BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3167/08 -
der Frau A…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 17. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den
Datenschutz im privaten Versicherungsrecht. Sie wendet sich
gegen versicherungsvertragliche Obliegenheiten bei der
Feststellung des Versicherungsfalls.
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1. Die Beschwerdeführerin schloss mit der
Beklagten des Ausgangsverfahrens, einem
Lebensversicherungsunternehmen, einen Vertrag über eine
Berufsunfähigkeitsversicherung. Die dem Vertrag zugrunde
liegenden Tarifbedingungen enthielten unter anderem die
folgende Bestimmung:
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„§ 5 Welche Mitwirkungspflichten sind zu
beachten, wenn Leistungen verlangt werden?
(1) […]
(3) Bei Berufsunfähigkeit der versicherten
Person sind zusätzlich einzureichen: […]
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die
versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder
untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und
voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der
Berufsunfähigkeit bzw. bei Berufsunfähigkeit infolge
Pflegebedürftigkeit über Art und Umfang der
Pflegebedürftigkeit; […]
(4) Wir können außerdem – allerdings auf unsere
Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns
beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die
wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen –
verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und
Aufklärungen.
Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser
und sonstige Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheime,
bei denen sie in Behandlung oder Pflege war oder sein wird,
sowie Pflegepersonen, andere Personenversicherer und Behörden
zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“
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Die Beschwerdeführerin machte gegenüber der
Beklagten Ansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit
aufgrund von Depressionen geltend. Die auf dem
Antragsformular der Beklagten vorgedruckte
Schweigepflichtentbindungserklärung, die eine Ermächtigung
zur Einholung sachdienlicher Auskünfte bei einem weiten Kreis
von Auskunftsstellen enthielt, strich die Beschwerdeführerin
durch und unterschrieb das Antragsformular nur im Übrigen.
Anschließend korrespondierten die Beklagte und die
Beschwerdeführerin mehrfach über eine
Schweigepflichtentbindung. Die Beschwerdeführerin erklärte
sich durch ihren damaligen Rechtsanwalt zur Erteilung von
Einzelermächtigungen bereit. Daraufhin übersandte die
Beklagte ihr folgende, vorformulierte Erklärungen zur
Schweigepflichtentbindung ihrer Krankenkasse, zweier
Ärztinnen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund:
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„Im Zusammenhang mit meinem Antrag auf
Berufsunfähigkeitsleistungen gebe ich ausdrücklich mein
Einverständnis, dass [die Krankenkasse beziehungsweise die
jeweilige Ärztin] der [Beklagten] umfassend anhand der
vorliegenden Unterlagen über meine Gesundheitsverhältnisse,
Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten Auskunft
erteilt. […]“
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Die Erklärung hinsichtlich der Deutschen
Rentenversicherung Bund lautete:
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„Im Zusammenhang mit meinem Antrag auf
Berufsunfähigkeitsleistungen gebe ich ausdrücklich mein
Einverständnis, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund […]
der [Beklagten] umfassend über meine Gesundheitsverhältnisse,
bzw. über meine berufliche Situation Auskunft erteilt.
Ich ermächtige den o.g.
Sozialversicherungsträger, gemäß § 67 b SGB X alle vorliegenden medizinischen Gutachten und
Berichte der [Beklagten] in Kopie zur Verfügung zu
stellen. […]“ (Hervorhebung im Original)
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Die Beklagte forderte von der
Beschwerdeführerin für die Mehrkosten im Zusammenhang mit den
Einzelermächtigungen eine Kostenbeteiligung in Höhe von 20
Euro je Ermächtigung. Der Leistungsantrag werde nach Eingang
der Ermächtigungen und des Gesamtbetrages weiter bearbeitet.
Die Beschwerdeführerin bat um Konkretisierung der gewünschten
Auskünfte. Dem kam die Beklagte nicht nach; der
Leistungsantrag könne erst nach Erhalt der unterschriebenen
Schweigepflichtentbindungen sowie des geforderten Betrages
weiter bearbeitet werden.
