BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3189/09 -
des Herrn L...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
am 14. Juli 2010 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Zurückweisung seines Antrags auf die Gestattung unbegleiteten
und erweiterten Umgangs mit seinem Sohn.
2
1. a) Der Beschwerdeführer ist Vater eines aus
einer kurzen Beziehung mit der damals verheirateten
Kindesmutter stammenden, im April 2006 geborenen Sohnes. Die
Kindesmutter setzte den Jungen unmittelbar nach der Geburt
aus. Er kam an seinem 12. Lebenstag in eine Pflegefamilie, in
der er seither lebt. Die Kindesmutter ist alleinige Inhaberin
der elterlichen Sorge mit Ausnahme des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, das dem Jugendamt übertragen
wurde. Umgangskontakte mit ihrem Sohn lehnt sie ab.
3
Im Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer,
ihm jeden Sonntagnachmittag Umgang mit seinem Sohn zu
gewähren. In der mündlichen Verhandlung im Dezember 2006
vertrat das Familiengericht die Auffassung, dass im Hinblick
auf die Entwicklung einer Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinem Sohn je nach Möglichkeit des Trägers ein- bis zweimal
im Monat ein begleiteter Umgang stattfinden solle. Sodann
ordnete es das Ruhen des Verfahrens an. Ab Januar 2007 fanden
begleitete Umgangskontakte statt.
4
Der Beschwerdeführer beantragte im Februar
2008 die Durchführung eines unbegleiteten Umgangs jeweils
samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr sowie eine
Feiertagsregelung, da die bisherigen seltenen Umgangskontakte
nicht ausreichten, eine wirkliche Beziehung zu seinem Sohn
aufzubauen. Nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen des
Jugendamtes und der Pflegeeltern fand eine mündliche
Verhandlung statt, in der das Amtsgericht einen nicht
begründeten Beschluss verkündete, wonach ein begleiteter
Umgang alle sechs Wochen stattfinden solle. Auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht
den Beschluss im Februar 2009 aufgrund der fehlenden
Begründung auf und verwies die Sache zur erneuten
Beschlussfassung an das Familiengericht zurück.
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b) Nach erneuter mündlicher Verhandlung
entschied das Amtsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom
26. Mai 2009, dass der Beschwerdeführer ein Recht auf durch
den Pflegekinderdienst begleiteten Umgang einmal im Monat
nachmittags in Anwesenheit des Pflegevaters habe. Den
weitergehenden Umgangsantrag wies es zurück.
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Bei der Regelung des Umgangs seien einerseits
das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht und
andererseits das Wohl des Kindes zu beachten. Hier sei zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein intensives
Interesse an seinem Kind habe und eine wirkliche Beziehung zu
ihm aufbauen wolle. Andererseits sei zu bedenken, dass der
Junge in einer Pflegefamilie aufwachse und seine Integration
in dieses Umfeld nicht gestört oder erheblichen Spannungen
ausgesetzt werden dürfe. Das Kind kenne den Beschwerdeführer
nach Angaben des Pflegevaters, könne ihn jedoch noch nicht
als seinen leiblichen Vater einordnen. Es wisse, dass der
Beschwerdeführer komme, um mit ihm zu spielen, wende sich
jedoch nach einer gewissen Zeit wieder dem Pflegevater zu.
Bei dieser Sachlage sei ein „normaler“ Umgang jedes
Wochenende und an Feiertagen ohne Begleitung derzeit nicht zu
befürworten, weil dieser der Situation des Kindes nicht
gerecht werde und dieses überfordern würde. Der Pflegevater
habe insoweit erklärt, dass die Besuche - der letzte habe
eine Stunde gedauert - das Kind anstrengen würden, da es die
atypische Situation spüre und merke, dass etwas von ihm
erwartet werde. An der Fähigkeit des Beschwerdeführers, in
angemessener Weise auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen,
seien jedoch keine Zweifel geäußert worden.
