BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3157/11 -
des Herrn S…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 14. August 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Verurteilung zur Zahlung von Zugewinnausgleich.
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1. Der Beschwerdeführer war mit der
Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden:
Ehefrau) seit 1982 verheiratet. Sein Scheidungsantrag wurde
der Ehefrau am 29. Juli 2004 zugestellt. Mit Blick
auf die von der Ehefrau beabsichtigte Geltendmachung eines
Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbarten die Eheleute mit
über ihre Bevollmächtigten in der Zeit von Mai bis Dezember
2004 außergerichtlich gewechselten Schreiben, das
Betriebsvermögen des Beschwerdeführers nach dem Verkehrswert
durch einen gemeinsam auszuwählenden Sachverständigen
bewerten zu lassen, wobei das eingeholte Gutachten für beide
Seiten bindend sein sollte. Die daraufhin durch die Parteien
beauftragte Sachverständige ermittelte in ihrem Gutachten vom
Juli 2006 Verkehrswerte in Höhe von insgesamt 645.000 € für
ein Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sowie für seinen
Anteil an einer Gesellschaft. Auf dieser Grundlage machte die
Ehefrau im Oktober 2006 einen Antrag auf Zahlung von
Zugewinnausgleich in Höhe von 322.500 € anhängig. Nachdem das
Amtsgericht die Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom
11. Mai 2009 geschieden hatte, war nach Abtrennung vom
Scheidungsverbund noch über den Zugewinnausgleichsantrag zu
entscheiden. Unstreitig gestellt hatten die Parteien hierfür,
dass sie jeweils über kein Anfangsvermögen verfügten und dass
nur der Beschwerdeführer einen Zugewinn erwirtschaftet habe
und dies allein in seinem Betriebsvermögen.
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2. a) Mit Urteil vom
11. Dezember 2009 verurteilte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von
213.000 €. Dies entspreche der Hälfte des durch die
Sachverständige ermittelten Werts des Betriebsvermögens
abzüglich eines Betrags, der gemäß einem gerichtlichen
Vergleich der Parteien vom Mai 2005 als bereits geleistete
Zahlung angerechnet werden sollte. Hinsichtlich der Bewertung
des Betriebsvermögens hätten die Parteien eine
Schiedsgutachtenabrede im Sinne des § 1029 ZPO
getroffen. Das Gericht könne damit analog §§ 317, 319
Abs. 1 BGB das erstellte Gutachten lediglich auf
offenbare Unrichtigkeiten hin prüfen, welche nicht
festzustellen seien.
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b) Hiergegen legte der Beschwerdeführer
Berufung ein. Im Anschluss an einen Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 7. Dezember 2010 machte er mit
Schriftsatz vom 31. Januar 2011 unter anderem geltend,
der Schiedsgutachtenabrede fehle die durch § 1378
Abs. 3 Satz 2 BGB vorgeschriebene Form. Nach dieser
Vorschrift bedarf eine Vereinbarung, die die Ehegatten
während eines auf Auflösung (Scheidung oder Aufhebung) der
Ehe gerichteten Verfahrens für den Fall der Auflösung der Ehe
über den Zugewinnausgleich treffen, der notariellen
Beurkundung. Damit sei die Schiedsgutachtenabrede nichtig und
das Gutachten nicht nur auf eklatante Fehler zu prüfen. Am
1. März 2011 verkündete das Oberlandesgericht einen
Beschluss, dass Beweis zu erheben sei über die Behauptung des
Beschwerdeführers, das Gutachten sei unrichtig. Daraufhin
beantragte der Beschwerdeführer, hierfür auch einen
Steuerberater, der in einer im Jahr 2009 verfassten
Stellungnahme für das Betriebsvermögen einen wesentlich
niedrigeren Wert ermittelt hatte, als sachverständigen Zeugen
zu vernehmen. Ferner wies er auf eine neuere Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zum Ansatz eines Unternehmerlohns und zur
Behandlung latenter Ertragsteuern bei der
Unternehmensbewertung hin. In dem anschließenden
Verhandlungstermin wurde die Sachverständige gehört, nicht
jedoch der vom Beschwerdeführer benannte und zur Verhandlung
erschienene Steuerberater.
