BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3190/13 -
der Frau N…,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
am 22. Mai 2014 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde, mit der ein Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist,
betrifft den Entzug der elterlichen Sorge für die 15-jährige
Tochter der Beschwerdeführerin.
2
1. a) Die am 28. November 1998 geborene
Tochter ist aus der nichtehelichen Beziehung ihrer Eltern
hervorgegangen. Die Eltern übten die elterliche Sorge
zunächst aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung gemeinsam
aus. Bis zum Jahr 2000 haben die Eltern mit dem Kind in
häuslicher Gemeinschaft gelebt. Seit der Trennung der Eltern
lebte die Tochter im Haushalt der Beschwerdeführerin. Die
Tochter besucht das Gymnasium und ist nach allgemeiner
Einschätzung eine gute Schülerin. Bis zum Sommer 2007 fand
ein unproblematischer Umgang zwischen der Tochter und ihrem
Vater statt. Später kam es zu wiederholten - auch
gerichtlichen - Auseinandersetzungen bezüglich der
elterlichen Sorge und des Umgangs. Das Amtsgericht setzte das
Umgangsrecht des Vaters mit Beschluss vom 16. November 2010
mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres aus. Im Anschluss an
einen stationären Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Klinik
unterzog sich die Tochter auf ärztliches Anraten ab Oktober
2010 einer ambulanten Behandlung in einer Praxis für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Mitte 2011 ergaben
sich erhebliche Probleme im Hinblick auf den regelmäßigen
Schulbesuch sowie Suizidgedanken, die am 6. Juli 2011 zur
stationären Aufnahme der Tochter in ein Kinder- und
Jugendkrankenhaus führten. Dort wurden eine mittelgradige bis
schwere depressive Episode sowie eine soziale Phobie
diagnostiziert. Der stationäre Aufenthalt wurde am 4.
September 2011 durch die Beschwerdeführerin gegen
ausdrücklichen ärztlichen Rat beendet, woraufhin der Vater
beantragte, der Beschwerdeführerin das Sorgerecht zu
entziehen. Vom 29. Juni 2012 bis zum 10. August 2012 nahm die
Tochter auf Veranlassung der Beschwerdeführerin an einer
stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer
Rehabilitationsklinik für Kinder und Jugendliche außerhalb
des Einflussbereichs der Mutter teil.
3
b) Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin
nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch
Beschluss vom 7. Juni 2013 das Recht der Gesundheitssorge für
die Tochter entzogen und im Einverständnis mit dem Vater auf
einen Ergänzungspfleger übertragen.
4
c) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. Oktober
2013 beiden Eltern die gesamte Personensorge entzogen mit
Ausnahme der Vermögenssorge, die auf den Vater übertragen
wurde. Eine weitere Ausübung der Personensorge durch die
Beschwerdeführerin sei ausgeschlossen, da sie zu einer akuten
Gefährdung des Kindeswohls führen würde, die nicht durch
mildere Mittel abgewendet werden könne (§§ 1666, 1666a
BGB).
5
aa) Eine akute Kindeswohlgefährdung stehe
aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen fest, denen
sich der Senat in eigener Würdigung ausdrücklich anschließe.
Danach liege zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter eine kindeswohlgefährdende symbiotische
Beziehungsgestaltung vor, für die seitens der Mutter
angemessenes Problembewusstsein fehle. Entsprechende
fundierte Feststellungen und Einschätzungen fänden sich
bereits in den früheren fachärztlichen Stellungnahmen
bezüglich der Betroffenen.