7
Bei der Frage, wie häufig der Umgang
stattfinden solle, sei zu berücksichtigen, dass er
ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Auch sei zu
bedenken, dass es sich hier nicht um eine „normale“
Pflegekindsituation handele, sondern ein besonderer Fall
intensiven Interesses des Vaters an seinem Kind vorliege. Das
Kindeswohl sei durch das Aufwachsen des Kindes bei den
Pflegeeltern in vollem Umfang gewahrt, und der
Beschwerdeführer habe auch nichts dagegen, dass der
Pflegevater bei den Umgangskontakten dabei sei. Das Gericht
halte es unter diesen Umständen für dem Kindeswohl
förderlich, einen begleiteten Umgangskontakt einmal im Monat
vorzusehen.
8
c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde des
Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit ebenfalls
angegriffenem Beschluss vom 20. November 2009 nach
schriftlicher Stellungnahme des Jugendamtes und der
Pflegeeltern ohne mündliche Anhörung zurück. Ein
Verfahrenspfleger wurde - wie im amtsgerichtlichen Verfahren
- für das Kind nicht bestellt.
9
Die vom Amtsgericht getroffene Regelung sei
der Situation derzeit angemessen. Das Hereinwachsen des noch
kleinen Kindes in die Pflegefamilie, das von beiden
Elternteilen befürwortet werde - auch der Beschwerdeführer
wolle das Kind in der Pflegefamilie belassen -, verlange zum
Wohle des Kindes eine behutsame Gestaltung des Umgangsrechts.
Es müsse für das Kind deutlich bleiben, dass sein
Lebensschwerpunkt in der Pflegefamilie sei. Dies unterscheide
die Lebenssituation des Kindes im vorliegenden Fall
grundsätzlich von der eines Kindes, das bei getrennt lebenden
Eltern aufwachse, da diese als Eltern die Hauptbezugspersonen
des Kindes seien und blieben, selbst wenn sie getrennt
lebten. Da derzeit nur die Pflegeeltern als die wesentlichen
Bezugspersonen anzusehen seien, sei eine behutsame
Ausgestaltung des Umgangs des Kindes zu seinem leiblichen
Vater erforderlich.
10
Der Junge sei noch in einem Alter, in dem die
Differenzierung zwischen Pflegevater und leiblichem Vater für
ihn kaum möglich sei. Mit zunehmendem Alter werde sich diese
Situation für das Kind verdeutlichen und er werde lernen,
damit umzugehen. Dies ermöglichten die vom Amtsgericht
festgesetzten Umgangskontakte in ausreichendem Maße. Ein
intensiverer Umgang, wie vom Beschwerdeführer gewünscht,
würde die für ihn notwendige Stabilität in seinem
persönlichen Umfeld gefährden. Dies gelte unabhängig davon,
dass es keine Bedenken dagegen gebe, dass der
Beschwerdeführer geeignet sei, das Kind zu betreuen. Der
Einholung eines Gutachtens bedürfe es in der gegebenen
Situation nicht.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Elternrechts durch
die angegriffenen Entscheidungen.
12
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die
Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen, dem Jugendamt der Stadt K. und der
Kindesmutter zugestellt. Die Beteiligten hatten auch
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt.
14
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur
Durchsetzung des Elternrechts des Beschwerdeführers geboten
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser
Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
15
1. Der Beschwerdeführer wird durch die
angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
16
a) Das Umgangsrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche
Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen
erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit
verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im
Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht
ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem
körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner
Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache
fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen
Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung
vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung
zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der Elternteil,
bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß
grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem
anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ).
Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem
Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der
Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären
Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig
von seinen Wurzeln zu trennen (vgl. BVerfGK 4, 339
; EGMR, Urteil vom 26. Februar 2004 - 74969/01 -,
FamRZ 2004, S. 1456 ).
