BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3171/08 -
der Frau R...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
am 2. September 2009 einstimmig
beschlossen:
1
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die ihrer Ansicht nach überlange Dauer
eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in dem sie
Abfindungsansprüche nach Kündigung eines Sozietätsvertrags
geltend macht.
2
Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 1991 mit
dem Beklagten des Ausgangsverfahrens einen Sozietätsvertrag
geschlossen, durch den sie wirtschaftlich hälftig an der
Steuerberaterpraxis des Beklagten beteiligt wurde. Hierfür
bezahlte sie 420.000 DM. Ende 1993 kündigte sie den
Vertrag, nachdem der Beklagte auf eigene Rechnung Mandate
bearbeitet und sich dazu anderer Steuerberater bedient hatte.
Als Folge der unumstritten wirksamen Kündigung machte sie
Abfindungsansprüche aus dem Sozietätsvertrag geltend. Daneben
erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen den
Beklagten. Zunächst beantragte sie den Erlass eines
Mahnbescheids über rund 310.000 DM, abzüglich eines
gezahlten Teilbetrags von 150.000 DM. Nachdem sie im
September 1994 die Verweisung der Sache an das zuständige
Landgericht beantragt, ihren Anspruch begründet und im Januar
1995 die Gerichtsgebühr eingezahlt hatte, gab das Mahngericht
die Sache an das Landgericht ab.
3
Früher erster Termin fand im Juni 1995 statt.
Im Hinblick auf die übereinstimmende Bitte der Parteien, bis
zur „Klärung in dem Verfahren“ über eine von der
Beschwerdeführerin parallel erhobene Auskunftsklage „nicht zu
entscheiden“, wartete das Landgericht danach zunächst die
Entscheidung über die Auskunftsklage ab. Nach Rechtskraft
dieser Entscheidung fand der zweite Termin zur mündlichen
Verhandlung im September 1997 statt. Kurz zuvor hatte die
Beschwerdeführerin die Klage auf rund 780.000 DM
abzüglich des gezahlten Teilbetrags von 150.000 DM
erweitert.
4
Im November 1997 ordnete das Landgericht durch
Beweisbeschluss die Einholung eines
Sachverständigengutachtens über den Wert der
Steuerberaterpraxis an. Nachdem die Staatsanwaltschaft die im
Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten beschlagnahmten
Buchführungsunterlagen, welche auch für die Erstellung des
Gutachtens benötigt wurden, im August 1998 freigegeben hatte,
beauftragte das Landgericht den Sachverständigen mit der
Begutachtung.
5
Entsprechend dem Vorschlag des
Sachverständigen wartete das Gericht zunächst den
Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft ab, weil es
- wie der Sachverständige - für die Ermittlung des
Praxiswerts auch das von der Staatsanwaltschaft zu
ermittelnde Umsatzvolumen für bedeutsam hielt, das der
Beklagte außerhalb der gemeinsamen Praxis abgewickelt hatte.
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens forderte das
Landgericht im Juni 2000 die Akten der Staatsanwaltschaft an
und übersandte sie dem Sachverständigen. Dieser legte,
nachdem er wiederholt weitere Unterlagen von den Parteien
angefordert hatte, im November 2000 sein Gutachten vor. Aus
dem Gutachten ergab sich ein der Beschwerdeführerin
zustehender Ausgleichsbetrag von rund 765.000 DM.
6
Ein auf Mai 2001 anberaumter Termin zur
mündlichen Verhandlung musste zunächst wegen Verhinderung des
Sachverständigen auf Juni 2001 und sodann auf August 2001
verlegt werden, weil das Gericht versäumt hatte, dem
Sachverständigen die Stellungnahmen der Parteien zum
Gutachten rechtzeitig zuzuleiten.
