BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 316/09 -
der Frau K. ...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 19. März 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2008 verletzt die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Landessozialgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Januar 2009
und vom 19. Februar 2009 sind damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde und für das Verfahren
betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung jeweils zur Hälfte zu erstatten.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Versorgung mit einer außervertraglichen
Behandlungsmethode im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung.
2
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist bei
der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen - gesetzlich
krankenversichert. Sie ist verheiratet und Mutter eines sechs
Jahre alten Kindes.
3
Im November 2006 wurde bei ihr ein bösartiger
Hirntumor, ein sog. Glioblastom Grad IV, diagnostiziert, der
unmittelbar danach operativ vollständig entfernt wurde.
Anschließend erfolgte eine Radio-Chemotherapie mit dem
Medikament Temodal, welche die Beschwerdeführerin im März
2007 abbrach. Nach der Diagnose eines Tumorrezidivs im April
2007 erfolgte im Mai 2007 eine erneute neurochirurgische
Tumorentfernung.
4
Im Juli 2007 beantragte die Beschwerdeführerin
bei ihrer Krankenkasse die Bewilligung einer
Kombinationstherapie bestehend aus einer
Elektro-Tiefenhyperthermie und einer Behandlung mit
dendritischen Zellen durch den Facharzt für Radiologie und
Strahlentherapie Dr. B. Die Kosten hierfür belaufen sich auf
etwa 14.350 € bis rund 17.000 € pro Quartal. Die Krankenkasse
lehnte eine Kostenübernahme ab, da es sich um ein
experimentelles Verfahren handele und Standardtherapien zur
Verfügung stünden. Über die dagegen erhobene Klage der
Beschwerdeführerin ist noch nicht entschieden.
5
Im Juli 2008 hat die Beschwerdeführerin beim
Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und vorgetragen, die im Mai 2007 begonnene
Kombinationsbehandlung werde von ihr gut vertragen und habe
zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes geführt. Auf
die Fortführung dieser Therapie sei sie angewiesen,
finanziell sei sie jedoch nicht mehr in der Lage, die Kosten
der Behandlung zu tragen.
6
Das Sozialgericht hat den Antrag wegen des
Fehlens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Die
Kombinationstherapie aus Elektro-Tiefenhyperthermie und einer
Behandlung mit dendritischen Zellen entspreche nicht dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
und sei daher von der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Zwar
leide die Beschwerdeführerin an einer in der Regel tödlich
verlaufenden Krankheit, jedoch sei nicht glaubhaft gemacht,
dass eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung
nicht zur Verfügung stehe. Aus den vorliegenden
Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung ergebe sich schlüssig, dass als weitere
Therapiemöglichkeit die Chemotherapie unter Einsatz von
Nitroso-Harnstoffen anstelle des unverträglichen Temodal
infrage komme.
7
Die dagegen erhobene Beschwerde hat das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 1.
Dezember 2008 zurückgewiesen. Es fehle an einem
Anordnungsanspruch, weil die von der Beschwerdeführerin
begehrte Leistung bereits teilweise erbracht und von ihr
bezahlt worden sei. Die Voraussetzungen eines
Kostenerstattungsanspruchs nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V
lägen nicht vor, weil die Beschwerdeführerin den gesetzlich
vorgesehenen Beschaffungsweg nicht eingehalten habe. Denn sie
habe mit der Behandlung bei Dr. B. bereits im Mai 2007
begonnen, ohne vorher mit der Krankenkasse Kontakt
aufzunehmen bzw. einen Antrag zu stellen oder den Bescheid
abzuwarten. Der gesetzlich vorgesehene Beschaffungsweg müsse
aber eingehalten werden, anderenfalls scheide ein
Kostenerstattungsanspruch von vornherein aus. Das gelte auch
für diejenigen Kosten, die erst nach Antragstellung bzw. der
Erteilung des Bescheides entstanden seien, da es sich bei der
Kombinationstherapie um ein einheitliches Behandlungskonzept
handele. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge
der Beschwerdeführerin hat das Landessozialgericht mit
Beschluss vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen.
8
Mit der am 12. Februar 2009 erhobenen
Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip, von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
von Art. 103 Abs. 1 GG. Eine gleichzeitig von der
Beschwerdeführerin noch erhobene Gegenvorstellung hat das
Landessozialgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2009
zurückgewiesen.
