BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3155/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 17. November 2011 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
aktienrechtliches Spruchverfahren, das vor dem Landgericht
18 Jahre, insgesamt bis zur Entscheidung des
Oberlandesgerichts 20 Jahre gedauert hat.
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Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer war
Aktionärin der damals so firmierenden D. AG, die mit der A.
Aktiengesellschaft einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Die im Jahre
1992 verstorbene Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer
stellte gemeinsam mit weiteren Aktionären in einem im Jahr
1989 eingeleiteten Verfahren nach dem Aktiengesetz
(entsprechend dem heutigen Spruchverfahren) einen Antrag auf
Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer Abfindung,
über den das Landgericht im Jahr 2007 entschied und einen
Ausgleich pro Aktie sowie eine Abfindung für die Antrag
stellenden Aktionäre - darunter die
Beschwerdeführer - festsetzte. Die sofortige Beschwerde
der Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss
wies das Oberlandesgericht im Jahr 2009 zurück. Die
Beschwerdeführer selbst hatten einen Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung des Landgerichts nicht
eingelegt.
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1. Die Beschwerdeführer, die mit der
Verfassungsbeschwerde den Beschluss des Oberlandesgerichts
angreifen, rügen eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe es in
verfassungswidriger Weise unterlassen, die Dauer des
Verfahrens bei der Bemessung des Ausgleichs und der Abfindung
angemessen mit zu entgelten. Das Gericht sei zu verpflichten,
die nach den Wert- und Preisverhältnissen im Jahr 1988
festgesetzte Abfindung um denjenigen Betrag zu erhöhen, der
sie für den Zeitpunkt der Auszahlung (Dezember 2009)
angemessen erscheinen lasse. Im Übrigen beanstanden sie aber
auch, das Spruchverfahren habe insgesamt unvertretbar lange
gedauert.
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2. Die Bundesregierung, die Hessische
Landesregierung und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des
Ausgangsverfahrens lagen vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die
Beschwerdeführer gegen die überlange Dauer des Verfahrens vor
dem Landgericht - 3-03 O 11/89 - wenden; im
Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung
angenommen. Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
nicht nur der - ausdrücklich als angegriffen bezeichnete -
Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts. Der Zusammenhang
des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt hinreichend
deutlich erkennen, dass sie auch die lange Dauer des
Verfahrens insgesamt - also sowohl vor dem Landgericht als
auch vor dem Oberlandesgericht - beanstanden.
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1. Die Annahme zur Entscheidung ist zur
Durchsetzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20
Abs. 3 GG angezeigt, soweit sich die
Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer des
Verfahrens vor dem Landgericht richtet (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit sind die
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt. Die
für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Verfassungsbeschwerde ist
insoweit offensichtlich begründet.
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a) Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten
gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen
wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne (vgl.
BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ). Daraus
ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu
bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben;
davon geht auch die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte aus (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997
- 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811;
EGMR, 3. Sektion, Urteil vom 11. Januar 2007
- 20027/02 Herbst / Deutschland -, NVwZ 2008,
S. 289 Rn. 75). Die Verfahrensgestaltung
obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht.
Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und
Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle
nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine
zeitliche Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349
).
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert,
sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der
Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die
Auswirkung einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats
vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW
1997, S. 2811 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214
). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche
Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -,
NVwZ 2004, S. 334 ). Ferner haben die
Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu
berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um
eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
20. Juli 2000, a.a.O., S. 215).
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b) Daran gemessen ist die Dauer des Verfahrens
vor dem Landgericht mit dem Recht der Beschwerdeführer auf
effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung
sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar, dass erst nach 18 Jahren erstinstanzlich
über den Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer
entschieden wurde.