7
Im Juni 2001 erhob der Beklagte Widerklage,
die er auf die Behauptung stützte, die Beschwerdeführerin
habe nach Beendigung des Sozietätsvertrags Mandate der
Sozietät weiter betreut. Im Wege der Stufenklage forderte er
erstens Auskunft über die weiter betreuten Mandate und die
dadurch erwirtschafteten Umsätze sowie zweitens die
eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben.
Nachdem die Beschwerdeführerin bestritten hatte, Mandate nach
Kündigung des Sozietätsvertrags weiter betreut zu haben,
beantragte der Beklagte, sie zur eidesstattlichen
Versicherung dieser Angaben und auf zweiter Stufe zur Zahlung
von Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe zu
verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im August
2001 erklärten die Parteien den Widerklageantrag auf
Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt. Wegen
Wechsels des Berichterstatters und Erkrankung eines Mitglieds
der Zivilkammer wurde neuer Termin erst im Oktober 2001 auf
April 2002 bestimmt. In diesem Termin eröffnete das Gericht
den Parteien, dass es beabsichtige, den Sachverständigen im
Hinblick auf seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung
vom August 2001 zur schriftlichen Ergänzung des Gutachtens
aufzufordern und erließ wenige Tage später einen
entsprechenden Beweisbeschluss. Das Ergänzungsgutachten legte
der Sachverständige im Juli 2002 vor.
8
Nachdem der Beklagte einer Entscheidung im
schriftlichen Verfahren widersprochen, die Aufrechnung mit
mehreren Gegenforderungen erklärt und eine erneute Anhörung
des Sachverständigen beantragt hatte, beraumte das
Landgericht im Oktober 2002 einen weiteren Termin zur
mündlichen Verhandlung auf März 2003 an. Von einer Ladung des
Sachverständigen sah es ab. Kurz vor dem Termin fasste der
Beklagte die Widerklageanträge neu und beantragte erneut, die
Beschwerdeführerin erstens zur Auskunft über weiter betreute
Sozietätsmandate, zweitens zur eidesstattlichen Versicherung
dieser Angaben und drittens zu Schadensersatz in noch zu
beziffernder Höhe zu verurteilen. Im Verhandlungstermin im
März 2003 wies das Landgericht darauf hin, dass der
Widerklageantrag auf Auskunftserteilung bereits für erledigt
erklärt worden sei. Nach erneuter mündlicher Verhandlung im
Juli 2003 verkündete das Landgericht im September 2003 ein
erstes Teilurteil, in welchem es der Klage stattgab und den
Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung antragsgemäß zur
Zahlung verurteilte, aber einen Teil der Zinsforderung
aberkannte. Gegen diese Entscheidung legten beide Parteien
Berufung ein.
9
Im März 2004 hob das Oberlandesgericht das
Teilurteil auf und verwies den Rechtsstreit insoweit an das
Landgericht zurück. Das Teilurteil sei unzulässig, weil über
den Anspruch der Beschwerdeführerin nicht habe entschieden
werden können, ohne zugleich über die Widerklage zu
entscheiden. Denn der Sache nach mache der Beklagte mit der
Widerklage keinen Schadensersatzanspruch geltend, sondern
teils einen eigenen Ausgleichsanspruch, teils eine Einwendung
gegen den Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin aus dem
Sozietätsvertrag wegen übernommener Mandate. Dies wirke sich
unmittelbar auf den Anspruch der Beschwerdeführerin aus,
weshalb bei isolierter Entscheidung über Klage und Widerklage
sich widersprechende Entscheidungen drohten. Überdies habe
das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Sachverständigen
trotz Antrags des Beklagten nicht erneut angehört und nicht
sämtliche zur Aufrechnung gestellten Forderungen
berücksichtigt.
10
Durch Beschluss vom Juli 2004, ergänzt durch
Beschluss vom September 2004, ordnete das Landgericht die
weitere Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen
an. Dieser legte das Gutachten im Juni 2005 vor. Im November
2005 beschloss das Landgericht die Einholung eines weiteren
Ergänzungsgutachtens, das der Sachverständige ein Jahr
später, im November 2006, vorlegte. Vor Fertigstellung beider
Gutachten hatte der Sachverständige wiederholt Belege und
weitere Auskünfte von den Parteien angefordert.
