BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3196/09 -
- 1 BvR 3197/09 –
- 1 BvR 3198/09 -
- 1 BvR 3196/09 -,
- 1 BvR 3197/09 -,
- 1 BvR 3198/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die drei Verfassungsbeschwerden richten sich
unmittelbar gegen § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, § 13a
Abs. 1 Sätze 2 und 5, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1
ErbStG - jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform
des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
(Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG - vom
24. Dezember 2008, BGBl I S. 3018).
2
1. Die Beschwerdeführerin zu 1) bewohnt
gemeinsam mit ihrem Neffen ein Zweifamilienhaus. Das Haus hat
nach Angaben der Beschwerdeführerin heute einen Verkehrswert
von ca. 175.000 €. Daneben verfügt sie noch über ein kleines
Barvermögen. In ihrem Testament hat die Beschwerdeführerin zu
1) ihren Neffen zum Alleinerben eingesetzt.
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2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist verheiratet
und hat fünf Kinder. Er betreibt als Mehrheitsgesellschafter
einen mittelständischen Produktionsbetrieb in der Rechtsform
einer GmbH. In dem Unternehmen sind 35 Arbeitnehmer
beschäftigt. Das Betriebsvermögen beläuft sich nach den
Angaben des Beschwerdeführers auf 23 Millionen €. Das
Unternehmen soll von den drei Söhnen fortgeführt werden, die
bereits heute in dem Betrieb mitarbeiten. Zu dem Vermögen des
Beschwerdeführers gehören ferner ein selbstgenutztes
Familienheim mit einer Wohn- und Nutzfläche von ca. 300 qm
und einem Verkehrswert von geschätzt 1,0 Millionen € sowie
weiteres Vermögen in Höhe von 4,5 Millionen €.
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3. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist
unverheiratet und kinderlos. Ihr Vermögen besteht nach ihren
Angaben aus mehreren Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die
Immobilien haben nach den Angaben der Beschwerdeführerin zu
3) einen Verkehrswert von ca. 4,6 Millionen €. Die jährlichen
Erträge betragen allerdings lediglich 56.000 €. Das Vermögen
sollen einmal die Neffen und Nichten erben.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, durch die
angegriffenen Vorschriften des Erbschaftsteuerreformgesetzes
selbst, unmittelbar und gegenwärtig in ihren Grundrechten aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG verletzt zu sein.
6
1. Ihre unmittelbar gegen das
Erbschaftsteuerreformgesetz gerichteten
Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Sie machten die
Verletzung der genannten Grundrechte nicht als potentielle
Erben, sondern als Erblasser geltend. Wirtschaftlich
betrachtet, schmälere die Erbschaftsteuer das vererbbare
Vermögen. Die Erbschaftsteuer setze einen erheblichen
finanziellen Anreiz, eine Gestaltung der persönlichen
Vermögensverhältnisse und eine Regelung des Erbfalls
vorzunehmen, mit denen die Minderung des zu vererbenden
Vermögens möglichst vermieden werde. Dass die Erbschaftsteuer
rechtstechnisch erst nach dem Tode und mit dem Erwerb des
Vermögens durch den Erben entstehe und somit rechtlich nicht
das Vermögen des noch lebenden Erblassers, sondern erst das
Vermögen des Erben mindere, könne dem nicht entgegengehalten
werden. Denn der Umfang der Beeinträchtigung des Erbrechts
hänge nicht davon ab, ob der Gesetzgeber sich für eine
Nachlasssteuer oder für eine Erbanfallsteuer entscheide. In
beiden Fällen werde der Wert des Nachlasses um den Betrag der
Erbschaftsteuer gemindert. Die unterschiedlichen Steuersätze,
Freibeträge und Steuerbefreiungen beeinflussten sie daher
erheblich in der Ausübung ihrer Testierfreiheit. Art. 14
Abs. 1 GG schütze aber sowohl das Recht des Erblassers zu
vererben als auch das Recht des Erben, kraft Erbfolge zu
erwerben. Sie seien daher in ihrer Funktion als Erblasser
unmittelbar durch das Gesetz in ihren Grundrechten betroffen
und hätten keine andere Rechtsschutzmöglichkeit als die
Verfassungsbeschwerde.
7
2. Ihre Verfassungsbeschwerden seien auch
begründet.
8
a) Die geltend gemachten
Grundrechtsbeeinträchtigungen ließen sich schon deshalb nicht
rechtfertigen, weil das Erbschaftsteuerreformgesetz formell
verfassungswidrig sei. Dem Bund fehle die
Gesetzgebungskompetenz. Die Fortgeltungsregelung nach
Art. 125a Abs. 2 GG gebe für eine so weit reichende
Reform wie die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz erfolgte
Neustrukturierung des Systems der Erbschaftsteuer keine
Grundlage. Die Voraussetzungen des danach anwendbaren
Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt.
9
Außerdem sei das Erbschaftsteuerreformgesetz
nicht gemäß Art. 78 GG zustande gekommen. Der Bundesrat
habe nicht wirksam zugestimmt. Ohne die Ja-Stimmen des Landes
Hessen habe die erforderliche Stimmenmehrheit gefehlt. Die
Bundesratsmitglieder des Landes Hessen seien jedoch
verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, entweder der
Abstimmung fernzubleiben oder sich der Stimme zu enthalten.