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c) Mit Urteil vom 5. Juli 2011 wies
das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Da sich die
Gesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt gewesen
sei, zum Stichtag noch nicht in Liquidation befunden habe,
sei ihr Wert nach der Parteivereinbarung in den
Zugewinnausgleich einzubeziehen. Das auf der Grundlage der
zwischen den Parteien für die Bewertung des Betriebsvermögens
getroffenen Schiedsgutachtenabrede erstellte Gutachten hätten
sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur
Grenze der offenbaren Unrichtigkeit hinzunehmen. Eine solche
sei nur anzunehmen, wenn sich die Unrichtigkeit einem
sachkundigen Betrachter sofort aufdränge. Dies sei hier nicht
der Fall. Insbesondere habe die Sachverständige die durch sie
im Gutachten vorgenommene Behandlung der Ansparabschreibungen
nachvollziehbar erläutert. Der im Gutachten angesetzte
kalkulatorische Unternehmerlohn sei ebenfalls nicht
offensichtlich unrichtig. Auch die weiteren Behauptungen des
Beschwerdeführers gäben nicht ansatzweise Hinweise darauf,
dass dem Gutachten für den Fachmann ins Auge springende
offenbare Unrichtigkeiten innewohnten.
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d) Mit einer hiergegen gerichteten
Gehörsrüge beanstandete der Beschwerdeführer, das
Oberlandesgericht habe einen Hilfsantrag auf Stundung
beziehungsweise Ratenzahlung nicht beschieden. Ferner habe es
sich mit dem Einwand hinsichtlich der Formbedürftigkeit der
Schiedsgutachtenabrede gemäß § 1378 Abs. 3
Satz 2 BGB und mit den Folgen einer Formnichtigkeit
nicht auseinandergesetzt, den auf Vernehmung des
sachverständigen Zeugen gerichteten Beweisantrag nicht
berücksichtigt und das Vorbringen des Beschwerdeführers zu
Ansparabschreibungen und latenten Ertragsteuern
übergangen.
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e) Nach Durchführung eines weiteren
Verhandlungstermins wies das Oberlandesgericht mit
Ergänzungsurteil vom 15. November 2011 die Hilfsanträge
auf Stundung oder Ratierung der Ausgleichsforderung,
hinsichtlich derer die bislang unterbliebene Entscheidung
nachzuholen sei, sowie die Anhörungsrüge zurück und
begründete Letzteres wie folgt: „Die übrigen Anträge hat der
Senat zurückgewiesen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass
der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt
worden ist; dass und warum der Senat die Sache anders sieht
als der Antragsteller, hat er ausreichend im Urteil
ausgeführt.“
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und
von Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Zur Begründung führt er aus, das
Oberlandesgericht habe Argumente und Beweisanträge nicht zur
Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1
GG verstoßen. So habe es, ohne auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu der Formvorschrift des § 1378
Abs. 3 Satz 2 BGB einzugehen, die
Schiedsgutachtenabrede als wirksam zugrunde gelegt und
demzufolge das Gutachten nur auf offenbare Unrichtigkeiten
überprüft. Auch das Unterlassen der Vernehmung des benannten
sachverständigen Zeugen verletze den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Ferner habe das
Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Geltung des Stichtagsprinzips für Ansparabschreibungen sowie
bezüglich latenter Ertragsteuern übergangen. Sollte das
Oberlandesgericht hingegen entgegen allem Anschein den
Vortrag doch umfassend zur Kenntnis genommen haben, stellte
sich die Rechtsanwendung als willkürlich dar, da dann
insbesondere unter keinem sachlichen Gesichtspunkt zu
rechtfertigen wäre, dass das Oberlandesgericht das Gutachten
nur auf offenbare Unrichtigkeiten geprüft habe.