11
Im Februar 2007 teilte das Landgericht der
Beschwerdeführerin mit, der Behandlung der Widerklage stehe
derzeit entgegen, dass nach der Berufungsentscheidung des
Oberlandesgerichts zunächst die zur Aufrechnung gestellten
Gegenforderungen „abgearbeitet“ werden müssten. Nach
mündlicher Verhandlung im Juni 2007 mit Anhörung des
Sachverständigen verurteilte das Landgericht die
Beschwerdeführerin durch Teilurteil hinsichtlich der ersten
beiden Stufen der Widerklage zur Auskunftserteilung und
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. An einer
Entscheidung über die Klage sah es sich durch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts gehindert.
12
Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hob
das Oberlandesgericht das Teilurteil am 20. Februar 2008
auf. Hinsichtlich der Auskunftserteilung hatten die Parteien
die Widerklage in der Berufungsinstanz übereinstimmend für
erledigt erklärt, nachdem das Oberlandesgericht in der
mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die
Auskunft bereits mehrfach, erstmals im Jahr 2001, erteilt
worden sei. Hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwies das Oberlandesgericht den Rechtsstreit
zurück an das Landgericht, um das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 259 Abs. 2 BGB zu klären.
13
Die Beschwerdeführerin drängte das Landgericht
wiederholt, auch bereits während des laufenden
Berufungsverfahrens, zur Verfahrensförderung. Ende April 2008
bestimmte das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung
auf den 20. Juni 2008, den es später auf den
4. Juli 2008 verlegte. Eine Beweisaufnahme beabsichtigte
es nicht; der Termin sollte vielmehr dazu dienen, „den
weiteren Verfahrensgang unter Berücksichtigung des Urteils
des OLG Celle vom 20. Februar 2008 zu erörtern“. In der
Verhandlung regte das Gericht erfolglos die freiwillige
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch die
Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Auskunft sowie den
Verzicht des Beklagten auf eine erneute ergänzende
Stellungnahme des Sachverständigen an. Kurz nach diesem
Termin erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss zur
Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens des
Sachverständigen und kündigte an, im Anschluss hieran Zeugen
zur Frage der Weiterbetreuung von Sozietätsmandanten durch
die Beschwerdeführerin zu vernehmen. Der Sachverständige
legte Ende Januar 2009 das Ergänzungsgutachten vor. Mit
Beweisbeschluss vom 7. April 2009 ordnete das Gericht
hinsichtlich weiterer vom Beklagten aufgeworfener Fragen die
Einholung eines Ergänzungsgutachtens an und setzte dem
Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens eine Frist
bis zum 30. Juni 2009. Überdies kündigte es erneut an,
im Anschluss an die Einholung des Gutachtens bezüglich der
Widerklage die Zeugen zu vernehmen. Ein Anspruch des
Beklagten gegen die Beschwerdeführerin auf Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung sei gemäß § 259
Abs. 2 BGB bereits dann gegeben, wenn der Verdacht
bestehe, dass die Angaben in der erteilten Auskunft der
Beschwerdeführerin in einem einzigen Punkt nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt gemacht worden seien. Deshalb werde
die Beweisaufnahme zunächst auf einen Teil der Zeugen
beschränkt.
14
Die Beschwerdeführerin rügt im Hinblick auf
die ihrer Ansicht nach überlange Verfahrensdauer eine
Verletzung ihres Rechts auf Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Das Verfahren
dauere in erster Instanz schon 14 Jahre. Dies sei für sie
deshalb besonders gravierend, weil sie mit den
Finanzierungskosten für den Betrag von 420.000 DM, mit
dem sie sich in die Praxis des Beklagten eingekauft hatte,
noch immer belastet sei und deshalb, solange der
Abfindungsanspruch nicht ausbezahlt sei, nicht in der Lage
sei, eine Steuerberaterpraxis zu kaufen oder erneut eine
Sozietätsbeteiligung zu erwerben. Hinzu kämen die erheblichen
Prozesskosten.