Denn als Angehörige einer geschäftsführenden Regierung habe
ihnen die demokratische Legitimation gefehlt.
10
b) Auch materiellrechtlich ließen sich die
gerügten Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht rechtfertigen.
Die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von
Familienheimen sei gleichheitswidrig. Durch die Kombination
des persönlichen Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG)
mit der Steuerfreistellung selbstgenutzten Wohnungseigentums
(§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) werde
sonstiges Vermögen gegenüber Wohnungseigentum
ungerechtfertigt benachteiligt. Es lasse sich auch nicht
rechtfertigen, dass die Steuerfreistellung bei der Vererbung
von selbstgenutzten Familienheimen auf Kinder von einer
Wohnflächenbegrenzung auf 200 m2 abhänge. Zudem werde die
Beschwerdeführerin zu 1) dadurch diskriminiert, dass das
Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche
Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche
Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.
11
Die Regelungen über die Verschonung des
Betriebsvermögens wirkten sich unmittelbar auf die
unternehmerische Führung des Betriebs und das Treffen
strategischer Unternehmensentscheidungen mittelständischer
Unternehmer aus. Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar,
Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das
Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern. Bei
den Beschwerdeführern zu 2) und 3) werde daher auch die
Freiheit der unternehmerischen Betätigung nach Art. 12
Abs. 1 GG verletzt.
12
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind. Sie lassen
die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer
durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend
erkennen.
13
1. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde
unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen
sonstigen Hoheitsakt, gegen die ein Rechtsweg nicht offen
steht, so muss sie binnen einen Jahres seit Inkrafttreten des
Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden
(§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Zudem muss der Beschwerdeführer
ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz
1, § 92 BVerfGG) geltend machen, durch die angegriffene
Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein
(vgl. BVerfGE 40, 141 ; 60, 360 ; 72,
39 ; 79, 1 ; stRspr).
14
Das Erfordernis der Selbstbetroffenheit
verlangt, dass gerade der Beschwerdeführer in eigenen
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen ist
(BVerfGE 108, 370 ). Das ist in erster Linie dann
der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme der
öffentlichen Gewalt ist (BVerfGE 97, 157 ; 102,
197 ; 108, 370 ). Dies gilt
nicht nur bei Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen,
sondern auch bei Gesetzen (BVerfGE 108, 370 ; 110,
141 ). Eine Selbstbetroffenheit ist allerdings
auch dann gegeben, wenn das Gesetz an Dritte gerichtet ist
und eine hinreichend enge Beziehung zwischen der
Grundrechtsposition des Beschwerdeführers und der Maßnahme
besteht. Es muss jedoch eine rechtliche Betroffenheit
vorliegen. Eine nur faktische Beeinträchtigung im Sinne einer
bloßen Reflexwirkung reicht nicht (BVerfGE 13, 230
; 78, 350 ; 108, 370
). Die an einen Dritten gerichtete Norm muss
darüber hinaus die Grundrechtsrechtsposition des
Beschwerdeführers unmittelbar zu dessen Nachteil verändern
(vgl. BVerfGE 79, 1 ), das heißt ihn direkt
rechtlich und nicht nur mittelbar faktisch betreffen (vgl.
BVerfGE 6, 273 ; 34, 81 ; 51, 386
; 78, 350 ; Ruppert, in:
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 90
Rn. 77, 80).
15
2. Gemessen hieran haben die Beschwerdeführer
ihre Selbstbetroffenheit nicht hinreichend substantiiert
dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer
als Erblasser durch die Erbschaftsteuer in den als verletzt
gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit
(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG) selbst, betroffen
sind.
16
a) Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer
ausgestaltet (vgl. § 10 ErbStG). Sie besteuert die
Bereicherung des Erben (vgl. BVerfGE 117, 1 ) und
erfasst dessen erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit. Nicht
Besteuerungsgegenstand ist der Nachlass als solcher (vgl. zum
Charakter der Erbschaftsteuer u.a. Seer, in: Tipke/Lang,
Steuerrecht, 20. Aufl. 2010, § 13 Rn. 102 ff.
m.w.N.). Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der
Erblasser.
17
Gleichwohl kann auch eine als
Bereicherungssteuer ausgestaltete, ausschließlich an den
Erben gerichtete Erbschaftsteuer auf das Recht des
Erblassers, zu vererben, einwirken und insbesondere seine
Testierfreiheit berühren. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich der personale
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG
gerade, wenn nicht sogar in erster Linie auf den Erblasser
(vgl. u.a. BVerfGE 91, 346 ). Das Erbrecht hat die
Funktion, das Privateigentum als Grundlage der
eigenverantwortlichen Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 83, 201
) mit dem Tode des Eigentümers nicht untergehen zu
lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der
Rechtsnachfolge zu sichern. Die Erbrechtsgarantie ergänzt
insoweit die Eigentumsgarantie und bildet zusammen mit dieser
die Grundlage für die im Grundgesetz vorgegebene private
Vermögensordnung (vgl. BVerfGE 93, 165 ). In
sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG, soweit er den
Erblasser betrifft, das Recht zu vererben. Bestimmendes
Element dieses Rechts ist die Testierfreiheit als
Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus (vgl. BVerfGE 67, 329
; 91, 346 ); das Recht des Erblassers
wird durch seine Testierfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 93,
165 ; 97, 1 ). Diese Testierfreiheit darf
auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte
Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden (vgl. Papier, in:
Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 304 ). Die
Steuerbelastung darf das Vererben vom Standpunkt eines
wirtschaftlich denkenden Eigentümers nicht als ökonomisch
sinnlos erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 93, 165
).
