BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3163/09 -
des minderjährigen Kindes S...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. März 2010 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
leistungsmindernde Anrechnung von Kindergeld auf das
Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II).
2
1. Der im September 1994 geborene
Beschwerdeführer erhielt für den streitgegenständlichen
Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 Sozialgeld,
wobei auf die monatliche Regelleistung von 208 Euro sowohl
Kindergeld in Höhe von 154 Euro als auch anteiliges
Erwerbseinkommen seiner Eltern angerechnet wurde. Seinen nach
Eintritt der Bestandskraft des betreffenden
Bewilligungsbescheids gestellten Überprüfungsantrag nach
§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), mit dem er
geltend machte, das Kindergeld hätte in Höhe der Hälfte nicht
angerechnet werden dürfen, weil es insoweit dem nicht in der
Regelleistung enthaltenen Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf des Kindes diene, lehnte der
Grundsicherungsträger ab. Seine nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf Nachzahlung von
insgesamt 462 Euro wies das Sozialgericht ohne Zulassung der
Berufung mit der Begründung ab, beim Kindergeld handele es
sich auch nicht teilweise um eine anrechnungsfrei bleibende
zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a
SGB II, sondern um Einkommen, das nach § 11 Abs. 1 Satz
3 SGB II bei dem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kind
leistungsmindernd zu berücksichtigen sei. Die hiergegen
erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das
Landessozialgericht als unbegründet zurück.
3
2. Mit seiner mit einem Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
verbundenen Verfassungsbeschwerde richtet sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Entscheidung des
Sozialgerichts sowie die Verwaltungsentscheidungen des
Grundsicherungsträgers und rügt sinngemäß eine Verletzung von
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und
Art. 3 Abs. 1 GG. Er meint, anders als nach dem
früheren Sozialhilferecht bestehe zwischen Kindergeld und den
Leistungen nach dem SGB II keine Zweckidentität, weil die
Regelleistung keinen Bedarf für die Betreuung, Erziehung und
Ausbildung eines Kindes enthalte, wohingegen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) beispielsweise Leistungen für
Schulbedarf gewährt worden seien. Kindergeld müsse in Höhe
der Hälfte des Zahlbetrages anrechnungsfrei bleiben, da für
den Fall, dass Kinderfreibeträge mangels zu versteuernden
Einkommens nicht zum Tragen kämen, davon auszugehen sei, dass
Kindergeld zur Hälfte dem sächlichen Existenzminimum und zur
anderen Hälfte dem Betreuungs-, Erziehungs- und
Ausbildungsbedarf, der in der Regelleistung nicht
berücksichtigt sei, zuzuordnen sei. Die volle Anrechnung des
Kindergeldes benachteiligte ohne rechtfertigenden Grund SGB
II-Leistungsempfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern,
da erstere vom Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsanteil
des Kindergeldes ausgeschlossen seien. Hinsichtlich des
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs führe die
volle Anrechung auch zu einer Unterschreitung des
Existenzminimums.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn das
Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl.
BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de,
Rn. 133 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -,
juris, Rn. 7 ff.). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung
der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt,
denn sie ist ohne Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits
viel dafür, dass die Beschwerdebegründung den Anforderungen
von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt.
In jedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts ist dementsprechend wegen fehlender
Erfolgsaussichten entsprechend § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) abzulehnen.
5
1. Das Sozialgericht hat in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
festgestellt, dass es sich beim Kindergeld auch nicht
teilweise um eine anderen Zwecken als die Leistungen des SGB
II dienende Einnahme handelt, die nach § 11 Abs. 3 Nr.
1a SGB II anrechnungsfrei bleiben müsste. Dies folgt
unabhängig von der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB
II auch aus § 31 Satz 2 Einkommensteuergesetz
(EStG). Danach ist Kindergeld, das, wie beim Beschwerdeführer
und seinen Eltern, wegen Fehlens eines zu versteuernden
Einkommens nicht zur steuerlichen Freistellung des
(steuerrechtlichen) Existenzminimums eines Kindes
erforderlich ist, eine Leistung zur Förderung der Familie
(vgl. BVerwGE 114, 339 ). Als solche dient es
dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien mit Kindern im
Verhältnis zu solchen ohne Kinder zu verbessern und deren
Lebensunterhalt zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.
Oktober 1985 - 5 B 80/85 -, juris, Rn. 2
m.w.N.).
6
2. Dass das Kindergeld in voller Höhe als
Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II auf die
Leistungen nach dem SGB II angerechnet wird, ist mit dem
Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass die vollständige Anrechnung des
Zuschlags zum Kindergeld nach § 11a
Bundeskindergeldgesetz a.F. auf die Sozialhilfe nicht gegen
Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip
des Art. 20 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 GG verstieß (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 -, juris,
Rn. 7 ff.). Dies gilt entsprechend für das Kindergeld
(vgl. insoweit auch BVerwGE 94, 326 ) und seine
Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II.
7
a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs.
1 GG wird durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes
nicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld
einerseits und das gekürzte Sozialgeld andererseits im
Ergebnis staatliche Leistungen in der Höhe erhalten, die
durch § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II im
streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich vorgesehen waren.
Gegen § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II selbst richtet
sich die Verfassungsbeschwerde nicht. Zur Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums ist es auch nicht
geboten, dass zumindest ein Teil des Kindergeldes
anrechnungsfrei bleibt, damit der Betreuungs-, Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf eines Kindes, dem im
Einkommensteuerrecht nach Maßgabe von § 32 Abs. 6 EStG
in Verbindung mit § 31 Satz 1 EStG Rechnung getragen
wird, gedeckt werden kann. Denn Art. 1 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nicht die
Gewährung von Leistungen die den Betreuungs-, Erziehungs-
oder Ausbildungsbedarf in gleicher Höhe wie das Steuerrecht
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010
- 1 BvL 1/09 u.a. -, www.bverfg.de,
Rn. 158).
8
b) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt nichts
anderes. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber,
der - gegebenenfalls aufgrund verfassungsrechtlicher
Verpflichtung (vgl. BVerfGE 99, 216
) - Steuervergünstigungen gewährt,
nicht dazu, diesen Vergünstigungen entsprechende
Sozialleistungen solchen Personen und ihren Angehörigen zu
gewähren, die kein zu versteuerndes Einkommen erzielen.
Hinsichtlich der Zahlung von Kindergeld werden zudem alle
Kindergeldberechtigten und hinsichtlich der Anrechnung des
Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch
alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern
gehörenden, hilfebedürftigen Kinder gleich behandelt.
9
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.