BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3171/10 -
des Herrn S...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
am 1. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet
sich gegen einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht ihm
die Bewilligung eines Vorschusses auf die zu erwartende
Pauschgebühr für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger in
einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht versagt hat.
2
1. a) Einem als Pflichtverteidiger bestellten
Rechtsanwalt ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ) für
das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte
auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die
Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (RVG-VV) hinausgeht,
wenn die in den Teilen 4 bis 6 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Gebühren wegen des
besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht
zumutbar sind. Auf Antrag ist außerdem ein angemessener
Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Pflichtverteidiger
insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der
Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden
kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (§ 51
Abs. 1 Satz 5 RVG).
3
b) Der Beschwerdeführer war in zwei
umfangreichen Strafverfahren als Pflichtverteidiger
tätig.
4
aa) Am 8. April 2009 ordnete das
Landgericht den Beschwerdeführer in einem Strafverfahren
wegen Steuerhinterziehung einem von mehreren Angeklagten als
Pflichtverteidiger bei. Sein Mandant befand sich in
Untersuchungshaft und war der deutschen Sprache nur
eingeschränkt mächtig. Der Beschwerdeführer nahm
Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und die Beiakten; diese
waren ihm auf Datenträgern übermittelt worden und mussten
zunächst in das PDF-Format konvertiert werden, was etwa vier
Stunden dauerte. Um die Ermittlungsakte, die nach der
Konvertierung 7.732 Seiten umfasste, durchzuarbeiten,
benötigte der Beschwerdeführer überschlägig etwa 129 Stunden.
Während des Ermittlungsverfahrens stellte er außerdem eigene
Ermittlungen zum Verbleib entlastender Unterlagen an und
hielt mehrere telefonische und persönliche Besprechungen mit
seinem Mandanten und dessen Ehefrau sowie mit den
Verteidigern anderer Mitbeschuldigter ab. Außerdem beantragte
er Telefon- und Besuchserlaubnisse und eine Haftprüfung, nahm
an Haftprüfungsterminen teil, führte das
Haftbeschwerdeverfahren durch und besuchte seinen Mandanten
mindestens viermal in der Justizvollzugsanstalt. Aufgrund der
Ermittlungsakte, die inzwischen aus vier Postkisten mit
Aktenbänden und aus drei Umzugskisten mit
Telekommunikationsüberwachungsprotokollen - insgesamt 55
Leitzordnern, Akten, Beiakten und Heften mit einem
Gesamtumfang von 16.587 Seiten - bestand, hat die
Staatsanwaltschaft im Dezember 2009 eine 124 Seiten
umfassende Anklage zum Landgericht erhoben. Der
Beschwerdeführer ließ, nachdem er nochmals die Akte
eingesehen hatte, insgesamt 16.587 Kopien herstellen. Der
Beschwerdeführer benötigte nach eigenen Angaben etwa 216
Stunden, um die Akte durchzuarbeiten. Während des
Eröffnungsverfahrens arbeitete er die Anklageschrift durch,
korrespondierte mit Verteidigern der Mitangeklagten und hielt
mehrere Besprechungen mit seinem Mandanten.
5
Neben einer Auslagen- und Dokumentenpauschale
von 2.427,66 € erhielt er einen Vorschuss auf seine für
das Ermittlungsverfahren gesetzlich vorgesehene
Pflichtverteidigervergütung in Höhe von 952,72 €. Sein
Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung in Höhe von
5.000 € für das vorbereitende Verfahren und auf
Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschvergütung in Höhe
von 8.000 € ist bislang noch nicht beschieden
worden.
