BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3196/11 -
des Herrn Dr. P…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 30. September 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die auf das
Gebiet des Freistaats Bayern bezogene Untersagung des
Veranstaltens von und der Werbung für öffentliches
Glücksspiel über das Internet.
2
1. Der von den Bundesländern am
30. Januar 2007 geschlossene und vom Freistaat Bayern
zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzte Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStV a.F.) regelte unter anderem ein staatliches Monopol
für das Veranstalten von Sportwetten. Daneben enthielt
§ 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ein für alle Arten von
Glücksspiel geltendes Verbot des Veranstaltens und
Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet. Nach
§ 5 Abs. 3 GlüStV a.F. war Werbung für öffentliches
Glücksspiel im Internet, im Fernsehen und über
Telekommunikationsanlagen verboten. In dem am 15. Dezember
2011 von den Bundesländern geschlossenen und von Bayern am 1.
Juli 2012 in Kraft gesetzten Ersten
Glücksspieländerungsstaatsvertrag wurden § 4 Abs. 4 und
§ 5 Abs. 3 GlüStV im Wesentlichen unverändert
übernommen.
3
2. Der Beschwerdeführer veranstaltete über das
Internet Sportwetten und machte dafür auch im Internet
Werbung. Er verfügt über eine Gewerbeerlaubnis des Kreises L.
vom 11. April 1990 zur Eröffnung eines Wettbüros für
Sportwetten nach dem Gewerbegesetz der ehemaligen DDR, die er
im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde nicht vorgelegt
hat.
4
Mit Bescheid vom 27. März 2009 untersagte die
Regierung von Mittelfranken dem Beschwerdeführer,
öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV a.F.
über das Internet in Bayern zu veranstalten oder zu
vermitteln. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein
Zwangsgeld festgesetzt, außerdem wurden dem Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens sowie eine Gebühr für den Bescheid
auferlegt. Als Rechtsgrundlage für die Untersagung wurden die
Vorschriften über die Glücksspielaufsicht in § 9 Abs. 1
Satz 2 GlüStV a.F. herangezogen, das Verbot der
Glücksspielveranstaltung über das Internet wurde auf § 4
Abs. 4 GlüStV a.F. gestützt. Mit weiterem Bescheid vom
6. April 2009 untersagte die Regierung von Mittelfranken
dem Beschwerdeführer außerdem, im Internet für öffentliches
Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV a.F. zu werben,
soweit die Werbung vom Gebiet des Freistaats Bayern aus
abrufbar ist. Das Verbot könne inhaltlich auf § 5 Abs. 3
GlüStV a.F. gestützt werden.
5
Die hiergegen erhobenen Anfechtungsklagen wies
das Verwaltungsgericht zurück. Die von der Regierung
herangezogenen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags
seien für die ausgesprochenen Verbote einschlägig und
ihrerseits mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar. Ihrer
Anwendung stehe auch nicht die Gewerbeerlaubnis nach dem
Recht der DDR entgegen, da mit dieser nur der Zugang zur
Tätigkeit als Sportwettveranstalter auf dem Gebiet der
damaligen DDR geregelt worden sei. Die Bescheide hielten sich
in der Verbandskompetenz der Regierung von Mittelfranken und
seien hinreichend bestimmt. Ihre Erfüllung sei dem
Beschwerdeführer weder tatsächlich noch rechtlich
unmöglich.
6
Das Bundesverwaltungsgericht wies die
hiergegen erhobene Revision zurück. Die Internetverbote in
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. richteten sich
gegen alle vom Glücksspielstaatsvertrag erfassten
öffentlichen Glücksspiele, nicht nur gegen die Träger des
staatlichen Glücksspielmonopols. Die Bescheide seien nicht
wegen einer objektiven Unmöglichkeit der dem Beschwerdeführer
auferlegten Pflichten nichtig. Sofern die Bescheide nur
bundesweit erfüllbar seien, sei dies dem Beschwerdeführer
auch nicht unzumutbar, da die Verbote der § 4 Abs. 4,
§ 5 Abs. 3 GlüStV a.F. ohnehin bundesweit gälten. Die
Behörde habe auch die Grenzen des Ermessens eingehalten.
