BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3169/11 -
der H… GmbH,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 22. März 2012 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich
gegen die Nichtgewährung einer Nutzungsausfallentschädigung
als Masseforderung wegen eines vom Insolvenzgericht
angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopps.
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Die Beschwerdeführerin vermietete der
Schuldnerin Baumaschinen und Baugeräte. Nachdem die
Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt hatte, setzte das
Insolvenzgericht den Beklagten des Ausgangsverfahrens als
vorläufigen Insolvenzverwalter ein, erließ ein
Vollstreckungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO
und ordnete pauschal einen Verwertungs- und Einziehungsstopp
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO an. Die
Beschwerdeführerin kündigte die Mietverhältnisse, woraufhin
der Beklagte die Herausgabe der Mietobjekte verweigerte, weil
sie für die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin von
erheblicher Bedeutung seien und im Rahmen der
Betriebsfortführung eingesetzt würden. Darüber hinaus lehnte
der Beklagte die Zahlung der vereinbarten Miete ab, er zahlte
jedoch den durch die Nutzung der Mietobjekte eingetretenen
Wertverlust. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der Schuldnerin gab der zum Insolvenzverwalter
bestellte Beklagte die Mietgegenstände an die
Beschwerdeführerin zurück.
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Die Beschwerdeführerin meldete ihre Ansprüche
auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zur Tabelle an und machte
im Ausgangsverfahren zudem eine Nutzungsausfallentschädigung
unter Verrechnung des gezahlten Wertersatzes als
Masseforderung geltend. Das Landgericht gab der Klage
aufgrund einer analogen Anwendung des § 55 Abs. 2
InsO im Wesentlichen statt.
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Auf die hiergegen eingelegte Berufung des
Beklagten hin wies das Kammergericht durch angegriffenes
Urteil die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen
Urteils ab. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf
ein aus der Masse zu zahlendes Nutzungsentgelt. § 55
Abs. 2 Satz 2 InsO sei nicht analog anwendbar, weil mit
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
§ 169 Satz 2 und 3 InsO eine abschließende
Sonderregelung bestehe. Aus dieser ergebe sich ein Anspruch
auf Nutzungsersatz jedoch erst nach drei Monaten nach der
insolvenzgerichtlichen Anordnung, während die
Beschwerdeführerin ausschließlich Nutzungsersatz während der
ersten drei Monate begehre.
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§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO sei in
der hier erfolgten Auslegung mit Art. 14 Abs. 1 GG
vereinbar, weil es sich um eine zulässige Regelung von Inhalt
und Schranken des Eigentums bei der Gebrauchsüberlassung an
Dritte handele. Die Abwicklung der Insolvenz diene den
Interessen aller betroffenen Gläubiger des Schuldners und
mittelbar zugleich dem Wohl der Allgemeinheit. Insofern sei
die Sicherungsmaßnahme des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
InsO geeignet und erforderlich, um eine günstige, gerechte
und ausgewogene Abwicklung der Insolvenz des Mieters zu
verwirklichen. Der zeitlich eng begrenzte Eingriff in die
Rechte der Vermieter sei außerdem nicht unverhältnismäßig.
Dass die Zahlung eines Nutzungsentgelts erst nach Ablauf von
drei Monaten vorgesehen sei, sei zum Schutz der übrigen
ungesicherten Gläubiger vertretbar. Das Bemühen, deren
Befriedigungsaussichten zu verbessern, komme letztlich
anteilig auch wieder Vermietern zugute, soweit diese mit
Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung vor der
Insolvenzeröffnung ausgefallen seien.
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Die hiergegen von der Beschwerdeführerin
eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof durch
angegriffenes Urteil zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin
habe keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die
Masse aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
mit § 169 Satz 2 InsO. Allerdings folge dies nicht
bereits daraus, dass die vom Insolvenzgericht gemäß § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO nur pauschal getroffene
Anordnung unwirksam gewesen sei. Denn die Beschwerdeführerin
könne ihre Ausgleichsansprüche auf den durch diesen Beschluss
hervorgerufenen Rechtsschein stützen. Die Voraussetzungen des
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
§ 169 Satz 2 InsO seien jedoch nicht erfüllt. Denn ein
Anspruch auf Nutzungsentschädigung komme nur für einen
Zeitraum in Betracht, der drei Monate nach der Anordnung
gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO liege, während
die gesamte Zeit des von der Beschwerdeführerin begehrten
Nutzungsersatzes in den Dreimonatszeitraum falle.
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Gegen die Regelung bestünden keine
entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO halte sich im Rahmen
der Bestimmung von Inhalt und Grenzen des Eigentums gemäß
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die im Interesse der
Allgemeinheit an der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe
erfolgende Beeinträchtigung des Eigentumsrechts der
Beschwerdeführerin beschränke sich auf etwa drei Monate, in
denen zudem der eingetretene Wertverlust ausgeglichen worden
sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin schon durch
das ebenfalls angeordnete Vollstreckungsverbot nach § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO ihren Herausgabeanspruch nicht
mehr realisieren können.