6
bb) Am 11. Mai 2010 hat zudem das
Amtsgericht den Beschwerdeführer in einem weiteren
Strafverfahren einem von mehreren Angeklagten als
Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem gegen sie eine 28
Seiten umfassende Anklage wegen gemeinschaftlicher Begehung
der Straftat des Vorenthaltens und der Veruntreuung von
Arbeitsentgelt zugestellt worden war. Der Beschwerdeführer
nahm daraufhin Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nebst
Beiakten, die aus acht Umzugskartons mit 65 Leitzordnern
besteht, und ließ hiervon 25.142 Kopien fertigen. Hierfür
erhielt er eine Dokumentenpauschale von 4.059,92 €. Für
die Lektüre der Akten benötigte der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben überschlägig etwa 410 Stunden. Weitere
Arbeitszeit fiel an, als er die Anklageschrift durcharbeitete
und Besprechungen mit dem Angeklagten durchführte. Am
30. August 2010 hat er die Bewilligung eines Vorschusses
auf die zu erwartende Pauschvergütung für das Verfahren in
Höhe von 16.000 € beantragt. Die Bezirksrevisorin ist
der Ansicht, ihm sei allenfalls ein Vorschuss in Höhe von
396 € zu bewilligen. Ein Hauptverhandlungstermin ist in
dem Verfahren noch nicht bestimmt worden.
7
cc) Der große Umfang der beiden
Pflichtverteidigermandate brachte es mit sich, dass der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur etwas mehr als die
Hälfte der von ihm erbrachten wöchentlichen
durchschnittlichen Arbeitszeit von 50 Stunden aufwenden
konnte, um andere Mandate zu bearbeiten und um seinen
Kanzleibetrieb aufrecht zu erhalten. In seiner übrigen
Arbeitszeit und darüber hinaus auch in seiner Freizeit, an
Wochenenden und an Feiertagen bearbeitete er die
Pflichtverteidigermandate.
8
dd) Die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Kanzlei des Beschwerdeführers entwickelten sich wie folgt:
Von Januar bis August 2010 erwirtschaftete er einen Umsatz
von 101.593 €, das Betriebsergebnis betrug
30.400 €. Seine Einnahmen und sein Betriebsergebnis in
den Vorjahren waren höher: Im gleichen Zeitraum im Jahr 2009
hatte er einen Umsatz von 124.579 € und ein
Betriebsergebnis von 58.411 € erwirtschaftet, im
gesamten Jahr 2009 einen Umsatz von 187.405 € und ein
Betriebsergebnis von 106.330 €. Im Jahr 2008 erzielte
der Beschwerdeführer einen Gesamtumsatz von 182.130 €
und ein Betriebsergebnis von 77.134 €; von Januar bis August
2008 betrugen der Umsatz 126.598 € und das
Betriebsergebnis 55.490 €. Von Januar bis August 2007
erzielte er einen Umsatz von 102.732 € und ein
Betriebsergebnis von 34.739 €. Im gesamten Jahr 2007 erzielte
er einen Umsatz von 161.772 € und ein Betriebsergebnis
von 56.178 €. Der Umsatz im Jahr 2006, seinem ersten
Betriebsjahr, betrug 198.637 €, das Betriebsergebnis
94.855 €. Von Januar bis August 2006 erwirtschaftete der
Beschwerdeführer einen Umsatz von 137.672 € und ein
Betriebsergebnis von 73.633 €.
9
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, die
finanziellen Einbußen zu überbrücken. Eine entsprechende
Darlehensanfrage bei einer Bank wurde mit Blick auf die
derzeit rückläufige Entwicklung der wirtschaftlichen
Situation seiner Kanzlei abschlägig beschieden. Eine weitere
Darlehensanfrage blieb ebenfalls erfolglos, obwohl eine
andere Bank ihm - gegen Einräumung umfassender, die
Kreditsumme um mehr als 100% übersteigender Sicherheiten -
die Übernahme einer Bürgschaft in Aussicht gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer konnte fällige Steuern zunächst nur
verspätet und zuletzt gar nicht mehr zahlen. Bei Einlegung
der Verfassungsbeschwerde im November 2010 belief sich die
Höhe der ausstehenden Steuerschulden einschließlich
Säumniszuschlägen und sonstiger Nebenkosten auf nahezu
10.000 €. Das Finanzamt hat wegen der Steuerschulden
bereits seine Ansprüche auf Zahlung der Pauschvergütung in
den beiden Strafverfahren gepfändet. Der Beschwerdeführer
musste außerdem inzwischen das Angestelltenverhältnis mit
seiner Ehefrau aus betriebsbedingten Gründen kündigen.