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Die Beschwerdeführerin klagte auf Zahlung der
monatlichen Rente aus der Versicherung.
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2. Das Landgericht wies die Klage ab. Die
Beschwerdeführerin sei der ihr zumutbaren Obliegenheit der
Vorlage beziehungsweise der Ermöglichung der Vorlage im
Hinblick auf ärztliche Unterlagen zum behaupteten
Versicherungsfall schuldhaft nicht nachgekommen. Daher sei
die Beklagte leistungsfrei. Der Beschwerdeführerin habe das
Recht zugestanden, die allgemeine Schweigepflichtentbindung
im Rahmen des schriftlichen Leistungsantragsformulars nicht
zu unterzeichnen. Spätestens durch Zusendung der
Einzelermächtigungsformulare sei klar gewesen, dass die
Beklagte weitere Auskünfte für erforderlich hielt. Selbst
wenn der inhaltliche Umfang der Einzelermächtigungen zu weit
gefasst sein sollte, habe es gleichwohl der
Beschwerdeführerin oblegen, dem von ihr erkannten Interesse
der Beklagten an Auskünften nachzukommen.
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3. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit
angegriffenem Beschluss zurück. Richtigerweise habe das
Landgericht offengelassen, ob die Beschwerdeführerin zur
Zahlung der von der Beklagten für die Bearbeitung geforderten
Kostenpauschale und zur uneingeschränkten Abgabe der
Einzelermächtigungen verpflichtet gewesen sei.
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Die Beklagte habe der Beschwerdeführerin mit
der Übersendung der vorbereiteten Einzelermächtigungen eine
Möglichkeit geboten, ihre informationelle Selbstbestimmung zu
wahren und zugleich ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Es
sei zumutbar gewesen, zur Erhaltung ihres Leistungsanspruchs
die Einzelermächtigungen, wenn sie ihr noch zu weitgehend
erschienen seien, entsprechend – etwa durch Streichung
des Wortes „umfassend“ oder auch in zeitlicher
Hinsicht – einzuschränken und dann unterzeichnet
zurückzusenden, oder die in den Einzelermächtigungen
genannten Unterlagen selbst zu beschaffen und der Beklagten
in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in dem sie hierzu
bereit gewesen wäre. In beiden Fällen wäre die Beklagte
verpflichtet gewesen, auch mit den auf dieser eingeschränkten
Basis zur Verfügung stehenden Unterlagen ihre
Leistungsprüfung fortzusetzen, und hätte sich nicht einfach
auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht berufen können.
Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch, dass die
Beklagte immer neue Entwürfe vorlege, solange sie selbst
nicht klar mache, in welchen Punkten ihr die erbetene
Vollmacht zu weit gehe. An die Konkretisierung des
Auskunftsersuchens des Versicherers seien – jedenfalls
solange dieser keine Kenntnis habe, welche Unterlagen bei den
jeweiligen Auskunftsstellen vorlägen – keine hohen
Anforderungen zu stellen.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutz
dieses Grundrechts werde ausgehöhlt, wenn der
Versicherungsnehmer zur Beschaffung von Antworten auf ihm
nicht bekannte Fragen des Versicherers verpflichtet sei. Dies
würde dazu führen, dass der Versicherte vom Versicherer
vorgelegte verfassungswidrige Ermächtigungen unterschreiben
würde, nur um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Ein
Anspruch auf Abgabe einer umfassenden
Schweigepflichtentbindungserklärung sei nur dann
verfassungsgemäß, wenn dem Versicherten zumindest ein
weiterer Weg angeboten werde, der die durch die
Schweigepflichtentbindung ermöglichten Auskünfte im
Einzelfall konkret beschreibe. Die vier von der Beklagten
vorgelegten Erklärungen seien pauschale Entbindungen von der
Schweigepflicht ohne Möglichkeit zum Selbstschutz für die
Beschwerdeführerin gewesen.