6
In der persönlichen Anhörung des Kindes durch
den Senat habe sich zudem bestätigt, dass die Tochter -
ungeachtet überdurchschnittlicher Intelligenz sowie guter
schulischer und außerschulischer Leistungen - erhebliche
Defizite im sozialen Bereich aufweise. So wiesen sämtliche
der von ihr benannten vielfachen persönlichen Interessen und
Hobbys eine rein individuelle und vereinzelte Ausübung ohne
Bezug auf konkrete andere Beteiligte auf - von
alterstypischen Freundschaften oder gemeinsamen mit
Gleichaltrigen ausgeübten Freizeitbeschäftigungen habe sie
nicht zu berichten vermocht. Entsprechende Beobachtungen
fänden sich in sämtlichen im Rahmen des Verfahrens bekannt
gewordenen Schilderungen über das Kind.
7
Die Sachverständige habe weiter überzeugend
dargelegt, dass die Fortdauer dieses symbiotischen
Verhältnisses zur Mutter für die Tochter mit höchster
Wahrscheinlichkeit erhebliche Persönlichkeitsstörungen zur
Folge haben werde und eine Behinderung der altersgerechten
Identitätsbildung der Tochter in ihrer gegenwärtigen
entscheidenden Altersphase bedeute, die als akute
Kindeswohlgefährdung verstanden werden müsse.
8
bb) Unter den Umständen des vorliegenden
Falles stünden auch keine milderen Mittel zur Abwendung
dieser Kindeswohlgefährdung zur Verfügung (§ 1666a BGB).
Eine verlässliche therapeutische Behandlung des Kindes
insbesondere im Hinblick auf die symbiotische und seine
altersgerechte Entwicklung verhindernde Beziehung zur Mutter
könne ohne eine umfassende Entziehung der Personensorge
gegenüber der Mutter nicht erfolgen. Dies beruhe auf der bei
der Mutter gänzlich fehlenden Problemwahrnehmung und
-einsicht. Das Verhalten der Mutter gegenüber der
erstinstanzlich bestellten Ergänzungspflegerin belege im
Übrigen, dass auch die auf den Bereich der Gesundheitssorge
begrenzte Entziehung der elterlichen Sorge zur
Gefahrabwendung nicht ausreichend sei. So habe die Mutter
bereits erneut eine nach den Erörterungen im Anhörungstermin
vor dem Senat für die Problematik des Kindes ganz offenkundig
ungeeignete Therapeutin - eine Diplom-Pädagogin, die über
keinerlei ersichtliche oder belegte Qualifikation für die
Therapie der hier in Rede stehenden Problematik verfüge -
ausgewählt und halte an dieser Auswahl unbeirrt fest. Zudem
habe die amtsgerichtlich für die Gesundheitssorge bestellte
Ergänzungspflegerin im Rahmen der Anhörung dargestellt, dass
sie bereits auf Grundlage der Reaktionen der Mutter im Rahmen
der erfolgten Erstkontakte eine erfolgreiche Etablierung
einer im Sinne der sachverständigen Feststellungen gebotenen
Therapie des Kindes für ausgeschlossen halte.
9
cc) Die Entziehung der Personensorge sei auch
geeignet. Sie sei namentlich nicht in dem Sinne ungeeignet,
dass sie in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu
einer Verbesserung der Situation des Kindes führen würde. Das
Kind befinde sich zwar in einem Alter, welches die Grenze für
eine hinreichend erfolgversprechende Herausnahme eines Kindes
bilde. Die Sachverständige habe dargetan, dass in einer
entsprechend qualifizierten auswärtigen Einrichtung mit hoher
Wahrscheinlichkeit ein therapeutischer Zugang zu dem Kind
gelingen werde. Diese Wahrscheinlichkeit könne zwar durch
eine ausdrückliche Unterstützung seitens der Mutter
gesteigert werden, sei aber notfalls auch ohne diese noch
hinreichend hoch. Demgegenüber sei bei einem Verbleib der
Tochter im bisherigen setting mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von weiteren
erheblichen Persönlichkeitsstörungen der Tochter auszugehen.
Jedenfalls ergebe sich für die Tochter keine Situation, die
schlechter als bei einem Absehen von Hilfeleistung sein
könnte.