Schließlich seien die Internetverbote auch mit deutschem
Verfassungsrecht vereinbar. Sie verstießen nicht gegen
Art. 12 Abs. 1 GG, da sie zur Bekämpfung der Wettsucht
und zu einem effektiven Jugendschutz geeignet, erforderlich
und verhältnismäßig seien. Die Verbote stünden außerdem mit
europäischem Unionsrecht in Einklang. Sie verfolgten
unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele in systematischer
und kohärenter Weise. Die Verbote seien widerspruchsfrei und
es stehe außer Zweifel, dass sie auf die Verwirklichung der
verfolgten Ziele ausgerichtet seien und nicht in Wahrheit
fiskalischen Interessen der Länder dienten. Die
Erreichbarkeit der Ziele werde auch nicht durch Regelungen
und deren tatsächliche Handhabung in anderen Bereichen des
Glücksspiels konterkariert. Eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof sei insofern nicht geboten. Der Beschwerdeführer
könne sich auch nicht auf die ihm erteilte Gewerbeerlaubnis
nach dem Gewerberecht der ehemaligen DDR berufen. Diese sei
räumlich nach Wirksamwerden des Beitritts zur Bundesrepublik
auf das Beitrittsgebiet beschränkt. Art. 19 des
Einigungsvertrags (EV) führe nicht zu einer Erstreckung ihres
Geltungsbereichs auf das gesamte Bundesgebiet. Darin liege
der Unterschied zu statusbegründenden Verwaltungsakten, die
schon ihrer Natur nach bundesweite Geltung beanspruchten. Im
Übrigen regle die Gewerbeerlaubnis nur die Zulassung des
Gewerbes, nicht aber die Art und Weise seiner Ausübung.
7
Die gegen das Urteil erhobene Anhörungsrüge
wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
8
3. Der Beschwerdeführer macht Verstöße gegen
seine Grundrechte aus Art. 3, 12, 14 und 19 Abs. 4 GG,
teilweise in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus
Art. 20 Abs. 3 GG, sowie gegen seine grundrechtsgleichen
Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und aus Art. 103
Abs. 1 GG geltend.
9
a) Die Anwendung der Internetverbote gemäß
§ 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. auf privat
veranstaltete Sportwetten verstoße gegen Art. 12 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner
Ausprägung als Bestimmtheitsgebot, als Gebot des
Vertrauensschutzes und als Verbot unzulässiger
Rechtsfortbildung. Das Bestimmtheitsgebot sei verletzt, weil
private Sportwettanbieter nicht davon hätten ausgehen können,
dass die Internetverbote im Glücksspielstaatsvertrag auch auf
sie Anwendung finden sollten. Der Glücksspielstaatsvertrag
sei von den Ländern in Reaktion auf das Sportwetturteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 276) geschlossen
worden, um das staatliche Sportwettmonopol in einer Weise
auszugestalten, die den darin liegenden Eingriff in die
Berufswahlfreiheit der privaten Wettanbieter rechtfertigen
könne. Die Vorschriften beträfen deshalb nur die im Rahmen
des Monopols tätigen Wettanbieter und -vermittler. Sie
könnten jedoch nicht zu Lasten privater Anbieter
interpretiert werden.
10
Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip
liege darin, dass der Glücksspielstaatsvertrag keine
Übergangsregelung für die Betätigung der privaten
Wettanbieter enthalte. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesetzgeber die insofern grundrechtlich notwendige
Abwägung mit dem Vertrauensschutz des Beschwerdeführers und
anderer Betroffener vorgenommen habe.
11
Die Auslegung überschreite auch die Grenzen
vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher
Rechtsfortbildung. Das klar erkennbare Regelungsziel schließe
eine Anwendung der gesetzlichen Vorgaben auf private
Wettanbieter aus. Das Bundesverwaltungsgericht begebe sich so
aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden
Instanz. Daran ändere der vermeintlich klare Wortlaut der
Regelungen nichts, da auch klare Wortlaute immer
auslegungsfähig und auslegungsbedürftig seien.
12
Gleichzeitig liege insofern eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da das Gericht die
Stellungnahme des Beschwerdeführers zu drei Urteilen des
gleichen Senats vom 24. November 2010 (BVerwGE 138, 201;
Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ 2011,
S. 549; Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -, juris),
in denen die Unanwendbarkeit der Internetverbote auf private
Wettanbieter bestätigt worden sei, nicht berücksichtigt habe,
sowie eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz,
da dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem fachgerichtlichen
Rechtsbehelf versperrt worden sei.
13
b) Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Bestimmtheitsgebot liege in der Anwendung der Internetverbote
auf Inhaber gewerberechtlicher Sportwetterlaubnisse. Die
Anordnung der bundesweiten Fortgeltung von Verwaltungsakten
der Behörden der DDR in Art. 19 EV mache eine Prüfung
der gerichtlichen Auslegung am Maßstab von Art. 14 Abs.