15
Die Beschwerdeführerin führt unter anderem
aus, das Landgericht habe die Prozessführung zu Beginn des
Verfahrens nicht vom Abschluss der staatsanwaltlichen
Ermittlungen abhängig machen dürfen. Vielmehr hätte der
Sachverständige sein Gutachten zunächst ohne Berücksichtigung
der von den Ermittlungen abhängigen Positionen erstellen
müssen. Noch hinzunehmen sei vielleicht, dass das Landgericht
ein erstes Teilurteil erlassen habe, das wegen
Verfahrensfehlern aufgehoben wurde. Nicht mehr verständlich
sei jedoch das zweite Teilurteil, das nicht mehr
nachvollziehbar und ohne Grundlage ergangen sei.
16
Besonders ins Gewicht falle, dass sich das
Landgericht nicht um eine unverzügliche und konzentrierte
Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen zu der Frage
angeblich von ihr, der Beschwerdeführerin weiter betreuter
Sozietätsmandate bemüht habe. Die Beweisaufnahme hätte
insoweit parallel zu den Berufungsverfahren oder den
verschiedenen Ergänzungsgutachten durchgeführt werden können.
Der neue Beweisbeschluss vom 7. April 2009 lasse daran
zweifeln, dass das Landgericht das erste Berufungsurteil
nachvollzogen habe. Dort habe das Oberlandesgericht
festgestellt, dass der Vortrag des Beklagten zu angeblich
„mitgenommenen“ Mandaten Bedeutung für die Höhe ihres, der
Beschwerdeführerin, Abfindungsanspruchs habe. Das Landgericht
halte diesen Vortrag offenbar aber nach wie vor nur im
Hinblick auf die Widerklage für relevant.
17
Das Niedersächsische Justizministerium sowie
der Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren
beigezogen.
18
Das Niedersächsische Justizministerium tritt
der Verfassungsbeschwerde entgegen: Das Landgericht habe die
Rechtssache nicht verzögert bearbeitet. Zur Begründung führt
das Ministerium unter anderem aus, mögliche Verzögerungen vor
Fertigstellung des ersten Gutachtens seien unerheblich, weil
dieses ohnehin vom Abschluss der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft abhängig gewesen sei. Dass der
Sachverständige im Einverständnis mit dem Landgericht mit der
Fertigstellung des Gutachtens bis zur Beendigung der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zugewartet habe, sei
von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt worden und erweise
sich als sachgerecht. Denn hätte er das Gutachten ohne
Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses vorgelegt, wäre
das Gutachten unvollständig gewesen und von den Parteien
nicht akzeptiert worden.
19
Auch das Zuwarten mit der Vernehmung der
Zeugen sei sachlich begründet: Anlass der Zeugenvernehmung
sei das Begehren des Beklagten auf eidesstattliche
Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB als zweite Stufe
der Widerklage. Der auf erster Stufe geltend gemachte
Auskunftsanspruch sei aber erst im zweiten Berufungsverfahren
für erledigt erklärt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei für
die Vernehmung der Zeugen kein Raum gewesen. In der Folgezeit
sei eine Zeugenvernehmung unterblieben, weil das Landgericht
es für sachgerecht erachtet habe, erst die Klageforderung
aufzuklären und dann die Gegenforderung zu prüfen. Denn im
ersten Berufungsurteil habe das Oberlandesgericht das erste
Teilurteil aufgehoben, weil wegen des Zusammenhangs von Klage
und Widerklage nicht isoliert über die Klage habe entschieden
werden dürfen. Unter Berücksichtigung ihrer „Terminslage“
habe die Kammer diese Reihenfolge der Beweiserhebung gewählt,
weil für die Einholung der Gutachten keine Termine
„verbraucht“ würden und eine abschließende Anhörung des
Sachverständigen und die Zeugenvernehmung so in zeitlichem
Zusammenhang abgearbeitet werden könnten.