10
c) Durch Beschluss vom 28. Oktober 2010
hat das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers
auf Gewährung eines Vorschusses auf die zu erwartende
Pauschvergütung für seine Pflichtverteidigung im Verfahren
vor dem Amtsgericht zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, dem Antrag könne zur Zeit nicht entsprochen
werden. Zwar sei der Aktenumfang mit weit über 24.000 Blatt
außerordentlich umfangreich. Jedoch sei zu einer besonderen
Schwierigkeit der Sache nicht ausreichend vorgetragen.
Allerdings sei grundsätzlich die Gewährung einer Pauschgebühr
bereits wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens möglich.
Bislang habe außer der Zustellung der Anklage und der
Beiordnung des Beschwerdeführers nichts Verfahrensförderndes
geschehen können; insbesondere seien noch keine
Hauptverhandlungstermine bestimmt oder abgesprochen worden.
Es gebe keinerlei Hinweise darauf, wie viele
Hauptverhandlungstermine zur Urteilsfindung notwendig werden
könnten. Der Umfang einer etwaigen Pauschvergütung für die
erste Instanz lasse sich zur Zeit in keiner Weise abschätzen.
Nachdem das Verfahren bisher nicht weiter habe gefördert
werden können, habe der Beschwerdeführer, der nach eigenem
Vortrag regelmäßig mindestens 50 Stunden pro Woche arbeite,
ausreichend Zeit gehabt, auch andere Mandate zu übernehmen
und zu bearbeiten. Damit sei es ihm zumutbar, die Festsetzung
der Pauschgebühr abzuwarten. Mit weiterem Verfahrensfortgang
sei sein tatsächlicher Aufwand besser zu überblicken. Ein
Ausscheiden des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger, das
eine Abrechnung erforderlich erscheinen ließe, stehe nicht in
Rede.
11
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der
Beschluss verletze ihn in seiner Berufsfreiheit, weil seine
Tätigkeit als Pflichtverteidiger, die er aufgrund
hoheitlicher Indienstnahme erbringe, nicht angemessen
vergütet werde. Die Annahme des Oberlandesgerichts, er hätte
die als Pflichtverteidiger zu erbringenden Leistungen neben
seiner sonstigen beruflichen Tätigkeit erbringen können, gehe
fehl. Er persönlich und seine Kanzleikräfte seien erheblich
durch die Pflichtverteidigermandate beansprucht worden. Die
hierdurch eingeschränkte Möglichkeit, andere Mandate zu
übernehmen und weitere Einkünfte zu erzielen, habe zu
erheblichen finanziellen Einbußen geführt und sich auch
nachhaltig auf die existenziellen Lebensgrundlagen seiner
gesamten Familie einschließlich seiner drei minderjährigen
Kinder ausgewirkt. Falls die zu erwartende Pauschvergütung
nicht festgesetzt und zur Auszahlung gebracht werde, sei er
in seiner Existenz bedroht und müsse sogar mit einem Widerruf
seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechnen, weil ihm in
diesem Falle Vermögensverfall drohe. Im Übrigen sei darauf
hinzuweisen, dass der Stundensatz von etwa 40 €, den er
angesetzt habe, nicht einmal ansatzweise kostendeckend
sei.
12
3. Das Sächsische Staatsministerium hat von
der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, keinen
Gebrauch gemacht. Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer als
auch der Deutsche Anwaltverein e.V. halten die
Verfassungsbeschwerde für begründet.
13
4. Die Akte des Verfahrens vor dem Amtsgericht
lag vor.
14
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b in Verbindung mit
§ 93b Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr
gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG statt. Ihre Annahme
ist zur Durchsetzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
(Art. 12 Abs. 1 GG) angezeigt.
15
1. Die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet. Der Beschluss des
Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seiner
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
16
a) Auslegung und Anwendung der Bestimmungen
des einfachen Rechts durch die Fachgerichte können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ).
