BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3174/06 -
der Frau Dr. B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 13. April 2007 einstimmig
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom
18. Juli 2006 - 2 F 489/03 GÜ - und der Beschluss des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2006 - 20 WF
143/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss vom 9. November 2006 wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe
zurückverwiesen.
Das Land Baden-Württemberg hat der
Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Festsetzung eines Ordnungsgelds wegen ungebührlichen
Verhaltens (§ 178 Abs. 1 GVG) während einer
familiengerichtlichen Verhandlung.
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1. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann war ein seit längerem andauerndes
Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Beschwerdeführerin
beantragte, das Güterrechtsverfahren abzutrennen. Ihr Ehemann
erklärte sich damit nicht einverstanden. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht wies der Vorsitzende darauf
hin, dass er dazu neige, den Verfahrensverbund vorerst
aufrechtzuerhalten. Daraufhin sprang die Beschwerdeführerin
auf und schrie den Vorsitzenden an: "Diese Verhandlung ist
eine Farce".
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Wegen dieser Äußerung verhängte das
Amtsgericht gegen die Beschwerdeführerin ein Ordnungsgeld in
Höhe von 250 €. Die Beschwerdeführerin verließ im Anschluss
zeitweilig das Sitzungszimmer. Dabei schrie sie den
Vorsitzenden erneut unter anderem mit den Worten an: "Sie
sind eine Schande für die deutsche Richterschaft".
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Die Beschwerdeführerin legte gegen die
Verhängung des Ordnungsgelds Beschwerde ein, die das
Oberlandesgericht zurückwies. Die Beschwerdeführerin habe
sich gegenüber dem Richter ungebührlich verhalten. Sie habe
auch schuldhaft gehandelt. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, bei der Äußerung habe es sich um einen
spontanen Gefühlsausbruch gehandelt, sei durch ihr weiteres
Verhalten in der Verhandlung widerlegt. Sie habe auch nach
Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses eine weitere
beleidigende Äußerung getätigt. Die Beschwerdeführerin habe
die Erwartungen an ihr Verhalten vor Gericht gekannt.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte hätten zu Unrecht
davon abgesehen, das Interesse an der Sicherstellung der zur
Durchführung der Verhandlung notwendigen Ordnung mit ihrer
Meinungsfreiheit abzuwägen. Die Äußerung der
Beschwerdeführerin sei nicht als Schmähkritik anzusehen,
sondern habe auf eine Auseinandersetzung in der Sache
abgezielt.
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3. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg
hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG angezeigt. Die für die
Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat
das Bundesverfassungsgericht bereits beantwortet.
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1. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen das
durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht
der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung.
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a) Die Festsetzung des Ordnungsgelds greift in
die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die
Meinungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet,
sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in
den allgemeinen Gesetzen, zu denen § 178 Abs. 1 GVG
gehört. Allerdings sind bei der Auslegung und Anwendung der
allgemeinen Gesetze verfassungsrechtliche Anforderungen zu
beachten, die sich aus der wertsetzenden Bedeutung des
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben (vgl. BVerfGE 93, 266
).
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b) Gegen die Auslegung des § 178 Abs. 1
GVG durch die Gerichte bestehen keine Bedenken. Das
Oberlandesgericht hat insoweit ausgeführt, ungebührlich sei
ein Verhalten, das geeignet sei, die Rechtspflegeaufgabe des
Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung
zu stören. Die Beschwerdeführerin hat keine Gründe
vorgetragen, warum diese Auslegung der Norm, die der
herrschenden Meinung entspricht (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4.
Aufl., 2005, § 178 Rn. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO,
49. Aufl., 2006, § 178 GVG Rn. 2; Gummer, in: Zöller,
ZPO, 26. Aufl., 2007, § 178 GVG Rn. 2; alle m.w.N.), den
Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht genügen
sollte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.
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c) Dagegen genügt die Anwendung von § 178
Abs. 1 GVG durch die Gerichte im vorliegenden Fall nicht
den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
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aa) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt eine
Gewichtung und Zuordnung des grundrechtlich geschützten
Interesses an freier Meinungsäußerung zu den gegenläufigen
Interessen, um deretwillen die Meinungsfreiheit beschränkt
werden soll. Dabei ist der Schutzzweck des allgemeinen
Gesetzes zu berücksichtigen, das als Grundlage der
Beschränkung herangezogen werden soll.
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Schutzgut von § 178 Abs. 1 GVG ist
ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen
Verhandlung gewährleistender Verfahrensablauf (vgl.
BerlVerfGH, Beschluss vom 20. Dezember 1999 - VerfGH 56 A/99,
56/99 -, NJW-RR 2000, S. 1512 ; Kissel/Mayer,
GVG, § 178 Rn. 6 ff.). Eine Ordnungsstörung kann
sich aus Äußerungen wie auch aus anderen Verhaltensweisen
ergeben. Soweit § 178 Abs. 1 GVG Äußerungen
erfasst, kann sowohl der Inhalt als auch die Form der
Äußerung als Ungebühr anzusehen sein.
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Soll eine Äußerung in einem gerichtlichen
Verfahren als Ungebühr geahndet werden, fällt nicht nur die
Meinungsfreiheit des sich Äußernden, sondern auch das
Rechtsstaatsprinzip ins Gewicht. Ein wirkungsvoller
Rechtsschutz setzt voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber
den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten
zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner
von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im
Prozess zu behaupten. Nicht entscheidend ist, ob der
Betreffende seine Kritik anders hätte formulieren können
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss
vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -,
NJW 1991, S. 2074 ). Im "Kampf um das Recht"
darf ein Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche
Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine
Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 16. März 1999 - 1 BvR 734/98 -, NJW 2000, S.