10
d) Zu ihrer bereits im Laufe des Verfahrens
vor dem Oberlandesgericht angedachten Unterbringung in einer
therapeutischen Wohngruppe äußerte sich die Tochter in einem
Brief an das Oberlandesgericht noch während des dort
anhängigen Verfahrens ablehnend. Darin schreibt sie unter
anderem, sie wolle in keine Wohngemeinschaft; das würde jetzt
mehr kaputt machen, als es helfen würde, wenn es überhaupt
helfen würde; sie werde gegen ihren Willen aus ihrer
gewohnten Umgebung gerissen.
11
e) Das Kind befindet sich seit dem 21. Oktober
2013 in einer therapeutischen Wohngruppe.
12
f) Eine gegen den oberlandesgerichtlichen
Beschluss erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 11. April 2014 zurückgewiesen.
13
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 6 Abs. 2, 3
GG. Am Rande rügt sie die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das
Oberlandesgericht sei von falschen Tatsachenvoraussetzungen
ausgegangen. Es beschränke sich in seiner Begründung im
Wesentlichen darauf, sich den Ausführungen der gerichtlichen
Sachverständigen anzuschließen. Feststellungen dazu, ob die
von der Gutachterin gefundenen Ergebnisse auf einer
hinreichend sicheren Tatsachenbasis beruhten, fehlten ebenso
wie die Würdigung des Beschwerdevorbringens der Mutter und
die Prüfung, ob nicht mildere Mittel zur Abwendung einer
eventuellen Gefahr ausreichten. Zwischen der Diagnose des
Kinderkrankenhauses und der Entscheidung des Senats lägen
mehr als zwei Jahre. In dieser Zeit habe sich die positive
Entwicklung des Kindes fortgesetzt. Mit diesem Umstand habe
sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Weder habe es die
nahen Angehörigen noch die Lehrer des Kindes zu der
tatsächlichen Situation vernommen. Das Gericht setze sich
auch nicht damit auseinander, dass die Tochter nicht davon
profitieren würde, wenn sie gegen ihren Willen in eine
therapeutische Wohngruppe aufgenommen würde.
14
3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der
Kammer vor.
15
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Landesregierung Niedersachsen, dem Jugendamt, der
Verfahrensbeiständin und dem Vater des betroffenen Kindes
zugestellt. Die Niedersächsische Landesregierung und die
Verfahrensbeiständin haben keine Stellungnahme abgegeben. Das
Jugendamt und der Vater haben sich den Gründen der
angegriffenen Entscheidungen angeschlossen.
16
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts richtet. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargetan
hat.
17
2. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts richtet und gibt ihr statt. Die
Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des
Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer
berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind
und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
18
a) Die Beschwerdeführerin wird durch die
Entscheidung des Oberlandesgerichts in ihrem Elternrecht aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und
Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt
sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die
Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE
84, 168 ; 107, 150 ). Eine Trennung der
Kinder von ihren Eltern stellt den stärksten Eingriff in
dieses Recht dar und unterliegt strenger
verfassungsgerichtlicher Kontrolle (aa). Sie ist nach
Art. 6 Abs. 3 GG allein zu dem Zweck zulässig, das Kind
vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen (s.u., bb))
und darf nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erfolgen (s.u., cc)). Diesen
Anforderungen wird die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht
gerecht.
19
aa) Dem liegt ein strenger
verfassungsgerichtlicher Kontrollmaßstab zugrunde. Zwar sind
die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die
Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung
verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen
Fall grundsätzlich Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte
und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
entzogen. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt lediglich die
Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom
Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. BVerfGE 72, 122
; stRspr). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die
Eltern zum Zweck der Trennung des Kindes von den Eltern das
Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht hingegen wegen des
sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Grundrechte von
Eltern und Kindern Anlass, über den grundsätzlichen
Prüfungsumfang hinauszugehen (vgl. BVerfGE 55, 171
; 75, 201 ). Vor allem prüft
das Bundesverfassungsgericht, ob das Familiengericht in
nachvollziehbarer Weise angenommen hat, es bestehe eine
nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls und diese sei nur
durch die Trennung des Kindes von den Eltern, nicht aber
durch weniger eingreifende Maßnahmen abwendbar. Dabei kann
sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle wegen des
besonderen Eingriffsgewichts ausnahmsweise auch auf einzelne
Auslegungsfehler (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 75, 201
) sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung
und Würdigung des Sachverhalts erstrecken.