9
Die Beschwerdeführerin trägt vor, das
Sozialgericht habe den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2007 - 1 BvR
2496/07 - nicht gewürdigt, aus dem sich ergebe, dass die
Anordnung einer Hyperthermiebehandlung im Wege des
vorläufigen Rechtsschutzes möglich sei. Sowohl die
Hyperthermie als auch die dendritische Zell-Immuntherapie
seien innovative Verfahren, die bereits Therapieerfolge
aufweisen könnten und auch bei ihr einen beachtlichen Erfolg
gezeigt hätten; so sei sie bis November 2008 rezidivfrei
gewesen. Soweit der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung dekretiere, es stünden noch
Standardtherapien zur Verfügung, könne dies angesichts der
damit verbundenen Nebenwirkungen nicht ausschlaggebend sein.
Das Landessozialgericht habe es versäumt, die Sach- und
Rechtslage abschließend zu prüfen. Sie habe im Wege der
einstweiligen Anordnung die zukünftige Versorgung mit der
Kombinationstherapie im Wege der Sachleistung begehrt, nicht
die Durchsetzung eines ausschließlich in die Vergangenheit
gerichteten Kostenerstattungsanspruchs. Unzutreffend sei,
dass sie die Behandlung bei Dr. B. bereits im Mai 2007
begonnen und damit den gebotenen Beschaffungsweg nicht
eingehalten habe. Im Übrigen berücksichtige das
Landessozialgericht hierbei die notstandsähnliche Situation
bei Behandlungsbeginn nicht. Das Landessozialgericht habe
seine Entscheidung stattdessen für die Beteiligten
überraschend allein auf der Basis der zu § 13
Abs. 3 SGB V entwickelten Rechtsprechung getroffen.
Damit habe das Landessozialgericht auch seine Pflicht
versäumt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um die von
ihr benannten Zeugen und Sachverständigen zur Wirksamkeit der
Kombinationstherapie zu hören und ihr die Gelegenheit zur
persönlichen Äußerung zu geben.
10
Das Land Niedersachsen und die Antragsgegnerin
des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme.
11
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig,
insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1
BVerfGG erhoben. Der Lauf der Monatsfrist beginnt mit der
Bekanntgabe der nach der jeweiligen Verfahrensordnung
letztinstanzlichen Entscheidung. Muss der Beschwerdeführer
aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde über
die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus von einer Möglichkeit
zur Beseitigung der von ihm gerügten Grundrechtsverletzung
Gebrauch machen, dann ist erst die Entscheidung über diesen
Rechtsbehelf für den Beginn der Monatsfrist maßgeblich. Das
gilt allerdings nicht, wenn ein offensichtlich unzulässiger
Rechtsbehelf eingelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss des
Ersten Senats vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -,
juris).
12
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2008
Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG erhoben. Die
Anhörungsrüge an das Fachgericht zählt ebenfalls zum
Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Frist zur Einlegung und
Begründung der Verfassungsbeschwerde im Regelfall abhängig
ist (vgl. BVerfG, a.a.O.). Dieser Rechtsbehelf war auch nicht
offensichtlich unzulässig.
13
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie
sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts wendet, nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerde hat insoweit keine Aussicht auf
Erfolg.
14
Der Beschluss des Sozialgerichts verletzt
keine Grundrechte der Beschwerdeführerin. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 6. Dezember
2005 (vgl. BVerfGE 115, 25 ff.) dargelegt, dass sich aus
den Grundrechten ein Anspruch auf nicht allgemein anerkannte
medizinische Behandlungsmaßnahmen ergeben kann, wenn bei
einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlich
verlaufenden Erkrankung schulmedizinische Behandlungsmethoden
nicht vorliegen und eine medizinisch begründete
Erfolgsaussicht der erstrebten Behandlung besteht. Nach den
Feststellungen des Sozialgerichts gibt es jedoch mit der
Chemotherapie unter Einsatz von Nitroso-Harnstoffen noch eine
verfügbare Standardtherapie.