18
Unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein
allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch
rechtlich erheblicher Weise nachteilig auch auf die
Testierfreiheit des Erblassers einwirkt, bedarf vorliegend
keiner Entscheidung. Jedenfalls vermag nicht schon jeder
durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss
auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf
einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit
durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen. Ansonsten könnte
jedermann zu jeder Zeit als potentieller Erblasser
unmittelbar Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen des
Erbschaftsteuerrechts erheben. Dies würde den oben
wiedergegebenen allgemeinen Zulässigkeitsanforderungen nicht
gerecht, die dem Einzelnen in aller Regel nur unter engen
Voraussetzungen die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen
ein Gesetz eröffnen. Eine hinreichende Selbstbetroffenheit
des Erblassers durch bestimmte Regelungen des
Erbschaftsteuergesetzes kann daher jedenfalls dann nicht
angenommen werden, wenn die beanstandete Norm den Erblasser
nicht in einer vernünftigerweise konkret anstehenden
Entscheidungssituation zu bestimmten Dispositionen im Rahmen
seiner Testierfreiheit veranlasst und er nicht plausibel
dartun kann, dass er diese ansonsten nicht oder wesentlich
anders getroffen hätte, weil er in einer der ernsthaft in
Betracht kommenden Entscheidungsalternativen eine gravierend
höhere Besteuerung des Erbes zu erwarten hätte.
19
b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen
der Beschwerdeführer nicht. Sie legen nicht in einer den
Begründungserfordernissen von § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügenden Weise dar, dass eine hinreichend
enge Beziehung zwischen den von ihnen geltend gemachten
Grundrechtspositionen und den angefochtenen Vorschriften
besteht, insbesondere dass in ihre Testierfreiheit in einer
Weise eingegriffen wird, die eine gegenwärtige
Selbstbetroffenheit zu begründen vermag.
20
aa) Die Testierfreiheit des Erblassers bleibt
in rechtlicher Hinsicht durch die von den Beschwerdeführern
angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts in seiner
gegenwärtigen Ausgestaltung völlig unberührt. Es ist allen
potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben
einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung
ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Eine Beschränkung
der Testierfreiheit wird durch das Erbschaftsteuerrecht auch
nicht intendiert. Das Erbschaftsteuerrecht bezweckt in erster
Linie die Erzielung von Einnahmen. Die Neuregelung soll zudem
besonders nahe Angehörige besser stellen (BTDrucks 16/7918,
S. 1, S. 23); damit trägt sie den Anforderungen des
Familienprinzips aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 -,
DStR 2010, S. 1721 ). Demgegenüber zielen
die betreffenden Regelungen nicht darauf ab, Erblasser dazu
zu bewegen, anstelle von Fremden oder entfernteren
Angehörigen nahe Angehörige als Erben einzusetzen. Letztere
werden vielmehr ergänzend durch das Pflichtteilsrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt.
21
bb) Zudem tragen die Beschwerdeführer nicht
hinreichend substantiiert vor, dass in ihrem Fall die
angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der
Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen
Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos
erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle
Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, sind ihre
Ausführungen nicht hinreichend konkret. So tragen die
Beschwerdeführer noch nicht einmal substantiiert vor, bei
einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer
auch in anderer Weise testieren zu wollen. Aus ihren
Verfassungsbeschwerden kann auch nicht hinreichend klar
erkannt werden, wer überhaupt Erbe werden wird und mit
welchen Werten der Erbfall der Erbschaftsteuer unterliegen
wird. So können die Beschwerdeführer ihre letztwilligen
Verfügungen noch zu Lebzeiten jederzeit einseitig ändern.
Zivilrechtlich bindende Verfügungen wie etwa einen Erbvertrag
oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament haben sie nach
ihrem Vortrag nicht getroffen. Schließlich ist bei der
Begründung der Selbstbetroffenheit in den Blick zu nehmen,
dass die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen
entscheidenden Einfluss darauf haben, ob die Erben letztlich
mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der
durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten
Steuervergünstigungen kommen. Denn die Erben können
vorversterben, das Erbe (zum Beispiel zugunsten anderer
Erben, die an ihre Stelle treten) ausschlagen oder sich gar
zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt
gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig
erweisen.
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Letztlich haben die Beschwerdeführer daher nur
eine mittelbar-faktische Betroffenheit, nicht aber eine
direkte rechtliche Betroffenheit durch das
Erbschaftsteuerrecht vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.