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2. Die Antragsgegnerin des
Ausgangsverfahrens und die Landesregierung Sachsen-Anhalt
haben von der ihnen gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme
keinen Gebrauch gemacht.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben
der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt
ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
zulässige Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die für den
vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das
Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen
jedenfalls hinsichtlich der gerügten Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör offensichtlich begründet im Sinne von
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
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1. Das Urteil des Oberlandesgericht vom
5. Juli 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem
grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG
verpflichtet die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen
Rechtsansicht zu folgen (vgl. nur BVerfGE 64, 1 ;
87, 1 ). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt für die
Gerichte auch keine Pflicht, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich
nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln
nicht mehr angreifbaren Entscheidungen, für die es keine aus
der Verfassung herzuleitende Begründungspflicht gibt (vgl.
BVerfGE 50, 287 ). Denn grundsätzlich geht
das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das
Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst
dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen
Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines
Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen
oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133
; stRspr). Geht das Gericht auf den
wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer
Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in
den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies
grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags
schließen (vgl. BVerfGE 47, 182 ; 86, 133
). Da Art. 103 Abs. 1 GG einen Anspruch
darauf gewährt, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung
sowohl zum Sachverhalt wie auch zur Rechtslage zu äußern
(vgl. BVerfGE 60, 175 ; 64, 135 ),
gelten die vorstehenden Maßstäbe für beide Aspekte.
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b) Diesen Anforderungen wird das Urteil
vom 5. Juli 2011 nicht gerecht.
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aa) Dass das Oberlandesgericht den
Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Formbedürftigkeit
der Vereinbarung über die Bewertung des Betriebsvermögens zur
Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte, ist weder
dem Urteil vom 5. Juli 2011 noch der Entscheidung über
die Anhörungsrüge zu entnehmen. Im Urteilstatbestand findet
sich das diesbezügliche Vorbringen nicht; dort wird lediglich
wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer das Gutachten wegen
„grober Unrichtigkeit“ beziehungsweise „eklatanter Fehler“
als nicht bindend ansehe. Nicht erwähnt wird hingegen, dass
der Beschwerdeführer die Schiedsgutachtenabrede zuletzt als
formnichtig und daher eine Beschränkung der Überprüfung des
Gutachtens auf offenbare Unrichtigkeiten als fehlerhaft
erachtet hat, womit frühere Ausführungen zu diesen offenbaren
Unrichtigkeiten letztlich zu bloßen Hilfserwägungen geworden
waren. In den Entscheidungsgründen wird die Vereinbarung ohne
Erörterung einer etwaigen Formbedürftigkeit als wirksam
behandelt und das Sachverständigengutachten gerade wegen des
Vorliegens einer Schiedsgutachtenabrede allein auf offenbare
Unrichtigkeiten hin überprüft. Die die Anhörungsrüge
zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts verhält
sich zur Frage der Formbedürftigkeit ebenfalls nicht.
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Zwar begründet nach den oben (a) dargestellten
Maßstäben das bloße Schweigen des Urteils zu bestimmtem
Parteivorbringen für sich betrachtet noch keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass ein Gericht sämtlichen Vortrag
berücksichtigt und erwogen hat, auch ohne dass sich dies im
Einzelnen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen
wiederfinden müsste. Jedoch lassen vorliegend besondere
Umstände den Schluss zu, dass das Oberlandesgericht die
Ausführungen zur Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede
nicht zur Kenntnis genommen jedenfalls nicht in Erwägung
gezogen hat: So handelte es sich hierbei um einen zentralen
Gesichtspunkt des Verteidigungsvorbringens des
Beschwerdeführers. Von der Wirksamkeit der Vereinbarung hing
der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung des
Wertgutachtens ab, denn das Oberlandesgericht hätte sich
ausweislich der Entscheidungsgründe ohne das Vorliegen einer
Schiedsgutachtenabrede zu einer eingehenderen, nicht auf
eklatante Fehler beschränkten Prüfung des Gutachtens
veranlasst gesehen. Dass der Beschwerdeführer den
betreffenden Gesichtspunkt erst verhältnismäßig spät
vorgebracht hat, ändert nichts daran, dass das
Oberlandesgericht ihn hätte berücksichtigen müssen, schon
weil Vorbringen zu Rechtsansichten nicht dem Gebot der
Rechtzeitigkeit und der Zurückweisung als verspätet
unterliegt (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012,
§ 282 Rn. 2b). Dies in Zusammenschau mit dem Umstand,
dass das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge mit der
Begründung zurückgewiesen hat, es habe „im Urteil“
ausreichend erläutert, weshalb es die Sache anders sehe als
der Beschwerdeführer, spricht dafür, dass das
Oberlandesgericht - zumindest von den in der Anhörungsrüge
ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten - nur diejenigen zur Kenntnis genommen und erwogen
habe, auf die es im Urteil auch wenigstens andeutungsweise
eingegangen war, zumal sich auch nur insoweit eine
Klarstellung erübrigt hätte, inwiefern das Oberlandesgericht
bestimmtes Vorbringen trotz fehlender
Erwähnung im Urteil zur Kenntnis genommen und erwogen, aber
als nicht durchgreifend erachtet habe. Zur Frage der
Formbedürftigkeit der Schiedsgutachtenabrede hat es indessen
im Urteil gerade nichts ausgeführt.