15
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin keine
verfassungsrechtlich erheblichen Einwände. Der Auffassung des
Sozialgerichts stellt sie lediglich ihre eigene abweichende
Auffassung über die Unzumutbarkeit einer Chemotherapie unter
Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung ihres behandelnden
Arztes gegenüber. Sie legt jedoch nicht dar, dass das
Sozialgericht auf der Grundlage der ihm vorliegenden
medizinischen Befunde eine unvertretbare
Sachverhaltsfeststellung getroffen hat. Das Sozialgericht hat
näher ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft
gemacht, dass die vom Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung bezeichneten Zytostatika (insbesondere
Nitroso-Harnstoffe) nicht geeignet seien, das Fortschreiten
der Erkrankung aufzuhalten und/oder wegen Unverträglichkeit
nicht eingesetzt werden könnten; zudem erhebe auch die
Kombinationstherapie von Dr. B. nicht den Anspruch, die
Grunderkrankung zu heilen, sondern ziele lediglich auf eine
deutliche Verzögerung des Krankheitsgeschehens. Das wird von
der Beschwerdeführerin nicht substantiiert angegriffen.
Allein mit der Behauptung, die Tatsachenfeststellung der
Fachgerichte sei falsch, kann ein Beschwerdeführer im
Verfassungsbeschwerdeverfahren jedoch keinen Erfolg haben;
denn die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ist
allein Sache der Gerichte (vgl. BVerfGE 22, 267 ;
83, 119 ).
16
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2007
- 1 BvR 2496/07 -, juris, geht fehl. In
dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte das
Landessozialgericht die Frage eines Anordnungsanspruchs
hinsichtlich der begehrten außervertraglichen Therapie
ausdrücklich offen gelassen und allein auf der Basis einer
Ablehnung des Anordnungsgrundes entschieden, was sich im
konkreten Fall als eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG
darstellte. Hingegen folgt aus dieser Entscheidung nicht, wie
die Beschwerdeführerin meint, eine grundsätzliche Anerkennung
des Verfahrens der Hyperthermie durch das
Bundesverfassungsgericht.
17
3. Hingegen nimmt die Kammer die
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt,
soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des
Landessozialgerichts vom 1. Dezember 2008 wendet. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor. Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt und die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
18
a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits
wiederholt entschieden, dass die Gerichte den Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, wenn die Rechtsanwendung
oder das Verfahren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
mehr vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt,
dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen
beruhen (vgl. BVerfGE 83, 82 ; 86, 59 ).
Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven
Schuldvorwurf, sondern ist objektiv zu verstehen (vgl.
BVerfGE 83, 82 ). Es geht um die Korrektur schwerer
Rechtsanwendungsfehler, etwa die Nichtberücksichtigung einer
offensichtlich einschlägigen Norm oder die krasse Missdeutung
einer Norm (vgl. BVerfGE 87, 273 ).
19
b) Das Landessozialgericht gibt den
leistungsrechtlichen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen
Krankenversicherung eine Auslegung, welche – auch unter
Berücksichtigung grundrechtlicher Gewährleistungen – die
Ansprüche der Beschwerdeführerin auf ärztliche
Krankenbehandlung in unvertretbarer und die maßgeblichen
Normen krass missdeutender Weise beschränkt.
20
aa) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die
Versicherten im Rahmen eines Pflichtversicherungssystems vor
einer Unverhältnismäßigkeit von Beitrag und Leistung. Daraus
lässt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zwar kein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf bestimmte Leistungen der
Krankenbehandlung ableiten. Jedoch sind gesetzliche oder auf
Gesetz beruhende Leistungsausschlüsse und
Leistungsbegrenzungen daraufhin zu prüfen, ob sie im Rahmen
des Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt sind. Gleiches gilt,
wenn die gesetzlichen Leistungsvorschriften durch die
zuständigen Fachgerichte eine für den Versicherten
nachteilige Auslegung und Anwendung erfahren (vgl. BVerfGE
115, 25 ). Maßstab für die Beurteilung der
Verfassungsmäßigkeit des Leistungsrechts der gesetzlichen
Krankenversicherung und seiner fachgerichtlichen Auslegung
und Anwendung im Einzelfall sind darüber hinaus auch die
Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar folgt aus diesen
Grundrechten regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch
gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und
insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen. Die Gestaltung
des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung hat
sich jedoch an der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates
zu orientieren, sich schützend und fördernd vor die
Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen.
