BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 319/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 6. August 2009 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 15.
Dezember 2008 - 014 UR II 01707/08 - verletzt die
Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht aus Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3
des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat den
Beschwerdeführerinnen die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG).
2
1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten beim
Amtsgericht erfolglos Beratungshilfe für ihre Widersprüche
wegen der Anrechnung von Einkommen bei den Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Die zuständige Rechtspflegerin
wies die Anträge unter Hinweis auf die ständige
Rechtsprechung des Amtsgerichts zurück, wonach es zumutbar
sei, dass sich Rechtsuchende selbst und ohne anwaltliche
Hilfe an die zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
wendeten.
3
Die Erinnerung wurde mit richterlichem
Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Den
Beschwerdeführerinnen stehe eine andere zumutbare Hilfe im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zur Verfügung. Sie
könnten mit der Person, die den Bescheid erlassen habe,
Argumente austauschen und dann selbständig Widerspruch
einlegen.
4
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 sowie sinngemäß
von Art. 20 Abs. 1 GG. Sie tragen insbesondere vor, dass
sie als unbemittelte Rechtsuchende gegenüber bemittelten
Rechtsuchenden ungleich behandelt werden.
5
3. Das Sächsische Staatsministerium der
Justiz, dem die Verfassungsbeschwerde gemäß § 94 Abs. 2
BVerfGG zugestellt wurde, hat von einer Stellungnahme
abgesehen.
6
1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und
Abs. 3 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt.
7
2. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich
danach als begründet. Die angegriffene richterliche
Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerinnen in ihrem
Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 GG).
8
Es wird insoweit auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08, juris - verwiesen,
wonach die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des
Beratungshilfegesetzes, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar
sei, selbst kostenlos Widerspruch einzulegen und dabei die
Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor
den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird.
9
Das Amtsgericht hat keine Umstände angeführt,
die die Notwendigkeit fremder Hilfe hier in Frage stellen
könnten. Die Verweisung auf die Beratung durch dieselbe
Behörde, deren Entscheidung die Beschwerdeführerinnen
angreifen wollen, überschreitet die Grenze der
Zumutbarkeit.
10
Die angegriffene Entscheidung wird gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben. Die Sache wird an das
Amtsgericht zurückverwiesen, das erneut über die Erinnerung
zu entscheiden hat.
11
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
12
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.