und
einfachrechtlicher Hinsicht so gleichartig und klar
strukturiert wären, dass die individuelle fachgerichtliche
Vorklärung eindeutig entbehrlich wäre.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer
Beschwerdebegründung nicht nur gegen die
Einmalbeitragspflicht, sondern auch gegen eine angebliche
Zwangsmitgliedschaft im PSVaG wendet, führt dies schon
deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung der
Zulässigkeitsfrage, weil eine Zwangsmitgliedschaft durch das
angegriffene Gesetz nicht begründet wird.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.