BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3198/07 -
- 1 BvR 1431/08 -
- 1 BvR 3198/07 -,
- 1 BvR 1431/08 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 6. August 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
gesetzlichen Regelungen des Freistaats Bayern über das
Rauchverbot in Gaststätten.
2
1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) vom
20. Dezember 2007 (BayGVBl S. 919) ist im Freistaat Bayern
das Rauchen unter anderem in Innenräumen von Gaststätten
verboten. Anwendung findet dieses Verbot gemäß Art. 2
Nr. 8 GSG auf „Gaststätten im Sinn des Gaststättengesetzes
..., soweit sie öffentlich zugänglich“ sind. Wer entgegen dem
Verbot raucht oder als Betreiber einer Gaststätte (vgl.
Art. 7 Satz 1 Nr. 3 GSG) nicht die erforderlichen
Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu
verhindern, kann nach Art. 9 GSG mit einer Geldbuße
belegt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des
Gesundheitsschutzgesetzes vom 22. Juli 2008 (BayGVBl S. 465)
wurde Art. 11 GSG um einen zweiten Absatz mit einer
Übergangsregelung erweitert, nach der in nur vorübergehend
betriebenen Bier-, Wein- und Festzelten sowie in
vorübergehend entsprechend als Festhallen genutzten
ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen
Veranstaltungen das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz
1 GSG bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht
gilt.
3
2. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Raucherin.
Sie ist in Bayern wohnhaft und besucht mehrmals wöchentlich
Gaststätten an ihrem Wohnort M. Sie sieht sich durch das
generelle Rauchverbot in ihrer Verhaltensfreiheit
(Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.
4
Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Betreiberin
einer Gaststätte in M. Sie rügt eine Verletzung ihrer
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der
Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Nach ihrer Darstellung
sollen seit Inkrafttreten des Rauchverbots die Umsätze in
ihrer Gaststätte um mehr als 20 % zurückgegangen sein.
Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz bedroht.
5
Der Beschwerdeführer zu 3) betreibt in W. eine
Gaststätte, in der er neben Getränken und kleineren Speisen
das Rauchen von Tabak in Wasserpfeifen anbietet. Mindestens
95 % der Besucher sollen die Gaststätte zum Rauchen von
Wasserpfeifen aufsuchen. Das Rauchverbot in Gaststätten
verletzt nach Auffassung des Beschwerdeführers zu 3) seine
Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 GG.
6
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die
Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerden
haben keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Regelungen
verletzen weder die Beschwerdeführerin zu 1) als Raucherin
noch die Beschwerdeführerin zu 2) und den Beschwerdeführer zu
3) als Gaststättenbetreiber in ihren Grundrechten.
7
1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. - entschieden,
dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert
ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit
beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der
Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der
Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot
in Gaststätten zu verhängen. Ein solch striktes Rauchverbot
folgt für die Innenräume öffentlich zugänglicher Gaststätten
aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 2 Nr. 8 GSG. Ausnahmen sind dabei nicht vorgesehen.
Die in Art. 11 Abs. 2 GSG vorgesehene Aufhebung des
Rauchverbots für Bier-, Wein- und Festzelte sowie
vorübergehend genutzte Festhallen stellt lediglich eine bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2008 befristete Übergangsregelung
dar, durch die das dem Gesetz zugrunde liegende
Regelungskonzept nicht in Frage gestellt wird.
8
2. Soweit Art. 2 Nr. 8 GSG für die
Geltung des Rauchverbots zur Voraussetzung macht, dass die
Gaststätte „öffentlich zugänglich“ ist, und daraus in der
Anwendungspraxis - was verfassungsrechtlich nicht beanstandet
werden kann - gefolgert wird, dass unter bestimmten
Voraussetzungen „Raucherclubs“ vom Rauchverbot in Gaststätten
nicht erfasst werden (vgl. Vollzugshinweise des Bayerischen
Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz), kann dies ebenfalls keine Verletzung der
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der
Beschwerdeführerin zu 2) begründen. Nichts anderes gilt
hinsichtlich der Verhaltensfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG),
die der Beschwerdeführer zu 3) als ausländischer
Staatsangehöriger für seine Berufstätigkeit beanspruchen kann
(vgl. BVerfGE 104, 337 ). Gleichheitswidrige oder
für einzelne Sparten des Gastronomiegewerbes unzumutbare
wirtschaftliche Belastungen sind mit den
Verfassungsbeschwerden nicht dargetan und lassen sich auch
nicht erkennen. Die Möglichkeit, eine Gaststätte zum Lokal
eines „Raucherclubs“ zu machen, dessen Mitgliedern gestattet
ist, dort zu rauchen, ist nicht von Voraussetzungen abhängig,
die die Betreiber bestimmter Gruppen von Gaststätten nicht
erfüllen können. Den in den Vollzugshinweisen genannten
Erfordernissen für die Anerkennung eines „Raucherclubs“ -
feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem
Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von
„Laufkundschaft“, kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang
der Gaststätte - kann insbesondere auch in speziell
ausgerichteten Gaststätten wie der des Beschwerdeführers zu
3) oder in Betrieben der getränkegeprägten Kleingastronomie
nachgekommen werden.
9
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
10
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.