20
bb) Die Annahme des Oberlandesgerichts, hier
liege eine die Trennung des Kindes von der Mutter
rechtfertigende Kindeswohlgefährdung vor, hält
verfassungsrechtlicher Kontrolle am strengen Maßstab des
Art. 6 Abs. 2 und 3 GG nicht stand.
21
(1) Soweit es um die Trennung des Kindes von
seinen Eltern geht, ist dieser Grundrechtseingriff allein zu
den in Art. 6 Abs. 3 GG genannten Zwecken zulässig.
Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten
nur von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus
anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei berechtigen
nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den
Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG zukommenden Wächteramts, die Eltern von der Pflege
und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst
diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119
; 60, 79 ). Es gehört nicht zur
Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der
Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des
Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre
Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer
Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79
; BVerfGK 13, 119 ). Um eine
Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das
elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß
erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie
in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist (vgl. BVerfGE 60, 79 ).
Ihren einfachrechtlichen Ausdruck hat diese Anforderung in
§ 1666 Abs. 1 BGB gefunden. Die Annahme einer
nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits
ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder eine Gefahr
gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei
ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit
ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 -
1 BvR 160/14 -, juris Rn. 28; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 7. April 2014 - 1 BvR 3121/13 -, juris Rn.
18; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 -,
FamRZ 2005, S. 344 ).
22
(2) Dass die Tochter bei einem Verbleib bei
ihrer Mutter in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen
Wohl nachhaltig gefährdet ist, lässt sich aufgrund der
rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des
Oberlandesgerichts nicht mit hinreichender Sicherheit
feststellen. Das Oberlandesgericht stützt die Feststellung
einer Kindeswohlgefährdung maßgeblich auf das eingeholte
Sachverständigengutachten sowie auf die Krankenhausberichte
des Kinder- und Jugendkrankenhauses aus dem Jahr 2011 und die
Angaben der die Tochter ehemals ambulant behandelnden Ärztin,
wonach eine kindeswohlgefährdende symbiotische
Beziehungsgestaltung vorliege. Eine die Trennung des Kindes
von der Mutter rechtfertigende gegenwärtige
Kindeswohlgefährdung lässt sich insoweit weder aufgrund eines
krankhaft symbiotischen Verhältnisses (a) noch aufgrund
sonstiger Anhaltspunkte (b) hinreichend nachvollziehen.
23
(a) Zwar kann die seelische Gesundheit eines
Kindes im Rechtssinne nachhaltig gefährdet sein, wenn seine
Entwicklung durch überfürsorgliches „Bemuttern“ gravierend
gehemmt wird, etwa wenn das Kind von Außeneinflüssen ganz
abgeschottet und seelisch völlig abhängig von der Mutter ist
mit der Folge von Entwicklungsrückständen oder
psychosomatischen Erkrankungen (vgl. Coester, in: Staudinger,
BGB, Bd. IV, 2009, § 1666 Rn. 121 m.w.N.). Dass
hier eine solche Situation besteht, lässt sich indessen nicht
mit hinreichender Sicherheit feststellen. Die
Sachverständige, auf deren Gutachten sich das
Oberlandesgericht für die Begründung der Kindeswohlgefährdung
stützt, führt zu der symbiotischen Mutter-Tochter-Beziehung
lediglich aus, sie teile insoweit die Sicht der bereits
vorher einbezogenen Fachleute, ohne dabei die Fachleute und
deren konkrete Ansichten zu benennen und nachvollziehbar
darzustellen, aufgrund welcher Befundtatsachen sie zu dieser
Auffassung gelangt ist. Dass die Sachverständige die
Hypothese, es liege eine symbiotische
Mutter-Tochter-Beziehung vor, einer eigenständigen
gutachterlichen Prüfung unterzogen hat, ist nicht erkennbar.