20
Das weitere Ergänzungsgutachten habe nicht
parallel zum zweiten Berufungsverfahren eingeholt werden
können, weil der Schriftsatz des Beklagten, in dem die
weiteren Fragen an den Sachverständigen aufgeworfen worden
seien, erst beim Landgericht eingegangen sei, nachdem die
Akten bereits dem Oberlandesgericht übersandt gewesen seien.
Aufgrund des Umfangs des Verfahrens (über 1.800 Seiten
Akteninhalt) sei ein paralleles Abarbeiten in beiden
Instanzen nicht praktikabel gewesen. Wegen der „Komplexität
der Sache und dem erwünschten Arbeiten mit Originalurkunden“
wäre es weder für das Gericht noch für den Sachverständigen
opportun gewesen, mit einer Doppelakte zu arbeiten.
21
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zur
Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG folgenden Rechts der Beschwerdeführerin auf
effektiven Rechtsschutz angezeigt ist (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c
BVerfGG): Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind
geklärt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 88, 118
), und die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet.
22
a) In der verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für
bürgerlichrechtliche Streitigkeiten ableiten lässt (vgl.
BVerfGE 82, 126 ; 93, 99 ) und sich
daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt,
Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu
bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 60, 253
; 93, 1 ). Die Angemessenheit der Dauer
eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des
einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349
). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben;
verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen
werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -,
NJW 1997, S. 2811; EGMR Dritte Sektion, Urteil
vom 11. Januar 2007 - 20027/02
Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289
<291, Rn. 75>). Die Verfahrensgestaltung obliegt
in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern
der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung
sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt,
muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche
Reihenfolge festlegen (vgl. BVerfGE 55, 349 ). Bei
der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein
Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die
Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die
Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 ), die Auswirkungen
einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997,
S. 2811 ), die Schwierigkeit der
Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten,
insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die
gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor
allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
S. 214 ). Dagegen kann sich der Staat nicht
auf solche Umstände berufen, die in seinem
Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003
- 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004,
S. 334 ). Ferner haben die Gerichte auch die
Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit
zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des
Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000
- 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
S. 214 ).
23
b) Daran gemessen begründet die bisherige
Dauer des Verfahrens einen Verfassungsverstoß. Es ist nach
Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr
hinnehmbar, dass das erstinstanzliche Verfahren nach über
14 Jahren noch nicht abgeschlossen ist.
24
aa) Bei der Frage der verfassungsrechtlichen
Rechtfertigung dieser Verfahrensdauer ist allerdings zu
berücksichtigen, dass die Rechtssache insbesondere in
tatsächlicher Hinsicht komplex ist und die Einholung eines
umfangreichen Gutachtens und mehrerer Ergänzungsgutachten
erforderte. Zu erheblichen Verzögerungen führte überdies,
dass der Sachverständige auf die von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmten Unterlagen angewiesen war und darüber hinaus
wiederholt ergänzende Informationen einholen und die Vorlage
weiterer Unterlagen durch die Parteien veranlassen musste. Zu
einer weiteren, dem Landgericht nicht anzulastenden
Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens führte die vom
Beklagten erst im Jahr 2001 erhobene Widerklage und die erst
im Jahr 2002 geltend gemachten Aufrechnungen.