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5. Das Bayerische Staatsministerium für Justiz
und Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Beklagte hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet,
da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden
sei, nur einzelne Adressaten von der Schweigepflicht zu
befreien. Eine weitergehende Einschränkung der
Schweigepflichtentbindung sei nicht möglich, weil sie zum
Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von
Versicherungsleistungen prüfen müsse, ob die
Beschwerdeführerin schon bei Vertragsschluss berufsunfähig
gewesen sei und die Gesundheitsfragen richtig beantwortet
habe.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG statt. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG angezeigt. Die für
die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der
verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von
Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.;
103, 89 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits
geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich
begründet.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten
allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als
Recht der informationellen Selbstbestimmung.
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a) Im Privatrechtsverkehr entfalten die
Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche
Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das
jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE
7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89
). Den Gerichten obliegt es, diesen
grundrechtlichen Schutz durch Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts zu gewähren und im Einzelfall zu
konkretisieren. Ihrer Beurteilung und Abwägung von
Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das
Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine
angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der
Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 143 ; 54, 148
; BVerfGK 9, 353 ;
stRspr).
18
b) Die angegriffenen Entscheidungen sind an
der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 GG folgenden Pflicht der staatlichen Gewalt zu
messen, dem Individuum eine informationelle Selbstbestimmung
im Verhältnis zu Dritten zu ermöglichen.
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aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und
Verwendung seiner persönlichen Daten - hier seiner
Gesundheitsdaten - selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1
; 84, 192 ). Dieses Recht entfaltet als
objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und
strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher
Vorschriften aus (BVerfGE 84, 192 ).
Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit
entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein
Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als
Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 ).
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Die aus dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung folgende Schutzpflicht gebietet es, dafür
Sorge zu tragen, dass informationeller Selbstschutz für
Einzelne tatsächlich möglich ist. Zwar steht es dem
Individuum frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren oder
sich vertraglich dazu zu verpflichten. Hat aber in einem
Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er
den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, so ist
es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der
Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken,
um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die
Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl.
BVerfGE 103, 89 ; 114, 1 ;
BVerfGK 9, 353 ).
21
bb) Das Grundgesetz gibt eine konkrete
Ausgestaltung des Schutzes der informationellen
Selbstbestimmung nicht vor. Der Gesetzgeber hat mit dem
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.
November 2007 (BGBl I S. 2631) in § 213 VVG den
Schutz der informationellen Selbstbestimmung der
Versicherungsnehmerinnen und -nehmer geregelt. Diese Regelung
findet gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG jedoch keine
Anwendung, wenn ein Versicherungsfall - wie hier - vor dem
31. Dezember 2008 eingetreten ist. In diesen Fällen obliegt
es allein den Gerichten, bei der Gesetzes- und
Vertragsauslegung einen wirksamen Schutz der informationellen
Selbstbestimmung zu gewährleisten, indem sie prüfen, wie das
Interesse der Versicherten an wirkungsvollem informationellem
Selbstschutz und das in der von Art. 12 GG geschützten
Vertragsfreiheit wurzelnde Offenbarungsinteresse des
Versicherungsunternehmens, in einen angemessenen Ausgleich
gebracht werden können.
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Eines Ausgleichs bedarf es hierbei
insbesondere hinsichtlich der Frage, wie die für die
Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen Informationen
eingegrenzt werden können. Das Versicherungsunternehmen muss
einerseits den Eintritt des Versicherungsfalls prüfen können,
dabei muss anderseits aber die Übermittlung von persönlichen
Daten auf das hierfür Erforderliche begrenzt bleiben.