In dem psychologischen Abschlussbericht der
Rehabilitationsklinik vom 7. August 2012 findet eine
symbiotische Verstrickung zwischen Mutter und Tochter
demgegenüber keine Erwähnung. Als Diagnosen werden dort eine
sonstige somatoforme Störung und eine familiäre
Belastungssituation angegeben. Als Grundproblematik wird der
Sorgerechtsstreit der Eltern angesehen.
24
(b) Das Oberlandesgericht hat auch ansonsten
nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise dargelegt,
welche eine Trennung von Mutter und Kind rechtfertigende
Kindeswohlgefährdung gegenwärtig besteht.
25
Soweit das Oberlandesgericht ausführt, dass
sich die Tochter mehrfach in ambulanter und stationärer
Behandlung befunden habe und im Rahmen einer stationären
Behandlung anlässlich suizidaler Gedanken eine mittelgradige
bis schwere depressive Episode festgestellt worden sei,
greift es auf in mittlerweile fernerer Vergangenheit liegende
Vorgänge zurück und lässt es an einer Auseinandersetzung mit
der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Kindes fehlen.
Die ambulanten und stationären Behandlungen, auf die das
Gericht Bezug nimmt, lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung
bereits längere Zeit zurück und erlauben nicht den Schluss
auf eine gegenwärtige Gefahr. In dem aktuelleren Bericht der
Rehabilitationsklinik wird als Rehabilitationsergebnis
festgehalten, dass die Patientin in die Gleichaltrigengruppe
gut integriert gewesen sei und viel Freude an gemeinsamen
Aktivitäten gefunden habe. Eine depressive Episode wird nicht
beschrieben. Auch Suizidgedanken finden keine Erwähnung. Mit
dem Bericht setzt sich das Oberlandesgericht in seiner
Entscheidung nicht inhaltlich auseinander.
26
Auch die Feststellungen des Oberlandesgerichts
zum Freizeitverhalten des Kindes lassen nicht mit
hinreichender Sicherheit auf eine nachhaltige
Kindeswohlgefährdung schließen. Soweit das Oberlandesgericht
erhebliche Defizite im sozialen Bereich des Kindes daraus
ableitet, dass das Kind nicht von alterstypischen
Freundschaften oder gemeinsam mit Gleichaltrigen ausgeübten
Freizeitbeschäftigungen zu berichten vermocht habe, deckt
sich dies - ungeachtet der Frage, ob sich eine
Kindeswohlgefährdung des hier verlangten Ausmaßes so
überhaupt begründen ließe - weder mit dem Abschlussbericht
der Rehabilitationsklinik noch mit der schriftlichen
Stellungnahme des Englischlehrers der Tochter, der diese als
aufgeschlossene, bemerkenswert motivierte Schülerin
beschreibt, die eine beste Freundin habe und bei ihren
Mitschülern beliebt sei.
27
Auch dem vorliegenden
Sachverständigengutachten, auf das das Oberlandesgericht
seine Erwägungen maßgeblich stützt, lässt sich keine
Feststellung einer aktuellen Kindeswohlgefährdung im Falle
des Verbleibens des Kindes bei der Mutter entnehmen. Wie die
Sachverständige zu der Ansicht gelangt ist, dass die Tochter
der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren starke
Gewichtsverluste erlitten habe, die auf eine Essstörung der
Tochter der Beschwerdeführerin hindeuteten und Grund zur
Sorge bereiteten, ist nicht nachvollziehbar. Die vorgelegten
Arztberichte lassen einen solch massiven Gewichtsverlust
jedenfalls nicht erkennen. In keinem der vorgelegten
Arztberichte wird ein Verdacht auf das Vorliegen einer
Essstörung bei der Tochter der Beschwerdeführerin geäußert.