1 GG erforderlich, der dem Beschwerdeführer insofern
Bestandsschutz vermittle. Für den Beschwerdeführer sei nicht
erkennbar gewesen, dass der Glücksspielstaatsvertrag
Regelungen treffe, die ihm seine geschützte Rechtsstellung
entzögen oder diese modifizierten.
14
Ein verfassungswidriger Eingriff in
Art. 14 Abs. 1 GG liege auch deshalb vor, weil keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Gesetzgeber die
erforderliche Abwägung unter Berücksichtigung des
Vertrauensschutzes vorgenommen habe, und da keine
Übergangsregelung für private Wettanbieter vorgesehen
sei.
15
Ebenso verstoße die Anwendung der
Internetverbote auf Inhaber von Sportwetterlaubnissen der
ehemaligen DDR gegen Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 31 und 70 ff. GG. Die konkrete Auslegung der
Internetverbote betreffe denselben Regelungsgegenstand wie
die bundesgesetzliche Regelung in Art. 19 EV, was wegen
des Vorrangs des Bundesrechts verfassungswidrig sei. Auch
insofern macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG geltend, da das
Bundesverwaltungsgericht seinen diesbezüglichen
Revisionsvortrag nicht zur Kenntnis genommen und erwogen
habe.
16
c) In der Verkürzung des räumlichen
Geltungsbereichs der Gewerbeerlaubnis auf das Beitrittsgebiet
sieht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des
Rechts auf den gesetzlichen Richter. Der Senat hätte den Fall
gemäß § 11 Abs. 2 VwGO dem Großen Senat vorlegen müssen,
da er in dieser Rechtsfrage von dem Grundsatzurteil des 7.
Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1997
(BVerwGE 105, 255) abgewichen sei. Dies habe er willkürlich
unterlassen. Insofern liege auch eine Verletzung von
Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vor, da sich das
Gericht über die gesetzgeberische Entscheidung der
Fortgeltung von Verwaltungsakten der DDR im gesamten
Bundesgebiet hinwegsetze. Gleichzeitig sei ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot
gegeben, da die Auslegung des Gerichts in unvertretbarer
Weise sportwettrechtlich die Teilung Deutschlands
fortschreibe und damit die Ziele des Einigungsvertrags
konterkariere. Hierin liege darüber hinaus ein Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG.
17
d) Die territorial auf Bayern beschränkte
Verpflichtung zur Unterlassung von Internetvertrieb und
-werbung verstoße ebenfalls gegen Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip, da von einem Bürger etwas verlangt
werde, wozu er nicht in der Lage sei, und dieser dann den
Beweis antreten müsse, dass es keine Umsetzungsmöglichkeit
gebe. Dies verstoße auch gegen das bundesstaatliche
Gebietskonzept. Zudem sei es willkürlich gemäß Art. 3
Abs. 1 GG, ein territorial auf Bayern begrenztes
Internetverbot, das mangels Erfüllbarkeit rechtswidrig sei,
mit der Begründung aufrechtzuerhalten, dass der Adressat ein
territorial unbeschränktes Internetverbot erfüllen könne.
18
e) Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer
weitere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend.
19
f) Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend,
das Bundesverwaltungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht sein
Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verletzt, indem es bei unionsrechtlichen Fragen von
einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß
Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen habe. Das
Bundesverwaltungsgericht habe durch die Anwendung der
Internetverbote auf private Wettanbieter willkürlich die
Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Rechtsklarheit
mitgliedstaatlicher Regelungen missachtet, obwohl der
Beschwerdeführer eine entsprechende Vorlagefrage formuliert
habe.
20
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde
kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
zu, da die im vorliegenden Fall maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers
angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg. Sie ist zum größten Teil unzulässig; im Übrigen
verletzen die angegriffenen Entscheidungen und Bescheide den
Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten.
21
1. Der Beschwerdeführer ist durch die
angegriffenen Bescheide und gerichtlichen Entscheidungen
nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt.
22
a) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG
unmittelbar durch die gesetzliche Regelung in § 4 Abs. 4
und § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. wird vom Beschwerdeführer in
seiner Verfassungsbeschwerde nicht geltend gemacht. Insofern
wurde vom Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass
die Verbote der Veranstaltung von und der Werbung für
Glücksspiel im Internet mit der Berufsfreiheit vereinbar sind
(BVerfGK 14, 328). Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte sah darin keinen Verstoß gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention (EGMR, Urteil vom 27. November 2012
- 21252/09 -, EuGRZ 2013, 274).