25
Überdies kann sich die Beschwerdeführerin auf
die Verzögerung zwischen dem frühen ersten Termin im
Ausgangsverfahren bis zur Rechtskraft des Urteils über ihre
parallel anhängig gemachte Auskunftsklage nicht berufen, weil
die Parteien selbst darum gebeten hatten, vor „Klärung“ der
Auskunftsklage „nicht zu entscheiden“. Schließlich ist auch
das Abwarten des Ermittlungsberichts der Staatsanwaltschaft
vor Fertigstellung des ersten Gutachtens nicht zu
beanstanden. Denn die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan,
dass durch die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens ohne
Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse der
Staatsanwaltschaft eine Verfahrensbeschleunigung eingetreten
wäre. Auch sie geht in ihrer Stellungnahme davon aus, dass
nach Abschluss der Ermittlungen ein Ergänzungsgutachten
erforderlich geworden wäre. Es ist auch sonst nicht
ersichtlich, dass durch die gesonderte Erstellung zunächst
eines vorläufigen Gutachtens und sodann eines
Ergänzungsgutachtens eine Zeitersparnis eingetreten wäre.
26
bb) Dies berücksichtigend sind hier dennoch
angesichts der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer die
Grenzen des für einen Prozessbeteiligten unter dem
Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes noch Hinnehmbaren
überschritten. Die Bemühungen des Landgerichts um eine
Beschleunigung des Verfahrens reichen angesichts der
Gesamtdauer des Verfahrens auch in Ansehung aller
Schwierigkeiten nicht hin, zumal die Pflicht zur nachhaltigen
Beschleunigung des Verfahrens durch die Fachgerichte hier
noch dadurch verstärkt wird, dass der Verfahrensausgang für
die Beschwerdeführerin von besonderer Bedeutung ist, weil der
geltend gemachte Anspruch ihrer Schilderung nach den
Hauptbestandteil ihres Vermögens ausmacht und sie durch
Schulden im Zusammenhang mit dem Einkauf in die
Steuerberaterkanzlei des Beklagten belastet ist. Im
Einzelnen:
27
Dem Landgericht allerdings ist nicht
vorzuwerfen, dass es das Verfahren durch schlichte
Nichtbearbeitung verzögert hätte. Die Feststellung des
Verfassungsverstoßes beruht vielmehr darauf, dass sich das
Landgericht angesichts der zunehmenden und schließlich
außergewöhnlich langen Verfahrensdauer nicht darauf hätte
beschränken dürfen, das Verfahren wie einen gewöhnlichen,
wenn auch komplizierten Rechtsstreit zu behandeln. Vielmehr
hätte es - jedenfalls nach wenigen Jahren -
sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der
Verfahrensbeschleunigung nutzen müssen.
28
Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht
insoweit hinreichende Maßnahmen zur Beschleunigung des
Verfahrens ergriffen hätte. Dabei ist es allerdings nicht
Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, den Gerichten
bestimmte Beschleunigungsmaßnahmen vorzuschreiben. Die
Entscheidung über die Verfahrensgestaltung obliegt den
Fachgerichten. Welche Maßnahmen geeignet sind, lässt sich
nicht abstrakt, sondern nur anhand des konkreten Falls und
unter Berücksichtigung der Gründe für die lange
Verfahrensdauer entscheiden.
29
Eine Beschleunigung des erstinstanzlichen
Ausgangsverfahrens war hier jedenfalls möglich:
30
Zu einer offensichtlich dem Landgericht
zurechenbaren, aber lediglich geringfügigen
Verfahrensverzögerung ist es zum einen im Zusammenhang mit
der Ladung des Sachverständigen zur Anhörung am
12. Februar 2001 gekommen. Da das Gericht die
Stellungnahmen der Parteien zum Gutachten dem
Sachverständigen nicht rechtzeitig zugeleitet hatte, musste
der Termin vom 23. Juni 2001 auf 14. August 2001
verlegt werden. Zum anderen hat es im Anschluss an diese
mündliche Verhandlung im Hinblick auf den bevorstehenden
Wechsel des Berichterstatters in der alten Kammerbesetzung
keine weiteren verfahrensleitenden Anordnungen getroffen, so
dass erst am 16. Oktober 2001 neuer Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 19. April 2002 bestimmt
wurde. Zudem beauftragte das Gericht den Sachverständigen
erst im Anschluss an diesen Termin, die Ergebnisse der
Anhörung vom 14. August 2001 als ergänzendes Gutachten
vorzulegen. Bis zur Vorlage dieses Gutachtens Anfang Juli
2002 ist kein Verfahrensfortschritt festzustellen. Dieser
Verfahrensabschnitt hätte trotz des Wechsels in der
Berichterstattung erheblich beschleunigt werden können, wenn
eine Terminierung noch in der alten Kammerbesetzung auf einen
näheren Termin erfolgt und das Gutachten bereits in diesem
Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden wäre oder wenn nach
Übernahme des Verfahrens durch den neuen Berichterstatter
zugleich mit der Terminierung das Ergänzungsgutachten zur
Vorbereitung des Termins in Auftrag gegeben worden wäre.