Ob die offenbar vom Oberlandesgericht vorgenommene ergänzende
Befragung der Sachverständigen hierüber weitere Erkenntnisse
gebracht hat, lässt sich nicht feststellen, da sich deren
Inhalt weder aus der angegriffenen Entscheidung noch aus dem
Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht ergibt.
28
cc) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
genügt zudem nicht den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der verlangt, dass der
Grundrechtseingriff zur Erreichung eines legitimen Zwecks
geeignet und erforderlich ist und dazu in angemessenem
Verhältnis steht. An die Trennung des Kindes von seinen
Eltern als schwerstem Eingriff in das Elterngrundrecht sind
auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besonders
strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVerfGE 60, 79
), denen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
nicht genügt. Zwar dient die Entziehung des Sorgerechts dem
legitimen Zweck, das Wohl des Kindes zu schützen. Dass die
Trennung des Kindes von seiner Mutter durch Unterbringung in
einer therapeutischen Wohngemeinschaft gegen beider Willen im
vorliegenden Fall geeignet (1), erforderlich (2) und
angemessen (3) ist, lässt sich angesichts der Ausführungen
des Gerichts jedoch nicht mit der bei strenger
Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotenen Sicherheit
nachvollziehen und tritt auch nicht so offen zu Tage, dass
sich nähere Ausführungen des Gerichts ausnahmsweise
erübrigten.
29
(1) Nach diesen Maßstäben lässt sich bereits
nicht feststellen, dass die Trennung des Kindes von der
Mutter und die Unterbringung in einer therapeutischen
Wohngruppe geeignet sind, die angenommene Gefahr zu
beseitigen oder abzumildern.
30
(a) Geeignet sind nur Maßnahmen, die eine
effektive Gefahrenabwehr gewährleisten (BGH, Beschluss vom
15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, S. 344
). Das ist hier nicht ersichtlich. Die
Sachverständige, auf die sich das Oberlandesgericht
maßgeblich beruft, hat in ihrem schriftlichen Gutachten keine
direkte Empfehlung für eine stationäre Therapie der Tochter
der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Vielmehr führt sie aus,
eine längerfristige stationäre Therapie oder ein Leben in
einer therapeutischen Wohngruppe seien hilfreich und
sinnvoll, jedoch ohne Mitwirken der Tochter nicht umsetzbar.
Nach ergänzender Anhörung der Sachverständigen nimmt das
Oberlandesgericht an, in einer entsprechend qualifizierten
Einrichtung könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zugang zu
der Tochter gelingen. Angesichts der fehlenden Einsicht der
Tochter in ihre Behandlungsbedürftigkeit ist allerdings nicht
ersichtlich, worauf konkret diese Annahme gründet.
31
(b) Eine Trennung kann zudem nicht ohne
Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten gelten, wenn
sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben
kann. Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den
Eltern und einer Fremdunterbringung sind zu berücksichtigen
(vgl. BVerfGK 19, 295 ; BVerfG, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -,
juris Rn. 38) und müssen durch die hinreichend gewisse
Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen
werden, so dass sich die Situation des Kindes in der
Gesamtbetrachtung verbesserte (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR
160/14 -, juris Rn. 38; BGH, Beschluss vom 26. Oktober
2011 - XII ZB 247/11 -, FamRZ 2012, S. 99
). Nehmen Kind und Elternteil das
Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende
psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung
sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib
des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können (vgl. Coester,
in: Staudinger, BGB, Bd. IV, 2009, § 1666 Rn. 217
m.w.N.).