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Die Beschwerdeführerin habe zudem keinen
Anspruch gegen die Masse in analoger Anwendung des § 55
InsO, weil aufgrund der abschließenden Sonderregelung in
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO keine planwidrige
Regelungslücke bestehe und keine konkrete Einzelermächtigung
des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Eingehen von
Masseverbindlichkeiten erteilt worden sei.
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2. Die Beschwerdeführerin hat gegen die
Urteile des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs
Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung ihrer
Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG.
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Die angegriffenen Entscheidungen hätten in das
von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht
eingegriffen, für die Überlassung des Eigentums einen
Mietzins beanspruchen zu können, indem sie die Möglichkeit
der Rückforderung der Mietgegenstände und die Entstehung und
Durchsetzung des Mietzinses beeinträchtigt beziehungsweise
unmöglich gemacht hätten. Zwar stellten die in Rede stehenden
Vorschriften der § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und
§ 169 Satz 2 und 3 InsO eine zulässige Inhalts- und
Schrankenbestimmung des Eigentums dar, weil sie entsprechend
der Gesetzesbegründung eine Auslegung zuließen, die dem
Interesse des Eigentümers an der Nutzung beziehungsweise
Verwertung seines Eigentums noch Rechnung trage. Das
Anwendungs- und Auslegungsergebnis des Kammergerichts und des
Bundesgerichtshofs stehe hingegen im Widerspruch zu
Art. 14 Abs. 1 GG. Anders als bei
absonderungsberechtigten Gläubigern stelle die Zahlung der
„geschuldeten Zinsen“ erst nach drei Monaten hier keinen
angemessenen Ausgleich dar. Denn dem
aussonderungsberechtigten Vermieter sei die Mietsache nach
einer wirksamen Kündigung des Mietverhältnisses
herauszugeben, wodurch er sie anderweitig vermieten könne.
Demgegenüber bestehe grundsätzlich kein Verwertungsrecht des
Insolvenzverwalters. Es sei nicht gerechtfertigt, dem
Vermieter über § 112 InsO hinaus ein Sonderopfer zum
Zwecke der besseren Befriedigung der Insolvenzgläubiger
aufzuerlegen.
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Darüber hinaus liege mit dem Vorenthalten des
Mietzinses ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der
Beschwerdeführerin vor, weil die Vermietung von Baumaschinen
ihre Erwerbsbetätigung darstelle. Zwar sei das vom
Bundesgerichtshof angeführte Interesse der Allgemeinheit an
der Erhaltung sanierungsbedürftiger Betriebe ein
rechtfertigender Gemeinwohlbelang. Vor dem Hintergrund des
Übermaßverbots entspreche aber auch hier nur diejenige
Auslegung und Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften
den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die zumindest eine
Kompensation für die Vorenthaltung des
Aussonderungsgegenstands vorsehe.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf
Erfolg in der Sache hat.
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a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten aus
Art. 14 Abs. 1 GG.
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aa) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung
und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften die durch
die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen im Sinne des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten und
unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden
(vgl. BVerfGE 55, 249 ; 68, 361 ;
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011
- 1 BvR 1916/09 -, NJW 2011, S. 3428
). Sind bei der Auslegung und Anwendung
einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so
verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der
Verfassung entspricht und die die Grundrechte der Beteiligten
möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung
bringen. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht,
den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist
allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der
Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
18, 85 ; BVerfG, NJW 2011, S. 3428
).
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Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und
Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in
Verbindung mit § 169 Satz 2 InsO in den angegriffenen
Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Zwar wäre auch eine Auslegung im Sinne der Beschwerdeführerin
möglich gewesen, eine Nutzungsausfallentschädigung bereits ab
der Anordnung des Verwertungs- und Einziehungsstopps zu
gewähren. Ob einer solchen Auslegung einfachrechtlich der
Vorzug zu geben wäre, kann dahinstehen. Verfassungsrechtlich
jedenfalls ist eine Auslegung in diesem Sinne nicht geboten.
Die Auslegung durch das Kammergericht und den
Bundesgerichtshof führt ebenfalls zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis, weil sie nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen
Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG
beruht.
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bb) Allerdings liegt ein Eingriff in den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG vor. Als Teil
der Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den
Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 98, 17
; 101, 54 ) ist von Art. 14
Abs. 1 GG das Recht geschützt, aus der Überlassung zur
Nutzung durch andere Ertrag zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 292
; 98, 17 ; 101, 54 ). Hierauf
kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die
Beschwerdeführerin als juristische Person des Privatrechts
berufen. In dieses Recht wurde durch den vom Insolvenzgericht
angeordneten Verwertungs- und Einziehungsstopp
eingegriffen.
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cc) Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist
jedoch gerechtfertigt. Er findet seine Grundlage in § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO, gegen den auch in
der Auslegung durch Kammergericht und Bundesgerichtshof keine
durchgreifenden Bedenken bestehen.