31
Besonders ins Gewicht fällt, dass das
Landgericht jedenfalls bis April 2009 nicht in die
Beweiserhebung über die Frage einer Minderung des Anspruchs
der Beschwerdeführerin wegen der möglichen Weiterbetreuung
von Sozietätsmandaten eingetreten ist. Hierzu haben die
Parteien eine Vielzahl von Zeugen benannt. Der
Beweisbeschluss vom 7. April 2009 lässt erkennen, dass
das Landgericht die Beweisaufnahme auch jetzt zunächst im
Hinblick auf den mit der Widerklage geltend gemachten
Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
durchführen will. Dies überzeugt nicht. Das Landgericht
verkennt insoweit offensichtlich, dass der Vortrag des
Beklagten bezüglich der Weiterbetreuung von Sozietätsmandaten
durch die Beschwerdeführerin nach den bindenden
Feststellungen des Oberlandesgerichts im ersten
Berufungsurteil vom 26. März 2004 unmittelbare
Auswirkungen auf die Höhe des mit der Klage geltend gemachten
Abfindungsanspruchs der Beschwerdeführerin hat. Der
widerklagend geltend gemachte Auskunftsanspruch soll dem
Auskunftsberechtigten ermöglichen, weitere ihm nicht bekannte
Informationen zu sammeln. Soweit aber schon unter
Beweisantritt substantiierter Vortrag zu einem den
Auskunftsanspruch betreffenden Punkt erfolgt ist, besteht
keinerlei Veranlassung mit der Beweisaufnahme hierzu allein
deshalb zuzuwarten, weil das Vorbringen im Hinblick auf die
erwartete Auskunft möglicherweise ergänzt werden könnte. Vor
dem Hintergrund der besonders langen Verfahrensdauer war und
ist das Landgericht gehalten, die Beweisaufnahme durch
Zeugenvernehmung äußerst konzentriert durchzuführen, das
heißt, sie unverzüglich und parallel zur Erstellung der
diversen Ergänzungsgutachten einzuleiten.
32
Einen überzeugenden sachlichen Grund dafür,
zunächst die Erstellung des vierten Ergänzungsgutachtens
abzuwarten, ist auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme
des Niedersächsischen Justizministeriums nicht ersichtlich.
Zwar wäre für die parallele Beweisaufnahme das Anlegen einer
Zweitakte erforderlich geworden. Angesichts der
Verfahrensdauer waren der damit verbundene organisatorische
Aufwand und die Schwierigkeiten einer doppelten Aktenführung
aber in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007
- 1 BvR 775/05 -, NJW 2008,
S. 503; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -,
juris). Auch der Einwand, Sachverständiger und Landgericht
hätten nur mit den Originalurkunden arbeiten wollen, vermag
nicht zu überzeugen. Das Landgericht hätte allenfalls die
schriftlichen, vorgerichtlichen Erklärungen der Zeugen im
Original benötigt, soweit deren Echtheit in Zweifel stand.