32
Das Aufbrechen der hier engen und beiderseits
positiv wahrgenommenen Mutter-Kind-Beziehung belastet das
Kind zweifellos. Darum hätte das Oberlandesgericht besonders
sorgfältig prüfen müssen, ob die getroffenen Maßnahmen
geeignet sind, den gewünschten Erfolg zu erzielen, zumal
zweifelhaft ist, ob die enge Mutter-Kind-Beziehung hier
tatsächlich krankhaft symbiotischer Art ist und ihrem
Aufbrechen tatsächlich der vom Gericht unterstellte positive
Kindeswohleffekt zukommt. Im Fall des bloßen „psychosozialen
Zusammenrückens“ von Mutter und Kind mit dem Ziel der
Ausgrenzung des umgangsberechtigten Vaters bei im Übrigen
normaler Betreuung und Erziehung des Kindes kann der Schaden
für das Kind infolge einer Zwangsmaßnahme deutlich größer
sein als bei Unterlassen einer Intervention (vgl. Coester,
in: Staudinger, BGB, Bd. IV, 2009, § 1666 Rn. 148
m.w.N).
33
Dass die Vorteile der Trennung hier deren
negative Folgen für das Kind überwiegen, lässt sich anhand
der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht feststellen.
Das Gericht hat die Folgen der plötzlichen Herausnahme der
Tochter der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen aus ihrer
gewohnten Umgebung sowie der Trennung von ihrer Mutter und
die Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe nicht
hinreichend ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines
weiteren Verbleibens des Kindes bei der Mutter gesetzt. Dass
das Gericht der Belastung durch die Herausnahme aus der Obhut
der Mutter keine hinreichende Bedeutung beimisst, wird
insbesondere an seiner Annahme deutlich, es ergebe sich für
die Tochter jedenfalls keine Situation, die schlechter als
bei einem Absehen von Hilfeleistung sein könnte, selbst wenn
sich die Tochter auch in einer entsprechend qualifizierten
Einrichtung der professionellen Hilfe entziehen sollte.
Demnach misst das Gericht der aus der Trennung des Kindes von
der Mutter resultierenden Belastungen des Kindes offenkundig
keinerlei eigenständige Bedeutung bei. Ansonsten hätte es zu
dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Summierung des
Ausbleibens therapeutischer Effekte und der Trennung von der
Mutter für das Kind schlimmer ist als das Ausbleiben
therapeutischer Effekte ohne die zusätzliche Belastung durch
eine Trennung. Es wäre zudem zu berücksichtigen gewesen, dass
die Tochter durch die getroffene Maßnahme ihre Schule nicht
weiter besuchen kann, wodurch sie aus ihrem offenbar auch
durch freundschaftliche Bindungen geprägten Umfeld
herausgenommen wird, was eine soziale Isolation des Kindes
verstärken oder erst hervorrufen kann.
34
(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die
konkret getroffenen Anordnungen zur Erreichung des verfolgten
Zwecks erforderlich sind.
35
(a) Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich,
wenn aus den zur Erreichung des Zweckes gleich gut geeigneten
Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am
wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird (BVerfGE 100,
313 ). Der Staat muss daher, bevor er Kinder von
ihren Eltern trennt, nach Möglichkeit versuchen, durch
helfende, unterstützende, auf Herstellung oder
Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens
der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu
erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79
). In Übereinstimmung mit diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen erklärt § 1666a
Abs. 1 Satz 1 BGB Maßnahmen, mit denen eine Trennung des
Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur dann
für zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
36
(b) Dass keine milderen Mittel zur Verfügung
standen, die ebenso geeignet gewesen wären, die angenommene
Gefährdung von dem Kind abzuwenden, ist der angegriffenen
Entscheidung nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen
und liegt auch ansonsten nicht auf der Hand. Insbesondere ist
fraglich, ob allein eine stationäre Behandlung geeignet war,
die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Als
mildere Mittel wären ambulante therapeutische Maßnahmen in
Erwägung zu ziehen gewesen. So wurde von der
Rehabilitationsklinik eine psychotherapeutische
Weiterbehandlung der Tochter der Beschwerdeführerin am
Heimatort empfohlen, nicht jedoch die Unterbringung in einer
therapeutischen Wohngruppe. Warum ambulante Maßnahmen nicht
zum Erfolg führen könnten, geht aus den Darlegungen des
Gerichts nicht hinreichend deutlich hervor. Soweit sich das
Gericht auf die Darstellung der amtsgerichtlich für die
Gesundheitssorge bestellte Ergänzungspflegerin bezieht, eine
erfolgreiche Etablierung einer im Sinne der sachverständigen
Feststellungen gebotenen Therapie des Kindes sei bereits auf
Grundlage der Reaktionen der Mutter im Rahmen der
Erstkontakte für ausgeschlossen zu halten, fehlt es an einer
gerichtlichen Auseinandersetzung mit dieser Aussage. So ist
etwa nicht ersichtlich, welche Maßnahmen die
Ergänzungspflegerin zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung
eingeleitet hat, weshalb diese nicht zum Erfolg geführt haben
und warum diese auch künftig nicht erfolgreich sein werden.