23
b) Die Auslegung und Anwendung von § 4
Abs. 4, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. in den angegriffenen
Entscheidungen ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
24
Der Beschwerdeführer kann keinen Verstoß gegen
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in seiner
Ausprägung als Bestimmtheitsgebot, als Vertrauensschutzgebot
und als Verbot unzulässiger richterlicher Rechtsfortbildung
durch die Anwendung der genannten Vorschriften auf private
Sportwettanbieter geltend machen. Auch die Rüge einer
Verletzung in Art. 12 Abs. 1 GG durch die Anordnung und
Durchsetzung der territorial auf Bayern beschränkten
Verpflichtung zur Unterlassung von Internetvertrieb und
Internetwerbung bleibt ohne Erfolg.
25
aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip hergeleiteten Bestimmtheitsgebot ist
unzulässig, da das Vorbringen des Beschwerdeführers einen
solchen Verstoß unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
begründen kann. Das Gebot soll sicherstellen, dass der
betroffene Bürger sich anhand des Gesetzes auf mögliche
belastende Maßnahmen einstellen kann, dass die
gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde
und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die
Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE
110, 33 ; 113, 348 ).
Der Beschwerdeführer trägt jedoch nicht vor, dass die
betreffenden Normen der § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3
GlüStV a.F. für sich genommen diesen Anforderungen nicht
genügten, sondern rügt, dass die Auslegung der Normen durch
das Bundesverwaltungsgericht als Internetverbote auch für
private Wettanbieter für ihn und andere Normadressaten nicht
vorhersehbar gewesen sei. Damit macht er bei verständiger
Würdigung seines Vorbringens nicht einen Verstoß gegen das
Bestimmtheitsgebot geltend, sondern vielmehr einen Verstoß
gegen die verfassungsrechtlichen Grenzen vertretbarer
Auslegung und zulässiger Rechtsfortbildung.
26
bb) Die Rüge einer Verletzung von Art. 12
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz des
Vertrauensschutzes wegen des Fehlens einer Übergangsregelung
für private Wettanbieter ist ebenso unzulässig, da sie nicht
den Begründungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügt. Eine Verletzung des
Beschwerdeführers in eigenen Rechten kommt nur in Betracht,
wenn die angegriffenen Bescheide auf dem Fehlen einer
Übergangsregelung beruhen. Der Beschwerdeführer legt aber
nicht dar, inwieweit er im Zeitpunkt des Erlasses der
angegriffenen Bescheide überhaupt noch Vertrauensschutz
genoss (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 30. November 2010 - 1 BvL 3/07 -, juris, Rn.
59).
27
cc) Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
überschreitet auch nicht die aus dem Rechtsstaatsprinzip
abgeleiteten Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger
Rechtsfortbildung. Ein Gericht greift dann unzulässig in die
Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein,
wenn eine Interpretation den klaren Wortlaut des Gesetzes
hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom
Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt
wird (vgl. BVerfGE 128, 193 m.w.N.).
Eine Rechtsfortbildung liegt hier bereits deshalb nicht vor,
weil die Auslegung von § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3
GlüStV a.F. als Verbote des Veranstaltens von und der Werbung
für Glücksspiele im Internet vom Wortlaut der Vorschriften
eindeutig erfasst ist.
28
Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts
überschreitet aber auch ansonsten nicht die Grenzen
vertretbarer Auslegung. Eine Beschränkung der Geltung dieser
Verbote auf Wettanbieter im Bereich des staatlichen
Glücksspielmonopols ergibt sich weder aus der Systematik des
Glücksspielstaatsvertrags noch aus Sinn und Zweck der
Regelung. § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV a.F.
befinden sich im Ersten Abschnitt des
Glücksspielstaatsvertrags, der allgemeine, für alle Formen
des Glücksspiels geltende Vorschriften enthält, und nicht im
Zweiten Abschnitt über die staatlichen Aufgaben im
Glücksspielbereich. Auch die Entstehungsgeschichte der
Vorschriften steht der Auslegung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen.