17
Besteht Streit über die Ausübung des
Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu
treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als
auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194
; 64, 180 ). Die Gerichte
müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der
verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274
). Die Umstände des Einzelfalls
werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte,
ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte
Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren
Fällen begründen (vgl. BVerfGK 9, 274 ; BVerfG,
Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar
1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 ). Eine
Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur
veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der
Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner
seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl.
BVerfGE 31, 194 ).
18
Die von den Fachgerichten getroffenen
tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen
vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht
nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt
jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und
Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85
). Die Intensität dieser Prüfung hängt
davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte
beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130
m.w.N.).
19
Grundrechtsschutz ist auch durch die
Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55,
171 ); das gerichtliche Verfahren muss in seiner
Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der
Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen
wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 ).
Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn
sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls
auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren
Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange
des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 ). Der
Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit
seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit
erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern
erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren
deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die
Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung
erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 ; BVerfGK 9,
274 ).
20
b) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im
vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die angegriffenen
Entscheidungen tragen dem Elternrecht des Beschwerdeführers
sowohl materiell als auch in seiner Ausstrahlung auf die
Verfahrensgestaltung nicht hinreichend Rechnung.
21
aa) Zwar gehen die Fachgerichte im Ansatz
zutreffend davon aus, dass das Kindeswohl der entscheidende
Maßstab für die Umgangsregelung sein muss. Auch führt das
Amtsgericht richtig aus, dass darüber hinaus das
verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht zu
berücksichtigen ist. Die angegriffenen Beschlüsse lassen aber
nicht erkennen, dass sich die Fachgerichte dem aus den
vorstehenden Grundsätzen folgenden verfassungsrechtlichen
Gebot bewusst gewesen sind, dem Elternrecht in dem Umfang
Rechnung zu tragen, in dem es mit dem Kindeswohl in Einklang
zu bringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des
Ersten Senats vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ
1993, S. 662 ). Die Entscheidungen enthalten keine
Ausführungen dazu, welche Umgangsregelung unter
Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls dem
Wohl des Kindes entspricht.
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(1) Die Ausführungen des Amtsgerichts
erschöpfen sich im Wesentlichen in der allgemeinen
Feststellung, dass der Junge in einer Pflegefamilie aufwachse
und seine Integration in dieses Umfeld nicht gestört werden
dürfe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Umgang
ursprünglich alle vier Wochen stattgefunden habe. Ob und in
welchem Umfang die Umgangskontakte mit dem Beschwerdeführer
und ihre etwaige Intensivierung tatsächlich zu erheblichen
Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern
führen, ist der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht zu
entnehmen. Weder der Umstand, dass das Kind den
Beschwerdeführer noch nicht als seinen leiblichen Vater
einordnen könne, noch die Aussage, dass es sich bei den
Umgängen nach einer gewissen Zeit - aus nicht näher
dargelegten Gründen - wieder dem Pflegevater zuwende, lassen
hierauf Rückschlüsse zu. Ebensowenig bietet die in dem
amtsgerichtlichen Beschluss zitierte Erklärung des
Pflegevaters, die Besuche würden das Kind anstrengen,
hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine, gegebenenfalls
auch nur moderate, Ausweitung des Umgangs dem Kindeswohl
schaden werde, zumal die Anstrengung des Kindes auch daher
rühren kann, dass der Umgang in Begleitung und damit unter
mehrfacher Beobachtung stattfindet.
23
Der Annahme des Amtsgerichts, der vom
Beschwerdeführer gewünschte unbegleitete Umgang jedes
Wochenende und an Feiertagen werde der Situation des Kindes
nicht gerecht und überfordere es, fehlt daher eine
nachvollziehbare Begründung. Vor allem aber berücksichtigen
diese Ausführungen nicht, dass das Gericht an den Antrag des
Beschwerdeführers nicht gebunden ist und zwischen dem bisher
praktizierten begleiteten Umgang alle vier Wochen eine Stunde
in der Pflegekinderstelle und dem von dem Beschwerdeführer
beantragten Umgang eine Spannbreite weiterer
Regelungsmöglichkeiten eröffnet ist.