Das Gericht legt auch nicht näher dar, warum es zur
Einschätzung gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin
ausgewählte Therapeutin sei für eine Therapie der hier in
Rede stehenden Problematik ganz „offenkundig ungeeignet“.
37
(3) Zur Angemessenheit der Trennung von Mutter
und Tochter hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen
getroffen. Dass die Grundrechtsbelastung durch die
Unterbringung der Tochter in einer therapeutischen Wohngruppe
gegen den Willen von Mutter und Kind in einem angemessenen
Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme steht, kann aufgrund der
hier ersichtlichen Umstände nicht angenommen werden. Auf der
einen Seite ist die unfreiwillige Trennung ein besonders
schwerer Eingriff in die Grundrechte von Mutter und Kind
(bb)(1)). Dass auf der anderen Seite das Kindeswohl
gegenwärtig bei einem Verbleib im Haushalt der Mutter
besonders schwerwiegenden Gefahren ausgesetzt wäre, erscheint
nach den Darlegungen des Oberlandesgerichts selbst dann eher
ungewiss, wenn man mit dem Gericht von einer symbiotischen
Mutter-Kind-Beziehung ausginge. Zwar hatte die Tochter im
zeitlichen Zusammenhang mit den Umgangsauseinandersetzungen
der Eltern Suizidgedanken geäußert und es waren Probleme beim
regelmäßigen Schulbesuch aufgetreten, was zur stationären
Aufnahme in ein Kinder- und Jugendkrankenhaus geführt hatte.
Die dort erstellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren
depressiven Episode und einer sozialen Phobie lag jedoch im
Entscheidungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre
zurück.
38
Bei dieser Sachlage steht die
Grundrechtsbelastung von Mutter und Kind durch eine
unfreiwillige Trennung auch dann außer Verhältnis zu den
Vorteilen der Fremdunterbringung, wenn dem Gericht in der
Annahme gefolgt wird, dass die Unterbringung der Tochter in
der Wohngruppe ihrem seelischen Wohl dient, und dass andere
therapeutische Maßnahmen geringere positive Effekte hätten.
Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern bleibt Ultima
Ratio und darf von Verfassungs wegen nur im äußersten Fall
erfolgen, der sich hier nicht feststellen lässt. Hingegen ist
der Staat durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich
weder ermächtigt noch verpflichtet, zu erzwingen, dass Eltern
ihrem Kind die optimale Therapie zukommen lassen; dies gilt
jedenfalls dann, wenn die aus Gerichtssicht optimale Therapie
nur mittels einer unfreiwilligen Trennung von Eltern und Kind
durchgeführt werden könnte.
39
b) Ob darüber hinaus der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier dahinstehen.
40
c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom
18. Oktober 2013 beruht auf den Verstößen gegen das
Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das
Gericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und
ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine Entscheidung
zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen hätte.
41
3. Mit der Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 105, 197
; stRspr).
42
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37
Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).