17
b) Das Oberlandesgericht hat bei seiner
Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG Bedeutung und
Tragweite der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
des Beschwerdeführers verkannt. Es enthält ihm die von
Verfassungs wegen gebotene Vergütung für seine Tätigkeit als
Pflichtverteidiger vor und schränkt dadurch seine
Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig ein.
18
aa) Die Bestellung eines Rechtsanwalts als
Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme
Privater zu öffentlichen Zwecken. In Strafsachen besonderen
Umfangs, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für
längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in
Anspruch nehmen, ohne dass er sich dieser Belastung entziehen
könnte, gewinnt die Höhe des Entgelts für den betroffenen
Rechtsanwalt existenzielle Bedeutung. Das Grundrecht auf
freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet in
besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren,
der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu
tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285
; 68, 237 ; Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 -
2 BvR 896/05 -, NJW 2005, S. 3699). Die Grenze der
Zumutbarkeit muss gewahrt bleiben, wenn der Anspruch des
Pflichtverteidigers auf Auslagenerstattung im Interesse des
Gemeinwohls an einer Einschränkung des Kostenrisikos begrenzt
wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
vom 6. Oktober 2008 - 2 BvR 1173/08 -, juris, Rn.
9).
19
Art. 12 Abs. 1 GG gebietet weiter, dem
Pflichtverteidiger einen (angemessenen) Vorschuss zu zahlen,
wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr
mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger
unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr
abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR
896/05 -, a.a.O.).
20
bb) Die Bewilligung eines Vorschusses auf die
Pauschgebühr für den Beschwerdeführer ist - gemessen an
diesen Kriterien - verfassungsrechtlich geboten. Das
Strafverfahren wird voraussichtlich lange Zeit dauern, die
höhere Pauschgebühr ist mit Sicherheit zu erwarten, und dem
Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten, die Festsetzung der
endgültigen Pauschgebühr abzuwarten.
21
(1) Es ist davon auszugehen, dass das
Verfahren lange dauern wird. Nach dem Beschwerdevorbringen
ist noch kein Hauptverhandlungstermin bestimmt worden. Die
Zahl der Verhandlungstage ist ebenfalls ungewiss.
22
Diese Ungewissheiten dürfen sich entgegen der
Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zuungunsten des
Beschwerdeführers auswirken. Denn es kann nicht zu seinen
Lasten gehen, wenn das Verfahren über einen nicht
unerheblichen Zeitraum - hier seit Zustellung der Anklage im
Mai 2010 - keinen Fortgang nimmt und der weitere
Verfahrensablauf nicht im Einzelnen prognostizierbar ist. Der
Staat darf sich - wie zu Art. 19 Abs. 4 GG
anerkannt ist - nicht zu Lasten des Beschwerdeführers auf
Umstände berufen, die - wie die unterlassene Förderung des
Verfahrens - im staatlichen Verantwortungsbereich liegen
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 -, juris,
Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats
vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004,
S. 334 ; Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 -,
juris, Rn. 14).
23
(2) Es ist mit Sicherheit zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer eine Pauschvergütung erhalten wird.
24
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ist einem
Pflichtverteidiger eine Pauschvergütung zu bewilligen, wenn
ihm die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs
oder - alternativ - der besonderen Schwierigkeit des
Verfahrens nicht zumutbar sind.
25
Würde der Beschwerdeführer die gesetzlichen
Gebühren bekommen, erhielte er für seine bisherige Tätigkeit
von etwa 410 Stunden für das Verfahren vor dem Amtsgericht
lediglich eine Grundgebühr in Höhe von 132 € (Nr. 4100
RVG-VV) und eine Verfahrensgebühr in Höhe von 112 € (Nr. 4106
RVG-VV), insgesamt 244 €. Da die Grundgebühr und die
Verfahrensgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts als
Festgebühren ausgestaltet sind, kann die besonders
umfangreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht durch eine
Erhöhung der gesetzlichen Gebühren berücksichtigt werden.
Darüber hinaus könnte er noch für jeden Verhandlungstag eine
Terminsgebühr in Höhe von 184 € beanspruchen (Nr. 4108
RVG-VV).