Allerdings ist es dem Versicherer oft nicht möglich, im
Voraus alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die
Überprüfung ankommen kann. Auch wenn die für die Prüfung
benötigten Auskünfte begrenzt sein können, lassen sich diese
zum Teil erst dann bestimmen, wenn der Versicherer zunächst
einen Überblick über die insgesamt in Betracht kommenden
Informationsquellen und damit weiterreichende Informationen
erlangt hat. In einer solchen Situation wird das
verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau unterschritten,
wenn die Gerichte den Versicherungsvertrag so auslegen, dass
die Versicherten eine Obliegenheit trifft, eine umfassende
Schweigepflichtentbindung abzugeben, die es dem
Versicherungsunternehmen ermöglicht, „sachdienliche
Auskünfte“ bei einem nicht konkret bestimmten Personenkreis
von Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen,
Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern,
Behörden und Arbeitgebern einzuholen (vgl. BVerfGK 9, 353
). Bestehen wie im vorliegenden Fall
keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen über den
informationellen Selbstschutz, kann es zur Gewährleistung
eines schonenden Ausgleichs der verschiedenen
Grundrechtspositionen geboten sein, eine verfahrensrechtliche
Lösung zu suchen. Denkbar wäre insoweit die Anerkennung von
Kooperationspflichten, die sicherstellen, dass Versicherte
und Versicherung im Dialog ermitteln, welche Daten zur
Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlich sind. Die
Anforderungen an diesen Dialog festzulegen und Vorgaben für
seine Ausgestaltung zu machen, zählt zu den Aufgaben der
Zivilgerichte.
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c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
an den Schutz der informationellen Selbstbestimmung genügen
die angegriffenen Entscheidungen nicht.
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aa) Zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beklagten bestand bei Abschluss des Versicherungsvertrags ein
Verhandlungsungleichgewicht, das es der Beschwerdeführerin
nicht ermöglichte, ihren informationellen Selbstschutz
eigenverantwortlich und selbständig sicherzustellen.
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Deshalb oblag hier den Gerichten die
Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der informationellen
Selbstbestimmung. Die Vertragsbedingungen der Versicherer
sind - jedenfalls hinsichtlich der datenschutzrechtlichen
Konditionen - praktisch nicht verhandelbar (BVerfGK 9, 353
; vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE
114, 73 ). Versicherte einer
Berufsunfähigkeitsversicherung können nicht auf die
Möglichkeit verwiesen werden, um des informationellen
Selbstschutzes willen einen Vertragsschluss zu unterlassen
oder die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen.
Berufstätige sind vielfach darauf angewiesen, für den Fall
der Berufsunfähigkeit durch Abschluss eines entsprechenden
Versicherungsvertrags vorzusorgen, um ihren Lebensstandard zu
sichern.
26
bb) Den danach sich aus der Verfassung
ergebenden Anforderungen an einen hinreichenden Ausgleich
zwischen den betroffenen Grundrechtspositionen, dem Interesse
an informationellem Selbstschutz einerseits und dem in der
Berufsfreiheit wurzelnden Interesse an der Offenlegung von
Informationen andererseits, werden die angegriffenen
Entscheidungen nicht gerecht. Sie tragen den Belangen der
Beschwerdeführerin nicht hinreichend Rechnung.
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(1) Durch die von den vorformulierten
Einzelermächtigungen vorgesehene Entbindung von der
Schweigepflicht würde der Beklagten ermöglicht, auch über das
für die Abwicklung des Versicherungsfalls erforderliche Maß
hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über die
Beschwerdeführerin einzuholen. Dies trifft die Belange der
Beschwerdeführerin erheblich, weil sich die Daten auf
detaillierte Angaben zu ihrer Gesundheit und den ärztlichen
Behandlungen, also auf Angaben höchstpersönlicher Natur
beziehen. Zwar werden in den Einzelermächtigungen vier
Auskunftsstellen benannt. Aus den Einzelermächtigungen war
jedoch nicht ansatzweise erkennbar, welche konkreten
Informationen die Beklagte zur Prüfung des Versicherungsfalls
benötigt. Die benannten Auskunftsgegenstände - etwa
„Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und
Behandlungsdaten“ - sind so allgemein gehalten, dass sie kaum
zu einer Begrenzung des Auskunftsumfangs führen. Erfasst
werden nahezu alle bei den benannten Auskunftsstellen über
die Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen. Die Weite
der erfassten Auskunftsgegenstände wird durch die Verwendung
des Wortes „umfassend“ in den vorformulierten Erklärungen
unterstrichen. Die Formulierung der Einzelermächtigungen
umfasst damit auch Informationen, die für die Abwicklung des
Versicherungsfalles bedeutungslos sind. So liegen schon der
Krankenkasse regelmäßig Informationen über praktisch jeden
Arztbesuch und Krankenhausaufenthalt der versicherten Person
vor, so dass bereits insoweit annähernd alle Angaben über die
Gesundheitsverhältnisse und Behandlungsdaten erfasst sind.