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Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der
Gesamtdauer des Verfahrens ist allerdings zu berücksichtigen,
dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht kompliziert und in der Verfahrensführung sehr
aufwendig war. Die eingeholten Sachverständigengutachten
galten einer komplexen Materie im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
zwischen zwei großen Unternehmen. Nach hier nicht zu
beanstandender Auffassung des Landgerichts erforderte
namentlich eine Fortentwicklung höchstrichterlicher
Rechtsprechung die Einholung von Ergänzungsgutachten. Weitere
Schwierigkeiten ergaben sich aus der Vielzahl der
Verfahrensbeteiligten und der zwölfjährigen Dauer des
parallel zum erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten
Beschwerdeverfahrens zu einer prozessualen Zwischenfrage. Die
Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte jedoch eine
Verzögerung der erstinstanzlichen Entscheidung nur insoweit,
als sie die Anlegung und teilweise Rekonstruktion von
Duploakten erforderte. Aus den beigezogenen Akten des
Ausgangsverfahrens ergibt sich nicht, dass das
erstinstanzliche Verfahren bei frühzeitigerer Bescheidung der
Beschwerden durch das Oberlandesgericht beschleunigt worden
wäre. Vielmehr dauerte die parallel zum Beschwerdeverfahren
durchgeführte Beweisaufnahme des Landgerichts bis Juli 2004
(Vorlage des zweiten Ergänzungsgutachtens durch den
Sachverständigen) an. Zur selben Zeit hatte aber auch das
Oberlandesgericht die Beschwerden bereits zurückgewiesen und
die Akten an das Landgericht zurückgereicht.
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Jedenfalls nachdem im Juli 2004 sowohl das
ergänzende Sachverständigengutachten als auch die
zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts über die
sofortige Beschwerde vorlagen, hat das Landgericht das
Verfahren nicht in ausreichendem Maße weiterbetrieben. Den
Verfahrensbeteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme zu
dem Ergänzungsgutachten bis Ende Oktober 2004 gesetzt. Dann
wurde das Verfahren erst wieder durch den Beschluss des
Landgerichts vom 18. Oktober 2006 fortgeführt, in
welchem das Gericht seinen rechtlichen Standpunkt unter
Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung darstellte und den
Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende
2006 gab. Da das Verfahren im Jahr 2004 bereits 15 Jahre
anhängig war, hätte das Landgericht verstärkt auf einen
zügigeren Abschluss hinwirken müssen. Ein
Verfahrensstillstand von zwei Jahren ist in dieser Situation
ersichtlich nicht vertretbar.
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2. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für
die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nicht
vor (§ 93a BVerfGG). Soweit die Beschwerdeführer eine
Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3
Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG rügen und sich gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts wenden, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Insoweit sind die Beschwerdeführer nicht
beschwert und haben zudem den Rechtsweg nicht erschöpft.
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Das Oberlandesgericht hat ausschließlich die
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin - also der
Gegenpartei der Beschwerdeführer - zurückgewiesen,
nachdem das Landgericht den Beschwerdeführern Ausgleich und
Abfindung zugesprochen hatte. Die Beschwerdeführer selbst
hatten gegen die Entscheidung des Landgerichts keinen
Rechtsbehelf eingelegt, über den das Oberlandesgericht
abschlägig hätte entscheiden können.
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Daraus ergibt sich zugleich, dass die
Beschwerdeführer auch den Rechtsweg nicht erschöpft haben.
Sie haben es unterlassen, gegen die Entscheidung des
Landgerichts ihrerseits sofortige Beschwerde beziehungsweise
Anschlussbeschwerde einzulegen. Deshalb können sie mit ihrer
Verfassungsbeschwerde in der Sache kein Gehör mehr finden,
wenn sie meinen, das Oberlandesgericht habe die vom
Landgericht festgesetzten Werte zu ihren Gunsten nachbessern
und erhöhen müssen.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2, 3
BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend
Erfolg.
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Der nach § 37 Abs. 2 in Verbindung
mit § 14 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für
die anwaltliche Tätigkeit beträgt 50.000 €. Dies
rechtfertigt sich aus der objektiven Bedeutung der Sache sowie
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die
Besonderheiten aufweisen, welche eine deutliche Erhöhung des
Mindestwertes veranlassen.