Insofern können diese Grundrechte in besonders gelagerten
Fällen die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten
Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des
Krankenversicherungsrechts verpflichten. Dies gilt
insbesondere in Fällen der Behandlung einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Denn
das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der
grundgesetzlichen Ordnung dar (vgl. BVerfGE 115, 25
m.w.N.).
21
bb) Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit
ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die
Verpflichtung der Krankenkasse begehrt, die Kosten für die
Kombinationstherapie bei Dr. B. vorläufig bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Damit hat sie,
soweit dieses Begehren in die Zukunft gerichtet war, keinen
Kostenerstattungsanspruch, sondern einen Anspruch auf
ärztliche Heilbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1,
§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB V im Wege der gesetzlich als
Regelfall vorgesehenen Sachleistung (§ 2 Abs. 2 SGB
V) geltend gemacht. Denn aus ihrem Vortrag im
fachgerichtlichen Verfahren ergibt sich, dass sie in der
Vergangenheit die Behandlung bei Dr. B. selbst
finanziert hatte, hierzu aufgrund ihrer
Einkommensverhältnisse jedoch zukünftig nicht mehr in der
Lage war. In solchen Fällen, in denen es um die zukünftige
Versorgung mit einer außervertraglichen Behandlungsmethode
geht, ist der Anspruch des Versicherten aber darauf
gerichtet, dass er von dem Nichtvertragsarzt die notwendige
Behandlung erhält und die Abrechnung unmittelbar zwischen der
Krankenkasse und dem Arzt stattfindet (vgl. BSGE 88, 62
).
22
cc) Diesen zukunftsbezogenen Anspruch hat das
Landessozialgericht allein deswegen verneint, weil die
Beschwerdeführerin den „gebotenen Beschaffungsweg“ nicht
eingehalten habe. Die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1
SGB V verlange in der Form eines zwingenden
Verfahrenserfordernisses, dass eine außervertragliche
Therapie zunächst bei der Krankenkasse beantragt und deren
Entscheidung abgewartet werde, anderenfalls ein
Kostenerstattungsanspruch von Vornherein ausgeschlossen sei.
Dabei ist den Ausführungen des Landessozialgerichts zu
entnehmen, dass es mit dieser Begründung jeglichen Anspruch
der Beschwerdeführerin - sowohl auf Erstattung bereits
entstandener Kosten als auch auf zukünftige Behandlung durch
Dr. B. mittels der Kombinationstherapie - ablehnt. Denn es
geht von dem umfassend formulierten Begehren der
Beschwerdeführerin aus und bemerkt dazu, auch diejenigen
Kosten, die erst nach Antragstellung bzw. Bescheiderteilung
anfielen, könnten wegen der Nichteinhaltung des gebotenen
Beschaffungswegs nicht erstattet werden, da es sich bei der
Kombinationstherapie um ein „einheitliches
Behandlungskonzept“ handele.
23
dd) Diese Rechtsanwendung, welche der
Beschwerdeführerin die Versorgung mit der begehrten
Behandlung bei Dr. B. im Wege der Sachleistung allein deshalb
verweigert, weil sie es versäumt hat, vor Beginn der ersten
Behandlung bei diesem Arzt eine Entscheidung ihrer
Krankenkasse abzuwarten, ist im Rahmen des gesetzlichen
Leistungssystems nicht mehr verständlich. Das Leistungsrecht
der gesetzlichen Krankenversicherung kennt keine Vorschrift,
welche den auf die Zukunft bezogenen Sachleistungsanspruch
des Versicherten auf ärztliche Behandlung ausschließt, weil
für in der Vergangenheit liegende Behandlungen die
Kostenübernahme nicht rechtzeitig beantragt worden war.
Lediglich für den Sonderfall, dass der Versicherte die
Erstattung ihm entstandener Kosten gemäß § 13 Abs. 3
Satz 1 SGB V begehrt, hat das Bundessozialgericht
entschieden, ein solcher Kostenerstattungsanspruch könne nur
geltend gemacht werden, wenn der Versicherte durch die
Ablehnung einer begehrten Therapie durch die Krankenkasse
veranlasst worden sei, sich die Behandlung auf eigene Kosten
zu verschaffen. Werde die Behandlung ohne vorherige
Einschaltung der Kasse begonnen, so scheide eine Erstattung
entstandener Kosten aber auch für nachfolgende Leistungen
aus, wenn sich die Ablehnung durch die Krankenkasse auf den
weiteren Behandlungsverlauf nicht mehr auswirken könne, weil
es sich um einen „einheitlichen Behandlungsvorgang“ handele
(vgl. BSG, SozR 3-2500 § 28 Nr. 6).