Dass diese nicht in ihrer Gänze für die Bearbeitung des
Versicherungsfalles von Bedeutung sind, liegt auf der
Hand.
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(2) Die Beschwerdeführerin kann nicht, wie es
die angegriffenen Entscheidungen als ausreichend ansehen, auf
die Möglichkeit verwiesen werden, die vorformulierten
Einzelermächtigungen selbst zu modifizieren oder die
erforderlichen Unterlagen eigenständig vorzulegen. Zwar haben
die erkennenden Gerichte damit der Beschwerdeführerin eine
Mitwirkungsmöglichkeit zuerkannt. Jedoch erlegen sie damit
der Beschwerdeführerin auf, die Interessen der Gegenpartei zu
erforschen und belasten sie für den Fall, dass die
vorgelegten Unterlagen oder die modifizierten Ermächtigungen
für unzureichend erachtet würden, in nicht tragbarer Weise
mit dem Risiko eines Verlusts des Leistungsanspruchs. Dieser
Weg ist nicht geeignet, den informationellen Selbstschutz der
Beschwerdeführerin im Dialog mit dem Versicherungsunternehmen
zu gewährleisten. Die vorprozessuale anwaltliche Vertretung
der Beschwerdeführerin ändert daran nichts, weil auch die
Möglichkeit anwaltlicher Beratung nicht das Risiko beseitigt,
dem die Beschwerdeführerin ausgesetzt ist.
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(3) Die angegriffenen Entscheidungen lassen
beim Ausgleich der sich gegenüberstehenden
Grundrechtspositionen unberücksichtigt, dass es dem Schutz
der Beschwerdeführerin möglicherweise erheblich dienen kann,
die Beklagte aber nicht unverhältnismäßig belasten muss, wenn
von ihr eine weitere Einschränkung der geforderten
Einzelermächtigungen verlangt wird. Zwar kann der Umfang der
Einzelermächtigungen dabei nicht vornherein schon auf die für
die Prüfung des Leistungsanspruchs relevanten Informationen
begrenzt werden, weil dem Versicherer zunächst selbst noch
nicht bekannt ist, welche dies sind. Jedoch ließe sich in
Betracht ziehen, die von den Einzelermächtigungen umfassten
Informationen etwa zunächst auf solche weniger weitreichenden
und persönlichkeitsrelevanten Vorinformationen zu
beschränken, die ausreichen, um festzustellen, welche
Informationen tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls
relevant sind. Eine zumindest grobe Konkretisierung der
Auskunftsgegenstände könnte so den erheblichen Umfang der
durch die Einzelermächtigungen zugänglichen, überschießenden
Informationen begrenzen und damit dem Recht der
Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung
Rechnung tragen. Die Verfahrenseffizienz würde durch eine
solche Konkretisierung der Auskunftsgegenstände nur
geringfügig beeinträchtigt. Angesichts des Umfangs der bei
der Krankenkasse der Beschwerdeführerin und der Deutschen
Rentenversicherung Bund vorliegenden Unterlagen ist es
ohnehin wahrscheinlich, dass die Beklagte den
Auskunftsgegenstand im Rahmen einer Anfrage an diese präziser
formulieren würde als in den Einzelermächtigungen.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt
wären, wenn sie das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht der
informationellen Selbstbestimmung bei der Auslegung und
Anwendung der streitentscheidenden Vorschriften des
Privatrechts zutreffend berücksichtigt hätten.
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3. Der Verfassungsbeschwerde ist danach
stattzugeben und die Grundrechtsverletzung festzustellen
(§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffenen
Entscheidungen sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG) und
die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
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4. Der Freistaat Bayern hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 34a Abs. 2 BVerfGG
zu erstatten.
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5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der
anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).