29
Eine effektive Verfolgung der in § 1
GlüStV a.F. formulierten Ziele erfordert, dass auch private
Anbieter den für die Ausübung des Glücksspielgewerbes
gesetzten Grenzen unterworfen sind. Im Gegenteil würden sich
die Länder mit der Herausnahme der privaten
Glücksspielveranstalter aus den Anforderungen an Vertrieb von
und Werbung für Glücksspiel der Gefahr des unions- und
verfassungsrechtlichen Vorwurfs einer inkohärenten Verfolgung
der in § 1 GlüStV a.F. formulierten Ziele aussetzen.
30
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags. Soweit
die Länder sich entschlossen, die Aufhebung der
Gewerbeerlaubnisse nach dem Recht der ehemaligen DDR aus dem
Staatsvertrag herauszunehmen, diente dies dem Zweck, das
Risiko einer darauf begründeten Anfechtung des Staatsvertrags
durch die Erlaubnisinhaber zu vermeiden.
31
dd) Die Rüge einer Verletzung von Art. 12
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot durch die
gerichtliche Anordnung der territorial auf Bayern
beschränkten Unterlassungsverpflichtung ist unsubstantiiert
und damit nicht zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer setzt
sich insofern nicht mit den hierfür relevanten Ausführungen
des Bundesverwaltungsgerichts zur Möglichkeit und
Zumutbarkeit der Befolgung der territorial beschränkten
Unterlassungspflichten auseinander.
32
ee) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
bundesstaatlichen Gebietskonzept durch die gerichtliche
Erwägung, dass die nominell auf Bayern beschränkten
Unterlassungsanordnungen jedenfalls bundesweit befolgt werden
könnten, genügt nicht den Begründungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihn der behauptete
Eingriff in die Zuständigkeiten anderer Bundesländer durch
eine faktisch bundesweite Unterlassungsanordnung in seinen
Rechten verletzt.
33
2. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht
mit Erfolg auf eine Verletzung in seiner Eigentumsfreiheit
gemäß Art. 14 Abs. 1 GG durch die angegriffenen
Entscheidungen berufen. Die Rüge, die Anwendung von § 4
Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. auf den
Beschwerdeführer als Inhaber einer gewerberechtlichen
Sportwetterlaubnis der ehemaligen DDR verstoße gegen
Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Bestimmtheitsgebot und mit den Regeln über die
Gesetzgebungszuständigkeiten in Art. 70 ff. und 31
GG, ist mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig.
Wird geltend gemacht, dass durch die Anwendung einer
gesetzlichen Vorschrift in das geschützte Eigentum in Form
einer bestandskräftigen Gewerbeerlaubnis eingegriffen wird,
muss im Rahmen einer substantiierten Begründung auch eine
Kopie der betreffenden Erlaubnis vorgelegt werden. Denn nur
so wird dem Bundesverfassungsgericht ermöglicht zu prüfen,
wie weit die bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers
aufgrund der Erlaubnis reicht. Der Beschwerdeführer hat
jedoch weder eine Kopie der Erlaubnis vorgelegt noch deren
Inhalt vollständig dargestellt. Aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass ihm lediglich
eine örtlich gebundene Erlaubnis zur Eröffnung eines
Wettbüros erteilt worden war.
34
3. Keine der auf eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör gestützten Rügen des Beschwerdeführers
hat Aussicht auf Erfolg. Art. 103 Abs. 1 GG
gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht
nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt,
sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175
<210, 211 f.>; 64, 135 ; 65, 227
; 86, 133 ). Die Gerichte sind jedoch
nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den
Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Um einen Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, müssen im
Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das
Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde
(BVerfGE 65, 293 ; 70, 288 ; 86, 133
). Die Gerichte sind insbesondere nicht
verpflichtet, der Rechtsansicht einer Partei beziehungsweise
eines Beteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1 ; 87, 1
). Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die Rügen
einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zum
überwiegenden Teil mangels einer substantiierten Begründung
bereits unzulässig. Im Übrigen liegt jedenfalls keine
Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor.
35
a) Die Handhabung des Hinweises des
Beschwerdeführers auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 (BVerwGE 138,
201; Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 13.09 -, NVwZ
2011, S. 549; Urteil vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 -,
juris) begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf
rechtliches Gehör. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in
dem angegriffenen Urteil in der Sache mit der der Rüge
zugrunde liegenden Rechtsfrage ausführlich
auseinandergesetzt. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt dem
Beschwerdeführer keinen darüber hinausgehenden Anspruch
darauf, dass sich das Gericht mit von ihm zitierten
Entscheidungen ausdrücklich befasst und sich zu einer von ihm
behaupteten Inkonsistenz seiner Rechtsprechung verhält. Die
Zurückweisung dieser Rüge durch das Bundesverwaltungsgericht
in dem angegriffenen Beschluss über die Anhörungsrüge
verletzt den Beschwerdeführer auch nicht wie von ihm
behauptet in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG, da ihm nicht der Zugang zu einem
fachgerichtlichen Rechtsbehelf versperrt wurde.