Diese Unterlagen benötigte der Sachverständige aber
ersichtlich nicht im Original. Da das Landgericht angesichts
der mittlerweile zu verzeichnenden Verfahrensdauer zu einer
bestmöglichen Förderung des Verfahrens gehalten war und es
eben gerade nicht ausreichte, das Verfahren wie ein
gewöhnliches, wenngleich komplexes Verfahren zu behandeln,
ist auch der Hinweis des Justizministeriums auf die
Terminslage der Kammer nicht tragfähig. Das Verfahren war in
diesem fortgeschrittenen Stadium vorrangig zu bearbeiten.
Auch ein Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen wäre
in Betracht zu ziehen gewesen.
33
Schließlich waren die Ergänzungsgutachten auch
nicht vorgreiflich für die Zeugenvernehmung und deshalb
zwingend vorab einzuholen. Im Gegenteil: Möglicherweise muss
je nach Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung
noch ein weiteres Ergänzungsgutachten eingeholt werden. Denn
die Zeugenvernehmung dient der Klärung der Frage, ob die
Beschwerdeführerin Mandate weitergeführt hat. Für den Fall
einer Weiterführung von Sozietätsmandaten durch die
Beschwerdeführerin wäre nach der bindenden Rechtsauffassung
des Oberlandesgerichts der Abfindungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu reduzieren. Zur Bestimmung der Höhe der
Reduzierung könnte erneut die Einholung einer Stellungnahme
des Sachverständigen geboten sein. Dies ist freilich eine
Frage, deren Klärung dem Fachgericht obliegt.
34
Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb das
Landgericht das vierte Ergänzungsgutachten nicht parallel zum
zweiten Berufungsverfahren in Auftrag gegeben hat. Auch dies
wäre unschwer möglich gewesen, wenn das Landgericht ein
Doppel der Akte angelegt hätte. Die Frage, ob das zweite
Berufungsverfahren der Korrektur offensichtlich der Justiz
anzulastender Verfahrensfehler diente und bereits deshalb als
dem Landgericht zurechenbare verfassungsrechtlich zu
beanstandende Verfahrensverzögerung zu werten ist (vgl.
BVerfGK 1, 269 ; 2, 239 ; 6, 242
; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten
Senats vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -,
NJW 2003, S. 2897 ; Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005
- 2 BvR 1964/05 -, NJW 2006, S. 672
; ebenso EGMR Vierte Sektion, Urteil vom
31. Mai 2001 - 37591/97 Metzger/Deutschland -,
NJW 2002, S. 2856 ), kann deshalb offen
bleiben.
35
Auch soweit die Verfahrensverzögerung durch
den Sachverständigen verursacht wurde, war eine
Beschleunigung jedenfalls hinsichtlich des zweiten und
dritten Ergänzungsgutachtens nicht von vornherein
ausgeschlossen. Bei der Beauftragung hätte das Gericht zum
einen auf die Eilbedürftigkeit hinweisen können und auch
während der Bearbeitung durch zeitnahe Überwachung und das
Setzen von Bearbeitungsfristen - wie es das Landgericht
bei dem zuletzt eingeholten Ergänzungsgutachten dann getan
hat - auf eine raschere Fertigstellung der Gutachten
hinwirken können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer
des Ersten Senats vom 20. September 2007
- 1 BvR 775/07 -, NJW 2008,
S. 503).
36
c) Unter Abwägung sämtlicher Umstände ist die
bisherige Verfahrensdauer von 14 Jahren verfassungsrechtlich
zu beanstanden. Sie erweist sich als nicht mehr vertretbare
Vorenthaltung von Rechtsschutz. Deshalb ist die Verletzung
der Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
festzustellen. Das Landgericht ist nunmehr gehalten,
unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem
möglichst raschen Abschluss des Verfahrens führen.
37
2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche
Tätigkeit ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14
Abs. 1 RVG in Verbindung mit den vom
Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen
gestützt (vgl. BVerfGE 79, 357 ; 79, 365
).