199 ). Ehrverletzende Äußerungen, die in keinem
inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der
geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne
weiteres auf der Hand liegt, sind allerdings nicht
privilegiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1991,
a.a.O.).
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Die Sanktionierung einer Äußerung wegen
Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt,
Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in
nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem
Anlass angemessen ist. Einer Sanktion kann entgegenstehen,
dass die Verfahrensstörung eine Spontanreaktion auf ein
zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandenswürdiges
Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts
war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 178 GVG Rn. 3 a).
In einer solchen Situation kann es jedenfalls dann
unverhältnismäßig sein, eine Ordnungsmaßnahme nach § 178
Abs. 1 GVG zu ergreifen, wenn der Betroffene vorher
nicht ermahnt worden ist (vgl. Kissel/Mayer, GVG, § 178
Rn. 42).
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bb) Nach diesen Maßstäben genügen die
angegriffenen Beschlüsse nicht den verfassungsrechtlichen
Anforderungen.
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(1) Aus den Beschlüssen ergibt sich, dass die
Verhängung des Ordnungsgelds in erster Linie wegen des
Inhalts der Äußerung erfolgte. Im Protokoll der
amtsgerichtlichen Verhandlung ist zur Begründung des
Ordnungsmittels lediglich von einer "Missachtung des
Gerichts" die Rede. Das Oberlandesgericht stellt gerade auch
auf den Wortlaut der Äußerung ab und verweist darauf, dass
die Beschwerdeführerin später eine weitere "beleidigende"
Äußerung getätigt habe. Das verdeutlicht, dass auch das
Oberlandesgericht die Äußerung, der Prozess sei eine Farce,
aufgrund ihres Inhalts als Ordnungsstörung ansah.
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Die angegriffenen Beschlüsse lassen jedoch
nicht erkennen, dass die Gerichte die wesentlichen Umstände
in eine umfassende Abwägung einbezogen hätten. Der
amtsgerichtliche Beschluss enthält nur die Feststellung, es
handele sich bei der Äußerung der Beschwerdeführerin um eine
Missachtung des Gerichts. Das Oberlandesgericht, das im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens selbstständig über die
Angemessenheit des Ordnungsgelds zu entscheiden hatte (vgl.
Gummer, in: Zöller, ZPO, § 181 GVG Rn. 5), hält das
Verhalten der Beschwerdeführerin für ungebührlich, ohne sich
auch nur im Ansatz mit dem Grundrechtsschutz des
Äußerungsinteresses der Beschwerdeführerin und dem auch
rechtsstaatlich begründeten Schutz des Rechts, zur
Rechtsverteidigung eindringliche Ausdrücke benutzen zu
dürfen, auseinander zu setzen.
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(2) Die Beschlüsse lassen auch nicht erkennen,
warum auf eine vorherige Ermahnung der Beschwerdeführerin
hätte verzichtet werden dürfen. Eine solche Ermahnung ist im
Protokoll nicht aufgeführt.
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Die Beschwerdeführerin hat ihre Äußerung, wie
sich aus dem Protokoll ergibt, im Zustand erheblicher
Erregung getan. Aus Sicht der Beschwerdeführerin beteiligte
sich das Amtsgericht an einer Verschleppung des
Scheidungsverfahrens durch ihren Ehemann. Derartige
familiengerichtliche Verfahren sind ohnehin typischerweise
als psychisch besonders belastend anzusehen. Angesichts
dieser Umstände durfte ein ungebührliches Verhalten der
Beschwerdeführerin - jedenfalls wenn es, wie vorliegend,
nicht besonders schwerwiegend war - nicht ohne vorherige
Ermahnung durch das Gericht mit einem Ordnungsmittel nach
§ 178 Abs. 1 GVG geahndet werden.
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Das Sitzungsprotokoll und der in ihm
niedergelegte amtsgerichtliche Beschluss enthalten keine
Aussage dazu, dass zuvor eine Ermahnung erfolgt wäre. Diesem
Beschluss und dem des Oberlandesgerichts ist nicht zu
entnehmen, warum die Sanktion auch ohne vorherige Ermahnung
verhältnismäßig sein sollte. Das Oberlandesgericht hat seine
Entscheidung auch nicht auf einen "Bearbeitungsvermerk" des
Amtsrichters gestützt, nach dem die Beschwerdeführerin vorher
ermahnt worden war. Damit ist das Oberlandesgericht der von
der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten
herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt,
wonach ein Ordnungsgeld im Beschwerderechtszug nur auf
protokollierte Vorgänge gestützt werden darf, nicht etwa auf
dienstliche Äußerungen des Richters des Ausgangsgerichts
(vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, § 182 GVG Rn. 2;
Kissel/Mayer, GVG, § 182 Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO,
§ 182 GVG Rn. 1; alle m.w.N.).
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2. Die Entscheidungen beruhen auf den Fehlern.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei
einer Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auch hinsichtlich des Fehlens einer
vorherigen Ermahnung zu einem anderen Ergebnis gekommen
wären. Die Grundrechtsverletzung ist festzustellen. Die Sache
wird an das Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung
zurückverwiesen.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der
anwaltlichen Tätigkeit auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. auch BVerfGE 79,
357 ; 79, 365 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.