24
(2) Auch die Begründung des Oberlandesgerichts
lässt eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage vermissen,
welche Umgangsregelung konkret das Wohl des Kindes erfordert.
Das Oberlandesgericht begründet die Zurückweisung der
Beschwerde des Beschwerdeführers allein damit, dass derzeit
nur die Pflegeeltern als Bezugspersonen des Kindes anzusehen
seien und deshalb eine behutsame Ausgestaltung des Umgangs zu
seinem leiblichen Vater erforderlich sei. Dabei verweist der
Senat auf zwei Entscheidungen und eine Fundstelle in Palandt,
BGB, § 1632 Rn. 13 ff., die sich sämtlich nicht mit
einer vergleichbaren Fragestellung, sondern der Problematik
einer Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB
beschäftigen. Nähere Feststellungen dazu, in welchem Umfang
das Wohl des betroffenen Kindes hier eine behutsame
Umgangsregelung erfordert und weshalb ein gegenüber der
bisherigen Praxis erweiterter Umgang in jedem Fall dem
Kindeswohl nicht mehr gerecht werden würde, finden sich in
der Entscheidung nicht. Die Behauptung, dass ein intensiverer
Umgang die für das Kind notwendige Stabilität in seinem
persönlichen Umfeld gefährden würde, wird weder begründet
noch ist sie in irgendeiner Weise belegt. Sie hätte jedoch
auch deshalb weiterer Erörterung bedurft, weil das
Oberlandesgericht zugleich feststellt, dass auch der
Beschwerdeführer seinen Sohn in der Pflegefamilie belassen
wolle und es keine Bedenken hinsichtlich seiner
Betreuungseignung gebe.
25
bb) Auch das von beiden Gerichten gewählte
Verfahren begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Es war
nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für
eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.
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Die Frage, ob eine zeitliche Intensivierung
des bislang praktizierten Umgangs oder ein Übergang zum
unbetreuten Umgang mit dem Kindeswohl vereinbar ist oder
nicht, erfordert eine möglichst zuverlässige Ermittlung auch
des Willens des Kindes. Dieser ist zwar bei einem Kleinkind
schwer zu ergründen und hat ein eher geringes Gewicht bei der
Bestimmung der konkreten Ausgestaltung seines Umgangs mit dem
umgangsberechtigten Elternteil. Jedoch könnte ein etwaiger
vom Kind ausdrücklich oder indirekt geäußerter Wunsch nach
häufigeren oder längeren Kontakten mit dem Beschwerdeführer
oder weiteren Unternehmungen mit ihm Ausdruck einer sich
entwickelten Bindung zum Beschwerdeführer sein, die es
geboten erscheinen lassen könnte, weitergehende Regelungen zu
treffen. Umgekehrt könnten gegenteilige Äußerungen des Kindes
ein Indiz dafür sein, dass eine Intensivierung des Umgangs
derzeit noch verfrüht wäre.
27
Diesen Willen hätten die Fachgerichte durch
eine Anhörung des bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen
Entscheidung drei Jahre alten Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55,
171 ), zumindest aber durch einen dem Kind nach
§ 50 Abs. 1 FGG bestellten Verfahrenspfleger in
Erfahrung bringen können (vgl. BVerfGK 9, 274 ;
10, 519 ). Falls hiernach noch Klärungsbedarf
bestanden hätte, hätte die Möglichkeit zur Einholung des von
dem Beschwerdeführer angeregten Sachverständigengutachtens
bestanden.
28
cc) Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch
auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung
aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung
des Sachverhalts eine für den Beschwerdeführer günstigere
Entscheidung getroffen hätten.
29
dd) Es erscheint angezeigt, nur den Beschluss
des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen
(§ 95 Abs. 2 BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit
besser gedient ist. Denn es liegt in seinem Interesse,
möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung
über sein Umgangsrecht zu erhalten (vgl. BVerfGE 84, 1
; 94, 372 ).
30
2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt
aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
31
3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes
beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).