36
b) Auch die Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts, mit den Internetverboten würden
keine fiskalischen Zwecke verfolgt, und die vom
Beschwerdeführer behauptete fehlende Berücksichtigung seines
entgegenstehenden Vortrags verletzen den Beschwerdeführer
nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 103
Abs. 1 GG begründet keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht
Parteivorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 70, 288
; 82, 209 ; 84, 34 ).
37
Der Beschwerdeführer greift mit dieser Rüge -
wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss über die
Anhörungsrüge zutreffend ausführt - letztlich einen aus
seiner Sicht bestehenden Aufklärungsmangel an, weil das
Gericht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage
entschieden habe. Gemäß § 137 Abs. 2 VwGO ist das
Bundesverwaltungsgericht an die im angefochtenen Urteil
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn
in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Revisionsrügen vorgebracht sind. Das angegriffene
Revisionsurteil kann nur dann auf dem gerügten Gehörsverstoß
beruhen, wenn neuer Tatsachenvortrag berücksichtigt werden
durfte, wenn also zulässige Revisionsrügen vorgebracht
wurden. Eine entsprechende Revisionsrüge ist in der
Revisionsbegründung jedoch nicht enthalten. Soweit sie dem
späteren Schriftsatz vom 5. Mai 2011 zu entnehmen wäre, wäre
sie aber jedenfalls nach Ablauf der zweimonatigen Frist zur
Revisionsbegründung (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
eingelegt und damit unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom
21. September 2000 - 2 C 5/99 -, juris, Rn. 42). Das
Bundesverwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag
deshalb zu Recht unberücksichtigt gelassen.
38
c) Die weiteren Rügen eines Verstoßes gegen
Art. 103 Abs. 1 GG genügen bereits nicht den
Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG, da der Beschwerdeführer sich insofern
nicht mit den entsprechenden Ausführungen im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt.
39
4. Die vom Beschwerdeführer gerügte
unterlassene Vorlage der Rechtsfrage betreffend die Auslegung
von Art. 19 EV an den Großen Senat des
Bundesverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht
in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter. Das
Bundesverwaltungsgericht handelte insofern nicht willkürlich
(vgl. BVerfGE 13, 132 ; 19, 38 ;
101, 331 ). Vielmehr setzte es sich in dem
angegriffenen Urteil ausdrücklich mit dem Urteil des 7.
Senats vom 15. Oktober 1997 (BVerwGE 105, 255) auseinander
und führte in vertretbarer Weise aus, dass dieses einen
statusbegründenden Verwaltungsakt betraf und die dortigen
Ausführungen zur Geltungserstreckung auf das gesamte
Bundesgebiet nicht auf den ihm vorliegenden Fall einer
Gewerbeerlaubnis übertragen werden konnten. Insofern konnte
sich der Senat auch auf die Begründung im Urteil des 6.
Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006
(BVerwGE 126, 149 ) berufen.
40
5. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Rügen wegen Verstößen gegen das Recht auf den gesetzlichen
Richter durch Nichtvorlage an den Europäischen Gerichtshof
gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind unsubstantiiert und
genügen damit nicht den Begründungsanforderungen der
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Eine mit
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbare unhaltbare
Auslegung und Anwendung der Vorlagepflicht nach Art. 267
Abs. 3 AEUV ist in den Fallgruppen der grundsätzlichen
Verkennung der Vorlagepflicht, des bewussten Abweichens von
der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft
und der unvertretbaren Überschreitung des Beurteilungsrahmens
in Fällen der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des
Gerichtshofs gegeben (vgl. BVerfGE 126, 286
; 129, 78 ).
41
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist
hinsichtlich keiner seiner Rügen geeignet, das Vorliegen der
Voraussetzungen einer dieser Fallgruppen zu belegen.
Insbesondere trägt der Beschwerdeführer bei keiner der Rügen
eine Unvollständigkeit der Rechtsprechung vor, hinsichtlich
derer das Bundesverwaltungsgericht sich hätte kundig machen
müssen. Vielmehr behauptet er nur, das Urteil sei mit der
bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht
vereinbar.
42
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
43
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.