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Soweit das Gericht den Schriftsatz vom
31. Januar 2011 schlichtweg übersehen haben sollte,
hätte dies - ohne dass es auf ein Verschulden ankäme -
ebenfalls eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG
zur Folge (vgl. BVerfGE 11, 218 ; 46, 185
; 46, 315 ; 53, 219
).
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bb) Auf der Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör beruht das
angegriffene Urteil auch, denn es ist nicht ausgeschlossen,
dass das Oberlandesgericht der Sichtweise des
Beschwerdeführers, hätte es sie zur Kenntnis genommen und
erwogen, gefolgt wäre. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt
es nicht zu entscheiden, was unter den Begriff der
formbedürftigen „Vereinbarung über den Zugewinnausgleich“ im
Sinne von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB fällt (vgl.
hierzu etwa BGHZ 86, 143; BGH, Urteil vom
16. Dezember 1982 - IX ZR 52/81, FamRZ 1983,
S. 160 f.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar
2004 - 14 W 1/04 -, FamRZ 2004, S. 1584 f.; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 19. Januar 2009 - 1 U 175/08
-, NJW 2009, S. 2750 ff.; Koch, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1378
Rn. 22; Brudermüller, in: Palandt, Bürgerliches
Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1378 Rn. 14; Mayer,
in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 1. Mai 2013,
§ 1378 Rn. 14). Die Formvorschrift in Bezug auf die
vorliegend in Rede stehende Vereinbarung für anwendbar zu
halten, liegt jedenfalls nicht derart fern, dass der
Beschwerdeführer auf seinen dahingehenden ausdrücklichen
Einwand nicht ernsthaft eine Antwort des Oberlandesgerichts
hätte erwarten dürfen. Immerhin wurde die Vereinbarung vor
Beendigung des Güterstands geschlossen und regelte sie die
Vorgehensweise bei der Bewertung der für den
Zugewinnausgleich maßgeblichen Vermögensgegenstände. Hätte
das Oberlandesgericht die Schiedsgutachtenabrede hiernach für
nichtig gehalten und damit das Wertgutachten auf weitere
(nicht nur eklatante) Unrichtigkeiten, zu denen der
Beschwerdeführer auch vorgetragen hatte, überprüft, hätte es
im Ergebnis möglicherweise einen erheblich geringeren
Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ermittelt.
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2. Ob auch das Unterlassen der
beantragten Zeugenvernehmung und die Behandlung weiteren
Vortrags des Beschwerdeführers eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG begründete und ob bezüglich der
übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen die
Annahmevoraussetzungen vorliegen, bedarf damit keiner
Entscheidung mehr.
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1. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 5.
Juli 2011 ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Das
Ergänzungsurteil vom 15. November 2011, mit dem über die
Hilfsanträge entschieden und in dem zugleich die
Anhörungsrüge zurückgewiesen worden ist, wird damit
gegenstandslos. Die Sache ist an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen.
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2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht
auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
). Er beträgt, weil der
Verfassungsbeschwerde durch die Kammer stattgegeben wird,
25.000 €.