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Kammergericht und Bundesgerichtshof haben
zunächst bedacht, dass das Eigentumsgrundrecht durch ihre
Entscheidung berührt ist. Sie haben außerdem die Auswirkungen
ihrer Entscheidungen auf das Eigentumsgrundrecht mit dem im
Hinblick auf Art. 14 Abs. 2 GG bedeutsamen
Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung
sanierungsbedürftiger Betriebe und dem Interesse aller
Gläubiger des Schuldners an einer gleichmäßigen und
weitgehenden Befriedigung ihrer Forderungen abgewogen und
dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt. Es
ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das
Kammergericht und der Bundesgerichtshof die Nichtgewährung
eines Nutzungsersatzanspruchs aus der Masse nach § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
§ 169 Satz 2 InsO nicht als unzumutbar angesehen
haben.
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Die Gerichte konnten zunächst davon ausgehen,
dass der Eingriff in die Nutzungsrechte der
Aussonderungsberechtigten nicht von besonderem Gewicht war.
Aus der Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in
Verbindung mit § 169 Satz 2 und 3 InsO ergibt sich mit
einem Anspruch auf einen Wertersatz in den ersten drei
Monaten und einem Nutzungsersatzanspruch für die Zeit danach
ein gestuftes System einer Entschädigung der in ihren Rechten
beschränkten Beschwerdeführerin, das ihre Belastung gering
hält und einen verfassungsrechtlich grundsätzlich
unzulässigen Eingriff in die Substanz ihres Eigentums (vgl.
dazu etwa BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 )
vermeidet. Überdies ist das Risiko eines Ausfalls der
Forderungen aus § 546a BGB, § 87 InsO insoweit der
Beschwerdeführerin selbst zuzurechnen, als sie sich die
Schuldnerin als Vertragspartnerin selbst ausgesucht hat und
sich etwa durch eine Kaution vor einem Forderungsausfall
hätte schützen oder das Risiko eines Mietausfalls bei der
Kalkulation der Höhe des gewerblichen Nutzungsentgelts hätte
berücksichtigen können (vgl. dazu BGHZ 151, 353 <369,
374>). Zudem konnten die Ausgangsgerichte davon ausgehen,
dass die Beschwerdeführerin durch die Regelung des § 21
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO jedenfalls beim sogenannten
schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und bei der
Anordnung eines Vollstreckungsverbots nicht schlechter
gestellt wurde, als sie ohne diese Regelung stünde. Denn auch
dann wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie das
Aussonderungsgut schneller hätte herausverlangen können oder
Ersatz für die Gebrauchsüberlassung erhalten hätte.
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Dieser nicht allzu intensiven Belastung des
Eigentumsrechts steht zum einen mit der Fortführung des
Unternehmens zugunsten einer Vielzahl von Betroffenen und der
Allgemeinheit ein Ziel von einigem Gewicht gegenüber. Dies
rechtfertigt die Anordnung eines Verwertungs- und
Einziehungsstopps nach § 21 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 InsO. Zum anderen sollen mit der nach den üblichen
Auslegungsmethoden ohne weiteres zulässigen Annahme,
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung
mit § 169 Satz 2 InsO gewähre dem Vermieter einen
Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen die Masse erst nach Ablauf
von drei Monaten nach der Anordnung des Insolvenzgerichts,
die Interessen der übrigen ungesicherten Gläubiger geschützt
und deren Befriedigungsaussichten verbessert werden. Auch
insoweit überschreitet die Auslegung der Fachgerichte nicht
die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen.
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b) Die angegriffenen Entscheidungen verletzten
die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in ihren Rechten aus
Art. 12 Abs. 1 GG.
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Allerdings kann sich die Beschwerdeführerin
als juristische Person des Privatrechts auf den Schutz des
Art. 12 Abs. 1 GG berufen, weil sie mit der
Vermietung von Baumaschinen eine Erwerbszwecken dienende
Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach ebenso
von einer natürlichen Person ausgeübt werden könnte (vgl.
BVerfGE 105, 252 ; 106, 275 ). Auch
gehört es zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG,
ein Entgelt für die berufliche Leistung festzusetzen oder
auszuhandeln (vgl. BVerfGE 101, 331 ; 117, 163
) und dieses dann auch gegenüber dem
Vertragspartner durchzusetzen (BVerfGE 88, 145
).
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Die Versagung einer
Nutzungsausfallentschädigung für das Vorenthalten einer
Mietsache als Masseforderung stellt jedoch keinen Eingriff in
den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit dar. Hierfür
genügt es nicht, dass die Anwendung einer Rechtsnorm unter
bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit
hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine
Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die
sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen
oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben
(BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ;
113, 29 ). Die Regelung des § 21 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 InsO und ihre Anwendung in den angegriffenen
Entscheidungen bezieht sich nicht auf die berufliche
Tätigkeit als Vermieter von Gegenständen und hat diese
Tätigkeit auch nicht unmittelbar zum Regelungsgegenstand;
vielmehr handelt es sich um eine interessenausgleichende Norm
des Privatrechts (vgl. hierzu BVerfGE 31, 255 ).
Ihr kommt keine berufsregelnde Tendenz zu, weil sie und die
mit ihrer Auslegung und Anwendung verbundene Beeinträchtigung
schon nicht Tätigkeiten betrifft, die typischerweise
beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 97, 228 ).
Gerade die hier betroffene Vermietung stellt nicht notwendig
eine Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG
dar.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.