24
Diese Rechtsprechung, auf die sich das
Landessozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung
bezieht, ist im Fall der Beschwerdeführerin aber offenkundig
unanwendbar. Denn selbst soweit es um in der Vergangenheit
begründete Kostenerstattungsansprüche - und nicht wie bei der
Beschwerdeführerin um die zukünftige Sachleistung - geht,
wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei
laufenden Leistungen oder sich über einen längeren Zeitraum
erstreckenden Behandlungen die ablehnende Entscheidung der
Krankenkasse im Allgemeinen als Zäsur angesehen und die
Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen
ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf
eigene Rechnung beschafft worden sind; für spätere Leistungen
wird der erforderliche Kausalzusammenhang hingegen bejaht
(vgl. BSG, SozR 4-2500 § 13 Nr. 10; SozR 3-2500
§ 13 Nr. 22). Das betrifft gerade solche Fälle, in denen
eine laufende Behandlung erfolgt, der Versicherte aber nicht
vertraglich für eine bestimmte Behandlungsdauer an den
Behandler gebunden ist (vgl. wiederum BSG, SozR 4-2500
§ 13 Nr. 10). Hierauf weist das Bundessozialgericht in
der vom Landessozialgericht zur Begründung seiner
Rechtsauffassung zitierten Entscheidung auch ausdrücklich
hin, was vom Landessozialgericht aber nicht erwähnt wird.
Stattdessen dehnt das Landessozialgericht, ohne dies näher zu
thematisieren, den vom Bundessozialgericht formulierten
Sonderfall eines in der Vergangenheit begonnenen
einheitlichen Behandlungsvorgangs auf den Fall eines
einheitlichen Behandlungskonzepts aus.
25
Das Landessozialgericht fügt damit im Ergebnis
in das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung
einen dem Gesetz nicht zu entnehmenden und auch aus der in
Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
nicht abzuleitenden anspruchsvernichtenden Tatbestand ein.
Danach wären Versicherte, die es verabsäumen, vor Beginn der
Behandlung mit einer außervertraglichen Behandlungsmethode
eine entsprechende Bescheidung durch die Krankenkasse
abzuwarten, für alle nachfolgenden Behandlungen mit dieser
Methode von einer Leistungspflicht der Krankenkasse
ausgeschlossen, selbst wenn sich in der Folge herausstellte,
dass die gewählte Behandlung medizinisch erforderlich und
eine Versorgung im vertragsärztlichen Leistungssystem möglich
ist. Das gilt, wie der vorliegende Fall zeigt, nach Ansicht
des Landessozialgerichts selbst im Fall einer vorhersehbar
tödlich verlaufenden Erkrankung. Dieses Ergebnis ist gerade
vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Position
der Versicherten auf Bereitstellung erforderlicher
medizinischer Behandlungsmaßnahmen im System des
krankenversicherungsrechtlichen Leistungsrechts nicht mehr
nachvollziehbar.
26
c) Angesichts dessen kann es dahingestellt
bleiben, ob die Entscheidung des Landessozialgerichts noch
andere Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt,
insbesondere ob eine Verletzung des Rechts auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt.
27
4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Landessozialgericht bei einer
inhaltlichen Prüfung der Voraussetzungen eines
Krankenbehandlungsanspruchs der Beschwerdeführerin nach
Maßgabe der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.
Dezember 2005 aufgestellten Grundsätze zu einer anderen
Entscheidung als das Sozialgericht kommt.
28
5. Der Beschluss des Landessozialgerichts vom
1. Dezember 2008 ist aufzuheben und die Sache an das
Landessozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2
i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit erledigt sich
zugleich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
29
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Angesichts des
Teilerfolgs der Beschwerdeführerin ist es angemessen, die
hälftige Erstattung der notwendigen Auslagen sowohl für das
Verfahren über die Verfassungsbeschwerde als auch über den
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
anzuordnen.