26
Dies ist ihm nicht zumutbar, da diese
Vergütung in keinem Verhältnis zu seinen bis jetzt erbrachten
umfangreichen Leistungen steht.
27
Für die Beantwortung der Frage, ob dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, seine bislang erbrachten
Leistungen nach den gesetzlichen Gebühren zu vergüten, kommt
es nicht darauf an, wie viele Verhandlungstage zu erwarten
sind und wie viele Terminsgebühren zu jeweils 184 € (Nr.
4108 RVG-VV) der Beschwerdeführer verdienen wird. Die
Terminsgebühr soll nur die - noch zu erbringende - Tätigkeit
des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vergüten, nicht
aber seine bereits erbrachten Leistungen außerhalb der
Hauptverhandlung. Der Beschwerdeführer verlangt aber
lediglich einen Vorschuss auf seine Pauschvergütung für die
bereits erbrachten Leistungen; er verlangt keinen Vorschuss
auf die Terminsgebühr.
28
Da die Prognose schon jetzt möglich ist, dass
die gesetzlichen Gebühren die bisherige Tätigkeit des
Beschwerdeführers in unzumutbarer Weise vergüten würden und
er deshalb eine Pauschvergütung erhalten wird, kommt es
entgegen der Argumentation des Oberlandesgerichts auch nicht
darauf an, ob die Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr zu
einem späteren Zeitpunkt einfacher zu prognostizieren sein
wird, weil sich dann die zu erwartende Höhe der
Pauschvergütung insgesamt - einschließlich der
Terminsgebühren - besser überblicken lasse. Bereits jetzt ist
eine Schätzung möglich, weil der Umfang der bereits
erbrachten Leistungen schon feststeht und als
Schätzungsgrundlage dienen kann.
29
(3) Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzumuten,
abzuwarten, bis die Pauschvergütung nach Abschluss des
Verfahrens festgesetzt wird.
30
Ob sich die Unzumutbarkeit allein schon daraus
ergibt, dass der Beschwerdeführer zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung seines Pflichtmandats in dem Verfahren vor dem
Amtsgericht gezwungen war, umfangreiche Vorleistungen (ca.
410 Arbeitsstunden) zu erbringen, kann dahinstehen. Die
Unzumutbarkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass die
Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die
Pauschvergütung erforderlich ist, um die durch die Übernahme
des Pflichtverteidigermandats verursachte Existenzgefährdung
abzuwenden; denn der Beschwerdeführer kann diese nicht in
absehbarer Zeit aus eigener Kraft abwenden, ohne dass ihm
dies vorzuwerfen wäre.
31
(a) Der Beschwerdeführer hat durch die
ausgesprochen große Arbeitsbelastung aufgrund des
Pflichtverteidigermandats erhebliche finanzielle Einbußen
erlitten. Er hat detailliert dargelegt, dass sich seine
Umsätze und sein Betriebsergebnis im Vergleich zu
entprechenden Zeiträumen in den Vorjahren deutlich verringert
haben, seit er das Pflichtverteidigermandat übernommen hatte.
Seine Ausführungen genügen den Anforderungen an die für diese
Prüfung erforderliche konkrete Gegenüberstellung der
Einnahmen und Ausgaben seines Kanzleibetriebs (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
10. Januar 2007 - 2 BvR 2592/06 -, NJW 2007,
S. 1445).
32
Diese Verschlechterung der finanziellen
Situation ist - was das Oberlandesgericht nicht
berücksichtigt hat - für den Beschwerdeführer
existenzgefährdend. Ihm drohen, wenn er den beantragten
Vorschuss auf die Pauschvergütung nicht erhält, nicht nur
gravierende finanzielle Nachteile, sondern auch der Widerruf
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung
). Darüber hinaus sind seine Lebensgrundlagen und
die seiner Familie gefährdet, wenn er den Vorschuss nicht
erhält.
33
(b) Der Beschwerdeführer konnte diese
finanziellen Einbußen nicht aus eigener Kraft abmildern. Zwei
Kreditanfragen blieben erfolglos, die zweite sogar, obwohl
eine andere Bank ihm die Übernahme einer Bürgschaft in
Aussicht gestellt hatte.
34
Er konnte seine finanzielle Situation auch
nicht mittels eines Vorschusses auf seine Pauschvergütung in
dem umfangreichen Verfahren vor dem Landgericht verbessern,
in dem er ebenfalls als Pflichtverteidiger beigeordnet ist.
Auch insoweit hat der Beschwerdeführer noch keinen Vorschuss
auf seine Pauschvergütung erhalten; sein Antrag ist noch
nicht beschieden worden. Er hat lediglich eine
Dokumentenpauschale und einen Vorschuss auf die gesetzliche
Vergütung erhalten.
35
(c) Dem Beschwerdeführer ist nicht
vorzuwerfen, dass er in eine existenzgefährdende Lage geraten
ist. Anhaltspunkte dafür, dass die geringeren Einnahmen auch
durch ein schlechtes Kanzleimanagement bedingt sind, liegen
nicht vor. Seine Einnahmen haben sich nur deshalb verringert,
weil er in der Zeit, als er die Pflichtverteidigermandate
bearbeiten musste, weniger Mandate übernehmen und führen
konnte als zuvor. Dagegen hatte er nach wie vor Ausgaben, da
er weiterhin seinen Kanzleibetrieb aufrechterhalten
musste.
36
(d) Nicht zu folgen ist der Ansicht des
Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer könne sich jetzt,
wenn das Verfahren ohnehin nicht betrieben werde, um neue
Mandate bemühen und dadurch wieder Einnahmen erzielen.
37
Zwar kann der Beschwerdeführer dies in der
Tat. Darauf kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist,
dass der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er die
Pflichtverteidigermandate bearbeiten musste, weniger Mandate
als sonst bearbeiten und dadurch auch nur weniger Einnahmen
erzielen konnte. Der Vorschuss ist ein Ausgleich dafür, dass
der Pflichtverteidiger, während er das
Pflichtverteidigermandat bearbeiten muss, keine oder nur
unbedeutende Umsätze erzielen kann. Die Zeit, in der er die
Pflichtverteidigermandate bearbeitete und deshalb weniger
Mandate als sonst übernehmen und bearbeiten konnte, ist nicht
nachholbar.
38
(e) Die Unzumutbarkeit, die Festsetzung der
Pauschvergütung nach Abschluss des Verfahrens abzuwarten,
ergibt sich des Weiteren daraus, dass ungewiss ist, wann das
Verfahren vor dem Amtsgericht endet und wann die
Pauschvergütung festgesetzt wird, der Beschwerdeführer sich
aber jetzt schon in einer unverschuldeten
existenzgefährdenden Lage befindet.
39
(f) Nach allem erscheint die Verweigerung
eines Vorschusses auf eine zu erwartende Pauschgebühr für das
Verfahren vor dem Amtsgericht im Lichte des Art. 12 Abs.
1 GG nicht mehr vertretbar. Der aus der Berufsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) folgende Grundsatz der
angemessenen Vergütung der hoheitlich in Anspruch genommenen
Privatperson gebietet es, dass der Staat durch die Zahlung
eines Vorschusses auf die Pauschvergütung eine drohende
Existenzgefährdung eines Pflichtverteidigers abwendet und ihn
nicht auf eigene Anstrengungen verweist, wenn die
Existenzgefährdung allein durch seine hohe Arbeitsbelastung
als Pflichtverteidiger verursacht worden war. Der Staat darf
den hoheitlich in Anspruch genommenen Pflichtverteidiger
nicht sehenden Auges in eine existenzgefährdende Situation
bringen, indem er ihm den Vorschuss auf die mit Sicherheit zu
erwartende Pauschvergütung vorenthält und ihn auf eigene
Anstrengungen zur Beseitigung der Existenzgefährdung
verweist.
40
2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
28. Oktober 2010 ist gemäß § 93c Abs. 2 in
Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben, ohne
dass es noch auf die weiter erhobenen Rügen ankommt. Die
Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
41
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
42
4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
16.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).